Landlord’s retention right over third-party property after removal

BGE 54 III 268Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III20.10.1928Partially Granted

Zusammenfassung

A landlord had retained a machine belonging to a third party for rent claims against the tenant. After the third party removed the machine, the enforcement office first sought return and later conducted an objection procedure. The Federal Court held that the retention right was not lost by the removal, and the tenant’s bankruptcy did not affect the pending pledge-realization enforcement. However, because the third party had regained possession, the office could not force the matter through the usual objection procedure as if possession had remained with the debtor. The challenged order was therefore annulled.

Regest

Art. 273 OR, Art. 284 SchKG; landlord’s retention right over third-party objects removed after inventory entry; no re-delivery demand is necessary to preserve the right against the third party, subject to the position of good-faith acquirers. Questions of good faith and substantive ownership effects fall within the jurisdiction of the civil courts, not the enforcement authorities. The opening of bankruptcy over the tenant does not terminate an already initiated pledge-realization proceeding concerning such objects. If the third party disputes subjection to retention after removal, the enforcement office may not treat the objection procedure as if the debtor still possessed the items; the landlord’s procedural path must reflect the changed possession situation and the return order may only follow a judicial determination (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

  1. Schuldbetre bUl1gs-' und Konkursrecht. N0 62. Eine solche Abrechnung, wofür die vorgenannte Vor- schrift noch ein besonderes Musterbeispiel enthält, ist allerdings dem Rekurrenten nicht zugestellt worden ; doch ist dieser über die darin an erster Stelle aufge- führten Posten durch die beiden Schreiben des Konkurs- amtes vom 27. April und 14. November 1927 informiert worden, und die Aufstellung über die Gebühren und Aus- lagen ist ihm inzwischen -wenn auch allerdings erst nach Einreichung der Beschwerde -ebenfalls zuge- stellt worden. Der Rekurrent besitzt daher heute alle Angaben, auf die er einen gesetzlichen Anspruch hat. Zu einer detaillierten Abrechnung im Sinne einer voll- ständigen Wiedergabe der dem Rekurrenten nach den Steigerungsbedingungen obliegenden Pflichten -worauf das Begehren des RekulTenten letzten Endes hinaus- läuft -war das Konkursamt nicht verpflichtet. Der Rekurrent hat, was ihm nie bestritten wurde, nach wie Vor das Recht, auf dem Konkursamt die Steigerungs- bedingungen einzusehen. Die Zustellung einer Ab- schrift derselben kann er indessen nur gegen Bezahlung einer bezüglichen Gebühr und der Kosten verlangen. Demgemäss erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.
  2. Entscheid vom 11. Oktober 1925 i. S. ltobert Aebi Oie A.-G. Retentionsrecht des Vermieters an Sachen Dritter: Schafft der Dritte seine Sachen nach Aufnahme der Retentions- urkunde fort, so bedarf es zur Wahrung des Retentionsreehtes ihm gegenüber nicht der Rückverbringung (Erw. 1). Lässt der Dritte nicht gelten, dass seine fortgeschafften Sachen dem Retentionsrecht unterworfen sind, so ist im Wider- spruchsverfahren die Klagefrist dem Vermieter anzusetzen (Erw. 3). Durch die Konkurseröffnung über den Mieter wird die Pfand- verwertungsbetreibung bezüglich solcher Sachen nicht be- rührt (Erw. 2). Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 62. 269 Droll de retention du bailleur sur des objeis apparll'nant Cl des tiers. Lorsqu'apres l'etablissement de l'inventaire le tiers emporte ses objets, il n'est pas necessaire, pour la protection du droit de retention a l'encontre du tiers, que lesdits objets soien reintegres (consid. 1). . Lorsque le tiers conteste qne les objets enleves sont soumis an droit de retention, Ie delai pour ouvrir action dans la procedure en revendication doit eire imparti an bailleur (consid. 3). La mise en faillite du preneurest sans effet sur la poursuite en realisation de gage portant sur de tels objets (consid. 2). Diritto di ritenzione dei locaiore su dei beni spettanti a lerzi. Qualora, dopo l'erezione deI verbale di ritenziollc, un terzo abbia asportato i suoi oggetti, a salvaguardare il diritto di ritenzione non occorre che siano reintegrati (consid. 1). In caso di contestazione deI diritto di ritenzione da parte deI terzo i cui oggetti furono asportati, il termine per procedere giudizialmente dev'essere impartito allocatore (consid. 3). Il fallimento deI debitore e senza effetti sull'esecuzione in rcalizzazione deI pegno concernente taU beni (consid. 2). .4. -Der Rekursgegner Amsler liess am 12. Dezember 1927 für rückständigen und laufenden Mietzins bei Kunststeinfabrikant Loss in Meilen durch das dortige Betreibungsamt u. 3. eine Kunststeinmaschine mit Retention belegen, welche von der Rekurrentin dem Loss vermietet worden war, und am 23. DezE'mber /

