BGE 54 III 150
BGE 54 III 150Bge06.12.1927Originalquelle öffnen →
150 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 31. 31. Entscheid Tom 80. Kai 19~5 i. S. Furier. Bei Vornahme von A b s chI a g s ver t eil u n gen ge- mäss Art. 144 Abs. 2 SchKG ist der Betreibungsbeamte verpflichtet, unbekümmert darum,_ ob die zu einer Gruppe vereinigten Betreibungen von einem und demselben oder aber von mehreren Gläubigern ausgehen, die auf Forderungen mit provisorischer Pfändung entfallenden Beträge bei der Depositenanstalt zu hinterlegen. En cas de repartitions provisoires, selon l'art. 144 al. 2 LP, l'office est tenu de deposer a la caisse des consignations les dividendes afferents aux saisies provisoires, sans se pre- occuper de la question de savoir si les poursuites groupees dans une meme serie emanent d'un seul creancier ou de plusieurs creanciers differents. In caso di riparto provvisorio secondo l'art. 144 cap. 2 LEF, I'Ufficio e obbligato a -deporre alla Cassa dei Depositi i dividendi spettanti ai singoli pignoramenti provvisori, senza occuparsi di sapere, se le esecuzioni d'uno stesso gruppo emanino da un solo 0 da diversi creditori. A. -Der Rekurrent, J. Furler in Bern, ist einziger Gläubiger in der Pfändungsgruppe Nr. 2224, welche die gegen Fr. Zürcher in Bern gerichteten Betreibungen Nr. 67,123 und 76,010 für Beträge von 8261 Fr. 60 Cts. und 3076 Fr. 85 Cts. umfasst. - Die Pfändung in der Betreibung Nr. 76,010 ist definitiv, diejenige in der Betreibung Nr. 67.123 nur provisorisch, indem gegen letztere Aberkennungsklage eingereicht worden ist. Die auf Grund der erstgenannten Betreibung vorgenommene Verwertung ergab bis anhin einen Erlös von 1107 Fr. 45 Cts., wovon der Betreibungsbeamte dem Gläubiger FurIer, auf Grund eines von diesem gestellten Begehrens um Leistung einer Abschlagszahlung, 200 Fr. entrichtete, von der Erwägung ausgehend, dass diese Summe dem Betrage entspreche, welcher bei proportionaler Verteilung des Nettoerlöses auf die Betreibung Nr. 76.010 entfalle. Dagegen weigerte sich der Betreibungsbeamte, von dem auf die Betreibung Nr. 67,123 entfallenden Anteil eine Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 31. 151 Abschlagszahlung zu leisten, weil das bezügliche Be- treffnis, da in dieser Betreibung nur eine provisorische Pfändung hatte vorgenommen werden können, deponiert werden müsse. B. -Hiegegen beschwerte sich Furier bei den Auf- sichtsbehörden, indem er verlangte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihm weitere angemessene Abschlags- zahlungen zu leisten. C. -Mit Urteil vom 29. März 1928 verfügte die untere kantonale Aufsichtsbehörde, es sei dem Beschwerde- führer noch der auf die Betreibung mit definitiver Pfändung entfallende Restbetrag von 60 Fr. auszuzahlen. Im übrigen wies sie die Beschwerde ab. D. -Dieser Entscheid wurde von der obern kanto- nalen Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 1. Mai 1928 bestätigt. E. -Hiegegen hat Furler den Rekurs an das Bundes- gericht erklärt, indem er erneut um Gutheissung der Beschwerde ersuchte. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wenn zwei Betreibungen derselben Gruppe ange- hören, ist der Verwertungserlös proportional auf beide zu verteilen, und zwar ist dieser Grundsatz schon bei vom Betreibungsamte auf Grund von Art. 144 Abs. 2 SchKG vorgenommenen Abschlagszahlungen zu beob- achten. Dabei sind gemäss Art. 144 letzter Absatz SchKG die auf Forderungen mit nur provisorischer Pfändung entfallenden Beträge einstweilen bei der Depo- sitenanstalt zu hinterlegen. Der Rekurrent behauptet nun dass dieses von ihm an sich nicht bestrittene , Procedere im gegebenen Falle nicht hätte angewendet werden sollen, da beide zu der vorerwähnten Gruppe vereinigten Betreibungen von ihm, dem Rekurrenten, eingeleitet worden seien und infolgedessen zu einer Zurückbehaltung des auf die Betreibung mit nur provi-
