BGE 54 III 238
BGE 54 III 238Bge30.06.1926Originalquelle öffnen →
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 55.
55. Entscheid. vom 14. . September 1928
i. S. Stadtgemeinde Wien.
In der Betreibung gegen einen im Auslande wohnenden
Schuldner am Orte des gewählten Spezialdomizils können
alle Guthaben gepfändet werden, von denen der betreibende
läubiger beauptet, sie stehen dem Betriebenen gegenüber
III der SchWeIZ wohnenden Drittschuldnern zu (Erw. 1).
Unpfändbarkeit unübertragbarer Forderungen: Ob eine
Forderung Übertragbar sei oder nicht, ist nach dem sie
beherrschenden -allfällig ausländischen -Rechte zu
beurteilen (Erw. 2).
Dans la poursuite intentee au domicile elu contre un debiteur
habitant a l'etranger, I'office peut saisir toutes Ies creances
au sujet desquelles Ie creancier poursuivant pretend qu'ell~s
appartiennent au debiteur a l'encontre de tiers debiteurs
habitant en Suisse (consid. 1).
Insaisissabilite
de creances non-transmissibles. -La question
de savoir si une creance est ou non transmissible doit etre
tranchee en vertu du droit qui la regit, le cas echeant en
vertu du droit etranger (consid. 2).
In un'eseeuzione intentata al domicilio elettivo contro un
debitore domiciliato all'estero sono soggetti al pignoramento
tutti i crediti, ehe il creditore pretende spettare al debitore
verso terzi dimoranti nella in Isvizzera (consid. 1).
Inoppignorabilita di crediti non trasferibili. -La questione,
se un eredito e trasferibile, dev' essere decisa in base al
diritt? ehe 10 regge, nella speeie, deI diritto straniero
(consld. 2).
A. -In der Betreibung des Dr. Charles Bourcart
. gegen die Rekurrentin wegea einer Verbindlichkeit, zu
deren Erfüllung die Rekurrentin in Basel ein Spezial-
domizil gewählt hatte, pfändete das Betreibungsamt des
Kantons Basel-Stadt die Guthaben der Rekurrentin aus
Wohnbausteuer gegen mehrere teils
in Basel, teils anders-
wo
in der Schweiz wohnende Eigentümer von in Wien
gelegenen Häusern. Hiegegen führte die Rekurrentin
Beschwerde.
.
B. -Durch Entscheid vom 16. August 1928 hat die
Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs-und Konkursamt
des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde abgewiesen.
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C. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
.1. -Zunächst zieht die Rekurrentin die örtliche
Zuständigkeit des Betreibungsamtes Basel in Frage.
Es
ist ihr zuzugeben, dass an die Wahl des Basler Spezial-
domizils durch die Rekurrentin für die Pfändung nicht
die Folge geknüpft werden darf, sämtliche Guthaben
der
Rekurrentin seien als (auch) in Basel gelegene Vermögeus-
stücke anzusehen. Allein bei der Zwangsvollstreckung
gegen einen im Ausland wohnenden Schuldner
ist für
die Bestimmung des Sitzes seiner Guthaben nach der
von der Rekurrentin selbst angezogenen ständigen
Rechtsprechung
gar nicht sei n Wohnsitz massgebend,
sondern der Wohnsitz des betreffenden Drittschuldners.
Und zwar kann entsprechend der Vorschrift des Art.
272 SchKG, wonach der Arrest
von der zuständigen
Behörde des
Ortes, wo das Vermögensstück sich befindet,
bewilligt wird, die Arrestierung von Guthaben eines im
Auslande wohnenden Arrestschuldners
nur am schweize-
rischen Wohnorte des Drittschuldners stattfinden.
Da-
gegen trifft diese Beschränkung nicht auf die Pfändung.
