BGE 54 III 20
BGE 54 III 20Bge14.02.1828Originalquelle öffnen →
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 6.
6. Entscheid vom 8. Februar 1928 i. S. Schlesinger.
Setzt die Konkursverwaltung das auf eine im Kollokationsplan
zugelassene
Konkursforderung entfallende Konkursbetreffnis
(Dividende) in der Ver t eil u n g s 1 ist e nicht aus,
weil sie es mit einer Gegenforderung verrechnen will -
was
nur zulässig ist, wenn die Ver r e c h nun g nicht
schon bei der Aufstellung des Kollokationsplanes durch
Abweisung der Konkursforderung vorgenommen werden
konnte, oder wenn die Gegenforderung der Konkursmasse als
solcher
zusteht -, so muss der Konkursgläubiger während
der Auflage der Verteilungsliste Klage erheben, wenn er die
Verrechnung
nicht gelten lassen will.
Lorsque
l'administration de la faillite ne porte pas au tab 1 e a u
d e
dis tri b u t ion le dividende afferent a une pre-
tention dflment eolloque, dans l'intention de le compenser
alors
avee une ereanee contre eelui qui a produit -ce qui
n'est admissible d'ailleurs que dans le eas Oll Ia compen-
s at ion ne pouvait se faire deja au moment de retablisse-
ment de l'etat de collocation, ou lorsque la ereanee contre
I'interesse appartient a la masse comme teIle -, le creancier
de la faillite doit ouvrir action pendant le depöt du tableau
de distribution s'il entend s'opposer a la eompensation.
Se I'amministrazione dei fallimento, intendendo eompensare
il dividendo spettante ad una pretesa regolarmente eolloeata
(il ehe, deI resto, e lecito solo ove la eompensazione non era
ammissibile gia al momento dell'allestimento della gradua-
toria 0 ove il eredito spetti alla massa stessa), non 10 porta
al piano di riparto, il ereditore, ehe voglia opporsi aHa eom-
pensazione,
dovra farsi attor,e in giudizio entro il termine
di deposita deI piano di riparto.
A. -In den zu einem einzigen Verfahren vereinigten
Konkursen über
Hermann Parplies und Marie Biallas
wurde Max Schlesinger
mit einer grundpfandversicherten .
Forderung von 1261 Fr. 05 Cts. kolloziert, die durch den
Pfanderlös voll gedeckt wurde.
In der Verteilungsliste
bemerkte die Konkursverwaltung zum bezüglichen Be-
treffnis: {( Die Konkursmasse_ Parplies beansprucht
jedoch durch Kompensation diesen
Betrag ä. conto einer
grösseren Schuld des Max Schlesinger
in Zürich I), was
Schuldbetreibungs-und Konkursrecbt. N° 6.
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Schlesinger brieflich mitgeteilt wurde. Diese Gegen-
. forderung wird daraus hergeleitet, dass von dem
Pfanderlös, der
auf zwei (zufällig die gleiche Liegen-
schaft belastende) Eigentümerpfandtitel des Paraplies
von zusammen
20,000 Fr. entfällt, ein Teilbetrag von
15,730
Fr. 20 Cts. an die Zürcher Kantonalbank zuge-
teilt werden musste, weil ihr diese Pfandtitel zur Siche-
rung eines von Schlesinger aufgenommenen Darlehens
verpfändet worden waren.
Schlesinger,
der die behauptete Gegenforderung be-
streitet, führte Beschwerde gegen die Verteilungsliste
mit dem Antrag, sie sei dahin abzuändern, dass das ihm
zukommende Betreffnis auf
1261 Fr. 05 Cts. festgesetzt,
anerkannt und ausbezzahlt werde.
Die Konkursverwaltung
trug in erster Linie darauf
an, es sei der Beschwerdeführer
mit seinem Rechts-
begehren
an die Gerichte ZU verweisen und ihm für die
Anhebung
der Klage eine angemessene Frist anzusetzen.
B. -Durch Entscheid vom 24. Dezember 1927 ist
die Aufsichtsbehörde des Kantons Zug auf die Beschwerde
nicht eingetreten
und hat sie dem Beschwerdeführer
eine
Frist von zehn Tagen zur Einreichung der gericht-
lichen Klage gegen die Konkursmasse
zweckS· Erledigung
der materiellen Streitfragen angesetzt.
