- Schuldbetre bUl1gs-' und Konkursrecht. N0 62.
Eine solche Abrechnung, wofür die vorgenannte Vor-
schrift noch ein besonderes Musterbeispiel enthält, ist
allerdings dem Rekurrenten nicht zugestellt worden ;
doch ist dieser über die darin an erster Stelle aufge-
führten Posten durch die beiden Schreiben des Konkurs-
amtes vom 27. April und 14. November 1927 informiert
worden,
und die Aufstellung über die Gebühren und Aus-
lagen
ist ihm inzwischen -wenn auch allerdings erst
nach Einreichung der Beschwerde -ebenfalls zuge-
stellt worden. Der Rekurrent besitzt daher heute alle
Angaben,
auf die er einen gesetzlichen Anspruch hat.
Zu einer detaillierten Abrechnung im Sinne einer voll-
ständigen Wiedergabe
der dem Rekurrenten nach den
Steigerungsbedingungen obliegenden
Pflichten -worauf
das Begehren des RekulTenten
letzten Endes hinaus-
läuft -war das Konkursamt nicht verpflichtet. Der
Rekurrent hat, was ihm nie bestritten wurde, nach wie
Vor das Recht, auf dem Konkursamt die Steigerungs-
bedingungen einzusehen. Die Zustellung einer Ab-
schrift derselben
kann er indessen nur gegen Bezahlung
einer bezüglichen Gebühr und der Kosten verlangen.
Demgemäss erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der <Motive abgewiesen.
- Entscheid vom 11. Oktober 1925
i. S. ltobert Aebi & Oie A.-G.
Retentionsrecht des Vermieters an Sachen
Dritter:
Schafft der Dritte seine Sachen nach Aufnahme der Retentions-
urkunde fort, so bedarf es zur Wahrung des Retentionsreehtes
ihm gegenüber nicht der Rückverbringung (Erw. 1).
Lässt der Dritte nicht gelten, dass seine fortgeschafften Sachen
dem Retentionsrecht unterworfen sind, so ist im Wider-
spruchsverfahren die Klagefrist dem Vermieter anzusetzen
(Erw. 3).
Durch die Konkurseröffnung über den Mieter wird die Pfand-
verwertungsbetreibung bezüglich solcher Sachen nicht be-
rührt (Erw. 2).
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 62. 269
Droll de retention du bailleur sur des objeis apparll'nant Cl des
tiers.
Lorsqu'apres l'etablissement de l'inventaire le tiers emporte
ses objets, il n'est pas necessaire, pour la protection du droit
de retention a l'encontre du tiers, que lesdits objets soien
reintegres (consid. 1). .
Lorsque le tiers conteste qne les objets enleves sont soumis
an droit de retention, Ie delai pour ouvrir action dans ·la
procedure en revendication doit eire imparti an bailleur
(consid. 3).
La mise en faillite du preneurest sans effet sur la poursuite
en realisation de gage portant sur de tels objets (consid. 2).
Diritto di ritenzione dei locaiore su dei beni spettanti a lerzi.
Qualora, dopo l'erezione deI verbale di ritenziollc, un terzo
abbia asportato i suoi oggetti, a salvaguardare il diritto di
ritenzione non occorre che siano reintegrati (consid. 1).
In caso di contestazione deI diritto di ritenzione da parte deI
terzo i cui oggetti furono asportati, il termine per procedere
giudizialmente dev'essere impartito allocatore (consid. 3).
Il fallimento deI debitore e senza effetti sull'esecuzione in
rcalizzazione deI pegno concernente taU beni (consid. 2).
.4. -Der Rekursgegner Amsler liess am 12. Dezember
1927 für rückständigen und laufenden Mietzins bei
Kunststeinfabrikant Loss in Meilen durch das dortige
Betreibungsamt u. 3. eine Kunststeinmaschine mit
Retention belegen, welche von der Rekurrentin dem
Loss vermietet worden war, und am 23. DezE'mber /
Januar 1928 hob er Betreibung auf Pfandverwertung
an. Am 6. Januar 1928 transportierte die Rekurrentin
die Maschine in ihre Werkstätten nach Regensdorf,
angeblich
zur Reparatur. Als das Betreibungsamt Meilen
am 13. Januar Rückverbringung der Maschine verlangte,
verweigerte die RekulTentin dies,
zunächst aus dem
Grunde, dass sie von der Aufnahme der Retentions-
urkunde nichts gewusst habe, und ferner bestritt sie das
Retentionsrecht des Rekursgegners überhaupt. Von
einem Gesuch, die Maschine sei in amtliche Verwahrung
zu nehmen,
stand der Rekursgegner wieder ab, als
hiefür ein Kostenvorschuss
von ihm verlangt wurde.
