BGE 54 II 473
BGE 54 II 473Bge08.07.1924Originalquelle öffnen →
472 Prozessrecht. N° 88. sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren (Art. 59, Abs. lOG). Dabei versteht es sich aber . von selbst, dass nur diejenigen Rechtsbegehren in Betracht fallen, die nach kantonalem Prozesslecht zulässigerweise erhoben worden sind, und der Entscheid hierüber entzieht sich der Überprüfung des Bundes- gerichts (vgl. BGE 4211 146). Wenn daher die Vorinstanz auf die Klageforderung, soweit sie 5000 Fr. übersteigt, wegen Unzulässigkeit der nachträglichen Erhöhung des vor Friedensrichteramt anhängig gemachten Schaden- ersatzbegehrens nicht eingetreten ist, so kann auch nur diese Summe als Stteitwert berücksichtigt werden, und es hat demnach das schriftliche Berufungsverlahren Platz zu gleifen. 88. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung vom 29. November 1928 i. S. Solothurner Handelsba.nk gegen Konkursmasse der A,-G. Obrecht & eIe. Unzulässigkeit der Berufung gegen ein kantonales Urteil durch welches verneint wird, dass die von derunterlegenen'Partei (gegen ein ebenfalls mit der Berufung angefochtenes Urteil) geltend gemachten Revisionsgründe zutreffen. OG Art. 58. Durch Urteil vom 31. März 1928 hat das Obergericht des Kantons Solothurn die Hauptklage abgewiesen und die Widerklage zugesprochen. . < Am 1? .Apri~ 1928 hat die Klägerin beim Obergericht um ReVISIOn dieses Urteiles wegen offenbarer Gesetzes- verletzung nachgesucht. Doch ist dieses Revisionsgesuch am 10. Juli 1928, « weil die angegebenen Gründe nicht erheblich sind, als unbegründet abgewiesen» worden. D. -Nach der am 6. September 1928 erfolgten Mittei- lung von der Auflage der beiden Urteile hat die Klägerin am 26. September die Berufung gegen beide Urteile ein- gelegt mit den Anträgen auf Aufhebung derselben und Gutheissullg der Hauptklage und Abweisung der Wider- klage. Prozessrecht. N0 89. 473 Das' Bundesgericht zieht in Erwägung: Das Rechtsmittel der Revision ist durch § § 235/7 der Zivilprozessordnung für den Kanton Solothurn dahin geregelt: Wird wegen einer vom Obergerieht bei einem Urteile begangenen offenbaren Gesetzesverletzung durch schriftliche Eingabe der Gründe die Revision verlangt, so entscheidet das Obergericht zunächst ohne Anhörung der Parteien, ob die angegebenen Gründe erheblich seien oder nicht, und nur wenn das Obergericht die Gründe erheblich findet, sind die Parteien unter Angabe der Revisionsgründe vorzuladen zur Anhörung darüber, ob das Revisionsgesuch begründet Sei -in welchem Falle dann das Obergericht sein früheres Urteil aufhöbe und neuerdings über den Rechtshandel abspräche. Danach enthält das Urteil des Obergerichtes vom 10. Juli 1928 nur eine rein prozessualische und zwar verneinende Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Revision, nicht eine Entscheidung in der Sache selbst, und ist es daher nicht ein dem Rechtsmittel der Berufung an das Bundesgericht unterstehendes Haupt- urteil im Sinne des Art. 58 OG (vgl. BGE 28 II S. 174 und 31 11 S. 776). Somit erweist sich die Berufung gegen dieses Urteil als nicht statthaft. Demnach erkennt das Bundesgericht: . Auf die gegen das Urteil def Obergerichtes des Kan- tons Solothurn vom 10. Juli 1928 gerichtete Berufung wird nicht eingetreten. 89. Urteil der L Zivilabteilung vom 24. Dezember 1928 i. S. M. gegen E. I n d i z i e nb ewe i s: Der Entscheid des kantonalen Rich- ters darüber, ob Indizien von hinreichendem Gewichte für die zu erweisenden, entscheidenden Tatsachen vorhanden seien, entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichts, und zwar auch insoweit, als die Tatsachenfeststellung auf allgemein logischen Schlussfolgerungen beruht. AS 54 II -1928