152 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 31. sorischer Pfändung entfallenden Betrages kein Grund vorhanden sei, weil dieser Betrag ihm, selbst wenn die letztgenannte Betreibung dahinfalien sollte, ohnehin ausbezahlt werden müsse, da seine Forderung mit defini- tiver Pfändung den gesamten Verwertungserlös über- steige. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Das Gesetz enthält· keine Anhaltspunkte, wonach in Fällen wie dem vorliegenden vom genannten Grundsatz eine Ausnahme zu machen wäre. Der Betreibungsbeamte ist daher verpflichtet, unbekümmert darum, ob die zu einer Gruppe vereinigten Betreibungen von einem und demselben oder aber von mehreren Gläubigern ausgehen, die auf Forderungen mit provisorischer Pfändung ent- fallenden Beträge bei der Depositenanstalt zu hinter- legen. Es bleibt daher dem Rekurrenten, wenn es ihm an einer sofortigen Auszahlung des gesamten Verwer- tungserlöses (d. h. auch der bei der Depositenanstalt hinterlegten Quote) gelegen ist, nichts anderes übrig, als die Betreibung, die nur zu einer provisorischen Pfän- dung führte, zurückzuziehen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs-und-Konkursreeht. N° 32. 153 32. Ärlit du ler ;um 1998 en la cause Coutot. Reuendication. Les organes de la poursuite ne peuvent refuser d'ouvrir la procedure des articles 106 et suiv. LP par le motif que le tiers revendiquant n'aurait pas qualite pour formuler la revendication (en l'espece, au nom d'une succes- sion). Cette question releve, en effet, du droit materiel. Elle echappe, des lors, egalement a l'appreciation des autori- tes de surveillance (consid. 1). Lorsque le point de savoir si le tiers revendiquant a la pos- session des biens litigieux doit etre resolu -et l'a He - par application du droit etranger, le Tribunal federal est incompetent pour reviser, a cet egard, la decision de l'au- torite cantonale (consid. 2). W i der s p r u c h s ver f a h ren, Art. 106 ff. SchKG: Die Betreibungsbehörden können die Einleitung des Wider- spruchsverfahrens nicht aus dem Grunde verweigern, dass dem Drittansprecher die Legitimation zur Erhebung einer Ansprache (vorliegend im Namen einer Erbengemeinschaft) fehle. Diese Frage wird vom materiellen Rechte beberrscht und kann daher auch nicht von den Aufsichtsbehörden nachgeprüft werden (Erw. 1). Ist die Frage, ob sich die streitige Sache im Gewahrsam des Drittansprechers befinde, nach ausländischem Rechte zu entscheiden -und auch entschieden worden -, so steht dem Bundesgerichte keine Nachprüfung zu (Erw.2). Rivendicazione, Art. 106 seg. LEF: Gli organi di esecuzione non hanno la facolta di rifiutarsi a far luogo aHa procedura di rivendicazione per il motivo, che al rivendicanto mancherebbe la veste per agire (nella specie, in name di una successione). La questione essendo di diI:itto materiale, spetta al giudice, e non soggiace quindi all'apprezzamento delle autorita di Vigilanza (consid. 1). Soggiacendo la questione di sapere, se la detenzione degli oggetti litigiosi spetti al terzo rivendicante, a diritto estero, che l'autorita cantonale ha applicato, il Tribunale federale e incompetente per sindacame, su questo punto, la decisione (consid. 2). Se fondant sur l'art. 271 chiff. 4 LP, Coutot a requi et obtenu, le 6 decembre 1927, du Juge de paix. du cercle de Montreux., une ordonnance de . sequestre contre dame Lude Stamaty Frangopoulo, a Liverpool. Le se-
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.