BGE 54 II 56
BGE 54 II 56Bge30.09.1927Originalquelle öffnen →
56 !lIuster-und Modellschutz. N° 12. VI. MUSTER-UND MODELLSCHUTZ PROTECTION DES DESSINS ET MODELES INDUSTRIELS 12. t7rteU 4er I. Ihllabteilung vom 31. Januar 19a5 i. S. Alfred 3ühler Ä.-G. gegen Ä.-G. Köbelfabrik Borgen-Glarus. Mus t e r-und M 0 delIs c hut z :
Verhältnis der allgem. -Bestimmungen über Haftung aus unerlaubter Handlung, insbes. aus unlauterem Wettbewerb, zum MMG. Unlautere Reklame (Erw. 5 u. 6). . A. -Die Beklagte, Alfred Bühler A.-G., suchte am 26. Juni 1926 durch ihren Vertreter in Zürich, A. Hölzle, für einen von ihr hergestellten Klappstuhl für Theater-, Kinematographen-, Konzert-und Vortragssäle beim Eidg. Amt für geistiges Eigentum den Muster-und Modellschutz nach, und erhielt ihn am 27. Juni 1926 unter der Nummer 39,261. Bei der Anmeldung machte sie den für ihren Stuhl in Deutschland schon früher erwirkten Modellschutz nicht geltend. E. -Am 30. Juni 1926 liess die Klägerin, A.-G. Möbelfabrik Horgen-Glarus, unter der Nummer 39,269 das Modell für einen ähnlichen Stuhl schützen und brachte diesen im Sommer 1926 in den Verkehr, indem sie ihn an das Pfauentheater Zürich und das Orientkino Zürich verkaufte. Die Beklagte leitete deswegen am
Der für die Widerbeklagte unterm 30. Juni 1926 eingetragene Modellschutz Nr .. 39,269 sei ungültig zu erklären. 4. Der 'Viderklägerin sei das Recht einzuräumen, das Urteil auf Kosten der Widerbeklagten je zweimal in drei von der Widerklägerin zu bestimmenden schwei- zerischen Zeitungen zu veröffentlichen. » F. --Das .?:Üfcherische Handelsgericht hat mit Urteil vom 30, Septemher 1927 erkannt:
5R Muster-und Modellschutz. No 12. Beklagten unter Nr. 39,261 am 27. Juni 1926 für einen Stuhl erteilte Modellschutz als ungültig erklärt. 2. Der der Klägerin unter Nr. 39,269 am 30. Juni 1926 für einen Stuhl erteilte Modellschutz wird eben- falls als ungültig erklärt, und es wird die Klägerin ferner verpflichtet, der Beklagten 1000 Fr. Schadenersatz nebst 5% Zins seit 10. November 1926 zu bezahlen; im übrigen wird die Widerklage abgewiesen. G. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Wider- klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen : 1. Es sei die Hauptklage abzuweisen, und die Wider- klage auch in den Punkten 1, 2 und 4 gutzuheissen. 2. Eventuell sei die Sache zur Aktenvervollständi- gung bezüglich des Quantitativs in Punkt 2 der Wider- klage an das Handelsgericht zurückzuweisen. H. -Die Klägerin und Widerbeklagte hat sich der Berufung angeschlossen und beantragt, es sei die Scha- denersatzforderung der 'Viderklägerin auch in dem von der Vorinstanz zugesprochenen Betrage von 1000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 10. Dezember 1926 abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-Im ersteren Punkte dreht sich der Streit darum, ob das Stuhlmodell der Beklagten im Zeitpunkt der Hinterlegung beim Eidg. Amt für geist. Eigentum (27. Juni 1926) neu gewesen sei oder nicht, was nach Art. 12 Ziff. 1 MMG davon abhängt, ob es damals «im Publikum oder in den beteiligten Verkehrskreisen I I Muster-und l\Iodellschutz. No 12. 59 bekannt» war. Es ist der Vorinstanz beizustimmen, dass hiefür, entsprechend der Regelung in Art. 4 Abs. 1 PatG und der Rechtsprechung auf dem Gebiete des Markenschutzes (BGE 39 II 116 ff. und Urteil vom 30. November 1927 i. S. Carborundum Cy. c. Schmirgel- scheibenfabrik A.