BGE 54 II 85
BGE 54 II 85Bge08.07.1927Originalquelle öffnen →
84 Familienrecht. N0 16. und der Angabe eines bestimmten Betrages seiner Haf- tung bedarf, nimmt doch das Schreiben des Beklagten vom 29. Oktober 1921 nicht einmal irgendwie Bezug , auf dasjenige der Klägerin vom 16. September, wo die Bürgschaftssumme freilich ziffennässig genannt worden war. Hievon abgesehen kommt der Genehmigungswille in den angeführten Schreiben nicht in unzweideutiger Weise zum Ausdruck; zwar scheinen der Beklagte und sein Anwalt damals davon ausgegangen zu sein, die Bürgschaft sei verbindlich; allein ihren Schreiben lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die Schuldpflicht des Beklagten ungeachtet allfällig mangelnder Verbindlich- keit hätte anerkannt werden wollen, zumal im Umfange von über 20,000 Fr. (mit Einschluss der Zinsen). Übrigens steht dahin, ob der Anwalt des Beklagten hiefür bevoll- mächtigt gewesen wäre-. Endlich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin im Vertrauen auf die nachträg- lichen Erklärungen des Beklagten in der Geltendmachung ihrer Rechte gegen Hauptschuldner oder Mit-und Nach- bürgen etwas versäumt haben sollte, als sie seinen Anregungen betreffend das weitere Vorgehen Beachtung schenkte. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 2. Dezember 1927 bestätigt. Familienrecht. N° 17. 17. Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Kärz 1928 i. S. Buddeberg gegen lIäfliger. 85 Zivr. Verh. Ges. Art. 7g (in der Fassung des Art. 59 des Schluss- titels des ZGB), Art. 28 Ziff. 2 ; ZGB Art. 156, 157 : Voraussetzungen, unter denen ein im Auslande wohnender schweizerischer Ehegatte, welcher am ausländischen Wohn- sitze des anderen, getrennt lebenden Ehegatten Scheidungs- klage erhoben hatte, eine auf die -im Scheidungsurt~ile nicht vorgenommene oder Abänderung der ('1) -: K 1 n- der z u t eil u n g abzielende Klage am Heimatort er- heben kann. A. -(Gekürzt.) Der Kläger, Bürger von Ruswil, Kanton Luzern, und die Beklagte, damals Deutsche, gingen im Jahre 1913 in Luzern die Ehe ein, aus welcher im folgenden Jahre ein Knabe entspross. Seit 1921 lebten die Parteien getrennt, der Kläger in Montreal (Kanada), die Beklagte in Jena. In der Folge erhob der Kläger beim Landgericht Weimar Scheidungsklage und die Beklagte Widerklage. Durch Urteil des Landgerichtes Weimar vom 25. Februar 1924 wurde die Ehe der Par- teien in Anwendung schweizerischen Rechtes aus Ver- schulden des Klägers geschieden; eine Entscheidung über die Zuteilung des Knaben wurde jedoch nicht getroffen; auch lag keine Parteivereinbarung zur Ge- nehmigung vor. Seither ist die Beklagte durch Heirat wieder Deutsche geworden und wohnt sie in Bielefeld, wo sie den Knaben aus erster Ehe bei sich hat. Ende 1925 erhob die Beklagte beim Landgerichte Weimar eine neue Klage mit den Anträgen, es sei « durch Urteil, auszusprechen, dass die Elternrechte über das aus der Ehe der Eheleute Häfliger hervorgegangene Kind der Klägerin (Beklagten im vorliegenden Prozess) zu- stehe ...... », und der Beklagte (Kläger im vorliegenden Prozess) sei zur Bezahlung einer Rente als Beitrag an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung des Kindes zu verurteilen. Das Landgericht Weimar verwies
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Familienrecht. N0 17.
?ie Klage an das Landgericht Stutgart, wo der Kläger
mzwischen
":: ohsi:z genommen hatte und wo die Klage
heute noch hangig 1St. Als der Kläger in der Folge nach
Strassburg verzog, wandte sich die Beklagte auch noch
a das Amtsgericht Bielefeld als Vormundschaftsgericht
lt rt, Klage erhoben mit den Anträgen, der Knabe
Sem Antrg auf Entscheidung, dass ihr die Sorge
fur dIe Person Ihres Sohnes zustehe. Der diesem Antrag
Folge gebende Beschluss vorn 29. November 1926 wurde
am 8. uli 1927 vorn Kammergericht Berlin aufgehoben.
