BGE 54 III 200
BGE 54 III 200Bge05.06.1928Originalquelle öffnen →
200 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 45.
45. Entscheid vom 7. Juli 19a8
i. S. A.-G. Herzog "OIe und Glogg " Oie.
Fäll t dem gepfändeten :8 c h u I d ne r ein e Er b-
s c h a f tal s A I lei n erb e n an. so kann eine
Nachpfändung nur die einzelnen Erbschaftssachen beschla-
gen. Nimmt alsdann das Betreibnngsamt im Auftrage der
Vormundschaftsbehörde die Liquidation und Verteilung der
Erbschaft unter die betreibenden Gläubiger des -bevor-
mundeten -Erben und die nicht betreibenden Gläubiger
des Erblassers vor, so kann die Verteilung nicht durch
Beschwerde bei den Aufsichtsbehörden angefochten werden.
Lorsque le debiteur saisi devieni heritier unique d'une succession,
une saisie complimentaire ne peut porter que sur les objets
isoIes composant l'heredite. Lorsqu'ensuite l'office des pour-
suites entreprend, sur l'ol'dre de l'autorite tutelaire, la liqui-
dation de la succession et sa repartition entre les creanciers
poursuivant de l'heritier -mis sous tutelle -et les crean-
ders non poursuivants du deIunt, la repartition ne peut
faire l'objet d'un recours aux autorites de surveillance.
Se al debitore pignorato pertocca come erede unico, un'eredita,
un pignoramento complementare (Nachpfändung) non potri't
portare ehe sui singoIi oggetti di cui consta l'eredita. Ove
I'Uffido, agendo per incarico delI'autorita tutoria, proceda
aHa liquidazione ed aHa ripartizione dell'erediU tra i cre-
ditori procedenti dell'erede -tutelato -e i creditori non
procedenti deI de-cujus, la ripartizione non potra essere
oggetto di ricorso all'autoriti't di vigilanza.
A. -In der Betreibung dr Firma Freudiger & Oe
gegen Walter Süss in Rüti für 2309 Fr. 80 Cts. nebst
Akzessorien machte das Betreibungsamt
Rüti am 7.
November 1927 Anzeige von der Aufstellung des Kollo-
kationsplanes, wonach dieser Gläubigerin
nur 143 Fr.
35 Cts. zugeteilt werden konnten. Gleichen Tages ver-
langte die Firma Frendiger & Oe unter Hinweis darauf,
dass
am 2. November die Mutter des Schuldners, Frau
Kessel, gestorben und jener ihr einziger Erbe sei, Nach-
pfändung der
« dem Schuldner zugefallenen Erbschaft ».
Das Betreibungsamt vollzog die Nachpfändung am
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10. November, stellte der Gläubigerin am 12. November
die Abschrift der Pfändungsurkunde zu (wonach
( sämtliche bekannten Aktiven des Nachlasses gepfändet
worden waren
»)), verlangte sie jedoch am 28. November
wieder zurück
mit der Begründung, dass «( sich unserseits
ein Formfehler eingeschlichen
hat )), zerstörte sie in der
Folge in der Meinung, sie habe keine Gültigkeit mehr,
und stellte am 12. Dezember, nach Ablauf der Teiln:ahme-
frist, eine neue Abschrift der Urkunde über die am
10. November vollzogene Pfändung zu, in welcher fünf
weitere Gruppengläubiger
mit Forderungen von zu-
sammen rund 4500 Fr. aufgeführt und die gepfändeten
Gegenstände wie folgt bezeichnet waren :
« Die dem Schuldner als bisher einzigem bekannten
Erben zugefallene Erbschaft aus dem Nachlasse seiner ...
Mutter... l)ach Abzug der Erbschaftsschulden (Schat-
zung 2000 bis 3000 Fr.), Schätzungswert 5000 Fr.
Laut vorliegendem Erbschaftsinventar gehören zum
Erbschaftsvermögen : Barschaft 5 Fr. 90 Cts., Bank-
guthaben 1735 Fr. 30 Cts., ein Schuldbrief 2500 Fr.,
Fahrhabe 979 Fr, Warenlager 2131 Fr. 50 Cts., Wäsche
356 Fr. 90 Cts., Geschirr 42
Fr. 60 Cts., Küchengerät-
sc haften 34 Fr. 30 Cts., diverse Hausgeräte 257 Fr.