-G.) nur die Verhältnisse im Inland in Betracht kommen (vgl. auch § 1 Abs. 2 des deutschen Gesetzes betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern. sowie Prop. industr. Jahrg. 1903 S. 113 f.). Es ist deshalb ohne Belang, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, dass ein mit dem Stuhl der Beklagten übereinstimmender Klappsessel schon am 9. Februar 1926 im Ufapalast in Stuttgart verwendet und dort am 12. Juni gl. J. vom technischen Assistenten der Klägerin gesehen worden sei. 3. -Was das angebliche Vorbekanntsein des Stuhl- modells der Beklagten in der Schweiz anbetrifft, so hat die Vorinstanz aktengernäss und daher in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt, dass im Mai 1926 für die Bestuhlung des Pfauentheaters in Zürich eine Konkurrenz ausgeschrieben worden war, und an dieser sich neben andern Fabrikanten auch die bei den Parteieu beteiligt haben. Der Vertreter der Beklagten in Zürich, A. Hölzle, hat nach seinen eigenen Angaben etwa gegen Ende Mai den Stuhl der Beklagten zur Besichtigung durch den Verwaltungs rat des Pfauen- theaters in das Bureau von F. Rieser, Direktor der Genossenschaft Pfauen, an die Waldmannstrasse ver- bracht, und das Modell hat dort wochenlang mit Mod~llen anderer Fabrikanten in einem Raume bezw. Magazin zur Besichtigung gestanden. Der Stuhl ist daselbst jedenfalls während des Monats Juni 1926 von den Angestellten der Genossenschaft Pfauen und auch vom genannten Direktor den Personen, die sich dafür interessierten, gezeigt worden, und er ist so nicht nur von den Mitgliedern, den Verwaltungsräten und Angestellten der Genossen- schaft, sondern auch von andern Personen gesehen worden, die keine besondere Veranlassung hatten, ihn mit Rück-
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sicht auf den Umbau des Pfauentheaters zu besichtigen,
so
von Kinobesitzer O. Beck in Winterthur, von K.
Müller, der als Verwaltungsrat der Steinmühle A.-G.
für die Bestuhlung eines Kinos zu sorgen hatte, von den
Architekten Kaufmann, Flückiger und Leuenberger,
sowie
namentlich auch vom Direktor der Klägerin,
Schaub.
4. -
Nach der Auffassung der Beklagten konnten
diese Vorgänge deswegen nicht neuheitsschädlich wirken,
weil
ihr Stuhlmodell dem Direktor des Pfauentheaters
lediglich zur Offerte und « unter Auflage der Geheim-
haltung, im Vertrauen» vorgezeigt und überlassen
worden sei
und die genannten Personen nur durch
Bruch einer Geheimnispflicht instand gesetzt worden
seien,
das Modell zu besichtigen. Die Beklagte beruft
sich dafür, dass das Bekannhverden eines Musters auf
dem Wege der widerrechtlichen Durchbrechung eines
Geheimnisses die
Neuheit des Musters nicht zerstöre,
auf KOHLER, Musterrecht S. 80, Handb. d. Pat. r. § 73
S. 193 f. und GUYER, Komm. z. MMG, Anm. 7 zu Art.
12. Allein zu Unrecht. Aus dem Ausspruch KOHLERS,
dass der Gebrauch ein offenkundiger sein müsse und
eine Verbreitung zu dem Zwece, dass jemand im Ver-
trauen den Gegenstand erproben soll, noch keine neuheits-
schädliche Verwendung sei (Musterrecht
S. 80), könnte
die Beklagte nur dann etwas zu ihren Gunsten her-
leiten, wenn Hölzle sich darauf beschränkt hätte, anläss-
lieh
der Konkursausschreibung das Stuhlmodell dem
Direktor Rieser vertraulich und mit der Verpflichtung
zur Geheimhaltung zu überlassen und ebenso eventuell
auch anderen Interessenten, und diese die Geheimnis-
pflicht
tatsächlich innegehalten hätten. Alsdann könnte
in der Tat nicht angenommen werden, dass der Stuhl
im Publikum oder in den beteiligten V erke hrskreisen
schon
vor der Hinterlegung des Modells bekannt gewesen
sei.