474 Prozessrecht. N° 89. A. -Im Herbst 1926 erteilte die Genossenschaft « Alte Post» in Zürich durch ihren Bevollmächtigten, E. Schneebeli, dem Agenten RosenthaI. in Zürich den Auftrag, die ihr gehörende Liegenschaft Bahnhofstrasse 26, in Zürich, zu verkaufen. Die Provision wurde auf 2 % des Verkaufspreises bestimmt. Im Oktober 1926 gab RosenthaI diesen Auftrag an den Beklagten E. weiter, laut schriftlicher Bestätigung vom 10. November 1926 mit dem Versprechen, ihm die Hälfte der Provision zu überlassen, wenn ein Vertrag mit einem von ihm zugeführten Käufer zustandekomme. . . Anfargs November 1926 (das genaue Datum steht nicht fest) fragte der Beklagte den Kläger M., den er da- mals regelmässig beim Mittagskaffee im St. Annahof in Zürich traf, ob er einen Käufer für ein' Haus an der Bahnhofstrasse kenne. Ober den weitern Verlauf der Unterredung gehen die Darstellungen der Parteien aus- einander. Am 11. November 1926 schrieb der Beklagte an Rosenthal : « ... beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass ich die Liegenschaft Bahnhofstrasse 26, in Zürich 1, durch Herrn M.... der Schweizerischen Kreditanstalt offeriert habe. Ich bitte Sie, davon Vormerk zu nehmen. Die Verhandlungen werden voraussichtlich durch die Schweizerische Bodenkreditanstalt geführt .. Indessen bitte ich Sie auf Wunsch des Herrn M., weder mit der Kreditanstalt, noch ·mit deI: Bodenkreditanstalt einst- weilen direkt in Verhandlungen einzutreten. » Rosen- thaI gab Schneebeli von diesem Schreiben gleichen Tages Kenntnis. Im Dezember 1926 kam dann mit der Schweiz. Kredit- anstalt ein Vertrag zustande, wonach diese die Anteile ·der Genossenschaft « Alte Post» zum Preise von Fr. 2,000,000 kaufte. Die Anteilscheine wurden ihr am
476 Prozessrecht. N° 89.
Kläger auf der Zuweisung der Hälfte der Provision VOll
Fr. 20,000, die der Beklagte von Rosenthai erhalte.
R -Mit der vorliegenden Klage belangt M. den
Beklagten
E. auf Bezahlung dieses Provisionsanteils
von
Fr. 10,000 nebst 5 % Zins seit 30. April 1927.
Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend ,:
Der Beklagte habe ihn bei der ersten Unterredung im
November 1926 gefragt, ob er nicht einen Käufer für ein
Haus
an der Bahnhofstrasse finden könnte, und ihm das
Objekt bezeichnet, unter Kenntnisgabe des von Rosen-
thai erhaltenen Auftrages. Der Kläger habe die Hälfte
der Provision beansprucht, womit E. einverstanden ge-
wesen sei. Am folgenden Tage habe sich
der Kläger
zu Direktor Schulthess
von der Bodenkreditanstalt be-
geben,
der ihn an die -Schweizerische Kreditanstalt als
allfälligen Interessenten verwiesen habe,
mit welcher
dann nach scherigen und zähen Unterhandlungen ein
Kaufsabschluss zustandegekommen sei. Direktor
Jöhr
von der Kreditanstalt gegenüber sei er als Mandatar des
Verkäufers
aufgetreten; ebenso habe er Dr. Schulthess
und Schneebeli erklärt, er erhalte eine Provision vom
Beklagten. Dieser habe auch, als
er ihm den Vertrags-
abschluss meldete
und beifügte; er rechne auf die Hälfte
der Provision, in zustimmendem Sinne geantwortet.
Laut seiner Zugabe in der persönlichen Befragung hat
der Kläger von Schneebeli eipe Vergütung von Fr. 15,000
erhalten, wovon er Fr. 7000 für sich behalten und den
Rest an Dritte weitergegeben haben will. Ausserdem
hat ihm die Schweiz. Kreditanstalt Fr. 5000 zukommen
lassen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung
der Klage,
indem
er bestritt, dem Kläger einen Verkaufsauftrag
erteilt zu haben.