Inzwischen
war am 17. Januar der Konkurs über Loss
eröffnet worden.
Das Konkursamt wies jedoch den
270 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 62.
Rekursgegner für die Austragung des Streites mit der
Rekurrentin in Anwendung des Art. 53 der Konkurs-
verordnung aus dem Konkursverfahren weg. Hierauf
stellte der Rekursgegner das Verwertungsbegehren in
der Pfandverwertungsbetreibung. Zunächst führte das
Betreibungsamt nun das Widerspruchsverfahren durch,
und zwar setzte es dahei der Rekurrentin Frist zur Klage
gegen den Rekursgegner
auf Aberkennung seines Reten-
tionsrechtes an. Hiegegen führte die Rekurrentin Be-
schwerde
mit dem Antrag auf Aufhebung der Klage-
fristansetzung
überhaupt, eventuell unter gleichzeitiger
Klagefristansetzung
an den Rekursgegner .
B. -Durch Entscheid vom 6. Juli 1928 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich die Beschwerde abgewiesen.
e. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und KQnkurskammer zieht
in Erwägung: .
- -Da die Rekurrentin die Maschine erst wegnahm,
nachdem sie in der Retentionsurkunde aufgezeichnet
worden war,
bedurfte es nach der Rechtsprechung zur
Wahrung des Retentionsrechtes keines Riickverbrin-
gungsbegehrens des Rekursgegners binnen zehn
Tagen
seit der Fort sch affung, es wäre denn, um den Rechts-
erwerb gutgläubiger Dritter auszuschliessen (BGE 31 I
S. 338 = Sep.-Ausg. 8 S. 130). Die Rekurrentin weiss
keinerlei stichhaltige Gründe gegen diese
Rechtsprechung
anzuführen, auch insofern nicht, als die Fortschaffung
nicht vom Mieter, sondern vom Dritteigentümel m die
Wege
geleitet worden ist. Die weiteren hier anknüpfenden
Fragen aber, ob die Rekurrentin im Zeitpunkte der Weg-
nahme der Maschine von der betreibungsamtlichen
Retention Kenntnis hatte oder nicht, ferner ob sie nicht
etwa mit dem Retentionsrecht des Rekursgegners habe
rechnen müssen, und ob solche Unkenntnis die Maschine
vom Retentionsrecht zu befreien vermochte, betreffen
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 62. 271
nicht die Rechtswirkungen betreibungsrechtlicher Vor-
kehren, sondern ausschliesslich den materiellen Rechts-
bestand unter dem Gesichtspunkte gutgläubigen Be<;itz-
erwerbes, und können daher nicht von den Aufsichts-
behörden
über die Betreibungsämter, sondern nur VOll
den Zivilgerichten beurteilt werden.
Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres auch,
das<; das
Retentionsrecht und die Wirkungen der Aufnahme
der Retentionsurkunde zugunsten des Rekursgegn'3rs
nicht schon deshalb erloschen, weil er auf der Rückver-
bringung bezw. der sie vertretenden hetreibungsamt-
lichen Inverwahrungnahme nicht bestanden hat.
- -Die auf Art. 199 SchKG gestützte Einwendung,
dass das
Retentionsrecht des Rekursgegners durch die
Konkurseröffnung
zum Erlöschen gebracht worden sei,
ist kaum ernst zu nehmen und kann ohne weiteres durch
den Hinweis
auf Art. 198 SchKG widerlegt werden.
Dass das
Konkursamt es in Anwendung des Art. 53 der
Konkursverordnung abgelehnt hat, den Streit zwischen
Rekurrentin und Rekursgegner innerhalb des Konkurs-
verfahrens zum Austrag bringen zu lassen, könnte die
Rekurreutin nicht in Zweifel ziehen, wenn sie sich der
Mühe unterzogen
hätte, vor der Weiterziehung an die
obern Aufsichtsbehörden die Vernehmlassung des be-
schwerdebeklagten Amtes
und die von ihm vorgelegten
Akten einzusehen. Zuzugeben ist der Rekurrentin. dass
Art. 53 KV nicht direkt anwendbar ist, weil sie nämlich
nicht Aussonderung der Maschine aus der Konkursmasse
verlangt, sondern die
Konkursverwaltung von vorne-
herein von deren Admassierung abgesehen
hat. Allein
um so weniger Veranlassung bestand, den Streit zwischen
dem Eigentümer der Maschine und dem Pfandansprecher
im Konkursverfahren austragen zu lassen. Und es wurde
denn auch die angehobene Pfandverwertungsbetreibung
durch die Konkurseröffnung in keiner Weise berührt
(vgl. neuerdings wieder BGE 49 III S. 248 Erw. 4).