Hier stellt sich aber die Frage so, ob die Bekanntgabe
des Modells an Vertreter von Konkurrenzfirmen und
sostige Drittpersonen durch Rieser, welche vorbehaltslos
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und keineswegs mehr als eine vertrauliche erfolgt ist,
als neuheitsschädlich anzusehen sei,
und für die Beant-
wortung dieser Frage ist mit jener Erwägung nichts
gewonnen. Dasselbe
ist bezüglich der Ausführungen
KOHLERS über die Vorbenützung einer Erfindung zu
sagen: letztere müsse über den Kreis des Vertrauten,
des Treuverhältnisses hinausgehen; nur was darüber
hinausgehe, sei publik (Handb. d. Pat. r. § 73 S. 193).
Wollte
man ferner in Anlehnung an CANTOR (Schutz
von Gebrauchsmustern S. 349) darauf abstellen, ob mit
dem Geheimhaltungsbruch des zur Verschwiegenheit
Verpflichteten bei
der Benützung habe gerechnet werden
müssen oder nicht, so wäre der
Beklagten entgegenzu-
halten, dass ihr Vertreter Hölzle (selbst vorausgesetzt,
dass seine
Sachdrstellung vollständig zutreffen sollte),
keine genügenden Massnahmen getroffen
hatte, um die
Geheimhaltung zu sichern.
Ja er gibt selber zu, sich mit
mündlichen Vorstellungen, die nicht einmal bewiesen
sind, beim Bureaufräulein Riesers
begnügt zu haben,
als er bei einem späteren Besuche bei diesem gewahr
wurde, dass
das Stuhlmodell der Beklagten mit andern
Mustern zusammen im Kulissenraum verwahrt war.
Es ist ferner zu beachten, dass jener, von CANTOR in
den Vordergrund gerückte Gesichtspunkt sich auf das
deutsche Musterschutzgesetz
vom 1. Juni 1891 gründet;
dessen § 1 Abs. 2 weicht vom Art. 12 Ziff. 1 des Schweiz.
MMG wesentlich ab,
indem er bestimmt, dass Modelle
insoweit
nicht als neu gelten, als sie zur Zeit der auf
Grund des Gesetzes erfolgten Anmeldung bereits in
öffentlichen Druckschriften beschrieben oder im Inlande
offenkundig
benutzt sind. Während also das deutsche
Recht die neuheitszerstörende Wirkung von der Ver-
wendung bestimmter Mittel abhängig macht, die geeignet
sind, die Kenntnis des Musters zu vermitteln, kommt es
nach schweizerischem Recht auf die Bekanntgabe als
solche,
den Effekt, an, gleichgültig, wie er eingetreten
sein
mag, speziell ob nach dem ordentlichen Gang der
Dinge nicht vorausgesehen werden konnte, dass das
..... Muster-und Modellschutz. N° 12. angewendete Mittel eine Bekanntgabe zur Folge haben werde. Ist ein Muster oder Modell in den massgebenden Verkehrskreisen vor der Hinterlegung tatsächlich be- kannt geworden, so kann es nach Art. 12 Ziff. 1 MMG selbst dann nicht mehr als neu angesehen werden, wenn die Kenntnis auf der Verletzung einer Geheimhaltungs- pflicht beruhen sollte (vgl. Steno Bull. der BV, Jahrg. 1900 S. 113; BGE 29 II 162). Die Vorinstanz konnte deshalb füglieh von einer Aufklärung des zwischen den Aussagen Hölzles und Riesers bestehenden Widerspruches darüber, ob dieser jenem gegenüber eine Geheimhaltungs- pflicht wirklich eingegangen sei oder nicht, Umgang nehmen. Dagegen hat sie in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt, dass im vorliegenden Falle die be- teiligten Verkehrskreise, worunter als Konsumenten insbesondere die Theater-und Kinematographenbesitzer und als Produzenten