C. -Gegen diesen Entscheid hat Schlesinger den
Rekurs
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag,
er sei mit dem ihm zukommenden Betreffnis von
1261 Fr. 05 Cts. in die Verteilungsliste aufzunehmen.
und dieser
Betrag sei an ihn auszubezahlen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer ziet
in Erwägung :
22 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 6. verwaltung behaupteten Gegenforderung zu verrechnen, trotzdem der Beschwerdeführer diese Gegenforderung bestreitet und auch nicht gelten lässt, dass sie durch die zwischen den Parteien geführten Prozesse irgendwie festgestellt worden sei, -namentlich ob die Konkurs- verwaltung das dem Beschwerdeführer zukommende Konkursbetreffnis zurückbehalten dürfe, ohne gleich- zeitig Klage auf Feststellung der behaupteten Gegen- forderung zu erheben. Die Entscheidung der Vorinstanz, dass nicht die Konkursverw9ltung, sondern der Be- schwerdeführer binnen einer ihm angesetzten Frist Klage zu erheben habe, läuft auf die Bejahung dieser Fragen hinaus. Insofern ist also die Vorinstanz auf die Beschwerde eingetreten und hat sie abgewiesen. Nicht einzutreten war nur auf die in der Beschwerde ebemalls erörterte, dem mal.enel1en Zivilrecht angehörende Frage nach dem Bestande der von der Konkursverwaltung behaupteten Gegenforderung. 2. -Für die Verrechnung seitens der Konkurs- verwaltung hat die Rechtsprechung die Regel aufgestellt, dass die Konkursverwaltung Konkursforderungen nur vermittelst entsprechender Abweisung des Konkurs- gläubigers im Kollokationsplarr mit Gegenforderungen des Gemeinschuldners verrechnen kann und mit der- artiger Verrechnung ausgeschlossen ist, sofern sie zur Verrechnungserklärung nichtyon diesem Mittel Gebrauch gemacht hat (BGE 40 III S. 106 ff. Erw. 4; 39 I S. 675 ff. = Sep.-Ausg. 16 S. 334 ff.). Besteht jedoch im Zeit- punkte der Aufstellung des Kollokationsplanes noch gar keine Gegenforderung und ist es daher der Konkursver- waltung nicht möglich, vermittelst Abweisung des Konkursgläubigers im Kollokationsplan dessen Konkurs- forderung zu verrechnen, wie es hier zutraf, so lässt es sich nicht rechtfertigen, an die Zulassung im Kollokations- plan die Verwirkung des Verrechnungsrechtes der Kon- kursverwaltung zu knüpfen. Hievon abgesehen ist die behauptete Gegenforderung, wenn sie existiert, nicht SehuldbetJ eibungs-und Konkursreeht. N° 6. 23 als dem Gemeinschuldner, sondern als der Konkursmasse selbst zustehend zu erachten. Dies folgt freilich noch nicht ohne weiteres daraus, dass sie nicht schon vor der KOllkurseröffnung entstanden ist, wie elenn ja Art. 213 Zief. 2 SchKG ausdrücklich dt:ll Fall vorsieht, dass ein Gläubiger des Gemeinschuldners erst nach der Konkurs- eröffnung Schuldner des seI ben 0 der der Kon- kursmasse wird. Allein im Fall einer vom Gemeinschuldner geleisteten Bürgschaft sieht Art. 215 Abs. 2 SchKG ausdrücklich vor, dass die K 0 n kur s m ass e für den von ihr bezahlten Betrag in die Rechte des Gläu- bigers gegenüber dem Hauptschuldner eintritt. Ent- sprechendes wird auch unter der gegebellenfall<; hier zutreffenden Voraussetzung der Deckung einer fremden Schuld aus dem Erlöse des vom Gemeinschuldner aus seinem Vermögen dafür bestellten Pfandes gelten müssen (vgl. BGE 27 I S. 375 ff. = Sep.-Ausg. 4 S. 139 H.). Nun erklärt es aber die ständige Rechtsprechung als statthaft, dass sich die Konkursverwaltung im Ver- teilungsstadium einer ihr (nicht dem Gemeinschuldner) zustehenden Forderung gegen einen Konkursgläubiger bediene, um ihre Dividendenschuld bezw. Schuld an sonstigem Konkursbetreffnis zu verrechnen (vgl. die bereits zitierten Entscheide). Durch eine solche Ver- rechnung wird keineswegs etwa im Widerspruch zur Rechtskraft des Kollokationsplanes nachträglich der Bestand der zugelassenen Konkursforderung wieder in Frage gestellt. Sondern die auf Grund des Kollokations- planes feststehende Dividendenschuld der Konkurs- masse bezw. ihre Schuld an sonstigem Konkursbetreffnis wird einfach durch Verrechnung mit einer Gegenforde- rung der Konkursmasse getilgt. Gleichwie nach schweize- rischem Recht Gegenforderungen zur Verrechnung tauglich sind, ob sie liquid sein mögen oder nicht, und ob letzterenfalls etwas zur gerichtlichen Geltendmachung der Gegenforderung getan werde oder nicht, so vermag sich ein Konkursgläubiger der Verrechnung seines durch
