BGE 54 III 226
BGE 54 III 226Bge20.09.1922Originalquelle öffnen →
226 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 51.
obligatorische Feuerversicherung von den hiefür er-
richteten öffentlichen Anstalten erhobenen Prämien,
deren Subsumtion
unter Art. 43 SchKG noch von nie-
. mandem angezweifelt worden ist. Überall handelt es
sich
um Verpflichtungen aus zwangsweiser Einbeziehung
in einen Zweig der öffentlIchen Verwaltung, somit um
öffentlichrechtliche, nicht privatrechtliche Leistungen.
Dieser Charakter
der an die schweizerische U nfallver-
sicherungsanstalt
in Luzern geschuldeten Prämien ge-
1angt namentlich auch
zum Ausdruck in dem in Art. 10
de'3 Ergänzungsgesetzes betreffend Krnken-und Unfall-
versicherung von 1915 vorgesehenen Vollstreckbarkeits-
verfahren.
'Velches die praktischen Bedürfnisse
der Rekurl?-
gegnerin seien, die gebeterisch verlangen sollen, dass
Art. 43 SchKG
auf ihre Prämienforderungen nicht
angewendet werde,
hat sie in ihrer Vernehmlassung nicht
näher angegeben
und ist nicht ohne weiteres ersichtlich,
zumal
da die Teilnahme anderer Gläubiger an der gegen
einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner
vollzogenen
Pfändung nur in ganz beschränktem Masse
in
Betracht kommt und die Prämienforderungen über-
dies
in der zweiten Klasse privilegiert sind (Art. 13 des
Ergänzungsgesetzes ).
Demnach erkennt die Schuldbelr.-
und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
51. Entscheid vom 13. Juli 19laS
i. S. Estermann & Colnaghi.
Art. 278 SchKG:
Wenn in verschiedenen Betreibungskreisen mehrere Arreste
erwirkt worden sind, ohne dass ihnen am Wohnort des
Schuldners eine Betreibung vorausgegangen
ist, muss zur
Verfolgung der Arreste an jedem Arrestort eine besondere
Betreibung angehoben werden.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 51. 227
Art. 278 LP.
Lorsque plusieurs sequestres ont ete pratiques dans divers
arrondissements, sans poursuite prealable
au domicile du
debiteur, les effets de chacun d'eux ne peuvent etre main-
tenns que par unepoursuite speciale intentee a chacun
des fors de sequestre.
Se piu sequestri, non preceduti da esecuzione al domicilio deI
debitore, furono praticati in circondari diversi gli effetti
di ciascuno di essi non potranno essere manteuti se non
mediante esecuzione speciale promossa ai singoli fori di
sequestro.
A. -Die Rekurrenten erwirkten gegen W. L., in
Toronto (Kanada),
für eine Forderung von 26,079 Fr.
30 Cts. und die Zinsen verschiedene Ausländerarreste
den ersten in Steckborn, der
am 5. April 1928 vollzoge
wurde, die andern in Basel und HinwiI, sowie am 5./1L
Mai 1928 in Flawil. Sie unterliessen es, für diese letzten
Arreste Betreibung anzuheben, sondern leiteten diese
(und zwar
am 16. April) nur für den in Steckborn voll-
zogenen
Arrest ein, wo die arrestierten Vermögenswerte
gepfändet und das Betreibungsamt ersucht wurde, die
in Basel, Hinwil und Flawil beschlagnahmten Werte
requisitionsweise pfänden zu lassen. Das Betreibungsamt
Flawil . weigerte sich, dem ihm vom Betreibungsamt
Steckborn übermittelten Pfändungsbegehren zu
ent-
sprechen, mit dem Hinweis, es sei bei ihm keine Betrei-
bung erhoben' worden. Hiergegen beschwerten sich die
Rekurrenten
mit dem Begehren, das Betreibungsamt
Flawil sei anzuweisen, dem Verlangen des Betreibungs-
amtes Steckborn zu entsprechen
und die durch den
Arrest beschlagnahmten Werte des Schuldners zu
pfänden.
B. -Mit Entscheid vom 23. Juni 1928 hat die Auf-
sichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs des
Kantons St. Gallen die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen. Diesen Entscheid haben die Rekurrenten
unter Erneuerung ihres Antrages an das Bundesgericht
weitergezogen.
