BGE 54 III 205
BGE 54 III 205Bge15.03.1928Originalquelle öffnen →
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Schuldbetreibungs--und Konkursrecht. N0 45.
aus der Erbschaft zu erlangen, bevor diese für Schulden
des (eines) Erben in Anspruch genommen wird
(Art 594
ZGB). Wird eine solche amtliche Liquidation durchge-
führt,
so beschränkt sich das Pfändungspfandrecht . der
Gläubiger des Erben auf den Liquidationsüberschuss .•
Dagegen ist es nicht Sache des mit Betreibungen gegen
den Erben befassten Betreibungsamtes, auf die Gläubiger
des Erblassers irgendwie Rücksicht zu nehmen, sofern
sie nicht schon gegen den Erblasser Betreibung angehoben
haben oder nunmehr ebenfalls gegen den
Erben Betrei-
bung anheben, und sofern nicht etwa die amtliche
Liquidation über die Erbschaft durchgeführt wird.
Vrliegend ll denn -auch das Betreibungsamt den
(mcht betreibenden) Gläubigern der Erblasserin
nur
deshalb einen Teil des Erlöses aus der Verwertung der
Erbschaftssachen zuhalten, weil es von der Vormund-
schaftsbehörde den Auftrag erhalten
hat, die Erbschaft
zu liquidieren
und unter die Gläubiger der Erblasserin
sowohl als des
Erben zu verteilen. Hiebei handelt es
sich
um eine Verwertung und Verteilung, welche das
sch:verdebeklagte Betreibungsamt nicht" in Erfüllung
elller Ihm nach
dem Schuldbetreibungs-und Konkurs-
gesetz. obliegenden Aufgabe vorgenommen
hat, .zumal
da kelller
der betreibenden Gläubiger das Verwertungs-
begehren gestellt zu haben scheint, sondern zufolge
Auftrages
der Vormundschaftsbehörde und einer ent-
sprecheden ereinbarung unter den Gläubigern beider
KategoIen, Ie es daraus herleitet, dass kein Gläubiger,
auch
mcht dIe Beschwerdeführerin, dem Zirkular vom
17. Dezember in der dort ausdrücklich vorgesehenen
Weise alsbald widersprochen
hat. Hieran ändert es
nichts, dass die Verteilung doch nicht nach den in diesem
kular aufgestellte Verteilungsgrundsätzen durchge-
fuhr:t worden zu elll scheint; denn diese Diskrepanz
betnfft den materIellen Inhalt und nicht die Veranlas-
sung der Verteilung. Unter diesen Umständen kann die
angefochtene Verteilung
nicht als Verteilung im Betrei-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 46. 205
bungsverfahren angesehen werden; infolgedessen können
Streitigkeiten, zu denen sie Anlass gibt,
nicht von den
Aufsichtsbehörden über die Betreibungsämter beurteilt
werden, die
darüber zu wachen haben, dass die Verteilung
entsprechend den betreibungsrechtlichen Vorschriften
stattfindet, dagegen nicht Verteilungen nachzuprüfen
haben, für welche gar nicht die betreibungsrechtIichen
Vorschriften Regel machen. Somit
hätten die kantonalen
Aufsichtsbehörden es ablehnen sollen, sich mit der
durch Beschwerde an sie gebrachten Streitigkeit zu
befassen, die vielmehr von den Gerichten zu beurteilen
sein wird.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der
Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
5. Juni -sowie derjenige des Bezirksgerichtes Hinwil
vom 22. März -1928 aufgehoben
und auf die Beschwerde
der Firma Freudiger
& Oe nicht eingetreten wird.
. 46. Intscheii vom 11. Jul 1928 i. S. Bofer.
M i e t z ins r e t e n t ion s r e c h t.
Die R e t e n t ion s u r k und e gemäss Art. 283 Abs. 3
SchKG hat nur die Funktion eines betreibungsrechtlichen
Sicherungsmittels, sie bewirkt nicht die uuanfechtbare
Feststellung des betreffenden Retentionsrechtes, sondern
es fällt die endgültige Entscheidung hierüber dem Richter zu.
Nach K 0 n kur s e r Ö f f nun g über den Mietzins-
schuldner ist keine Retentionsurkunde mehr aufzunehmen.
SchKG Art. 8 Abs. 2, 204, 250, 283.
DroH de retention garantissant les lagers et termages.
L'inventaire
dresse en conformite de l'art. 283 al. 3 LP ne
constitue qu'un moyen de proteetion, il ne constate pas
definitivement l'existence du droit de retention, question
qui releve du juge.