-
Das beschwerdebeklagte Amt und die Vorin-
272
Schu!dbctrt'ihungs-und KOllkursrecht. N0 62.
stanzen haben bei der Einleitung des \Viderspruchsver-
fahrens angeknüpft an das Gewahrsamsverhältnis, wie
es im Zeitpunkte der Aufnahme der Retentionsurkunde
bestand. Diese Auffassung lässt ausseI' acht, dass zwischen
der Aufnahme der Retentionsurkunde und der Einleitung
des Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 155 Abs. 1
SchKG längere Zeit
verstreicht, während welcher es
leicht möglich ist, dass Dritte in gutem Glauben Rechte
an retinierten Sachen erwerben. Solchen Drittbesitzern
gegenüber zessiert gemäss Art. 284 SchKG das Recht des
Betreibungsamtes
zur Rückverbringung bezw. Inver-
wahrungnahme der fortgeschafften Retentionsgegen-
:itände. Dann darf aber der weitere Besitz des Dritten
auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass er
Widerspruchsklage erhebe (BGE 41 III S. 111). Zwar
macht die Rekurrelltin liicht eigentlich geltend, sie habe
die Kunststeinmaschine in gutem Glauben zu Eigentum
übertragen erhalten, sondern sie will nur den Besitz
an der ohnehin ihr gehörenden Maschine in gutem Glau-
ben wieder zurückerlangt haben. Allein auch in einem
solchen
Fall ist die betreibungsamtliche Rückverbrin-
gung bezw. Inverwahrungnahme ausgeschlos"en. Freilich
dient die Aufnahme der RetentiOl~surkunde zur Wahrung
des Retentionsrechtes trotz allfälliger Fortschaffung
nicht
nur gegenüber dem Mieter,sondern auch gegenüber
dem Dritteigentümer, insoweit dessen Sachen gemäss
Art. 273
OR dem Retentionsrecht des Vermieters eben-
falls unterworfen sind, sodass also
auch die Fortschaffung
solcher in der Retentionsurkunde verzeichneten Sachen
durch den Dritteigelltiimer regelmässig dem Retentions-
recht nicht zu schaden vermag. Hat jedoch der Dritte
seine Sachen in gutem Glauben, m. a. \V. in Unkenntnis
der Aufnahme der Retentionsurkunde, wieder zurück-
erlangt, so lassen sich die
Wirkungen der Retentions-
urkunde nicht gegen diesen Besitzerwerb ausspielen.
Und da im Falle der Bestreitung des guten Glaubens
ausschliesslich
die Gerichte zur Entscheidung hierüber
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 63. 273
berufen sind (vgl. Erw. 1 hievor), so kann die Zurück-
verbringung nur durch gerichtliches Urteil angeordnet
werden. Ganz abgesehen hievon kann dem Rekursgegner,
der von
seinem Begehren um betreibungsamtliche Rück-
verbringung bezw. Inverwahrungnahme abgestanden,
also
darauf verzichtet hat, den Zustand wieder herstellen
zu lassen, wie
er vor der Fortschaffung der Maschine
gewesen war,
nicht zugestanden werden, dass das Wider-
spruchsverfahren in gleicher Weise durchgeführt werde,
wie wenn der Schuldner
im Besitze der Maschine geblieben
wäre.
Denmach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der eventuelle Rekursantrag wird zugesprochen und
dit> angefochtene Verfügung aufgehohen.
63. Entsoheid vom 20. Oktober 1928 i. S. Halter.
B e s c h wer d e mit dem Antrag auf materielle Abänderung
des K 0 11 0 kat ion s p I a n e s (im Konkurs) können
auch solche Drittpersonen nicht führen, welchen die Kollo-
kationsplananfechtungsklage nicht zusteht.
Die einzelnen Genossenschafter, welche für die Genossenschafts-
verbindlichkeiten persönlich haftbar sind, können nichts
gegen die Zulassung von Forderungen im Gen 0 s s e n-
s c h a f t s k 0 n kur s e vorkehren.
Les tiers, 'qui n'ont pas quaHte po ur attaquer Ntat de collo-
calion
devant les tribunaux, ne peuvent pas non plus, dans
Ia faiIlite, demander par Ia voie de Ia plainle que ceIui-ci
soit modifie au fond.
Les membres d'une societe cooperative, personnellement
responsables des dettes de la societe, n'ont aucun moyen
de s'opposer individuellement a I'admission d'une creance
dans Ia faillite de celle-ci.
Il terzo cui non spetta iI diritto di impugnare Ia graduatoria
davanti ai tribunali non ha neppure veste per chiederne
una modificazione sostanziale per la via deI ricorso.
I
membri di una cooperativa personalmente responsabili
dei debiti della societa non hanno nessun mezzo per opporsi
personalrn,ente all'ammissione di un credito nel fallimento
deHa stessa.