Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 4.
vermögen. Als Vermögen, welches dem Gemeinschuldner
vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt und infolge-
dessen gemäss Art. 197 Ahs. 2 SchKG zur Konkurs-
masse gehört,
kann nämlich nur Nettovermögen, also
entweder unentgeltlich erworbenes Vermögen, oder ent-
geltlich erworbenes nur nach Abzug der entsprechenden
Schulden, verstanden werden, wie die untere Aufsichts-
behörde zutreffend angenommen
hat. Würde doch jede
wirtschaftliche Tätigkeit des Gemeinschuldners während
der ganzen
Dauer des Konkursverfahrens vollständig
lahmgelegt, wenn jedes Vermögensstück, das
er in dieser
Zeit
auf andere Weise als aus seinem Arbeitseinkommen
erwirbt
und nicht unter die unpfändbaren Sachen ein-
gereiht werden kann, in die Konkursmasse fiele. Übri-
gens wird die Unhaltbarkeit der gegenteiligen Auffassung
der Vorinstanz am besten dargetan durch das Ergebnis,
zu welchem sie vorliegend geführt
hat: dass zwar zur
Konkursmasse gehöre, was die Rekurrenten dem Gemein-
schuldner kreditiert haben, diese jedoch
von der Anteil-
nahme
am Konkursergebnis ausgeschlossen seien.
Hievon abgesehen muss für die Admassierung von
dem Gemeinschuldner während der Dauer des Konkurs-
verfahrens anfallenden
Vermögen gelten, dass sie sich
nicht
auf solches Vermögen erstrecken soll, welches vom
'Gemeinschuldner auf deliktische Weise erworben worden
ist.
Unter diesem GesichtspJlnkte betrachtet hätte es
der Konkursmasse versagt werden müssen, gegen die
aus den Darlehenssummen befriedigten Gläubiger vor-
zugehen; denn eigentlich wäre sie durch die Hand-
lungsweise des Gemeinschuldners nicht nur nicht benach-
teiligt, sondern
im Gegenteil infolge Wegfalles dieser
Gläubiger beyorteilt worden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
SchuIdbetreibungs-und Konkursrecht. N0 5.
- Entscheid vom 7. Februar lSaS
i. S. Sp r-und Leihkasse in Bern und ltonsorten.
Gegen die Aufnahme von Gegenständen in das K 0 n kur s-
i n v e n t a r können Dritte nicht Beschwerde führen
(Erw. 2).
Kommt in Frage, dass das P fan d r e c h t der G run d-
pfandgläuhiger an der Grundstück
zug e hör auf eine Sache sich erstrecke w eie h e
ein emD r i t t e u geh ö r t, so darf die 'Konkursver-
waltung die Sache nicht an den Eigentümer herausgeben,
bezw.
erst nach rechtnkräftiger Verneinung des Pfand-
rechtes im Kollokationsverfahren (Erw. 3).
Verordnung
über die Zwangsverwertung von Grundstücken,
Art. 41 Abs. 2,57, 130 entgegen Konkursverordnung Art. 53).
Les tiers n'ont pas qualite pour porter plainte contre l'inSC:rlp-
tion de telou tel objet dans l'inuentaire de Za laiZlile
(consid. 2).
Lorsque
Ia question 'se pose de savoir si Ie droU de gage immobi-
lier grevant les accessoires d'un immeuble porte sur un objet
appartenant ä un tiers, l'administration de Ia faillite n'a
pas le droit de remettre Iedit objet au proprietaire, ou du
moins pas avant que le droit de gage n'alt He definitivement
decIare nul dans Ia proeedure de colloeation (consid. 3).
Ord. realis. forcee imm. art. 41 al. 2, 57 et 130 ; contra ord.
administr. off. de f. art. 53.
Un terzo non ha quaIitä per lagnarsi dell'iscrizione di un
bene nell'inventario deI fallimento (consid. 2).
Ove sia litigioso, se il diritto di pegno immobiliare sugli
aeeessori
porti sopra un oggetto spettante ad uD. terzo
l'ufficio non puo consegnare quell'oggetto al terzo rivendi
eante prima ehe il diritto di pegno sia definitivamente
dichiarato inesistente nel proeedimento di eollocazione
(consid.3).
Regolamento . sulla realizzazione forzata dei fondi art. 41,
eap. 2, 57,
130, contrariamente al regolamento sull'ammi-
nistrazione dei fallimenti,
art. 53.