Januar 1928 hob er Betreibung auf Pfandverwertung an. Am 6. Januar 1928 transportierte die Rekurrentin die Maschine in ihre Werkstätten nach Regensdorf, angeblich zur Reparatur. Als das Betreibungsamt Meilen am 13. Januar Rückverbringung der Maschine verlangte, verweigerte die RekulTentin dies, zunächst aus dem Grunde, dass sie von der Aufnahme der Retentions- urkunde nichts gewusst habe, und ferner bestritt sie das Retentionsrecht des Rekursgegners überhaupt. Von einem Gesuch, die Maschine sei in amtliche Verwahrung zu nehmen, stand der Rekursgegner wieder ab, als hiefür ein Kostenvorschuss von ihm verlangt wurde. Inzwischen war am 17. Januar der Konkurs über Loss eröffnet worden. Das Konkursamt wies jedoch den

270 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 62. Rekursgegner für die Austragung des Streites mit der Rekurrentin in Anwendung des Art. 53 der Konkurs- verordnung aus dem Konkursverfahren weg. Hierauf stellte der Rekursgegner das Verwertungsbegehren in der Pfandverwertungsbetreibung. Zunächst führte das Betreibungsamt nun das Widerspruchsverfahren durch, und zwar setzte es dahei der Rekurrentin Frist zur Klage gegen den Rekursgegner auf Aberkennung seines Reten- tionsrechtes an. Hiegegen führte die Rekurrentin Be- schwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Klage- fristansetzung überhaupt, eventuell unter gleichzeitiger Klagefristansetzung an den Rekursgegner . B. -Durch Entscheid vom 6. Juli 1928 hat das Ober- gericht des Kantons Zürich die Beschwerde abgewiesen. e. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und KQnkurskammer zieht in Erwägung: .

  1. -Da die Rekurrentin die Maschine erst wegnahm, nachdem sie in der Retentionsurkunde aufgezeichnet worden war, bedurfte es nach der Rechtsprechung zur Wahrung des Retentionsrechtes keines Riickverbrin- gungsbegehrens des Rekursgegners binnen zehn Tagen seit der Fort sch affung, es wäre denn, um den Rechts- erwerb gutgläubiger Dritter auszuschliessen (BGE 31 I S. 338 Sep.-Ausg. 8 S. 130). Die Rekurrentin weiss keinerlei stichhaltige Gründe gegen diese Rechtsprechung anzuführen, auch insofern nicht, als die Fortschaffung nicht vom Mieter, sondern vom Dritteigentümel m die Wege geleitet worden ist. Die weiteren hier anknüpfenden Fragen aber, ob die Rekurrentin im Zeitpunkte der Weg- nahme der Maschine von der betreibungsamtlichen Retention Kenntnis hatte oder nicht, ferner ob sie nicht etwa mit dem Retentionsrecht des Rekursgegners habe rechnen müssen, und ob solche Unkenntnis die Maschine vom Retentionsrecht zu befreien vermochte, betreffen Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 62. 271 nicht die Rechtswirkungen betreibungsrechtlicher Vor- kehren, sondern ausschliesslich den materiellen Rechts- bestand unter dem Gesichtspunkte gutgläubigen Be ;itz- erwerbes, und können daher nicht von den Aufsichts- behörden über die Betreibungsämter, sondern nur VOll den Zivilgerichten beurteilt werden. Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres auch, das ; das Retentionsrecht und die Wirkungen der Aufnahme der Retentionsurkunde zugunsten des Rekursgegn'3rs nicht schon deshalb erloschen, weil er auf der Rückver- bringung bezw. der sie vertretenden hetreibungsamt- lichen Inverwahrungnahme nicht bestanden hat.
  2. -Die auf Art. 199 SchKG gestützte Einwendung, dass das Retentionsrecht des Rekursgegners durch die Konkurseröffnung zum Erlöschen gebracht worden sei, ist kaum ernst zu nehmen und kann ohne weiteres durch den Hinweis auf Art. 198 SchKG widerlegt werden. Dass das Konkursamt es in Anwendung des Art. 53 der Konkursverordnung abgelehnt hat, den Streit zwischen Rekurrentin und Rekursgegner innerhalb des Konkurs- verfahrens zum Austrag bringen zu lassen, könnte die Rekurreutin nicht in Zweifel ziehen, wenn sie sich der Mühe unterzogen hätte, vor der Weiterziehung an die obern Aufsichtsbehörden die Vernehmlassung des be- schwerdebeklagten Amtes und die von ihm vorgelegten Akten einzusehen. Zuzugeben ist der Rekurrentin. dass Art. 53 KV nicht direkt anwendbar ist, weil sie nämlich nicht Aussonderung der Maschine aus der Konkursmasse verlangt, sondern die Konkursverwaltung von vorne- herein von deren Admassierung abgesehen hat. Allein um so weniger Veranlassung bestand, den Streit zwischen dem Eigentümer der Maschine und dem Pfandansprecher im Konkursverfahren austragen zu lassen. Und es wurde denn auch die angehobene Pfandverwertungsbetreibung durch die Konkurseröffnung in keiner Weise berührt (vgl. neuerdings wieder BGE 49 III S. 248 Erw. 4).