die Konkurrenten der Beklagten in der Lieferung derartiger Bestuhlungen fallen, verhält- nismässig klein sind und dass jedenfalls ein erheblicher Teil derselben den Stuhl kannte, bevor die Beklagte dafür den Modellschutz auswirkte. Damit wird die Berufung der Beklagten auf das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 1903 j, S. Fischer g. Dreifuss hinfällig, in welchem ausgeführt wurde, es sei, damit von einem Bekanntsein in den heteiligten Verkehrskreisen gesprochen werden könne, erforderlich, -dass eine grössere Mehrheit von Industriellen, Händlern und Abnehmern des Pro- duktes das Muster kenne (vgI. BGE 29 II 368). Denn es ergibt sich hieraus keineswegs, dass ein Bekanntsein im Sinne von Art. 12 Ziff. 1 MMG nicht schon bei Bekannt- gabe an eine verhältnismässig geringe Anzahl von Per- sonen angenommen werden könne, wenn der beteiligte Verkehrskreis selbst nach der Natur der Sache ein sehr beschränkter ist. Unzutreffend ist schliessIich auch der von der Beklagten weiterhin eingenommene Standpunkt, sie könne der Berufung der Klägerin auf die mangelnde ( I J ~luster-und Modellschutz. No 12. 63 Neuheit des Modells mit Rücksicht auf die Verletzung der Geheimnispflicht durch Rieser die exceptio doli entgegenhalten. Da nicht Rieser die Ungültigkeitser- klärung des Modellschutzes verlangt und kein Anhalts- punkt für die Annahme einer Kollusion zwischen ihm und der Klägerin besteht, ist für eine solche Einrede kein Raum. Das mit der Hauptklage gestellte Rechts- begehren ist daher in Übereinstimmung mit dem ange- fochtenen Urteil gutzuheissen. 5. - Damit ist auch den Widerklagebegehren 1 und 2 das Fundament entzogen, soweit sie sich auf den Modell- schutz gründen. Die Widerklage stützt sich aber ausser- dem, abgesehen von Art,. 28 ZGB, welcher von vorne- herein als unanwendbar ausscheidet, auf die allgemeinen Bestimmungen über die Haftung aus unerlaubter Hand- lung, insbesondere auf Art. 48 OR. In der Tat hat das Bundesgericht, speziell im Urteil vom 9. Mai 1914 i. S. Schweiz. Broncewarenfabrik gegen Kindlimann & Oe (BGE 40 II 360) ausgesprochen, dass nach ständiger Praxis und übereinstimmender Auffassung der Doktrin die Spezialgesetze über den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht die Anwendung der gemeinrecht- lichen Bestimmungen über Haftung aus unerlaubter Handlung und insbesondere über den unlauteren Wett-' bewerh nur insoweit ausschliessen, als sie die Materie erschöpfend regeln und namentlich gegenüber dem ge- meinen Recht einen erhöhten Rechtsschutz gewähren. Handlungen, die nicht durch die Spezialgesetze unter- sagt, den untersagten Tatbeständen aber ähnlich sind und die Voraussetzungen unerlaubter Handlungen nach OR 41 ff. aufweisen, können auf Grund dieser Bestim- mungen verfolgt werden (vgl. ferner BGE 37 II 172; 38 II 701 ff.; 5211 171; WEISS, Concurr. deIoy. S. 54 ff.; OSER, Anm. IV 1 c zu OR 48; BECKER, Vorbem. 7 zu OR 41/61). Allein der vorliegende Tatbestand ist eben doch ein solcher, welcher an sich, die Gültigkeit des Modellschutzes vorausgesetzt, unter das Verbot
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l'I1uster-und Moctellsc!lUtz. :No 12.