Apres l'ouverture de la taillile du locataire debiteur il n'est
plus dresse d'inventaire po ur droit de retention.
Art. 8 al. 2.204, 250 et 283 LP.
20& Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 46. Diritto di ritenzione per pigioni ed alfitti. n verbale di ritenzieme di ctli all, an; 283 cap. 3 LEF. e mero mezzo di garanzia e non CQstituisce costatazione inoppligna- bile deI diritto di ritenzione, ehe e di eompetenza dei giudiee. Aperto il fallimento sul debitore di pigioni ed affitti, UD verbale di ritenzione non puo phi essere eretto. LEF art.. 8 al. 2, 204, 250, 283. A. --Die Firma U. und A. Hofer ·in Luzem hatte . dem Fritz Oehri in Luzern Geschäftslokale in ihrem Hause Hirschengraben 41 vermietet. Am 1. März 1928 stellte sie beim Betreibungsamt Luzern das Begehren um· Aufnahme einer Retentionsurkunde und um Rück- schaffung der bisher im Schaufenster ausgestellt gewese- nen Waren, die plötzlich entfernt worden . seien. Am 2. März nahm das Betreibungsamt die verlangte Urkunde auf, bemerkte aber darin die im Schaufenster ausgestellt gewesenen Waren seien am 27. Februar 1928 nach dem Magazin am Weinmarkt verbracht worden. Das Betrei- bungsamt könne nicht feststellen, welche Waren sich im Magazin am Hirschengraben befunden hätten. Eine Inventarisation sowie ein HücktranspoJ;1; die s e r Waren könne daher nicht stattfinden. Diese Retentions- urkunde wurde der Firma Hoferam 7. März zugestellt, nachdem bereits am 5. März der Konkurs übeF Fritz Oehri eröffnet worden war. Die Firma Hofer wandte sich daher, sobald sie vQn der Konkurseröffnung in Kenntnis gesetzt worden wär, am 15. März an das Konkursamt Luzern mit dem Begehren, zur Wahrung ihres Retentionsrechtes die notwendigen Vorkehren zu treffen. Das Konkursamt teilte jedoch der Firma Hofer am 23. März mit, das Gesuch um Rückschaffung der . am 27. Februar aus dem Magazin Hirschengraben 41 entfernten Gegenstände sei verspätet und werde daher abgewiesen. B. -Hiegegen beschwerte sich die Firma Hofer bei den Aufsichtsbehörden mit dem uch, das Konkurs-. amt Luzern sei zu verhalten, das Retentions-und Rück- schaffungsbegehren als rechtzeitig gestellt anzuerkennen Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 46. 207 und durchzuführen. Der Beschwerdeführerin sei ein Verzeichnis der für das Retentionsrecht ausgeschiedenen Waren zuzustellen. C. -Mit Urteil vom 14. Juni 1928 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen mit dem Bemerken jedoch, dass dadurch das Recht der Be- schwerdeführerin zur Geltendmachung· des von ihr be- anspruchten Retentionsrechtes im Konkurs der Schuld- nerfirma nicht tangiert werde. D. -Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerde- führerin am 5. Juli 1928 den Rekurs an das Bundes- gericht erklärt, indem sie erneut um Schutz der Be- schwerde ersuchte. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die in Art. 283 Abs. 3 SchKG vorgesehene vom Betreibungsamt aufzunehmende Retentionsurkunde hat nicht materiellrechtlichen Charakter, d. h. das Reten- tionsrecht des Vermieters an den eingebrachten Sachen des Mieters entsteht und besteht unbekümmert um die Aufnahme der Retentionsurkunde. Diese hat nur die Funktion eines betreibungsrechtlichen Sicherungsmittels. indem dadurch dem Gläubiger die tatsächliche Möglich- keit gewahrt werden soll, seine Rechte später auf dem Betreibungswege mit Erfolg geltend zu machen. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass nach erfolgter Konkurs- eröffnung jede Grundlage für die Aufnahme einer Re- tentionsurkunde entfällt, da nach Konkursausbruch eine Betreibung gegen den Gemeinschuldner gar nicht mehr eingeleitet werden kann und eine besondere Sicherung der Retentionsobjekte gegenüber unzulässigen Verfü- gungen des Gemeinschuldners nicht mehr notwendig erscheint, indem ja derartige Verfügungen gemäss Art. 204 SchKG den Konkursgläubigern gegenüber ohnehin ungültig sind. Der Rekurrent macht geltend, wenn man -worüber ein Zweifel nicht bestehen kann -annehme,