zu, da mangels einer dem Art. 272 SchKG entsprechenden
Vorschrift jedes Betreibungsamt
zur. Pfändung von
irgendwo in der Schweiz gelegenen Guthaben des
Betriebenen zuständig ist. Die weitere Frage aber, ob die
vorliegend gepfändeten Guthaben deshalb nicht als in der
Schweiz gelegen
erachtet werden dürfen, weil die
Vlohnbausteuer nicht von den Hauseigentümern, sondern
von den (in Wien wohnenden) Mietern geschuldet werde,
betrifft die Existenz
der gepfändeten Guthaben und
kann daher nicht von den Aufsichtsbehörden beurteilt
werden ; in dieser Beziehung fällt namentlich in Betracht,
dass die Pfändungen nicht auch allfällige Guthaben
an
die Mieter umfassen. Und im besonderen vermag die
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240 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 55. Rekurrentin gegen die Pfändung des Wohnbausteuergut- habens an Messmer nichts daraus herzuleiten, dass sie dargetan habe, dieser sei nicht Steuerschuldner, weil er sich seines Grundbesitzes entäussert habe. Denn nach ständiger, gegenüber der Rekurrentin bereits zur An- wendung gebrachter Rechtsprechung ist zur Pfändung von Guthaben zu schreiten, sobald der betreibende Gläubiger deren Existenz auch nur behauptet, und sind derart gepfändete Guthaben als bestrittene zu verwerten, mit der Massgabe, dass es dem Erwerber überlassen werden muss, die zum Einzug erforderlichen Vorkehren gegen den angegebenen Drittschuldller zu treffen. . 2. -Im weiteren macht die Rekurrentin geltend, die gepfändeten Steuerforderungen seien, weil unübertragbar , auch unpfändbar. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, die Frage nach der Pfändbarkeit von Steuerforderungen . sei ausschliesslich in Anwendung des schweizerischen Rechtes zu beurteilen, und hat angenommen, nach dem schweizerischen Rechte stehe der Abtretbarkeit und, mangels besonderer Bestimmungen über die Pfändbar- keit oder Unpfändbarkeit von Steuerforderungen, auch der Pfändbarkeit nichts entgegen. Allein das schwei- zerische Recht greift nur insofern durch, als es die Pfändung von höchstpersönlichen und folglich unüber- tragbaren Rechten verbietet. Dagegen kann die Prä- judizialfrage, ob ein Recht, das gepfändet werden will, höchstpersönlich und folglich unübertragbar sei, nur in Anwendung derjenigen Rechtsordnung beurteilt werden, welcher es seine Ents~ehung verdankt. Gerade vorliegend springt in die Augen, dass die Drittschuldner der Steuer- forderungen ungeachtet einer in der Schweiz vollzogenen Pfändung derselben und allfälliger Zahlung, sei es an das Betreibungsamt oder deI.1 Erwerber, von der Rekurrentin in Österreich weiterhin belangt werden könnten, wenn die gepfändeten Steuerforderungen nach dem massgebenden österreichischen Recht unübertragbar sind. Daher ist Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 56. 241 die Sache zu neuer Entscheidung in diesem Punkt unter Berücksichtigung des österreichischen Rechtes an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 83 OG). Demnach erkennt die Schuldbetr.-und KQnkurskammer Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zurückgewiesen wird. 56. Entscheid vom 22. September was i. S. lttosimann. Will der Schuldner gegen eine Betreibung auf Pfandverwertung die Einrede erheben, dass die Verwertung des (unstreitig bestellten) Pfandes nicht durch Betreibung auf Pfandver- wertung in die Wege geleitet werden dürfe, sondern durch privaten Pfandverkauf stattfinden müsse, so hat er Rechts- vorschlag zu J:.l'j,l!len und nicht Beschwerde zu führen . Lorsque le debh·'uT yeut opposer a Ia poursuite en realisation de gage l'exceptlOn consistant a dire que la realisation du gage (dont Ia constitution est incontestee) ne doit pas s'o- perer par la voix de ce genre de poursuite, mais par la vente de gre a gre, il doit former opposition contre la poursuite mais non porter plainte. Ove in un'esecuzione in via di realizzazione deI pegno, il debi- tore pretenda, che la vendita deI pegno (la cui costituzione e pacifica) debba avvenire, non con esecuzione in via di realizzazione, ma a trattative private, devra far valere l'eccezione, non per via di ricorso, ma col mezzo dell'oppo- sizione. A. -Auf Verlangen der Frau Marie Baumann in Zürich stellte das Betreihungsamt Höngg dem Werner Mosimann einen Zahlungsbefehl für die Betreibung auf Verwertung eines Faustpfandes, nämlich des « Inhaber- schuldbriefes über 10,000 Fr., lastend im dritten Rang auf Kat. Nr. 2872 Gemeindebann Höngg» für die Summe von 12,163 Fr. 70 Cts. laut « Darlehensvertrag vom 30. Juni 1926» zu. Hiegegen erhob der Betriebene Rechts- vorschlag, und als der Gläubigerin provisorische Rechts-
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