BGE 54 III 279
BGE 54 III 279Bge26.10.1928Originalquelle öffnen →
:l71:l chuldiJetreibungs-und KonKursrecht. N° 64.
Mitglieder der kantonalen Aufsichtsbehörden gelten,
nicht zu rechtfertigen. Diesen steht nicht nur die Beauf-
sichtigung der ihnen unterstehenden
Ämter und die
. Befugnis zur Erteilung allgemeiner Weisungen an diese
zu, sondern sie haben gemäss
Art. 21 SchKG rechts-
widrige Handlungen dieser Ämter aufzuheben oder zu
berichtigen und die Vollziehung von Handlungen anzu-
ordnen, deren Vornahme die betreffenden
Beamten
unbegründetermassen verweigern oder verzögern. Bei
dieser Sachlage wäre es
aber unverständlich und unbe-
friedigend, wenn
man die Mitglieder der kantonalen
Aufsichtsbehörden andern Ausstandsregeln unterstellen
wollte, als die Betreibungs-und Konkursbeamten selber.
Das könnte
unter Umständen, je nach dem Inhalt der
bezüglichen kantonalen Gesetzgebung, der die betreffende
Aufsichtsbehörde bei Verneinung der Anwendbarkeit
des Art. 10 SchKG unterworfen wäre, dazu führen, dass
ein Aufsichtsbehördenmitglied bei der Anordnung einer
Handlung mitzuwirken berechtigt wäre, deren Vollzug
es, wenn es selber Betreibungs-oder Konkursbeamter
wäre,
nicht vornehmen dürfte, oder umgekehrt. Das
kann aber unmöglich der Wille des Gesetzgebers gewesen
sein. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es
sich hiebei
um kantonale Beamte handelt ; denn mass-
gebend ist, dass diese Beamten Mitglieder einer durch das
eidgenössische
Recht eingesetten Behörde sind, deren
Organisation den
Kantonen nur soweit überlassen ist,
als das Bundesgesetz nicht selber bezügliche Vorschriften
enthält. Auch die Betreibungs-und Konkursbeamten
sind
ja kantonale Beamte; es würde daher eine nicht
zu verstehende Anomalie bedeuten, wenn das eidgenös-
siche
Recht nur für diese letztem die Ausstandsregeln
selber aufgestellt,
für die Aufsichtsbehörden jedoch -
die bei rechtswidrigem Verhalten dieser Beamten berufen
sind,
an ihrer Stelle zu handeln ~ es dem kantonalen
Gesetzgeber überlassen
hätte, hierüber eigene Bestim-
mungen zu erlassen
(vgl.auch im gleichen Sinne :
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 65. 279
JAEGER, Kommentar und Praxis I zu Art. 10 SchKG,
Note
1; REICHEL, Kommentar zu Art. 10 SchKG,
Note 1 ; a. A. BLUMEN STEIN, Handbuch, S. 64).
65. Istratto della. slntenza. 26 ottobre 1928
nella causa Bartesaghi.
L'opposizione fatta per iscritto ma firmata da un terzo col
norne deI
debitore sara valida, se questi puö dimostrare,
ehe il terzo ha agito col di lui consenso. Art. 74 LEF.
L'opposition ecrite faite par un tiers qui signe du nom du
debiteur est valable lorsque celui-ci prouve que le tiers a agi
avec son consentement. Art. 74 LP.
Der von einem Dritten schriftlich erhobene und von ihm mit
dem Namen des Schuldners unterzeichnete Rechtsvorschlag
ist gültig, sofern der Schuldner beweist, dass der Dritte in
seinem Einverständnis gehandelt hat. Art. 74 SchKG.
Considerando in diritlo :
Secondo l'art. 74 LEF l'opposizione puo essere fatta
verbalmente 0 per iscritto, e la giurisprudenza ha constan-
ternen
te ritenuto, che, se fatta per iscritto, non occorre
sia
munita da firma (RU 28 I 95; 22 I 119): bastenl,
per la sua validita, che provenga dal debitore stesso 0
da persona, che ha· agito col di lui consenso 0 il cui operato
fu
da lui ratificato. La stessa soluzione s'impone per
identita di motivi anche quando, come nella fattispecie,
la dichiarazione d'opposizione fu bensi sottoscritta col
norne deI debitore,
ma dalla mano di un terzo. Anche
in questo caso.
quantunque in realta sprovvista dalla
firma deI debitore, l'opposizione
sara valida, se egli
raggiunge
la prova che il terzo ha apposto Ia firma col
di lui consenso. L'autoritä. cantonale avendo constatato
in
fatto e conformemente agli atti che questa prova fu
raggiunta, Ia decisione cantonale
e da· confermarsi.
La Camera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia :
Il ricorso e respinto.
AS 54 III -1928
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