BGE 54 II 52
BGE 54 II 52Bge07.12.1922Originalquelle öffnen →
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Urheberrecht. N° 11.
streiten sich, wie der Kläger in der Berufungserklärung
selber darstellt,
um die Tragweite einer Dienstbarkeit.
Eine Dienstbarkeit aber ist einer vermögensrechtlichen
Schätzung fähig. Dass der in Frage stehende Wert
nicht genau errechnet werden kann oder die Schätzung
schwierig ist, ändert nichts an der Tatsache der Bewert-
barkeit des Streitgegenstandes; es genügt dass die
Schätzung in Geld nicht unmöglich ist (BGE 37 n 142
Erw. 4).
Nun enthält aber die Berufungserklärung ent-
gegen de:: Vorschrift des Art. 67 Abs. 3 OG keine Angabe
des StreItwertes, noch finden sich
in den Akten genü-
gende Grundlagen
für dessen Abschätzung (BGE 42 II 77
Erw. 3; 43 II 117 Erw. 1; 45 II 406 Erw. 1). Das zieht
nch der. ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts
dIe
UnwIrksamkeit der Berufung nach sich (BGE 43 II
735 Erw. 2 ; 42 n 301 Erw. 3 ; 46 11 414 ; 49 11 427).
V. URHEBERRECHT
DROIT D'AUTEUR
11. Auszug au 4m Urteil der I. Zivilabteilung
vom l7. Januar 1928 1. S. Globetrotter A.-G. gegen Christen.
Urhe.berrecht an Werken der Photographie :
1.
Bejahung der Aktivlegitimation der klägerischen A.-G.
zur Schadenersatzklage wegen Urheberrechtsverletzun<r ge-
stützt auf Art. 8 Abs. 2 URG (Erw. 2). '"
2. !faftung. der Beklagte nach Art. 44 URG wegen Anstiftung
emes DrItten zur WIedergabe des klägerischen Werkes
und wegen Inverkaufbringens der durch Reproduktion
desselben hergestellten Ansichtskarten (Erw. 3).
. Die B~klagte Frau Christen hatte bei der Klägerin
eme
AnsIchtskarte ihres Hotels in Wolfenschiessen be-
stellt, . zu deren Anfertigung es zweier photographischer
Aufnahmen bedurfte; durch Kombination beider Bilder
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wurde ein Cliche erzielt, auf dem der gebirgige Hinter-
grund im Verhältnis zum Vordergrund übermässig
hoch erschien.
Von der so hergestellten Ansichtskarte
bezog Frau Christen 500 Stück.
In der Folge liess sie durch einen Kurgast eine Ansichts-
karte des Hotels ausführen, die eine Wiedergabe des
Bildes
der Klägerindarstellt; sie setzte diese Karte
bei ihren Kunden und beim Publikum ab.
Die Klägerin erhob deswegen gegen die Beklagte
Zivil-
und Strafklage. Das Kantonsgericht Nidwalden
entschied
über beide in ein und demselben Urteil, indem
es die Angeklagte von Schuld und Strafe freisprach,
dagegen die Schadenersatzklage
im Betrage von 50 Fr.
zusprach.
Das,
Bundesgericht hat dieses Urteil, unter Ah'Yeisung
der Hauptberufung der Klägerin und der Anschluss-
berufung der Beklagten, im Zivilpunkte bestätigt.
Aus den Erwägungen:
2. Es fragt sich in erster Linie, .. ob die Klägerin für die
von ihr eingelegten zwei Originalaufnahmen oder Photo-
typen (des Hotels Alpina und des Gebirgshintergrundes)
als ein
Werk der Photographie nach Art. 2 URG den
urheherrechtlichen
Schutz geniesse. Ob auch das mittels!'
der beiden Originalaufnahmen angefertigte Cliche (Ne-
gativ) . als ein Werk der Photographie oder ein « durch
ein ihr verwandtes Verfahren hergestelltes Werk» im
Sinne der angeführten Bestimmung angesehen werden
könne, dessen Urheber, unabhängig vom Schutze der
Originalbilder, des gesetzlichen Schutzes teilhaftig sei,
mag dahingestellt bleiben, weil der Träger des Urheber-
rechts inhezug auf das Cliche überhaupt kein anderer
sein könnte, als derjenige für die Originalaufnahmen der
Klägerin.
Richtig ist nun, dass nach Art. 8 Abs. 1 des URG
vom 7. Dezember 1922 (in Abweichung vom früheren
Gesetze
von 1883) als Urheber von Werken der Literatur
!H
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nd Kunst, einchliesslich der Photographie, nur natür-
lIche Personen III Betracht kommen (vgl. Botschaft des
BR zum neuen URG in Bbl. 1918 III 603, sowie RÖTH-
LISBERGER, Schweiz. Photographenrecht in Schw. Jur.