A. -Die Maschinenfabrik Winkler, Fallert Oe
A.-G. lieferte laut Vertrag vom 23. März 1926 der Ver-
lagsanstalt W. Trösch in Olten eine Setzmaschine zum
Preise von 23,240 Fr. unter Eigentumsvorbehalt, welcher
16 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 5.
am 7. April 1926 registriert wurde. Am 17./20. April
1926 liess Trösch die Setzmaschine
im Grundbuch als
Zugehör seiner Liegenschaft anmerken. Zwei Tage
später bestellte er ein neues Grundpfandrecht im Nach-
gang zu den sechs bereits bestehenden. Am 17. Mai
1926 schrieb Trösch einen Zusatz
in das bezügliche
Grundbuchbeleg, wonach
auf der Setzmaschine ein
eingetragener Eigentumsvorbehalt bestehe, jedoch ohne
Anmeldung einer entsprechenden Änderung der An-
merkung.
In der Folge wurden weitere Gnindpfandrechte
auf die Liegenschaft gelegt, wobei in den Pfandtiteln
oder Pfandverschreibungen die Setzmaschine jeweilen
ohne Vorbehalt als Zugehör aufgeführt wurde.
Am 10. Dezember 1926 trat die Winkler, Fallert Oe
A.-G. Forderung und Eigentum laut dem Vertrag vom
23. März 1926 an die Spar-und Leihkasse in Bern und
die Schweizerische Volksbank ab.
Im Jahre 1927 geriet Trösch in Konkurs. Die Spar-
und Leihkasse in Bern machte für sich, dieSchweize-
rische Volksbank und die Winkler, Fallert Oe A.-G.
folgende Eingabe ...... in den Konkurs des Walter
Trösch ...... , Schuldner nachstehender Forderung : .... .
Total der Ansprache ..... 24,988 Fr. 30 Cts., für welche
unter Verwahrung aller Rechte gesetzliche Anweisung
verlangt wird......
Der Konkursverwalter wird benach-
richtigt, dass die Spar-und J-,eihkasse in Bern für sich
und die Schweizerische Volksbank in Bern die ...... Setz-
maschine...... zurücknimmt...... Alle
Ansprücne, die sich
aus der Rückgabe
der Maschine...... infolge erlittenen
Minderwertes u. s. w. ergeben mögen, werden ausdrück-
lich verwahrt.
Am 22. November 1927 teilte der Konkursverwalter
der Spar-
und Leihkasse in Bern mit, dass nach Art.
EG zum ZGB die Maschine Bestandteil der Liegen-
schaft geworden ist.
Der Eigentumsvorbehalt wird
daher unwirksam. Ihre Forderung wird
in die V. Klasse
verwiesen werden.
Der Teilkollokationsplan liegt ab
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 5. 17
19. November 1927 beim Konkursamt Olten-Gösgen
zur Einsicht auf.
Hierauf führten die Spar-und Leihkasse in Bern, die
Schweizerische Volksbank
und die Winkler, Fallert
Oe A.-G. Beschwerde mit den Anträgen:
die Konkursverwaltung sei anzuweisen, die Setz-
maschine aus dem Konkursinventar auszuscheiden und
als
Eigentum der beiden Banken zu deren Verfügung
zu halten,
eventuell sei diesen eine zehntägige
Frist zu setzen
zur Geltendmachung des Vindikationsanspruches im
Sinne von Art. 242 SchKG.
Die Konkursverwaltung bemerkte
in der Beschwerde-
beantwortung u. a.: Die Setzmaschine sei gemäss
245 Ziff. 3 des EG zum ZGB und zufolge der Anmerkung
im Grundbuch Zugehör der Liegenschaft des Gemein-
schuldners geworden. N:icht die Konkursmasse als solche
mache Rechte
an der Maschine geltend, sondern die gut-
gläubigen Grundpfandgläubiger . Diese geben die Zu-
stimmung zur Herausgabe der Maschine nicht. Zwar
könne der Eigentumsvorbehalt
nicht bestritten werden
und werde er auch nicht bestritten. Allein es handle sich
nicht
um einen Streit um das Eigentumsrecht, sondern
ausschliesslich
um die Frage, ob dieses Eigentum mit
einem beschränkten dinglichen Rechte belastet sei.
Ein solcher Streit sei aber im Kollokationsverfahren aus-
zutragen, und daher habe die Konkursverwaltung im
Teilkollokationsplan zu der Frage Stellung nehmen und
den Eigentümer auffordern müssen, diese fremden Rechte
im Kollokationsstreite (beschleunigtes Verfahren) zu
bekämpfen, der
im Gegensatz zum Vindikationsstreit
(ordentliches Verfahren)
rasr.he Abklärung bringe, wo-
durch die Konkursverwaltung in Stand gesetzt werde,
die Liegenschaft
mit der Zugehör bald zu verkaufen.