228 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 51. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wie das Bundesgericht in seinem nicht veröffentlichten Entscheide vom 20. September 1922 i. S. Lenz & Oe bereits ausgesprochen hat, muss, wenn in verschiedenen Betreibungskreisen mehrere Arreste erwirkt worden sind, ohne dass ihnen am Wohnort des Schuldners (als dessen allgemeinem Betreibungsort) eine Betreibung vorausgegangen wäre, zur Verfolgung eines jeden Ar- restes binnen der Betreibungsfrist des Art. 278 SchKG an jedem Arrestort eine besondere Betreibung angehoben werden. Denn nur eine am all g e m ein e n Betrei- bungsort angehobene Betreibung vermag sämtliebe Ver- mögenswerte des Schuldners, auch wenn sie in einem andern Betreibungskreise liegen. zu erfassen und dadurch im Sinne des Art. 278 Abs. 1 SchKG eine neue Betreibung an einem andern Arrestort unnötig zu machen. Steck- born war hier nur ein b e s 0 n der erBetreibungsort des Schuldners, begründet durch den dasell;>st vollzogenen Ausländerarrest. Der Arrest ist seinem Wesen nach nur eine Sondervollstreckung, und wie er selbst nur die am Arrestort gelegenen Vollstreckungsgegenstände .erfasst, so richtet sich auch die Arrestbetreibung, die ihrerseits erst auf Grund des Arrestes am Arrestort möglich ge- worden ist, nur gegen die dort gelegenen Arrestgegen- stände, und sie hat darüber 'hinaus keinerlei Wirkung (auch wenn richtig ist, dass die Betreibung, wie die Rekurrenten geltend machen, zunächst die Feststellung der Schuld-und ZahlungspfIicht bezweckt, und die in Betreibung gesetzte Forderung nicht nur im Hinblick auf den Arrestgegenstand und in der Höhe seines Wertes. sondern im vollen Umfange in der Betreibung fest- gestellt wird). (BGE 1899 I 120 Erw. 1.) Die verschie- denen Betreibungsämter, die gegen den im Ausland wohnenden Schuldner Arreste vollzogen haben, sind daher nur befugt, die von ihnen selbst auf ihrem Gebiete Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 52. 229 mit Beschlag belegten Vermögenswerte des Schuldners zu pfänden. Um aucb die auf andern Gebieten beschlag- nahmten Werte pfänden zu lassen, muss der Gläubiger eines solchen Schuldners an jedem Arrestort eine beson- dere Betreibung einleiten. Da dies in FlawiI nicht ge- schehen ist, hat somit dessen Betreibungsamt die Pfän- dung des arrestierten Vermögenswertes mit Recht abgelehnt. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 52. Auszug aus dem Entscheid vom 31. August l_ i. S. Treuhand-und Bank Institut-A.-G. Auch solche Drittanspreeher, die erst n ach Pfändungsvollzug ein Pfändungsobjekt erworben, haben Anspruch auf die Einleitung des W i der s p r u c h s ver f a h ren s, so- fern sich nicht dem Betreibungsbeamten in unzweifel- hafter Weise und ohne dass hierüber komplizierte und weit- läufige Erhebungen anzustellen sind, die überzeugung aufdrängt, dass der bezügliche Drittansprecher schon vor dem Erwerb des betreffenden Gegenstandes von dessen Pfändung Kenntnis hatte. SchKG Art. 96, .106 ff. Le droit de demander l'ouverture de la procedure de revendi- eation appartient aussi au tiers revendiquant qui a acquis un objet saisi a p res l'exeeution de Ia saisie, a moins que le prepose n'amve a la eonviction absolue, sans procMer pour cela a une enquete longue et compliquee, que Ie tiers en question a connu la saisie avant l'acquisition de l'objet. Art. 96, 106 et suiv. LP. n diritto di chiedere ehe l'ufficio faecia luogo al procedimento di rivendicazione spetta anche al terzo. ehe abbia acquistato un oggetto pignorato dopo il pignoramento, a meno che l'ufficio di esecuzione, senza dover pero procedere ad inchiesta lunga e miniziosa, abbia la convinzione assoluta, che 11 terzo, gilt prima dell'aequisto, aveva conoscenza deI pignoramento. Art. 96, 106 e seg. LEF.
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