M. habe sich im Oktober 1926 im
St. Annahof einmal geäussert, er suche für einen erst-
klassigen Käufer ein
Haus an der Bahnhofstrasse, wo-
raufhin ein gemeinsamer
Bekannter, Giroud, .crklärt habe,
sein Associe habe ein solches zu verkaufen.· Es sei dann
Prozessrecht. N° 89. 477
aber nicht weiter verhandelt worden, weil weder Giroud
das Objekt, noch der Kläger den Käufer bezeichnen
wollte. Nach
Erhalt des Auftrages von Rosenthai habe
der Beklagte den Kläger a 11. November 1926 im
St. Annahof gefragt, ob er immer noch ein Haus an der
Bahnhofstrasse suche. Auf dessen bejahende Antwort
und die Bemerkung hin, dass
er von der Käuferschaft
2
% Provision bekomme, habe ihm der Beklagte die
Liegenschaft
und seinen Mandaliten, Rosellthal, genannt.
woraufhin der Kläger die Schweiz. Kreditanstalt als
seine
Auftraggeberin bezeichnet und darum gebeten
habe. dass weder Rose nthal , noch E. mit der Bank in
Verkehr treten sol1ten. Dieser Instruktion gemäss sei in
der Folge jede Einmischung in die Kaufsverhandlungcn
unterblieben. Kurze
Zeit vor Abschluss des Geschäftes
habe
dann der Kläger in Gegenwart des Sohnes des Be-
klagten erklä~ er erhalte VOll der Käuferschaft nichts.
Als sich
E. anerboten habe, für ihn zu intervenieren,
habe er sich geäussert, er verzichte auf alles, mehr
könne er ja nicht tun. Aus dem Schreiben Schneebeli's
vom 31. März 1927 gehe hervor, dass bis zu diesem Zeit-
punkte ein Provisionsanspruch des Klägers gegenüber
dem Beklagten
nicht bestanden habe. Der Umstand,
dass
M. keinen schriftlichen Provisionsschein vorlegen
könne, spreche gegen seine Darstellung.
C. -Das Bezirksgericht Horgen schützte die Klage
vollumfänglich, das Obergericht des
Kantons Zürich
dagegen wies sie mit Urteil vom 31. August 1928 ab.
D. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren um
Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Klage gründet sich auf die Behauptung, dass der
Beklagte den Kläger mündlich
mit dem Verkaufe der
Uegenschaft Bahnbofstrasse Nr. 26,
in Zürich, beauf-
tragt habe, unter Zusicherung der Hälfte der von Rosen-
478 Prozessrecht. N° 89. thaI versprochenen Provision. Auf den Standpunkt. dass der Beklagte etwa schon mit. Rücksicht auf eine stillschweigende Annahme der Vermittlung provisions- pflichtig sei, hat sich der Kläger nicht gestellt, sondern auch heute wieder geltend gemacht, dass er lediglich auf Veranlassung des Beklagten seine Vermittlertätigkeit ausgeübt habe. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist die Frage nach dem Zustandekommen eines Vertragsschlusses Rechtsfrage insofern, als es dem Bundesgericht zusteht, den beiderseitigen Parteiwillen zu ermittehi, d. h. nach- zuprüfen, welche rechtliche Bedeutung und Tragweite den von der Vorinstanz als feststehend erachteten Tat- sachen zukomme, ob dieselben die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen zu rechtfertigen vermö- gen, da es sich hiebei um die Anwendung von Rechts- sätzen handelt. Dagegen ist Tatfrage und als solche der Überprüfung des Bundesgerichts entzogen, welche Er- klärungen die Parteien unter sich und Dritten gegenüber abgegeben haben, welche sonstigen tatsächlichen Mo- mente, die als Ausdruck rechtsgeschäftlichen Wollens in Betracht kommen, erwiesen seien, und wie sich über- haupt die Verhältnisse, insbesondere auch aus Inzichten zu schliessen, gestaltet haben, da es Sache des kantonalen Richters ist, die Partei-und Zeugenaussagen und die aus den Begleitumständen sich ergebenden Indizien auf ihre Beweiskraft hin zu würdigen (vgl. WEISS, Berufung, S. 174, 216 ff. ; BGE 33 II 249, 274; 38 11 199; 40 II 154 ; 41 II 32; 50 II 228). Während nun hier die erste Instanz den dem Kläger obliegenden Beweis für die Erteilung eines Auftrages durch den Beklagten als erbracht ansieht, bezeichnet ihn das Obergericht auf Grund der nämlichen Beweis- mittel und Indizien als misslungen. Zu dieser Annahme ist aber der Vorderrichter nicht auf dem Wege der Aus- legung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen un- ter den Parteien, des Rechtsschlusses aus Tatsachen, Pro.zessreebt. N° 89. 