BGE 54 III 162
BGE 54 III 162Bge01.06.1927Originalquelle öffnen →
162 Sehuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 34. 34. Entscheid vom 7. JUDi lSaS i. S. Xonkursamt St. Gallen. Die Vorschrift des Art. 63 der Konkursverordnung über die Behandlung von i m Pro z e s seI i e gen den F 0 r- der u n gen bei der K 0 I lok at ion ist nicht an- wendbar, sofern vor der Konkurseröffnung nichts weiteres als der Sühneversuch stattgefunden hat. L'art. 63 de l'ord. sur l'admlnistration des offices de faillites, qui a trait a la collocation des creances litigieuses, n'est pas applicable lorsque I'ouverture de la faillite n'a ete preceMe que de la tentative de conciliation. Il disposto dell'art. 63 deI Regolamento sull'amministrazione dei fallimenti (RAF), ehe conceme la collocazione di crediti liligiosi, non e applicabile, ove, prima della dichiarazione deI fallimento, altro non sia avvenuto ehe un tentativo di conciliazione. A. -C. Flüggen in Innsbruck, dessen Forderung an Gebrüder Weiss in Romanshorn auf Verlangen von Rechsteiner & Cie in St. Gallen von der Arrestbehörde des Bezirkes Arbon bezw. dem Betreibungsamte Romanshorn gegen Sicherheitsleistung arrestiert worden war, machte, als die Arrestforderungsklage rechtskräftig abgewiesen wurde, Schadenersatz wegen ungerechtfertigtem Arrest im Betrage von 2600 Fr. geltend, indem er am 23. Januar 1928 beim Friedensrichteramte Romanshorn das Gesuch um Durchführung des Sühneverfahrens stellte, das dann am 6. Februar stattfand, und die von diesem Tage datierte Weisung am 29. Februar beim Präsidium des Bezirksgerichtes Arbon zwecks Anberaumung der ge- richtlichen Verhandlung einreichte. Inzwischen war am 10. Februar der Konkurs über die Firma Rechsteiner & Oe eröffnet worden. In der Konkurseingabe ersuchte C. Flüggen um Kollokation der « bereits eingeklagten» Arrestschadenersatzforderung unter den pfandversicher- ten Forderungen. Als dann aber das Konkursamt diese Forderung « mangels Nachweises des aus der Arrest- legung entstandenen Schadens» im Kollokationsplan Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 34. 163 abwies mit dem Beifügen: (( Das Verfahren gemäss Art. 63 KV kommt nicht in Frage, da der Prozess erst nach der Konkurseröffnung eingeleitet wurde und nachdem Ihnen die Konkurseröffnung bereits bekannt gegeben war,» führte Flüggen Beschwerde mit dem Antrage, die Kollokationsverfügung sei aufzuheben und das Konkursamt St. Gallen sei anzuweisen, gemäss Art. 63 der Konkursverordnung seine Forderung, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bildete, im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken und im übrigen nach Art. 63 Abs. 2 - 4 und Art. 48 der Konkursverordnung vorzugehen. Das beschwerdebeklagte Konkursamt wendete ein, die angeführten Vorschriften beziehen sich nur auf beim Prozessgericht anhängig gemachte, nicht erst im Sühne- verfahren befindliche Rechtsstreitigkeiten. B. -Durch Entscheid vom 22. Mai 1928 hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen die Beschwerde zugesprochen. C. -Diesen Entscheid hat das Konkursamt St. Gallen an das Bundesgerichtweitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Vorschrift des Art. 63 der Konkursverordnung, dass streitige Forderungen (an den Gemeinschuldner), welche im Zeitpunkte der Konkurseröffnung bereits « Gegenstand eines Prozesses » bilden, im Kollokations- plan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken sind -in der ei nung, dass die Verfügung davon abhängig zu machen 1st, ob in der Folge der Prozess entweder von der Konkurs- masse oder von einzelnen Konkursgläubigern nach Art. 260 SchKG fortgeführt wird oder nicpt, eventuell von dessen Ausgang -, ist gemäss dem damit verfolgten Zweck auszulegen. Dieser Zweck besteht nun aber un- AS 54 III -1928 13
164 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 34. verkennbar darin, dass um des Gewinnes an Zeit und Geld willen den Konkursgläubigern -und zwar sowohl dem Forderungsprätendenten als dritten bestreitenden Gläubigern -erspart werden soll, im Anschluss an die Auflegung des Kollokationsplanes einen bereits teilweise instruierten Prozess von neuOOl anzufangen. Indessen leuchtet ohne weiteres ein, dass es diesem Zwecke nicht zu dienen vermöchte, wenn die angeführte Vorschrift auch angewendet würde auf ein Verfahren, das sich auf die Durchführung des Sühneversuches beschränkt hat. Im Gegenteil: Nicht nur braucht der gerichtlichen Kollokationsplananfechtungsklage nach vielen kanto- nalen Prozessrechten kein Sühneversuch voranzugeheu, sodass mit der bereits erfolgten Durchführuug des Sühneverfahrens nichts. gewonnen ist, sondern anstalt dem für die Kollokationsplananfechtungsklagen vorge- schriebenen beschleunigten Verfahren würde, von seltenen Ausnahmen abgesehen, das ordentliche Verfahren platz- greifen, und zwar eben für die ganze Instruktion des Prozesses, ohne irgendwelchen Ausgleich dadurch, dass die Instruktion zum Teil schon stattgefunden hätte und insoweit nicht mehr durchgeführt werden müsste. Danach lässt sich für streitige Forderungen, über welche vor der Konkurseröffnung erst das Sühneverfahren durchge- führt worden ist, nicht sagen, dass sie im Zeitpunkte der Konkurseröffuung bereits Gegenstand eines Pro- zesses im Sinne des Art. 63 der Konkursverordnung bilden, gleichgültig ob nach dem kantonalen Prozess- recht schon die Sühneverhandlung oder sogar schon die Anrufung des Sühnebeamten als"Klagerhebung ange- sehen werde. Somit hat sich der Beschwerdeführer mit Unrecht auf die angeführte Vorschrift berufen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerde des C. Flüggen abgewiesen. Schuldbetreihungs-und Konkursrecht. Poursuite et raHlite.
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