Das beschwerdebeklagte Amt und die Vorin-

Schu!dbctrt'ihungs-und KOllkursrecht. N0 62. stanzen haben bei der Einleitung des Viderspruchsver- fahrens angeknüpft an das Gewahrsamsverhältnis, wie es im Zeitpunkte der Aufnahme der Retentionsurkunde bestand. Diese Auffassung lässt ausseI' acht, dass zwischen der Aufnahme der Retentionsurkunde und der Einleitung des Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 155 Abs. 1 SchKG längere Zeit verstreicht, während welcher es leicht möglich ist, dass Dritte in gutem Glauben Rechte an retinierten Sachen erwerben. Solchen Drittbesitzern gegenüber zessiert gemäss Art. 284 SchKG das Recht des Betreibungsamtes zur Rückverbringung bezw. Inver- wahrungnahme der fortgeschafften Retentionsgegen- :itände. Dann darf aber der weitere Besitz des Dritten auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass er Widerspruchsklage erhebe (BGE 41 III S. 111). Zwar macht die Rekurrelltin liicht eigentlich geltend, sie habe die Kunststeinmaschine in gutem Glauben zu Eigentum übertragen erhalten, sondern sie will nur den Besitz an der ohnehin ihr gehörenden Maschine in gutem Glau- ben wieder zurückerlangt haben. Allein auch in einem solchen Fall ist die betreibungsamtliche Rückverbrin- gung bezw. Inverwahrungnahme ausgeschlos"en. Freilich dient die Aufnahme der RetentiOlnsurkunde zur Wahrung des Retentionsrechtes trotz allfälliger Fortschaffung nicht nur gegenüber dem Mieter,sondern auch gegenüber dem Dritteigentümer, insoweit dessen Sachen gemäss Art. 273 OR dem Retentionsrecht des Vermieters eben- falls unterworfen sind, sodass also auch die Fortschaffung solcher in der Retentionsurkunde verzeichneten Sachen durch den Dritteigelltiimer regelmässig dem Retentions- recht nicht zu schaden vermag. Hat jedoch der Dritte seine Sachen in gutem Glauben, m. a. V. in Unkenntnis der Aufnahme der Retentionsurkunde, wieder zurück- erlangt, so lassen sich die Wirkungen der Retentions- urkunde nicht gegen diesen Besitzerwerb ausspielen. Und da im Falle der Bestreitung des guten Glaubens ausschliesslich die Gerichte zur Entscheidung hierüber Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 63. 273 berufen sind (vgl. Erw. 1 hievor), so kann die Zurück- verbringung nur durch gerichtliches Urteil angeordnet werden. Ganz abgesehen hievon kann dem Rekursgegner, der von seinem Begehren um betreibungsamtliche Rück- verbringung bezw. Inverwahrungnahme abgestanden, also darauf verzichtet hat, den Zustand wieder herstellen zu lassen, wie er vor der Fortschaffung der Maschine gewesen war, nicht zugestanden werden, dass das Wider- spruchsverfahren in gleicher Weise durchgeführt werde, wie wenn der Schuldner im Besitze der Maschine geblieben wäre. Denmach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der eventuelle Rekursantrag wird zugesprochen und dit angefochtene Verfügung aufgehohen. 63. Entsoheid vom 20. Oktober 1928 i. S. Halter. B e s c h wer d e mit dem Antrag auf materielle Abänderung des K 0 11 0 kat ion s p I a n e s (im Konkurs) können auch solche Drittpersonen nicht führen, welchen die Kollo- kationsplananfechtungsklage nicht zusteht. Die einzelnen Genossenschafter, welche für die Genossenschafts- verbindlichkeiten persönlich haftbar sind, können nichts gegen die Zulassung von Forderungen im Gen 0 s s e n- s c h a f t s k 0 n kur s e vorkehren. Les tiers, 'qui n'ont pas quaHte po ur attaquer Ntat de collo- calion devant les tribunaux, ne peuvent pas non plus, dans Ia faiIlite, demander par Ia voie de Ia plainle que ceIui-ci soit modifie au fond. Les membres d'une societe cooperative, personnellement responsables des dettes de la societe, n'ont aucun moyen de s'opposer individuellement a I'admission d'une creance dans Ia faillite de celle-ci. Il terzo cui non spetta iI diritto di impugnare Ia graduatoria davanti ai tribunali non ha neppure veste per chiederne una modificazione sostanziale per la via deI ricorso. I membri di una cooperativa personalmente responsabili dei debiti della societa non hanno nessun mezzo per opporsi personalrn,ente all'ammissione di un credito nel fallimento deHa stessa.

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