B. -Durch Entscheid vom 31. Dezember 1927 ist
die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurnauf die
Beschwerde der Winkler,
Fallert Oe A.-G. mangels
AS 54 III -1928
18 Schuldbetreibung -und Konkursrecht. N° 5.
Legitimation und allf den Hauptantrag der Beschwerde,
als eine materiellrechtliche Frage betreffend, überhaupt
nicht eingetreten; dagegen hat sie den eventuellen
Beschwerdeantrag zugesprochen.
C. -Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer
an des Bundesgericht weitergezogen, unter Erneuerung
ihrer Anträge.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Der eventuelle Beschwerdeantrag ist trotz der
Wiederholung in der Rekursschrift nicht mehr streitig,
nachdem er
von der Vorinstanz zugesprochen wurde und
die Konkursverwaltung diesen Entscheid hingenommen
hat. Letzterer würde freilich als gegenstandslos dahin-
fallen, wenn sich der Hauptantrag als begründet erweisen
sollte...... (Beschwerdelegitimation).
- -Insoweit der
Rekursantrag auf Streichung der
Setzmaschine
im Konkursinventar abzielt, erweist er
sich ohne weiteres als unbegründet angesichts
der stän-
digen Rechtsprechung, welche in der Inventaraufnahme
die rein interne Konkursverwaltungshandlung der Auf-
zeichnung derjenigen Vermögensstücke sieht, die nach
der Auffassung des Konkursamtes bezw. der
Konkurs-
verwaltung zur Konkursmasse gehören, ihr also jegliche
für Dritte nachteilige Rechtswirkung abspricht, und
daher Dritte nicht zur Beschwerdeführung gegen das
Konkursinventar zulässt (vgl. z.
B. neuerdings wieder
BGE 53 111 S. 90 und Entscheid vom 3. Februar 1928
i. S. Hufschmied).
-
Im übrigen folgt die Begründetheit des Rekurs-
antrages entgegen der Auffassung der Rekurrenten nicht
ohne weiteres daraus, dass die Rekurrenten die Setz-
maschine als Eigentum angesprochen haben und dass
die Konkursverwaltung
in ihrer Beschwerdebeantwortung
das Eigentum der Rekurrenten anerkannt hat. Für den
F811, dass Gegenstände vindiziert und daran zugleich
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 5. 19
von einem Konkursgläubiger Pfandrechte geltend ge-
macht werden, und dass der Eigentumsanspruch im
Konkurs anerkannt wird, ist in Art. 53 der Konkurs-
verordnung freilich die Regel aufgestellt worden, dass
ein allfälliger
Streit zwischen dem Vindikanten und dem
Pfandansprecher
nicht im Konkursverfahren auszutragen
sei. Allein diese Regel
ist nicht anwendbar, wenn das
Pfandrecht daraus hergeleitet wird, dass der vindizierte
Gegenstand Zugehör einer Liegenschaft des Gemein-
schuldners geworden sei
und dass sich Grundpfandrechte
gestützt auf den guten Glauben der Grundpfandgläubiger
darauf erstrecken. Vielmehr greift in einem solchen Falle
die Vorschrift der Verordnung über die Zwangsver-
wertung von Grundstücken (Art.
41 Abs. 2, 57, 130)
Platz, dass die Zugehör zusammen mit der Liegenschaft
von der Konkursverwaltung zu versteigern sei. Infolge-
dessen darf die Konkursverwaltung derartige Gegen-
stände nicht an den Vindikanten herausgeben, selbst
wenn sie dessen
Eigentum anerkennt, hezw. erst dann,
wenn die Ausdehnung des
Grundpfnmdrecbtes auf sie
im Kollokationsverfahren rechtskräftig
verneint worden
sein würde.
Damit ist auch gesagt, dass entgegen der
Auffassung
der Vorinstanz das -mit Sicherheit voraus-
zusehende -
Obsiegen der Rekurrenten im Eigentums-
prozess
mit der Konkursmasse, welchen sie gemäss dem
rechtskräftig gewordenen Entscheid der Vorinstanz
über
ihr Eventualbegehren anzustrengen haben werden, die
Konkursverwaltung noch nicht wird veranlassen dürfen,
dem Begehren
um Herausgabe der Setzmaschine zu
entsprechen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.