des Art. 24 Ziff. 1 und 2 MMG fallen würde. Im übrigen
könnte, so wie die Verhältnisse liegen, auch schwerlich
angenommen werden, dass die
\Viderbeklagte durch
das Inverkehrbringen des in Frage stehenden Stuhles
der Widerklägerin in einer gegen ein Gebot der allge-
meinen
Rechtsordnung verstossenden \Veise Schaden
zugefügt habe. Die Annahme, dass die Widerbeklagte
dabei
vor allem auf Wahrnehmung der eigenen Interessen
ausging, liegt näher, als diejenige einer absichtlichen
Schadenszufügung, so dass
auch ein allfälliges Verhalten
wider die guten Sitten nach Art. 41 Abs: 2 OR eine
Schadenersatzpflicht
nicht begründen würde. Und zur
Anwendung der Spezialbestimmung des Art. 48 OR über
den unlauteren Wettbewerb bedürfte es doch wohl neben
der Nachbildung des Stuhles der Widerklägerin noch
anderweitiger,
Treu und-Glauben verletzender Veranstal-
tungen, \Vie die \Viderk!ägerin andrerseits in der Lage
gewesen wäre, einen
ihr drohenden Schaden durch
geeignete Massnahmen wenigstens teilweise abzuwenden.
6. -Eine solche, offenbar
durch Art. 48 OR ver-
pönte Veranstaltung ist mit der Vorinstanz in der Art
und \Veise zu erblicken, wie die \Viderbeklagte mit
dem dem Modell der Widerklägerin nachgebildeten Stul1 I
den Wettbewerb betrieben hat. Wie im angefochtenen
Urteil zutreffend ausgeführt wird, musste speziell das
Lesen der im «Schweizer Cinema») vom 16. Sept. 1926
erschienenen Schilderung der durch die
Widerbeklagte
ausgeführten Neubestuhlung des Kinos Orient in Zürich
notwendig zu der Annahme verleiten, dass die \Vider-
beklagte dif:' Urhcberin des als unübertrefflich gepriesenen
Stuhlmodells sei, während Schaub in der Strafunter-
suchung ohne weiteres zugestanden hat, dass das Modell
der
Widerklägerin dem.lenigen der Widerbeklagten in
du Hauptsache als Grundlage gedient habe. Eine der-
artige
Publikation, in Verbindung mit der Auswirkung
des Modellschutzes
für den nachgemachten Stuhl, lässt
sich mit den an Treu und Glauben im Geschäftsverkehr
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zu stellenden Anforderungen nicht vereinbaren und war
dazu angetan, die Widerklägerin in ihrer Kundschaft
zu beeinträchtigen, oder doch in deren Besitz zu be-
drohen. Die "Viderbeklagte ficht zu Unrecht die Annahme
der Vorinstanz an, dass diese Kundgebung, wenn nicht
von ihr verfasst, so doch jedenfalls von ihr « inspiriert I)
worden sei. Es liegt auf der Hand, dass die darin ent-
haltenen Angaben über das Stuhlmodell nur auf Mit-
teilungen
der Widerbeklagten beruhen können und also
die Publikation im « Schweizer Cinema )), wie auch die
analoge im « Tagesanzeiger der Stadt Zürich)) voin
13. August 1926, zum allermindesten mit ihrem Wissen
und Willen erschienen sind, so dass sie nach Art. 50 OR
dafür haftet. Die Festsetzung des Schadenersatzes ist
eine reine Ermessensfrage. Wenn die Vorinstanz in
Würdigung aller Umstände die Entschädigung auf
1000
Fr. bemessen hat, so ist im Berufungsverfahren
dagegen
nicht aufzukommen.
7. -
Endlich ist der Vorinstanz auch in der Abweisung
der Genugtuungsforderung, sowie des Begehrens um
Veröffentlichung des Urteils auf Kosten der.Widerbe-
klagten beizustimmen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden
abgewiesen
und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 30. September 1927 wird, soweit
es
im Berufungsverfahren angefochten wurde, in allen
Teilen
bestätigt.
--.:.--
AS 54 II -1928
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