BGE 54 III 229
BGE 54 III 229Bge07.02.1923Originalquelle öffnen →
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Schuldbetreibullgs-und KOllkursrecht. No 51.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wie das Bundesgericht in seinem nicht veröffentlichten
Entscheide vom
20. September 1922 i. S. Lenz & Oe
bereits ausgesprochen hat, muss, wenn in verschiedenen
Betreibungskreisen mehrere Arreste erwirkt worden
sind, ohne dass ihnen
am Wohnort des Schuldners (als
dessen allgemeinem Betreibungsort) eine Betreibung
vorausgegangen wäre,
zur Verfolgung eines jeden Ar-
restes binnen der Betreibungsfrist des Art. 278 SchKG
an jedem Arrestort eine besondere Betreibung angehoben
werden. Denn
nur eine am a I I g e m ein e n Betrei-
bungsort angehobene Betreibung vermag sämtliche Ver-
mögenswerte des Schuldners; auch wenn sie in einem
andern Betreibungskreise liegen, zu erfassen und· dadurch
im
Sinne des Art. 278 Abs. 1 SchKG eine neue Betreibung
an einem andern Arrestort unnötig zu machen. Steck-
born war hier nur ein b e s 0 n der e r. Betreibungsort
des Schuldners, begründet durch den dasest vollzogenen
Ausländerarrest.
Der Arrest ist seinem Wesen nach nur
eine Sondervollstreckung, und wie er selbst nur die am
Arrestort gelegenen Vollstreckungsgegenstände .erfasst,
so richtet sich auch die Arresthetreibung, die ihrerseits
erst auf Grund des Arrestes am Arrestort möglich ge-
worden ist, nur gegen die dort gelegenen Arrestgegen-
stände,
und sie hat darüber hinaus keinerlei Wirkung
(auch wenn richtig ist, dass die Betreibung, wie die
Rekurrenten geltend machen, zunächst die Feststellung
der Schuld-und Zahlungspflicht bezweckt, und die
in Betreibung gesetzte Forderung nicht nur im Hinblick
auf den Arrestgegenstand und in der Höhe seines Wertes,
sondern
im vollen Umfange in der Betreibung fest-
gestellt wird). (BGE 1899 I 120 Erw. 1.) Die
verschie-
denen Betreibungsämter, die gegen den im Ausland
wohnenden Schuldner Arreste vollzogen haben, sind
daher nur befugt, die von ihnen selbst auf ihrem Gebiete
Sehuldbetreibullg.-und KOllkursrecht. N° 52.
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mit Beschlag belegten Vermögenswerte des Schuldners
zu pfänden. Um auch die auf andern Gebieten beschlag-
nahmten Werte pfänden zu lassen, muss der Gläubiger
eines solchen Schuldners an jedem Arrestort eine beson-
dere Betreibung einleiten. Da dies in Flawil nicht ge-
schehen ist, hat somit dessen Betreibungsamt die Pfän-
dung des arrestierten Vermögenswertes mit Recht
abgelehnt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
52. AUSlug a.us dem Entscheid vom 31. August 1998
i. S. Treuhand-und Da.nk Institut-A.-G.
Auch solche Drittanspreeher, die erst n ach Pfändungsvollzug
ein Pfändungsobjekt erworben,
haben Anspruch auf die
Einleitung des W
i der s p r u c h s ver f a h ren s, so-
fern sich nicht dem Betreibungsbeamten in unzweifel-
hafter Weise und ohne dass hierüber komplizierte und weit-
läufige Erhebungen anzustellen sind, die überzeugung
aufdrängt, dass der bezügliche Drittanspreeher schon vor
dem Erwerb des betreffenden Gegenstandes von dessen
Pfändung Kenntnis hatte.
SchKG Art. 96, .106 ff.
Le droit de demander l'ouverture de la procedure de revendi-
cation appartient aussi au tiers revendiquant qui a aequis
un objet saisi a p res l'exeeution de la saisie, a moins
que le prepose n'arrive a la conviction absolue, sans proceder
pour eela a une enquete longue et eompliquee, que le tiers
en question a eonnu Ia saisie avant l'acquisition de l'objet.
Art. 96, 106 et suiv. LP.
Il diritto di ehiedere ehe l'ufficio faccia luogo al procedimento
di rivendicazione
spetta anehe al terzo, ehe abbia acquistato
un oggetto pignorato dopo il pignoramento, a meno ehe
I'ufficio di esecuzione, senza dover pero procedere ad inchiesta
lunga e miniziosa, abbia la convinzione assoluta, ehe il terzo,
gia prima deU'acquisto, aveva eonoscenza deI pignoramento.
Art. 96, 106 e seg. LEF.