I.nzwlschen
hatte der Kläger anfangs 1927 beim Amts-
geflht Sursee, zu dessen Bezirk seine Heimatgemeinde
ge.hl Ihm zur Pflege und Erziehung zuzusprechen, und
dIe Beklagt: habe denselben an ihn (den Kläger) heraus-
zugeben. DIe Beklagte erhob die Unzuständigkeitseinrede.
B. -Das Amtsgericht Sursee und auf Rekurs hin
das Obergericht des Kantons Luzem haben die Unzu-
ständigkeitseinrede verworfen.
C. -Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom
6.
Oktober 1927 hat die Beklagte zivilrechtIiche
Beschwerde
geführt unter Emeuerung ihrer Unzustän-
digkeitseinrede .
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I?ie Vorinstanzen haben die Zuständigkeit des Amts-
geflctes Sursee zur Beurteilung der Klage aus Art. 7 g
des Zlvr. Verh. Ges. (in der ,ihm durch den Schlusstitel
d.es ZGB .. gegebenen F~ssung) hergeleitet. Insofem liegt
eme gemass
Art. 87 Zlff. 2 OG zulässige zivil rechtliche
Beschwerde wegen Verletzung des
Zivr. Verh. Ges. vor.
Nach
der zur Anwendung gebrachten Vorschrift
kann ein im Auslande wohnender schweizerischer Ehe-
gatte eine Scheidungsklage beim Richter seines Heimat-
ortes anbringen und erfolgt die Scheidung in diesem
Falle ausschIiessIich
nach schweizerischem Recht. In-
dessen hat der Kläger von dieser Möglichkeit nicht
Gebrauch gemacht, sondem seine Scheidungsklage am
Familienrecht. No 17. 87
damaligen Wohnorte der Beklagten in Deutschland
erhoben.
Dort ist darüber zwar in Anwendung des
schweizerischen Rechtes entschieden, jedoch die in
Art. 156
ZGB vorgesehene Verfügung über die Gestaltung
der Elternrechte und der persönlichen Beziehungen der
Eltern zu den Kindern nicht. getroffen worden. Infolge-
dessen erweist sich das Scheidungsurteil, mindestens
nach schweizerischer Auffassung, als lückenhaft und
der Ergänzung bedürftig, die mit der vorliegenden Klage
nun herbeigeführt werden will. Sollte es aber der deutschen
Auffassung entsprechen, dass die Vorschrift des § 1635
des deutschen BGB, wonach bei Scheidung, wenn ein
Ehegatte allein für schuldig erklärt ist, die Sorge für die
Person des Kindes dem anderen
Ehegatten zusteht,
auch auf die in Deutschland ausgesprochene Scheidung
von Schweizern zutreffe,
so zielt die Klage auf eine
Änderung des durch das Scheidungsurteil herbeige-
führten Rechtszustandes ab und unterscheidet sie sich
insofern nicht wesentlich von der in Art. 157
ZGB vor-
gesehenen Klage auf Änderung einer Bestimmung des
Scheidungsurteils
über Nebenfolgen der Scheidung, auf
welche Bestimmung sich der Kläger denn auch beruft.
So oder anders stösst die Zuständigkeit der schweize-
rischen Gerichte für die vorliegende Klage
auf Bedenken:
im ersteren Falle scheint es als das natürliche, dass,
nachdem ein deutsches Gericht angerufen worden ist,
um die Ehe der Parteien zu scheiden, die unerlässliche
Vervollständigung des lückenhaften Urteils desselben
wiederum
von einem deutschen Gerichte vorgenommen
werde,
und im letzteren Falle sollte ein Eingriff in die
durch das Urteil eines deutschen Gerichtes herbeige-
führten Rechtswirkungen wiederum den deutschen
Gerichten vorbehalten werden (vgl. hiezu
BGE 51 II
S. 109). Sonst könnte eintreffen, dass von den Gerichten
beider
Staaten widersprechende Urteile gefällt werden,
was nach Möglichkeit vermieden werden sollte. Darüber,
dass die schweizerische Gerichtsbarkeit
der ausländischen
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Familienrecht. No 17.
