BGE 54 II 472
BGE 54 II 472Bge10.07.1928Originalquelle öffnen →
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Prozessrecht. N° 88.
sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig
waren (Art. 59, Abs. 1 OG). Dabei versteht es sich aber
. von selbst, dass nur diejenigen Rechtsbegehren in
Betracht fallen, die nach kantonalem Prozessrecht
zulässigerweise erhoben worden sind. und der Entscheid
hierüber entzieht sich der
Überprüfung des Bundes-
gerichts (vgl.
BGE 42 II 146). Wenn daher die Vorinstanz
auf die Klageforderung, soweit sie 5000 Fr. übersteigt,
wegen
:Unzulsigkeit der nachträglichen Erhöhung des
vor Ffledensl1chteramt anhängig gemachten Schaden-
ersatzbegehrens nicht eingetreten ist, so kann auch nur
diese Summe als Sheitwert berücksichtigt werden, und
es hat demnach das schriftliche Berufungsverlahren
Platz zu gleifen.
88.
Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung
vom aSi November 1928 i. S. Solothurner Handelsba.nk
gegen Konkursmasse der A.-G. OCr&cht & OIe.
Unzulässigkeit der Berufung gegen ein kantonales Urteil durch
welches verneint wird, dass die von derunterlegenen'Partei
(gegen ein ebenfalls mit der Berufung angefochtenes Urteil)
geltend gemachten Revisionsgründe zutreffen. OG Art. 58.
Durch Urteil vom 31. März 1928 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn die Hauptklage abgewiesen und
die Widerklage zugesprochen
..
Am 1? .Apri 1928 hat die Klägerin beim Obergericht
um ReVISIon dIeses Urteiles wegen offenbarer Gesetzes-
verletzung nachgesucht. Doch
ist dieses Revisionsgesuch
am 10. Juli 1928, « weil die angegebenen Gründe nicht
erheblich sind, als unbegründet abgewiesen» worden.
D. -Nach der am 6. September 1928 erfolgten Mittei-
lung von der A.uflage der beiden Urteile hat die Klägerin
am 26. September die Berufung gegen beide Urteile ein-
gelegt mit den Anträgen auf Aufhebung derselben und
Gutheissullg der Hauptklage und Abweisung der Wider-
klage.
Prozessrecht. N0 89.
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Das' Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Rechtsmittel der Revision ist durch § § 235 /7 der
Zivilprozessordnung für den Kanton Solothurn dahin
geregelt: Wird wegen einer vom Obergericht bei einem
Urteile begangenen offenbaren Gesetzesverletzung durch
schriftliche Eingabe der Gründe die Revision verlangt,
so entscheidet das
Obergericht zunächst ohne Anhörung
der Parteien, ob die angegebenen Gründe erheblich seien
oder nicht,
und nur wenn das Obergericht die Gründe
erheblich findet, sind die Parteien unter Angabe der
Revisionsgründe vorzuladen zur Anhörung darüber, ob
das Revisionsgesuch begründet Sei -in welchem Falle
dann das Obergericht sein früheres Urteil aufhöbe und
neuerdings über den Rechtshandel abspräche. Danach
enthält das Urteil des Obergerichtes vom 10. Juli 1928
nur eine rein prozessualische und zwar verneinende
Entscheidung
über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
der Revision,
nicht eine Entscheidung in der Sache
selbst, und ist es daher nicht ein dem Rechtsmittel der
Berufung an das Bundesgericht unterstehendes Haupt-
urteil im Sinne des Art. 58 OG (vgl. BGE 28 11 S. 174
und 31 II S. 776). Somit erweist sich die Berufung
gegen dieses Urteil als
nicht statthaft.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
. Auf die gegen das Urteil def Obergerichtes des Kan-
tons Solothurn vom 10. Juli 1928 gerichtete Berufung
wird nicht eingetreten.
89.
Urteil der L ZivUabteilung vom a4. Dezember 19aa
i. S. Mo gegen E.
I n d i z i e n b ewe i s: Der Entscheid des kantonalen Rich-
ters darüber, ob Indizien von hinreichendem Gewichte für
die zu erweisenden, entscheidenden Tatsachen vorhanden
seien, entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichts,
nnd zwar auch insoweit, als die Tatsachenfeststellung auf
allgemein logischen Schlussfolgerungen beruht.
AS!'i4 II -1928 :~4
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