230 Schuldbetreibungs-und I{onkursrecht. N° 52.
Es ist richtig, dass gemäss Art. 96 Abs. 2 SchKG
Verfügungen des Schuldners
über gepfändete Vermögens-
stücke ungültig sind, soweit dadurch die aus der
Pfän-
dung erwachsenen Rechte verletzt werden, dies jedoch
nur unter Vorbehalt der 'Wirkungen des Besitzerwerbes
durch gutgläubige Dritte. Aus dieser letztgenannten
Einschränkung folgt somit, dass auch solche
Dritte,
die erst n ach erfolgter Pfändung in den Besitz eines
Pfändungsobjektes gelangt sind, einen Anspruch
auf
die Durchführung des Widerspruchsverfahrens besitzen,
sofern sie behaupten, bei
der übernahme im guten Glau-
ben gewesen zu sein;
und es ist dann im Bestreitungs-
falle Sache des Richters zu entscheiden, ob
der gute
Glaube
tatsächlich vorhanden war. Allerdings hat das
Bund,esgericht in einem' neueren Entscheide (vgl. BGE
54 III S. 33 f. Erw. 2) festgestellt, dass ein während der
Pendenz des Widerspruchsverfahrens erfolgter Verkauf
des betreffenden Pfändungsobjektes
an einen Dritten,
wenn dieser Dritte schon vorher von der Pfändung
Kenntnis hatte, nicht zu hindern verIl!öge, dass das
bezügliche
Objekt, nachdem die dem ursprünglichen
Ansprecher gemäss
Art. 107 SchG gesetzte Frist unbe-
nützt verstrichen sei, verwertet werde, d. h. dass ein
solcher
Käufer nicht die Einleitung eines neuen 'Wider-
spruchsverfahrens ihm gegenüber verlangen könne.
Diese
zur Verhütung unredlicher Machenschaften an-
erkannte Regel gilt jedoch nur dann, wenn die über-
zeugung, dass der betreffende Drittansprecher schon
vor der auf ihn erfolgten Übertragung über die beste-
hende
Pfändung orientiert war, sich den Betreibungs-
behörden
in unzweifelhafter Weise und ohne dass hier-
über komplizierte und weitläufige Erhebungen anzu-
stellen waren (wozu sich das Betreibungsverfahren
seiner ganzen
Struktur nach gar nicht eignet) geradezu
aufdrängt.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 53. 231
53. Arret du SlaoÜt 1928 dans la cause Hoilie WuUleret.
Celui qui, en raison d'une somme versee pour son compte
au failli par un tiers, pretend avoir une creance contre r
l'administration: 7083 fr. 40; montant admls defim-
tivement: 7083 fr. 40» et dans la colonne « observa-
tions )): « Revendique par I'Etat de Fribourg.» En
effet, le 7 fevrier 1923, le Procureur general du canton
de Fribourg
avait ecrit a l'office des faHlites: « Aue
faill, doit proceder par voie d'intervention et non par VOie
de revendication.
La revendication d'une somme d'argent pour laquelle un tiers
est intervenu dans Ja faHlite comme creancier peut elre
interpretee par l'administration de la iaHlite comme une
contestation de Ja creance produite et conduire au rejet de
la production (Art. 248 LP).
Wer eine Forderung gegen den Gemeinschuldner daraus her-
leitet, dass für seine Rechnung ein Dritter Geld beim Ge-
meinschuldner einbezahlt habe, hat eine Konkursforderung
anzumelden und nicht eine Eigentumsansprache bezüglich
der vom Dritten angemeldeten Konkursforderung. Indessen
kann eine &olche Eigentumsansprache als Bestreitung der
vom Dritten angemeldeten Konkursforderung angesehen
werden und die Konkursverwaltung zur Abweisung der-
selben
veranlassen (Art. 248 SchKG).
Chi
pretende ehe gli spetta una somma da un terzo versaa
. al fallito, deve insinuare la sua pretesa e non proc,edcre In
via di rivendicazione.
La rivendicazione di una somma in contanti, per Ia quale un
terzo e intervenuto nel fallimento come creditore. p1l0
essere interpretata dall'amministrazione come una con-
testazione deI redito insinuato ehe essa qumdi, a] caso,
potra respingere (Art. 248 LEF).
A. -Le 6 juin 1922, l'hoirie recourante est intervenue
dans la faillite de la Societe Hoffmann & Oe, banquiers
a Fribourg. L'etat de collocation fut depose le 27 octobre
1923 avec avis du
delai de 10 jours pour former oppo-
sition.Cet etat indique sous N0 28: ( Creanciers, cause
de
la creance: Hoirie Charles de \Vuilleret, Fribourg
et Paris. Compte courant, valeur 4. IV. 1922, montant
de la production : 7083 fr. 40; montant amis, p
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