Art. 160 ZGB, 474 Abs. 2 ZGB, 219 SchKG; funeral costs of a spouse and burden of the estate. The maintenance duty of the husband ends with the death of the entitled spouse and does not extend to burial expenses arising only thereafter. Funeral costs are, as a rule, debts of the deceased and are chargeable to the estate. If the deceased leaves no assets, an appropriate burial must nevertheless be provided by the support obligor as unwritten law (Art. 1 Abs. 2 ZGB). The heir charged with arranging the funeral may act without the concurrence of the coheirs; however, the estate is liable only for expenditures that are necessary or correspond to local custom, the social standing, and the means of the deceased and family. Excess costs are to be borne personally by the arranger as unauthorized agency (Art. 423 Abs. 2 OR).
Erbrecbt. N0 18. II. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 18. Auszug aus dem tTrten der n. ZivUabteihmg vom 9. Mirz 1928 i. S. LiiBcher gegen Lüscher.
Wer nach den gegebenen Verhältnissen zur Sorge um die Beerdigung des Erblassers berufen ist, ist befugt, das Er- forderliche auch ohne Mitwirkung der andern Erben anzu- ordnen; doch kann dafür die Erbschaft nur soweit belastet werden, als die Auslagen wirklich notwendig waren oder im Rahmen des Ortsüblichen der gesellschaftlichen Stellung und den Vermögensverhältnissen des Erblassers und seiner Familienangehörigen entsprechen (Erw. 2). Aus dem Tatsächlichen: Der Kläger verlangte gegenüber seinem Sohne, dem einzigen Nachkommen seiner verstorbenen Ehefrau, dass deren Begräbniskosten (Auslagen für Leichenmahl und Grabstein) von ihrer Erbschaft übernommen werden; der Sohn aber stellte sich auf den Standpunkt, diese Kosten seien ausschliesslich vom Kläger als dem unter- stützungspflichtigen Ehemanne der Erblasserin zu tragen. Aus den Erwägungen:
92 Erbrecht. N° 18. zum deutschen BGB 1360 Anmerkung 5 e; 1615, namentlich Anm. 1 bund 2 g). Wer eine Person, für die er nnterstützungspflichtig war, bestatten lässt, handelt somit als Vertreter ihrer Erbschaft und kann sich aus dem Nachlass bezahlt machen; nur wenn dies nicht möglich ist, hat er die Auslagen an sich selbst zu tragen (wobei es hier, da es sich nur um das Verhältnis zwischen der Erbschaft und den die Beerdigung anord- nenden Erben handelt, dahingestellt bleibell kann, ob sich Dritte zur Bezahlung ihrer Leistungen für das Begräbnis unmittelbar an den Unterhaltspflichtigen, der das Begräbnis anordnete, halten können, oder ob sie ihre Forderungen zunächst gegen die Erbschaft und erst im Falle der Uneinbringlichkeit gegen den Besteller geltend zu machen haben). 2. - Da es sich sodann bei den Begräbniskosten um unvermeidliche Auslagen handelt, hat jeder Erbe, ins- besondere der, der nach den gegebenen Verhältnissen zur Sorge um die Beerdigung des Erblassers berufen ist, die Befugnis, das Erforderliche auch ohne Mitwirkung der andern Erben anzuordnen, ohne das ; diese sich der Bezahlung der Begräbniskosten aus dem Nachlass widersetzen können. Beim Tode einer Ehefrau obliegt es der Regel nach dem Ehemann, für ein schickliches Begräbnis zu sorgen. Selbst wenn daher der Kläger den Weisungen des Beklagten hlnsichtlich der Bestattung der Erblasserin nicht zugestimmt oder ihnen sogar widersprochen haben sollte, kann er deren Bezahlung aus dem Nachlass nicht ablehnen. Doch ist die Belastung der Erbschaft nur soweit möglich, als die Auslagen wirklich notwendig waren oder im Rahmen des Orts- üblichen der gesellschaftlichen Stellung und den Vermö- gensverhältnissen des Erblassers und seiner Angehörigen entsprechen. Für die Mehrausgaben hat der Anordnende wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag gemäss Art. 423 Abs. 2 OR selbst aufzukommen ..... .
Aus g lei c h u n g, Art. 626 ZGB, und Her a b s e t- z u n g skI a g e, Art. 527 ZGB : Der Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Präsumtiverben zu einem dem Ertragswert entsprechenden Preise bildet keine der Ausgleichungspflicht oder Herab- setzung unterworfene Zuwendung, selbst wenn er vor 1912 stattgefunden hat. Berechnung des Wertes eines vorbehaltenen Wonnrechtes un.d von wiederkehrenden Naturalleistungen auf dIe LebenszeIt des Verkäufers. A. -Im Jahre 1900 verkaufte der damals 56-jährige Vater (bezw. Grossvater) der Parteien seinem damals 24-jährigen Sohne Jakob, dem Beklagten, landwirtschaft- liche Liegenschaften im amtlichen Schätzungswerte von 34,730 Fr., welcher jedoch schon im folgenden Jahr auf 37,860 Fr. erhöht wurde, und je die Hälfte seiner Fahr- habe, seiner Landwirtschaftsgeräte und des Viehbestandes um insgesamt 21,000 Fr. unter folgenden Vorbehälten : 2. Der Verkäufer behaltet sich jedoch für sich und seine Ehefrau zur lebenslänglichen unentgeltlichen Be- nutzung vor: . a) die vordere Wohnung im untern Stock im Hause Nr. 292 ..... . 3. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer lebens- länglich und nach dessen Absterben seiner Ehefrau die nötige Milch unentgeltlich zu liefern. l) An Stelle der genannten Wohnung wurde im Jahre 1901 eine Wohnung im Hause Nr. 298 dem Wohnrecht und ausserdem ein Baumgarten der Benützung der Eltern der Parteien unterworfen, und anstatt Milch zu liefern bezahlte der Beklagte in späteren Jahren je 300 Fr. Von den gekauften Liegenschaften verkaufte der Benlagte einen Teil wieder, nämlich im Jahre 1907 sechs LIegen- schaften, deren Schätzungswert beim Ankauf 9680 Fr. betragen hatte, für 13,000 Fr. und in den Jahren 1919