BGE 54 II 469
BGE 54 II 469Bge24.12.1928Originalquelle öffnen →
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Obligationenrecht. N0 86.
20 %, durch die Rentenleistungen der Suval bereits
gedeckt seien.
Da die Suval gemäss Art. 100 KUVG
,gegenüber dem für den Unfall verantwortlichen Dritten
in der Höhe ihrer Leistungen in die Rechte des Ver-
sicherten oder seiner Hinterlassenen eintrete, entfalle
der Ersatzanspruch der Kläger. Dieser Entscheid ist
weder materiellrechtlich, noch aus dem Gesichtspunkte
aktenwidriger Voraussetzungen zu beanstanden.
Der
vom Berufungskläger Wyder hiegegen erhobene Einwand
dass die Leistungen
der Suval ohne Einschränkung auf
alle von den Klägern aus der Tötung ihrer Tochter
gegen den haftbaren Dritten hergeleiteten Ansprüche
anzurechnen, und diese daher in dem noch streitigen
Umfange als
durch die Anstalt erfüllt zu betrachten
seien, geht fehl. Wenn auch Art. 100 KUVG nicht näher
unterscheidet, welche Rechte des Versicherten oder
seiner
Hinterlssenen auf die Suval im Umfange der
gemachten LeIstungen übergehen, so kaJ'tn doch nach
dm Zweck dieser Bestimmung: zu verhüten, einer-
seIts, dass
der Geschädigte doppelten Ersatz erhalte
uld andeeits, dass der Schadenstifter frei ausgehe:
mcht zweIfelhaft sein, dass eine Subrogation nur inso-
weit
stattfindet, als die Leistungen der Anstalt, in Hin-
sicht auf den damit zu deckenden Schaden mit den vom
Versicherten oder seinen Hinterlassene~ geforderten
Ersatzleistungen identisch sind. Wenn
daher im vor-
liegenden Falle die Suval den Klägern
durch die Renten-
leistungen einen Teil des ihnen durch den Tod ihrer
Tochter erwachsenen Erwerbsausfalles erset~t so kann
keine Rede davon sein, dass mit Rücksicht hierauf
auch der Anspruch der Hinterlassenen auf Ersatz der
Bestattungskosten oder gar ein allfälliger Genngtu-
ungsanspruch
auf sie übergegangen sei. .
~. -Was. endlich die Genugtuungsforderung der
Klager anbetrIfft, so schliesst zwar, entgegen der Auf-
fassung
der Vorinstanz, die blosse Tatsache, dass den
Verletzten oder Getöteten ein Mitverschulden
trifft, die
Prozessrecht. No 87. 469
Zusprechung einer Genugtuungssumme nicht schlechthin
aus; ob sich die Zubilligung einer solchen rechtfertige,
hat vielmehr der Richter gemäss Art. 47 OR nach
freiem Ermessen,
in Würdigung der besondern Umstände
des Falles, zu entscheiden (vgl.
BGE 54 II 17 ff). Unter
den hier gegebenen Verhältnissen aber, insbesondere
angesichts des Verhaltens
der Verunfallten, die unter
Ausserachtlassung der elementarsten Vorsicht aus der
Seitenstrasse in die Hauptstrasse eingefahren ist, kann
in der Tat den Klägern eine Genugtuungssumme nicht
zuerkannt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Art. 59, Abs. 1 u. 75 OG : Für die S reitwertberechnung kommen nur die nach kantonalem Prozessrecht zulässigen Begehren in Betracht (Erw. 2). Der Kläger Cavadini wurde am 12. Oktober 1925 in Allschwil vom Auto des Beklagten Scherrer überfahren und erheblich verletzt. Vor Friedensrichteramt" for- derte er von Scherrer 5000 Fr. Schadenersatz « ohne . Präjudiz ». Als eine Einigung nicht erzielt werden konnte,
470 Prozessrecht. N° 87. reichte er im Dezember 1926 beim Bezirksgericht Arles- heim Klage ein, mit dem Begehren um Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung von :
5000 Fr. Genugtuung, 3. einer jährlichen Rente ab 1. Juni 1926 in einer auf Grund eines einzuholenden Arztgutachtens vom Richter zu bestimmenden Höhe. Das Bezirksgericht Arlesheim schützte die Klage im Betrage von 14,500 Fr. nebst 5 % Zins seit 20. Juni 1926, das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft dagegen sprach dem Kläger mit Urteil. vom 28. August 1928 bloss die vor Friedensrichteramt verlangten 5000 Fr. nebst 5 % Zins seit 20. Juni 1926 zu und trat auf die Mehrforderung nicht ein. Die vom Beklagten hiegegen mit dem Antrag auf gänzliche Klageabweisung ergriffene Berechnung hat das Bundesgericht abgewiesen. Aus den Erwägungen:
