BGE 54 III 277
BGE 54 III 277Bge23.09.1927Originalquelle öffnen →
tragen, sondcm uass Beschweruen, welche auf materielle Abänderung des Kollokationsplanes abzielen, über- haupt unzulässig sind -was darauf hinausläuft, dass anderen Personen als den Konkursgläubigern (und Ansprechern beschränkter dinglicher Rechte) jegliche Einwirkung auf den materiellen Inhalt des Kollokations- planes versagt ist. Dass es eine sachentsprechender Ausfüllung bedürftige Lücke der -nicht auf die besondern Bedürfnisse des Konkurses der Genossenschaft mit persönlicher Haft- barkeit der Genossenschafter für die Genossenschafts- verbindlichkeiten zugeschnittenen -Gesetzgebung sei, wenn sie den einzelnen persönlich haftbaren Genossen- schaftern nicht ermögliche, sich gegen die Teilnahme unbegründeter Konkursforderungen am Ergebnis des Genossenschaftskonkurses zur Wehr zu setzen, kann nicht zugegeben werden. Denn mit nicht viel weniger Recht könnten alle Bürgen, Mitschuldner und Gewährs- pflichtige jedes Gemeinschuldners ein Mitspracherecht bei der Kollokation im Konkurse des Hauptschuldners bezw. eines Mitschuldners beanspruchen, da sie alle durch Anteilnahme unbegründeter Forderungen am Konkursergebnis ebenfall'5 benachtt'iligt werden, wie übrigens ja auch der Gemeinschuldner selbst, werden doch diesfalls auch für die von ihm anerkannten Forde- rungen in um so höheren Beträgen Verlustscheine aus- gestellt. Freilich können sich Bürgen und Solidarschuldner von Rechts wegen durch Befriedigung des Gläubigers nachträglich selbst zum Gläubiger des Gemeinschuldners machen, während dies zahlendt>n Genossenschaftern nicht möglich ist. Indessen werden sich die Genosseu- schaftsgläubiger ja nicht weigern, zum AU'5kauf Hand zu bieten, m. a. W. ihre Forderungen den sie befriedigenden Genossenschaftern abzutreten, sodass diese also faktisch gegenüber Bürgen und Solidarschuldnern kaum im Nach- teil sein dürften. Endlich schaffen die im Genossenschafts- konkurs ausgestellten Verlustscheine auch nicht etwa Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. ~o 64. 277 gegenüber dem unbeschränkt haftenden Genossenschafter materiell Recht (vgl. BGE 26 II S. 479 = Sep.-Ausg. 3 S. 137). Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 64. Auszug aus dem Entscheide i. S. vonWerra vom 23. Oktober 1928. Die Aus s ta n d s vor sc h r i f te n des Art. 10 SchKG gelten auch für die Mitglieder der k a n ton ale n Auf sie h t s b e hör d e 11. Les dispositions de l'art. 10 LP relatives a la recusation valent aussi pour les membres des aulorites cantonales de surveil- lance. Il disposto deU'art. 10 LEF relativo ai moliui di ricusa vale anche per i membri delle Autoritit. canlonali di Vigilanza. Das Bundesgericht hat die Frage, ob die Ausstands- vorschriften des Art. 10 SchKG auch auf die Mitglieder der kantonalen Aufsichtsbehörden anwendbar seien, in seinem Entscheide i. S. Ziegler's Erben vom 18. Mai 1910 (vgl. BGE 36 I S. 150 Erw. 1 = Sep.-Ausg. 13 S. 58 f. Erw. 1) offen gelassen, im Entscheide i. S. der heutigen Parteien vom 23. September 1927 dagegen - jedoch ohne nähere Begründung -bejaht. Es liegt kein Grund vor, von dieser letztern Auffassung abzu- gehen. Allerdings ist zuzugeben, dass der Wortlaut dieser Bestimmung nur dahin geht, dass « ein Beamter oder Angestellter» unter den angeführten Umständen keine Amtshandlungen vornehmen dürfe. Auch steht diese Bestimmung im Gesetz unter den allgemeinen für die Betreibungs-und Konkursbeamten aufgestellten Vorschriften, während die Bestimmungen über die Auf- sichtsbehörden erst später folgen. Allein das vermag die Annahme, dass Art. 10 SchKG nicht auch für die