insofern den Vortritt lässt, kann sich der Kläger nicht
beschweren, da er selbst es ja gewesen ist, welcher sich
durch Klageerhebung der ausländischen Gerichtsbarkeit
unterworfen hat, obwohl ihm diejenige seiner Heimat
ebenfalls offen stund. Sodann besteht keinerlei Gewäbr
dafür, dass ein schweizerisches Urteil in Deutschland
anerkannt und vollstreckt würde, zumal seitdem die
Beklagte wiederum Deutsche geworden ist. Ist die Klage
als Ahänderungsklage gemäss Art. 157 ZGB aufzufassen,
so
gilt für sie ohnehin der in BGE 46 11 S. 335 ff. auf-
gestellte und in BGE 51 11 S. 108 ff. bestätigte Grund-
satz, dass ausschliesslich das Gericht am Wohnsitz
der beklagten Partei zuständig ist. Eine Notwendigkeit
zur Beschränkung dieses Grundsatzes auf innerschweize-
rische Verhältnisse
besteht nicht. Freilich ist im letzt-
dngeführten Urteile von seiner Ausdehnung auf inter-
nationale Verhältnisse abgesehen worden in einem Falle,
wo die Scheidung von einem schweizerischen Gericht
ausgesprochen worden war, die
Klagepartei und das
Kind in der Schweiz wohnten und von vorneherein als
wahrscheinlich erschien, dass eine
Klage am auslän-
dischen
Wohnsitz des Beklagten werde als unstatthaft
zurückgewiesen werden, weil dort das Rechtsinstitut
der Scheidung verpönt ist: Allein hier liegen keine
ebenso gewichtigen Gründe
für die Anerkennung eines
chweizerischen Gerichtsstandes vor, mindstens gegen-
~ärtig nicht. Namentlich ist· der Beklagten zuzugeben,
aass das Urteil des Kammergerichtes Berlin vom 8. Juli
1927 keineswegs eindeutig dahin auszulegen ist, die
Zuständigkeit der Bielefelder Gerichte werde auch dann
verneint werden, wenn es der Kläger sei, der sich an sie
wende.
Zudem steht das Schicksal der beim Stuttgarter
Landgericht immer noch hängigen Klage dahin. Insbe-
sondere
ist nicht dargetan, dass dieses Gericht seine
Zuständigkeit auf den Klagantrag betreffend die Unter-
haltsbeiträge beschränkt habe oder beschränken werde
da in dieser Frage nicht ohne weiteres auf die freilich
Familtenrecht. No 17.
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übereinstimmenden Parteivorbringen abgestellt werden
darf.
Vom schweizerischen Standpunkt aus lassen sich
denn auch kaum irgendwelche Bedenken dagegen geltend
machen, die
Beurteilung der Begehren des Klägers
deutschen Gerichten zu überlassen, da sie auf die Er-
gänzung oder Änderung des Urteiles eines deutschen
Gerichtes hinauslaufen
und die beklagte Mutter sowohl
als
auch das Kind sich in Deutschland befinden. Für
die Gerichte der Heimat des Klägers und des Kindes
läge
erst dann ein genügender Anlass vor, um sich mit
der Sache zu befassen, wenn sich herausstellen sollte,
dass die deutschen Gerichte es ablehnen,
auf eine vom
Kläger dort angestrengte Klage einzutreten.
Die Gründe, aus welchen die Zuständigkeit des Gerich-
tes der Heimat des Klägers verneint werden muss, gelten
in gleicher Weise gegenüber der Anwendung des vom
Kläger ebenfalls angerufenen Art. 28 Ziff. 2 wie des
Art. 7 g Zivr. Verh. Ges. Infolgedessen braucht nicht
geprüft zu werden, ob diese Vorschrift allfällig für einen
derartigen Gerichtsstand in Anspruch genommen werden
könnte (vgl. WOLF in der Zeitschrift für schweizerisches
Recht 35 (1894) S. 343 f.; LAINE im Bulletin de la SocieM
de Legislation comparee 23 (1894) S. 212 f.; PILLER,
La condition juridique des Suisses a l'etranger, S. 39 f.).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird begründet erklärt, der Entscheid
des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 6. Oktober
(sowie derjenige des Amtsgerichtes Sursee vom 2. Juni)
1927 aufgehoben und die Klage von der Hand gewiesen.
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