80Cts., Gold-und Silberwaren 60 Fr. = 8103 Fr. 30Cts. »
Beigefügt war noch: « Gemäss Mitteilung der Vormund-
schaftsbehörde Rüti vom 9. Dezember bestehen bereits
4000 Fr. Passiven gegen die verstorbene Frau Kessel,
sodass der Erlös zu Gunsten der Gläubiger des
Erben
Walter Süss kaum mehr als 4000 Fr. betragen wird. ))
Am 17. Dezember 1927 machte das Betreibungsamt
durch Zirkularschreiben
«( an die Gläubiger der ver-
st~rbenen Frau Witwe Kessel und deren Sohn Walter
Süss », der inzwischen unter Vormundschaft gestellt
worden war, folgende
Mitteilung:
« Das unterzeichnete Betreibungsamt ist von der Vor-
mundschaftsbehörde
Rüti beauftragt, den Nachlass
der am
2. November 1927 verstorbenen Frau-Witwe
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Kessel zu liquidieren und unter die Gläubiger der Erb-
lsserin und deren einzigen Erben Walter Süss zu
verteilen.
Da der Erbe Walter Süss das Erbe vorbe-
haltlos angenommen
hat, stehen die Gläubiger der
Erblasserin und des Erben gemäss Art. 564 ZGB in
Bezug auf· ihre Forderungen gleich, sodass der Reinerlös
des Nachlasses zu gleichem Prozentsatz
an die beiderlei
Gläubiger verteilt werden soll. Diejenigen Gläubiger,
die
mit diesem Verteilungsmodus nicht einig gehen
können, haben ihre diesbezügliche Erklärung mit Angabe
der Gründe innert 10 Tagen '" beim unterzeichneten
Betreibungsamt anzubringen. Stillschweigen gilt als
Zustimmung zu obigem Verteilungsmodus. »
Nachdem das Betreibungsamt die Erbschaftssachen
verwertet
und hiebei 6362 Fr. 50 Cts. erlöst hatte,
stellte es am 6. Februar 1928 einen Kollokations-und
Verteilungsplan auf, wonach unter die sechs betrei-
benden Gläubiger
netto 4272 Fr. 10 Cts. verteilt und
dementsprechend der Firma Freudiger & Oe 1452 Fr. 40
Cts. zugeteilt wurden, während die (nicht betreibenden)
Gläubiger der Erblasserin 1995
Fr. 75 Cts. erhalten
sollten.
Hierauf führte die
Firma Freudiger & Oe Beschwerde
mit den Anträgen, es sei ihr der volle Betrag ihrer Forde-
rung mit 2318 Fr. 05 Cts. zuzuweisen, eventuell seien
unter die betreibenden Gläubiger auch noch die für die
Gläubiger der Erblasserin
zrückbehaltenen 1995 Fr.
75 Cts. zur Verteilung zu bringen.
B. -Das Bezirksgericht Hinwil als untere Aufsichts-
behörde
hat den eventuellen Beschwerdeantrag zu-
gesprochen
und das Betreibungsamt angewiesen, eien
neuen Kollokationsplan zu erstellen. Den von. zwei
(nicht betreibenden) Gläubigern
der Erblasserin einge-
legten Rekurs
mit dem Antrag auf Abweisung der
Beschwerde hat das Obergericht des Kantons Zürich
am 5. Juni 1928 abgewiesen.
C. -Den am 15. Juni zugestellten Entscheid des
Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 45. 203
Obergerichtes haben diese Gläubiger am 23. Juni an
das Bundesgericht weitergezogen. .
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammu zieht
in Erwägung:
Wenn . die Annahme der unteren Anfsichtsbellörde,
dass das Betreibungsamt laut der am 12. November
versandten Abschrift der Pfändungsurkunde zunäckst
« sämtliche bekannten Aktiven des· Nachlasses» ge-
pfändet habe, zutreffend
und in dem Sinne zu verstellen
ist, dass Gegenstand der Pfändung die einzelnen Erb-
schaftssachen waren, so wäre dies die richtige Massnahme
gewesen.
Da nämlich der Betriebene einzige E.rbe siner
Mutter ist so wurde er mit ihrem Tode AllemeIgentUmer
sämtliche; Erbschaftssachen und konnten diese gleich
anderen Vermögensstücken des Betriebenen ohne irgend-
welche Rücksicht
auf die Schulden des Erblassers
gepfändet werden,
nicht die Erbschaft als Ganzes,
worauf
der Vertreter der Firma Freudiger & Oe abge-
zielt zu haben scheint. Damit ist auch ausgesprochen,
dass die Pfändung, wie sie
dann in der am 12. Dezember
versandten Abschrift der Pfändungsurkunde
verurkundet
wurde: unrichtig war. Nur wenn der betriebene Ebe
zusammen mit anderen Miterben in einer Erbengemem-
schaft
steht, .kommt die Pfändung (eines Anteiles an)
der ein Gesamtvermögen bildenden
Erbschaft in Be-
tracht welche unter Berücksichtigung der Passiven
zu schätzen
und nach den besonderen Vorschriften über
die Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen
zu verwerten ist, nicht durch Verwertung sämtlicher
inzelnen Erbschaftssachen, wie sie vorliegend statt-
gefunden hat. Im einen wie im anderen Falle können
die Gläubiger des Erblassers, welche begründete
Be·
sorgnis haben, dass ihre Forderu.ngen niht. bezahlt
werden
und auf ihr Begehren lllcht befnedigt oder
sicherg~tellt worden sind, amtliche. Liquidation der
.