472 Prozessrecht. N° 88. sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren (Art. 59, Abs. lOG). Dabei versteht es sich aber , von selbst, dass nur diejenigen Rechtsbegehren in Betracht fallen, die nach kantonalem Prozessrecht zulässigerweise erhoben worden sind, und der Entscheid hierüber entzieht sich der Überprüfung des Bundes- gerichts (vgl. BGE 42 II 146). Wenn daher die Vorinstanz auf die Klageforderung, soweit sie 5000 Fr. übersteigt, wegen Unzulässigkeit der nachträglichen Erhöhung des vor Friedensrichteramt anhängig gemachten Schaden- ersatzbegehrens nicht eingetreten ist, so kann auch nur diese Summe als Sbeitwert berücksichtigt werden, und es hat demnach das schriftliche Berufungsverfahren Platz zu gleifen. 88. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. November 1928 i. S. Solothurner Handelsbank gegen Ionltursmasse der A.-G. Ocrecht & Cle. Unzulässigkeit der Berufung gegen ein kantonales Urteil durch welches verneint wird, dass die von der unterlegenen' Partei (gegen ein ebenfalls mit der Berufung angefochtenes Urteil) geltend gemachten Revisionsgründe zutreffen. OG Art. 58. Durch Urteil vom 31. März 1928 hat das Obergericht des Kantons Solothurn die Hauptklage abgewiesen und die Widerklage zugesprochen. . < Am I? .Apri 1928 hat die Klägerin beim Obergericht um RevIsIOn dieses Urteiles wegen offenbarer Gesetzes- verletzung achgesucht. Doch ist dieses Revisionsgesuch am 10. Juh 1928, « weil die angegebenen Gründe nicht erheblich sind, als unbegründet abgewiesen» worden. D. -Nach der am 6. September 1928 erfolgten Mittei- lung von der Auflage der beiden Urteile hat die Klägerin am 26. September die Berufung gegen beide Urteile ein- gelegt mit den Anträgen auf Aufhebung derselben und Gutheissung der Hauptklage und Abweisung der Wider- klage. Prozessrecht. N° 89. 473 Das' Bundesgericht zieht in Erwägung: Das Rechtsmittel der Revision ist durch §§ 235/7 der Zivilprozessordnung für den Kanton Solothurn dahin geregelt: Wird wegen einer vom Obergericht bei einem Urteile begangenen offenbaren Gesetzesverletzung durch schriftliche Eingabe der Gründe die Revision verlangt, so entscheidet das Obergericht zunächst ohne Anhörung der Parteien, ob die angegebenen Gründe erheblich seien oder nicht, und nur wenn das Obergericht die Gründe erheblich findet, sind die Parteien unter Angabe der Revisionsgründe vorzuladen zur Anhörung darüber, ob das Revisionsgesuch begründet Sei -in welchem Falle dann das Obergericht sein früheres Urteil aufhöbe und neuerdings über den Rechtshandel abspräche. Danach enthält das Urteil des Obergerichtes vom 10. Juli 1928 nur eine rein prozessualische und zwar verneinende Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Revision, nicht eine Entscheidung in der Sache selbst, und ist es daher nicht ein dem Rechtsmittel der Berufung an das Bundesgericht unterstehendes Haupt- urteil im Sinne des Art. 58 OG (vgl. BGE 28 11 S. 174 und 31 11 S. 776). Somit erweist sich die Berufung gegen dieses Urteil als nicht statthaft. Demnach erkennt das Bundesgericht: . Auf die gegen das Urteil def Obergerichtes des Kan- tons Solothurn vom 10. Juli 1928 gerichtete Berufung wird nicht eingetreten. 89. Urteil der L Zivilabteilung vom 24. Dezember 1928 i. S. M. gegen E. I n d i z i e n b ewe i s: Der Entscheid des kantonalen Rich- ters darüber, ob Indizien von hinreichendem Gewichte für die zu erweisenden, entscheidenden Tatsachen vorhanden seien, entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichts, und zwar auch insoweit, als die Tatsachenfeststellung auf allgemein logischen Schlussfolgerungen beruht. AS M 11 -1928
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