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Obligationenrecht.
N° 86.
infolgedessen auch allein berechtigt ist, sie gegenüber
der Beklagten geltend zu machen. Es bleibt also der
,Firma Reusser & Gerber das Recht in aller Form ge-
wahrt, ihrerseits die Beklagte wegen Verletzung des
Konkurrenzverbotes zu belangen, wie anderseits
auch
eine allfällige interne Abmachung des Klägers mit
seinem Mitgesellschafter Gerber, durch die er sich ein
ausschliessliches Anrecht
auf eine von der Beklagten zu
zahlende Konventionalstrafe gesichert haben sollte, als
res inter alios acta durch den vorliegenden Entscheid
nicht berührt würde.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die' Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Karttons Bern vom 12. Oktober
1928 bestätigt.
86.
Urteil der I. Zivila.bteUung vom 12 Dezember 1928
i. S. J. Wyier & E. Wy gegen Eheleute StaJder.
- Die Zulässigkeit der Berufung setzt eine Beschwerung des
Berufungsklägers durch das angefochtene Urteil voraus
(Erw. 1). .
'2. Art.. 55 OR : Verantwortlichkeit des neben dem Chauffeur
mitfahrenden Eigentümers des Autos (Erw. 2).
- Mitverschulden des auf einem Velo aus einer Seitenstrasse
in die Hauptstrasse einfahrenden Verunglückten (Erw. 3).
- Art. 100 KUVG : Inwieweit sind die Leistungen der Suval
auf die Ersatzansprüche der Hinterlassenen des Getöteten
gegen den für den Unfall verantwortlichen Dritten anzu-
rechnen? (Erw. 5).
- Art. 47 OR: Ob sich bei Mitverschulden des Verunfallten
die Zusprechung einer Genugtuungssumme rechtfertige,
hat der Richter nach freiem Ermessen, in Würdigung der
besonderen Umstände des Falles,zu entscheiden (Erw. 6).
A. -Am 14. August 1926, nachts ca. 10 Uhr, ver-
unglückte die Tochter
der Kläger, Sophie Stalder, bei
ihrer Rückkehr aus der Viskosefabrik Emmenbrücke
nach Emmen in der Weise, dass sie, als sie mit ihrem
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Obligationenrecht. N° 86. 465
Velo von der Schützenmattstrasse her -einer Seiten-
strasse -in die Kantonsstrasse Emmenbrücke-Seethal
einfuhr,
mit' dem von Emmenhrücke herkommenden,
von Chauffeur Wey geführten Personenautomobil des
Wyder,
der vorne neben dem Chauffeur sass, zusammen-
stiess.
Sie erlitt dabei derart schwere Verletzungen,
dass sie noch in der gleichen Nacht im Kantonsspital
Luzern
starb. Wey fuhr auf der rechten Strassenseite,
nach seiner Aussage in der Strafuntersuchung mit einer
Geschwindigkeit von
20-22 km. Vor der, UnfallsteIle
hatte er kein Signal gegeben. Für die -in der Fahr-
richtung des Autos -von links herkommende Velo-
fahrerin war die Sicht auf die Kantonsstrasse nach
rechts
durch eine längs der spitzwinklig in die Haupt-
strasse einmündenden Schützenmattstrasse befindliche,
übermannshohe Mauer behindert.
Die Schweiz. Unfallversicherungsanstalt
in Luzern,
bei welcher die Verunglückte obligatorisch versichert
war,
hat den Klägern und deren Tochter Alberta Maria
zu gleichen Teilen eine Rente von
total 20 % des Jahres-
verdienstes der Versicherten zuerkannt.
B. -Mit der vorliegenden,
am 7. Oktober 1927 beim
Amtsgerichte Hochdorf
gegen' Wyder und Wey ein-
gereichten Klage haben die Kläger das Rechtsbegehren
gestellt, die Beklagten seien
unter Solidarhaft zu fol-
genden Leistungen zu
verurteilen:
a) Schadenersatz gemäss Art. 45, Abs. 1
und 2 OR. . . . . . . . . . . Fr. 1,415.05
b)' Schadenersatz gemäss Art. 45, Abs. 3
OR ............ .
c) Genugtuung gemäss Art. 47 OR .
total .
nebst 5
% Zins seit 14. August 1926.