479 sondern der tatsächlichen Schlussfolgerung gelangt. Da nach der eigenen DarsteUung des Klägers nur eine münd- liche Abrede in Frage kommt, die von den Parteien unter vier Augen getroffen worden sein soll, war ein direkter, unmittelbar auf die für das streitige· Rechts- verhältnis entscheidenden Tatsacben gerichteter Beweis naturgemäss ausgeschlossen, und der Kläger daher auf die indirekte Beweisführung durch Indizien angewiesen, d. h. auf den Nachweis von Tatsachen, die selber den Rechtsanspruch nicht zu begründen vermögen, die aber nach ihrer regel-und erfahrnngsmassigen Bedeutung einen zuverlässigen Schluss auf die Wahrheit der zum Beweise verstellten, rechtsbegründeten Tatsachen ge- statten (vgl. HEUSLER, Grundlagen des Beweisrechts, Arch. f. ziv. Pr. Bd. 62 S. 2~8). Auf diesem indirekten Wege, durch Schlussfolgerung aus gegebenen oder durch Beweisaufnahme, speziell durch Zeugenabhörung über Äusserungen des Klägers Dritten gegenüber, gewonnenen Tatsachen auf andere indizierende Tatumstände, ist die Vorinstanz zur Überzeugung von der Unwahrheit des Beweissatzes gelangt. Dabei beschränkte sich ihre Tä- tigkeit ausschllesslich auf die Erforschung dessen, was die Parteien, aus den indizierenden Tatsachen zu folgern, gesagt und getan haben müssen, auf Grund welcher Indizienwürdigung dann der Rechtsschluss auf das Nichtzustandekommen eines Mäklervertrages ohne wei- teres gegeben war. So wie der Fall liegt, hat man es daher einzig mit der vom kantonalen Prozessrecht be- herrschten Frage zu tun, ob Indizien von hinreichendem Gewichte für die zu erweisenden, entscheidenden Tat- sachen vorhanden seien. Die Auffassung des Vorder- richters hierüber aber entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichts auch insoweit, als die Tatsachen- feststellung nicht auf besonderer prozessualer Beweis- führung, sondern auf allgemein logischen Srhlussfolge- rungen beruht (vgl. WEISS. a. a. O. S. 253). Bundesrecht- lich ist die vorinstanzliche Indizienwürdigung nur im
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beschränkten Rahmen des Art. 81 OG anfechtbar. In-
dessen liegt nichts dafür vor, dass sie an einer Akten-
widrigkeit leide, indem keine andere, von
der Vorinstanz
nicht berücksichtigte Tatsache feststeht, aus
der sich die
Erteilung eines Auftrages
durch den Beklagten an den
Kläger
mit Notwendigkeit ergäbe; ebensowenig . ver-
stösst sie gegen bundesrechtliche Grundsätze über die
Beweislastverteilung.
Dtmnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Zürich vom 31. August 1928
bestätigt.
--_ .. tion
par lettre chargee. . ...
Fragniere n'etait pas un inconnu pour Charriere& eie.
C._--
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bern
OBLIGATIONENRECHT
DßOIT DES OBLIGATIONS
90. lItnit eh l'anrit 4t 1. Ire ItctiOtl ct.,!le 411 11 Dovembre
. .. dans lacause CAarriin " Oie contre J'ragniere.
Application par analogie de l'art. 49 CO en matiere contrac-
tucHe (cowWi. 1 et 2).
Evaluation du demmage materiel cause a l'empJoyeur par la
tupture d'rm oontrat de travail (consid. 3).
Resume des laUs :
Par convention du 11 janvier 1927, la maison Char-
riere
&. Ciea engage M. Fragniere eomnie voyageur pour
une periode de plus de trois ans, allant du tel"" fevrier
1927
an 31 decembre 1930, avec reconduetißn tacite
d'annee en annee si le contrat n'etait pas denonee de
part ou d'autre an moins trois mois avant sOß expirux-ci s'Haient plaints dans une lettre ecrite le 8 juillct
1924 a M. Emch. instruments de musique, a Montreux,
ch qui Fragniere travaillait comrne voyageur"des
c( menees deloyales et anticommerciales», et des· « pro-
ce.des deloyaux»' de ce dernier a leur egard. Ilsrappe-
laIent qne le passe"de M. Fragniere n'etait « malheuren-
sement pas
sans tache».
Le lendemain de la conclusion du contrat, soit le
12 janvier 1927,. Fragniere se rendit a Montreux pour
signüier son eonge a Emch. Celui-ci pretendit. que son
voyageur ne pouvait se
liberer de son engagement envers
lui
qu'en denon{:ant, par lettre chargee, Ie contrat en
vigueur; il lui retablit les conditions, plus favorables,
de son ancien contrat, lui
remit Ja lettre ecrite par la
maison Charriere le 8 juillet 1924, dont il a ete fait
AS 54 II -192'8
35
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