Mechanic workshop not exempt as a profession under debt enforcement law

BGE 54 III 197Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III15.12.1927Granted

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that a mechanic's workshop equipped with machinery and tools worth CHF 5,750 was not a profession protected by the exemption rule of Art. 92 No. 3 SchKG. The decisive factor was not how the debtor actually operated the workshop, but how such an installation is normally run according to its construction, purpose, and size. Since the setup was designed for larger-scale operation and normally required several workers, it was treated as a commercial enterprise. The appeal was therefore upheld, the challenged decision annulled, and the case remitted.

Regest

Art. 92 No. 3 SchKG; distinction between exempt profession and attachable commercial enterprise: a debtor's activity is not a protected profession where the work is carried on with substantial mechanical equipment constituting a capital element or with hired auxiliary labor. The qualification does not depend on the debtor's concrete mode of operation, but on the normal operation of an installation of that kind, judged by its construction, purpose, and extent. If such a plant is ordinarily intended to be run by several persons, it is a business undertaking and the exemption cannot be claimed (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

196 Schuldbetreibungs-und KonkursrechL N0 43. riellen Recht beherrscht werden. So zunächst die Frage, ob der russische Staat Eigentum und überhaupt Privat- rechte an in der Schweiz befindlichen Gegenständen haben könne -welche übrigens nicht so sehr mit der Frage nach der Anerkennung der Sowjetregierung, als vielmehr mit der Frage nach der Anerkennung der Existenz der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken als Staates im Zusammenhang stehen dürfte. Ferner (eventuell) die Frage, ob wegen der Nichtanerkennung der Sowjetregierung seitens der Schweiz diese Regierung und ihre Organe nicht als legitimiert angesehen wprden können, für den von ihr geleiteten Staat Eigentums- ansprachen an in der Schweiz befindlichen und hier in ein Zwangsvollstreckungsverfahren einbezogenen Ver- mögensstücken zu erhnben und gerichtlich geltend zu machen, gleichgültig, ob es sich um solche Vermögens- gegenstände handle, welche sich der russische Staat durch die Sozialisierungsmassnahmen angeeignet habe, oder andere, bezüglich welcher dies kaum' der Fall sein wird. Gerade dass es nicht zur Zuständigkeit der Aufsichts- behörden gehört, zu derartigen Legitimationsfragen Stel- lung zu nehmen, hat die Oberaufsichtsbehörde bereits ausgesprochen (BGE 54 III S. 153). Sollte einerseits anerkannt werden, dass die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Eigentum in' der Schweiz haben kann, anderseits aber verneint werden, dass die gegenwärtige russische Regierung oder ihre Organe solches Eigentum geltend machen können, so würde der Fall vorliegen, dass einem Vermögen die nötige Verwaltung fehlt, dem nach dem Vorgange von BGE 51 11 S. 259 durch Anordnung einer Verwaltungsbeistandschaft beizukom- men wäre, um die Durchführung des Widerspruchs- prozesses zu ermöglichen. Vorderhand aber können der widersprechenden Rekurrentin Parteirechte nicht abge- sprochen werden. 4. -Zur sofortigen Entscheidung über die streitig gebliebene Gewahrsamsfrage auf Grund des einseitigen Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 44. 197 Vorbringens des Beschwerdeführers kann sich das Bundes- gericht nicht entschliessen ; daher ist die Sache zurück- zuweisen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und KQnkuFskammer: Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zurückgewiesen. 44. Auang 111 dem Intscheidmn 3. J'IIli 1998 i. S. Stucker-SbiDden. Kompetenzanspruch gemäss Art. 92 Z i f f e r 3 S. c h KG. B e ruf 0 der G ewe r b e- b e tri e b (U n t ern e h m u n g) , Der Betrieb einer Wer k s t ä t t e n a n lag e (mechanische Werkstätte), die einen Gesamtschätzungswert von 5750 Fr. aufweist, stellt keinen Beruf gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG dar (Erw. 1). Die Frage. ob im Betrieb einer Maschine bezw. einer ganzen Anlage ein Beruf oder aber ein Gewerbebetrieb zu erblicken sei, weil dieser den Bei zug f rem der A r bei t s- k räf te erheischt, richtet sich nicht darnach, wie die betr. Maschine bezw. Anlage tatsächlich vom Schuldner betrieben wird, sondern ausschlaggebend ist, wie eine Maschine bezw. Anlage der betreffenden Art ihrer gesamten Konstruktion und Zweckbestimmung, sowie ihrem Umfange gemäss n 0 r mal e r w eis e betrieben wird (Erw. 2). Objets insaisissables. Art. 92 chiffre 3 LP. Profession ou entre- prise? L'exploitation d'un atelier mecanique, dont !'installation est eva- Iuee a 5750 fr., ne constitue pas l'exercice d'une profession au sens de I'art. 92 chiffre 3 LP (consid. 1). Pour resoudre, la question de savoir si l'exploitation d'une machine ou d'une installation mecanique doit etre consideree comme l'exercice d'une profession, ou comme Ulle entreprise parce qu'elle exigerait de la main-d'auvre elrangere, il faut tabler, non point sur la fanöll dont le debiteur exploite en lait la machine ou I'installation dont il s'agit, mais sur la maniere dont une machine ou installation de ce genre devrait etre exploitee normalement, d'apres sa construction, son importance et sa destination (consid. 2). AS 54 HI -1928 16