»
»
12,222.-
2,000.-
Fr. 15,637.05,
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage
wegen Selbstverschuldens der Verunfallten. Der Zweit-
beklagte erhob überdies die Verjährungseinrede (Art.
60
OR).
466 Obligationenrecht. N° 86.
C. -Mit Urteil vom 11. Juli 1928 hat das Ober-
gericht des Kantons Luzern, in teilweiser Abänderung
des die Klage gänzlich abweisenden erstinstanzlichen
Entscheides,
erkannt:
« 1. Der Erstbeklagte hat an die Kläger Fr. 650.-
nebst Zins zu 5 % seit 14. August 1926 zu bezahlen;
für den Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klage gegen den Zweitbeklagten wird abge-
wiesen.
»
D. -Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die
Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren
um gänzliche Abweisung der Klage.
Die Kläger haben sich
der Berufung angeschlossen, mit
dem Begehren um Verurteilung des Erstbeklagten zur
Leistung einer Entschädigung von Fr. 1300.-nebst
5 % Zins seit 14. August 1926, sowie einer Genugtuungs-
summe
von Fr. 2000.-nebst 5 % Zins seit dem Frie-
densrichtervorstand.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Zulässigkeit der Berufung setzt voraus, dass
der Berufungskläger durch das angefochtene Urteil
beschwert sei
und daher ein Interes'se an der Ergrdfung
dieses Rechtsmittels habe (vgl. BGE 42 11 656; 51 11
287).. Ein solches liegt aber für den Beklagten Wey
nicht vor, nachdem die Vorinstanz die gegen ihn gerich-
tete Klage wegen Verjährung der geltend gemachten
Ersatzansprüche abgewiesen hat. Auf seine Berufung
ist deshalb nicht einzutreten.
- -Die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des
neben dem Chauffeur mitfahrenden AutoeigentÜIDers
Wyder hat das Obergericht mit Recht bejaht, von der
Erwägung ausgehend, dass er sich einer Verletzung der
ihm als Geschäftsherrn obliegenden überwachungspflicht
dadurch schuldig gemacht habe, dass er die übertriebene,
vorschriftswidrige Geschwindigkeit
an· einer ihm als
gefährlich
bekannten Stelle duldete, und den jugend-
Obligationenrecht. N0 86.
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lichen Chauffeur nicht zur Signalabgabe vor der unüber-
sichtlichen Strasseneinmündung veranlasste.
Es kann
hiefür ohne weiteres auf die zutreffenden Ausführungen
im angefochtenen Urteil verwiesen werden.
- -Beizupflichten
ist sodann der Vorinstanz auch
darin, dass der mit den örtlichen Verhältnissen ver-
trauten Velofahrerin ein erhebliches Mitverschulden am
Zusammenstoss zur Last fällt. Erforderte schon das
Einfahren aus einer Seitenstrasse in die Hauptstrasse
besondere Vorsicht (vgl.
BGE 54 11 14), so war nach der
Oertlichkeit grÖSSte Sorgfalt umsomehr geboten, als die
Sicht nach rechts auf die Kantonsstrasse -aus welcher
Richtung das Auto kam -durch Häuser und eine
übermannshohe Mauer versperrt war,
und die Velo-
fahrerin
direkt vor der Einmündung der Schützenmatt-
strasse noch das Geleise der Seethalbahn überqueren
musste. Bei Anwendung
der durch die Umstände erfor-
derten Aufmerksamkeit
hätte die Verunfallte auch das
erfahrungsgemäss
auf grosse Distanz vorausleuchtende
Licht de:r Scheinwerfer des Autos auf der Kantonsstrasse
wahrnehmen müssen. Wenn das Obergericht das
in
diesem fahrlässigen Benehmen der Sophie Stalder lie-
gende Mitvers,:hulden auf 50 % geschätzt, also ein
gleich grosses Verschulden beider Teile angenommen
hat,
so erscheint diese Würdigung den tatsächlichen Verhält-
nissen angemessen; jedenfalls
besteht kein Anlass, das
Mitverschulden der Velofahrerin, deren Verhalten der
Vorderrichter ohnehin eher milde
beurteilt hat, niedriger
anzusetzen.