:l71S chul<ibetreibungs-und Konkursrecnt. N° 64. Mitglieder der kantonalen Aufsichtsbehörden gelten, nicht zu rechtfertigen. Diesen steht nicht nur die Beauf- sichtigung der ihnen unterstehenden Ämter und die Befugnis zur Erteilung allgemeiner Weisungen an diese zu, sondern sie haben gemäss Art. 21 SchKG rechts- widrige Handlungen dieser Ämter aufzuheben oder zu berichtigen und die Vollziehung von Handlungen anzu- ordnen, deren Vornahme die betreffenden Beamten unbegründetermassen verweigern oder verzögern. Bei dieser Sachlage wäre es aber unverständlich und unbe- friedigend, wenn man die Mitglieder der kantonalen Aufsichtsbehörden andern Ausstandsregeln unterstellen wollte, als die Betreibungs-und Konkursbeamten selber. Das könnte unter Umständen, je nach dem Inhalt der bezüglichen kantonalen Gesetzgebung, der die betreffende Aufsichtsbehörde bei Verneinung der Anwendbarkeit des Art. 10 SchKG unterworfen wäre, dazu führen, dass ein Aufsichtsbehördenmitglied bei der Anordnung einer Handlung mitzuwirken berechtigt wäre, deren Vollzug es, wenn es selber Betreibungs-oder Konkursbeamter wäre, nicht vornehmen dürfte, oder umgekehrt. Das kann aber unmöglich der Wille des Gesetzgebers gewesen sein. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es sich hiebei um kantonale Beamte handelt; denn mass- gebend ist, dass diese Beamten Mitglieder einer durch das eidgenössische Recht eingesetzten Behörde sind, deren Organisation den Kantonen iIur soweit überlassen ist, als das Bundesgesetz nicht selber bezügliche Vorschriften enthält. Auch die Betreibungs-und Konkursbeamten sind ja kantonale Beamte; es würde daher eine nicht zu verstehende Anomalie bedeuten, wenn das eidgenös- siche Recht nur für diese letztern die Ausstandsregeln selber aufgestellt, für die Aufsichtsbehörden jedoch - die bei rechtswidrigem Verhalten dieser Beamten berufen sind, an ihrer Stelle zu handeln es dem kantonalen Gesetzgeber überlassen hätte, hierüber eigene Bestim- mungen zu erlassen (vgl.auch im gleichen Sinne : ! . Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 65. 279 JAEGER, Kommentar und Praxis I zu Art. 10 SchKG, Note 1; REICHEL, Kommentar zu Art. 10 SchKG, Note 1 ; a. A. BLUMENSTEIN, Handbuch, S. 64). 65. Estratto della. sentenza. a6 ottobre 19a5 nella causa Bartesaghi. L'opposizione fatta per iseritto ma firmata da un terzo col norne deI debitore sara valida, se questi puo dimostrare, ehe il terzo ha agito col di lui eonsenso. Art. 74 LEF. L'opposition ecrite faite par un tiers qui signe du nom du d6biteur est valable lorsque celui-ci prouve que le tiers a agi avec son eonsentement. Art. 74 LP. Der von einem Dritten schriftlich erhobene und von ihm mit dem Namen des Schuldners unterzeichnete Rechtsvorsehlag ist gültig, sofern der Schuldner beweist, dass der Dritte in seinem Einverständnis gehandelt hat. Art. 74 SchKG. Considerando in diritto : Secondo l'art. 74 LEF I'opposizione puo essere fatta verbalmente 0 per iscritto, e la giurisprudenza ha constan- temente ritenuto, che, se fatta per iscritto, non occorre sia munita da firma (RU 28 195; 22 I 119): bastenl, per la sua vaIidita, che provenga dal debitore stesso 0 da persona, che ha· agito col di lui consenso 0 il cui operato fu da lui ratificato. La stessa soluzione s'impone per identitä di motivi anche quando, come nella fattispecie, la dichiarazione d'opposizione fu bensi sottoscritta col norne deI debitore, ma dalla mann di un terzo. Anche in questo caso, quantunque in realta sprovvista dalla firma deI debitore, I'opposizione sarä valida, se egli raggiunge la prova che il terzo ha apposto la firma col di lui consenso. L'autorita cantonale avendo constatato in fatto e conformemente agli atti che questa prova fu raggiunta, la decisione cantonale e da confermarsi. La Camera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia : Il ricorso e respinto. AS 54 III -1928 22
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