208 Schuldbetreiungs-und Konkursrecht. N° 46.
dass durch den Konkursausbruch das Retentionsrecht
materiell
nicht berührt werde, dann müsse auch die
. Möglichkeit bestehen, die Gegenstände, die vom
Reten-
tionsrecht betroffen werden, festzustellen. Das ist an
sich zweüellos richtig; doch folgt daraus nicht, dass
das
Konkursamt deshalb verpflichtet wäre, eine Reten-
tionsurkunde im Sinne von Art. 283 Abs. 3 SchKG
aufzunehmen, ganz abgesehen davon, dass dies auch
praktisch nicht
zu dem vom Rekurrenten vermuteten
Resultate führen würde und völlig überflüssig wäre.
Das
Konkursamt ist gemäss Art. 25 KV gehalten, im
Inventar bei allen Objekten ihren Standort zur Zeit
der Inventaraufnahme anzugeben. Es ist daher einem
Mietzinsretentionsgläubiger leicht möglich, den
Umfang
seines Retentionsrechtes· -wenn dieses an sich nicht
bestritten ist -an Hand des Inventars, dessen Einsicht
ihm das Konkursamt gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG
jederzeit gestatten muss, festzustellen und nachzuweisen.
Ein solcher Nachweis durch das Inventar entfällt aller-
dings
dann, wenn, wie dies vorliegend der Fall gewesen
sein soll,
der Schuldner die bezüglichen Gegenstände
vor
der Konkurseröffnung heimlich oder gewaltsam aus
den betreffenden Mietlokalitäten fortgeschafft hat. Dann
bedarf es zur Feststellung, ob die fraglichen Objekte
sich in den vom betreffenden Mietzinsretentionsgläubiger
dem Gemeinschuldner vermieteten
Räumen befunden
haben, eines besondern Beweisverfahrens, falls das
Konkursamt dies nicht freiwillig anerkennen will. Das
wäre aber auch bei Vorliegen einer Retentionsurkunde
nicht
zu vermeiden ; denn diese bewirkt nicht die unan-
fechtbare Feststellung des betreffenden Retentions-
rechtes, sondern es fällt die endgültige Entscheidung
hierüber dem
Richter zu (vgl. auchBGE 52 III S. 122 ff.),
vor dem insbesondere auch die Einrede geltend ge-
macht werden kann, dass gewisse Objekte zu Unrecht
als heimlich fortgeschafft in die Retentionsurku:nde
aufgenommen worden seien.
Es wird daher ausschliess-
Schuldbetreibungs-und KonkursrechL N° 47. 209
lieh Sache des Kollokationsverfahrens sein, die Frage
des
vom Rekurrenten geltend gemachten Retentions-
rechtes abzuklären.
Sollte der Rekurrent befürchten,
dass bis dahin gewisse Beweismittel verloren gehen oder
deren Gebrauch
erschwert werde, so bleibt es ihm selbst-
verständlich unbenommen, nach den Grundsätzen des
kantonalen Prozessrechtes eine Beweisaufnahme zu
ewigem Gedächtnis zu veranlassen.
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs-und
Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
47.
Arret du 12 juillet 1928 dans la cause Pasche.
Les droits que le debiteur poursuivi entend faire valoir contre
le creancier poursuivant peuvent etre saisis a la requete
de ce dernier.
La realisation s'effectue, alors, soit par vente aux encheres de
la preiention saisie, soit par cession a un tiers creancier.
Rechte (Forderungen), welche der betriebene Schuldner gegen
den betreibenden Gläubiger geltend machen will, können
auf Begehren des letzteren gepfändet werden. Die Ver-
wertung erfolgt solchenfalls entweder durch Versteigerung
der gepfändeten Forderung oder allfällig durch deren Ab-
tretng an einen andern betreibenden Gläubiger.
I diritti, che l'escusso intende far valere contro il creditore
istante possono da questi essere pignorati.
In questo caso la realizzazione ha luogo sia per inc.anto della
pretesa pignorata, sia per cessione a un terzo credltore.
Apres avoir mis la main, le 20 fevrier 1928, sur divers
meubles, aussitöt revendiques,
l' office des poursuites
de Lausanne, agissant a la requete de I'hoirie de feu
Jean-Charles
Seiler, a saisi, le 15 mars 1928, au prejudice
de dame Frieda Pasche « une pretendue creance reclamee
)) par la debitrice a I'hoirie de Jean-Charles Seiler, a Lau-
» sanne, de 4100 fr. suivant reponse deposee et conclu-
» sions reconventionnelles prises par dame Pasche devant
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