Ztg. 1925 S. 268). Allein das Urheberrecht ist nach Art. 9
Abs. 1
URG übertragbar, und es können infolgedessen
juristische Personen es
auf dem Wege der Abtretung
erwerben; auf dem Gebiete der Photographie im beson-
dern begründet der Besitz des Phototypes, im Gegensatz
zum Besitz einer bIossen Photographie (eines « Werk-
exemplars
», Art. 9 Abs. 3 URG). die Vermutung
der Abtretung des Vervielfältigungsrechts an den Dritt-
besitzer (vgl. RÖTHLISBERGER a. a. 0 . S. 269). Überdies
bestimmt Art. 8 Abs. 2 URG, dass bei herausgegebenen
Werken, deren
Urheber nicht nach Massgabe der Ziff. 1
oder 2 des nämlichen Artikels bezeichnet ist, dem
Herausgeber oder, faUs
er nicht angegeben ist, dem
Verleger die Wahrnehmung der Rechte des Urhebers
zustehe, und dass der Herausgeber oder der Verleger
bis zum Beweise des Gegenteils als Rechtsnachfolger des
Urhebers
gelte. Die Voraussetzungen, an welche diese
gesetzliche
Vermutung geknüpft ist, sind hier erfüllt,
denn der Name der natürlichen Person, die das
Cliche
angefertigt hat, ist auf denim klägerischen Verlage
erschienenen Reklameansichtskarten des Hotels Alpina
nicht angegeben. Und zwar kann sich die Klägerin auf
jene Bestimmung nicht nur bezüglich des Urheberrechts
am Cliche berufen, sondern indirekt auch für das Urheber-
recht
an den Originalaufnahmen, ohne welche das Cliche
nicht hätte hergestellt und die Ansichtskarten nicht
hätten herausgegeben werden können. Andrerseits macht
die Beklagte nicht etwa geltend, dass das Urheberrecht
an den Originalaufnahmen oder am Cliche auf sie als
Bestellerin der
Karten übergegangen sei, wie sie über-
haupt bestreitet, dass die Originalphotographien" von der
Klägerin auf ihre Bestellung hin aufgenommen worden
seien. Die Vorinstanz
hat also mit Recht, wenn auch
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mit unzutreffender, auf Art. 8 Ziff. 1 Schlussatz sich
stützender Begründung, die Aktivlegitimation der
Klägerin
bejaht.
3. Darüber, dass die Beklagte das Urheberrecht der
Klägerin
verletzt hat, kann nach de~ Fetstnungen
der Vorinstanz über die vollständige UberemstImmung
der beschlagnahmten Ansichtskarten mit denjenigen,
welche die Klägerin mindestens 1
Yz Jahre zuvor ange-
fertigt
hatte, ein Zweifel nicht bestehen; übrigens hat
der Hersteller jener Karten, Bischof, in der Strafunter-
suchung zugegeben, die Beklagte habe ihm den Auftrag
erteilt die ihm überreichte Ansichtskarte « nachzu-
machn er habe das ihm eingehändigte Positiv in
Zürich s sie
die
durch Reproduktion desselben hergestellten Ans~chts
karten in Verkauf gebracht hat (URG Art. 42 Zlff. 1
litt. a und b). Die Berufung auf Art. 16 und 30 Ziff. 3
URG ist offenbar unstichhaltig; denn die beschlag-
nahmten Karten sind keineswegs mitte1st einer Neu-
aufnahme
erstellt worden, und eine Anwendung der
letzteren Bestimmung wäre
hier schon deshalb ausge-
schlossen, weil die Wiedergabe, die
Art. 30 Ziff. 3 als
zulässig
erklärt, nicht zum gleichen Zweck verwendbar
sein darf, dem das wiedergegebene
Werk dient.eproduziert». Da laut. Art. 44 URG die zivil-
rechtliche
Haftung aus einer Übertretung des Gesetzes
sich
nach den allgemeinen Bestimmungen des OR richtet
und nach Art. 50 Abs. 1 OR Mehrere, die den Schaden
gemeinsam verschuldet haben, sei es als A?stiter,
Urheber oder Gehilfen, dem Geschädigten sohdarIsch
haften,
ist die Beklagte der Klägerin sowohl dafür
verantwortlich dass sie Bischof
zur Wiedergabe des
klägerischen Werkes angestiftet
hat, als dafür, da
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