24 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 6. den Kollokationsplan festgestellten Anspruches auf das Konkursbetreffnis mit einer Gegenforderung der Konkurs- masse nicht einfach dadurch zu entziehen, dass er diese bestreitet. Es erscheint denn auch durchaus als das Normale, dass Forderungen, welche der Konkursmasse gegen einen im Kollokationsplan zugelassenen Konkurs- gläubiger erwachsen, durch Verrechnung der Dividenden- schuld bezw. des sonstigen an diesen Konkursgläubiger auszurichtenden Konkursbetreffnisses eingebrachtwerden. anstatt dass die Konkursverwaltung solche Forderungen zunächst während des-dadurch in die Länge gezogenen -Verwertungsstadiums einzieht, um ihren Gegenwert dann im Verteilungsstadium wieder zurückerstatten zu müssen. Und zum Schutze des zugelassenen Konkurs- gläubigers ist es auch gar nicht etwa erforderlich, dass Streitigkeiten über solche Gegenforderungen vor der Auflegung der Verteilungsliste ausgetragen werden. Vielmehr werden die Rechte des Konkursgläubigers genügend gewahrt, wenn ihm durch' einen Auszug aus der Verteilungsliste von der Verrechnung Mitteilung gemacht wird. Bestreitet er die Gegenforderung und erhebt er noch während der Auflage der Verteilungsliste Klage, so wird die Konkursverwaltung die· Verteilung verschieben, insoweit sie seine Rechte beeinträchtigen könnte, wie dies ja auch vorliegend geschehen ist. Freilich ist es gesetzlich nicht vorgesehen, dass die Konkursverwaltung (oder an ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde) einem Konkurs- gläubiger eine Frist mit Verwirkungsfolge ansetze, binnen welcher er Klage erheben müsse, wenn er oie von der Konkursmasse behauptete Gegenforderung bestreiten will. Allein ebensowenig besteht eine gesetz- liche Vorschrift, welche die Konkursverwaltung ver- pflichten würde, ihrerseits Klage zu erheben, um ihre Gegenforderung geltend zu machen. Anderseits kann keine Rede davon sein, dass sie die Verteilung einfach verschieben dürfte, wenn es dem betreffenden Gläubiger zusagen sollte, mit der Durchführung des Prozesses Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 7. 25 während längerer Zeit zuzuwarten. Vielmehr muss sie nach Ablauf der Frist für die Auflegung der Verteilungs- liste zur plangemässen Verteilung des Konkursergebnisses unter die übrigen Gläubiger schreiten dürfen, sofern die in der Verteilungsliste vorgenommene Verrechnung inzwischen nicht durch Klagerhebung in Frage gezogen worden ist. Somit ist das Vorgehen der Konkursver- waltung, welche dem Rekurrenten durch besonderes Schreiben von der Auflegung der Verteilungsliste und der Verrechnung seines Konkursbetreffnisses mit einer höheren Gegenforderung der Konkursmasse Mitteilung gemacht hat, nicht zu beanstanden. Indessen muss es bei dem von der Konkursverwaltung nicht angefochtenen Entscheide der Vorinstanz sein Bewenden haben, durch welchen dem Rekurrenten eine neue Klagefrist angesetzt wurde. Demnach erkenlti~tle Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 7. Arrit du 14 fevrier 1828 an la causa Grandvaux. Les effets d'une faillite ouverte a l'etranger ne s'etendent pas aux biens et aux creances du failli en Suisse, a moins que les traites internationaux n'en disposent autrement. La masse etrangere ne saurait, des lors, se faire delivrer par l'office suisse un dividende revenant au failli. Vorbebältlicb anderweitiger staatsvertraglicber Vorschriften erstrecken sicb die Wirkungen des im Ausland eröffneten Konkurses nicbt auf die in der Scbweiz befindlicben Sacben und Forderungen des Gemeinscbuldners und ist daher das diesem zukommende Betreffnis (Dividende) aus dem über seinen Scbuldner in der Scbweiz eröffneten Konkurse nicbt an die ausländiscbe Konkursmasse' abzuliefern. Riservate le disposizioni contrarie dei trattati internazionali, gli effetti d'un fallimento dicbiarato all'estero non si estendono ai beni e crediti deI fallito in Isvizzera, ebe la massa straniera non pub quindi rivendicare.
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