198 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 44. Oggetti impignorabili. Art. 92, cU. 3 LEF. Professione 0 impresa? L'esercizio di un laboratorio meccanico, di cui l'impianto e stimata a 5750 fehi. non costituisce l'esercizio di una professione a mente dell'art. 92 cif. 3 LEF (cons. 1). Per sapere, se l'impiego di una macchina 0 di un impianto meceanico dev'essere considerato come l'esercizio di una professione ° di un' impresa perehe esigerebbe mana d'opera di lerzi, occorre basarsi, non sul modo in cui il debitore usa in fatto deI macchinario 0 dell'impianto meccanico, ma sul modo in cui macchina 0 impianti simili dovrebbero normalmente essere impiegati secondo la loro eostruzione, importanza e destinazione (cons. 2).

  1. -Von einem Berufe im Sinne des Art. 92 Ziffer 3 SchKG kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes dann nicht die Rede sein, wenn neben der persönlichen Tätigkeit noch mechanische Hülfs- mittel in grösserem Umfange, welche ein kapitalistisches Element darstellen, oder fremde,gemietete Arbeitskraft oder elementare Naturkräfte verwendet werden (vgl. statt vieler BGE 49 III S. 101 und" die daselbst ange- führten früheren Entscheide). Diese Kriterien, bezw. ein Teil davon, liegen hier gerade vor. Denn wenn ein Mechaniker in seiner Werkstätte Maschinen und Werk- zeuge im Schätzungswert von 5750 Fr. verwendet, ist kein Zweifel, dass es sich hiebei um mechanische Hülfs- mittel im grösseren Umfange, die ein kapitalistisches Element darstellen, handelt. Dem kann nicht entgegen- gehalten werden, dass die' vorn Konkursamt unter Beizug von Sachverständigen vorgenommene Schätzung übersetzt sei ; denn dabei handelt es sich um eine reine Ermessensfrage, deren Überprüfung dem Bundesgericht entzogen ist.
  2. -Aber selbst wenn man dem Werte der streitigen Anlage keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen wollte, so könnte hier von einem Berufe. im Sinne des Art. 92 Ziffer 3 SchKG nicht die Rede sein, da der Betrieb der fraglichen Werkstätte den Beizug fremder Arbeitskräfte erforderte. Das ergibt sich schon daraus, Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 44. 199 dass der Vertreter des Rekurrenten diesen am 10. Mai 1928 davor gewarnt hat, regelmässig einen Hülfsarbeiter zu beschäftigen, weil sonst nach der Praxis des Bundes- gerichtes sein Werkstättenbetrieb als Gewerbebetrieb erachtet und ein Kompetenzanspruch an den streitigen Maschinen und Werkzeugen nicht anerkannt würde. Ein derartiges Manöver wäre nicht notwendig gewesen, wenn der Betrieb des Rekurrenten nicht offensichtlich für die Verwendung fremder Arbeitskräfte eingerichtet gewesen wäre und der Rekurrent früher nicht auch tat- sächlich regelmässig fremde Arbeitskräfte zugezogen hätte. Zudem kommt es aber bei der Beurteilung der vorwürfigen Frage gar nicht darauf an, wie eine Maschine bezw. eine Anlage tatsächlich verwendet bezw. betrieben worden ist, sondern ausschlaggebend ist, wie eine Anlage der betreffenden Art ihrer gesamten Konstruktion und Zweckbestimmung sowie ihrem Umfange gemäss norma- lerweise betrieben wird (vgl. auch den ungedruckten Entscheid des Bundesgerichtes vorn 15. Dezember 1927 . i. S. Affolter-Schürch). Nun erklärte aber der Experte, die Anlage des Rekurrenten sei für einen grösseren Betrieb berechnet und könne mit Vorteil nur verwendet werden, wenn darin mehrere Personen beschäftigt werden, das heisst mit andern Worten, dass der Betrieb der Anlage des Rekurrenten normalerweise notwendig den Beizug fremder Arbeitskräfte erfordert hätte. Diese Angabe ist von der Vorinstanz als zuverlässig und glaub- würdig erachtet worden; sie bindet daher das Bundes- gericht, da es sich hiebei um eine tatsäcnliche Fest- stellung handelt und dem Bundesgericht die Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Experten -die der Rekurrent hier anfechten will -entzogen ist.

Schlagwörter

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