Erbschaft beantragen, um Deckung ihrer Forderungen
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Schuldbetreibungs-·
und Konkursrecht. N0 45.
aus der Erbschaft zu erlangen, bevor diese für Schulden
des (eines) Erben in Anspruch genommen wird
(Art: 594
ZGB). Wird eine solche amtliche Liquidation durchge-
führt,
so beschränkt sich das Pfändungspfandrecht . der
Gläubiger des Erben auf den Liquidationsüberschuss .•
Dagegen ist es nicht Sache des mit Betreibungen gegen
den Erben befassten
Betreibungsamtes, auf die Gläubiger
des Erblassers irgendwie Rücksicht zu nehmen, sofern
sie nicht schon gegen den Erblasser Betreibung angehoben
haben oder nunmehr ebenfalls gegen den
Erben Betrei-
bung anheben, und sofern nicht etwa die amtliche
Liquidation über die Erbschaft durchgeführt wird.
Vorliegend will denn auch das Betreibungsamt den
(nicht betreibenden) Gläubigern der Erblasserin
nur
deshalb einen Teil des Erlöses aus der Verwertung der
Erbschaftssachen zuhalten, weil es von der Vormund-
schaftsbehörde den Auftrag erhalten hat, die Erbschaft
zu liquidieren und unter die Gläubiger der Erblasserin
sowohl als des
Erben zu verteilen. Hiebei handelt es
sich
um eine Verwertung und Verteilung, welche das
schTerdebeklagte Betreibungsamt nicht" in Erfüllung
emer
ihm nach dem Schuldbetreibungs-und Konkurs-
gesetz obliegenden Aufgabe vorgenommen
hat, .zumal
da keiner der betreibenden Gläubiger das Verwertungs-
begehren gestellt zu haben scheint, sondern zufolge
Auftrages
der Vormundschaftsbehörde und einer ent-
sprechenden Vereinbarung unter den Gläubigern beider
Katego~ien, ie es daraus herleitet, dass kein Gläubiger,
auch
mcht dIe Beschwerdeführerin, dem Zirkular vom
17. Dezember in der dort ausdrücklich vorgesehenen
Weise alsbald widersprochen
hat. Hieran ändert es
nichts, dass die Verteilung doch nicht nach den in diesem
kular aufgestellten Verteilungsgrundsätzen durchge-
füh worden zu ~in scheint; denn diese Diskrepanz
betrifft den matenellen Inhalt und nicht die Veranlas-
sung
der Verteilung. Unter diesen Umständen kann die
angefochtene Verteilung
nicht als Verteilung im Betrei-
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bungsverfahren angesehen werden; infolgedessen können
Streitigkeiten, zu denen sie Anlass gibt, nicht von den
Aufsichtsbehörden
über die Betreibungsämter beurteilt
werden, die
darüber zu wachen haben, dass die Verteilung
entsprechend den betreibungsrechtlichen Vorschriften
stattfindet, dagegen nicht Verteilungen nachzuprüfen
haben, für welche
gar nicht die betreibungsrechtlichen
Vorschriften Regel machen. Somit hätten die kantonalen
Aufsichtsbehörden es ablehnen
sollen,sich mit der
durch Beschwerde an sie gebrachten Streitigkeit zu
befassen, die vielmehr von den Gerichten zu beurteilen
sein wird.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der
Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
5.
Juni -sowie derjenige des Bezirksgerichtes Hinwil
vom 22. März -1928 aufgehoben und auf die Beschwerde
der
Firma Freudiger & Oe nicht eingetreten wird.
. 46. lilntscheia vom 11. Jul! 1928 i. S. Bofer.
M i e t z ins r e t e n t ion s r e c h t.
Die R e t e n t ion s u r k und e gemäss Art. 283 Abs. 3
SchKG hat nur die Funktion eines betreibungsrechtlichen
Sicherungsmittels, sie bewirkt nicht die unanfechtbare
Feststellung des betreffenden Retentionsrechtes, sondern
es fällt die endgültige Entscheidung hierüber dem Richter zu.
Nach K 0 n kur s e r Ö f f nun g über den Mietzins-
schuldner ist keine Retentionsurkunde mehr aufzunehmen.
SchKG Art. 8 Abs. 2, 204, 250, 283.
Droit de retention garantissant les loyers et termages.
L'inuentaire
dresse en conformite de l'art. 283 al. 3 LP ne
constitue qu'un moyen de proteetion, il ne constate pas
definitivement l'existence du droit de retention, question
qui releve du juge.
Apres l'ouuerture de La taillile du locataire debiteur il n'est
plus dresse d'inventaire pour droit de retention.
Art. 8 al. 2, 204, 250 et 283 LP.
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