-
(Ersatz der Bestattungskosten.)
5. -Das Begehren
um Ersatz des Versorgerschadens
gemäss Art.
45, Abs. 3 OR hat das Obergericht mit der
Begründung abgewiesen, dass die Kläger, denen die
vor
ihrer Verheiratung stehende Verunfallte inskünftighöch-
stens
40 % ihres Jahresverdienstes von Fr. 1883.-
hätte überlassen können, für diesen Ausfall. in dem
ihnen vom Erstbeklagten zu ersetzenden Umfange von
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Obligationenrecht. N0 86.
20 %, durch die Rentenleistungen der Suval bereits
gedeckt seien.
Da die Suval gemäss Art. 100 KUVG
.gegenüber dem für den Unfall verantwortlichen Dritten
in der Höhe ihrer Leistungen in die Rechte des Ver-
sicherten oder seiner Hinterlassenen eintrete, entfalle
der Ersatzanspruch der Kläger. Dieser Entscheid ist
weder materiellrechtlich, noch aus dem Gesichtspunkte
aktenwidriger Voraussetzungen
zu beanstanden. Der
vom Berufungskläger Wyder hiegegen erhobene Einwand
dass die Leistungen der Suval ohne Einschränkung auf
alle von den Klägern aus der Tötung ihrer Tochter
gegen den haftbaren Dritten hergeleiteten Ansprüche
anzurechnen, und diese daher in dem. noch streitigen
Umfange als durch die Anstalt erfüllt zu betrachten
seien, geht fehl. Wenn auch Art. 100 KUVG nicht näher
unterscheidet, welche Rechte des Versicherten oder
seiner
Hinterlssenen auf die Suval im Umfange der
gemachten LeIstungen übergehen, so kaJin doch nach
de.m Zweck dieser Bestimmung: zu verhüten, einer-
seIts, dass
der Geschädigte doppelten Ersatz erhalte
uld andeseits, dass der Schadenstifter frei ausgehe:
mht zweIelhaft sein, dass eine Subrogation nur inso-
weIt
stattfmdet, als die Leistungen der Anstalt, in Hin-
sicht auf den damit zu deckenden Schaden mit den vom
Versicherten oder seinen Hinterlassene geforderten
Ersatzleistungen identisch
sind, Wenn daher im vor-
liegenden Falle die
Suval den Klägern durch die Renten-
leistungen einen Teil des ihnen durch den Tod ihrer
Tochter erwachsenen Erwerbsausfalles ersett so kann
keine Rede davon sein, dass mit Rücksichi hierauf
auch
der Anspruch der Hinterlassenen auf Ersatz der
Bestattungskosten oder
gar ein allfälliger Genugtu-
ungsanspruch
auf sie übergegangen sei. .
. -Was .endlich die Genugtuungsforderung der
Klager anbetrIfft, so schliesst zwar, entgegen der Auf-
fassung
der Vorinstanz, die blosse Tatsache, dass den
Verletzten oder Getöteten ein Mitverschulden
trifft, die
Prozessrecht. No 87. 469
Zusprechung einer Genugtuungssumme nicht schlechthin
aus; ob sich die Zubilligung einer solchen rechtfertige,
hat vielmehr der Richter gemäss Art. 47 OR nach
freiem Ermessen, in Würdigung der besondern Umstände
des Falles, zu entscheiden (vgl.
BGE 54 II 17 ff). Unter
den hier gegebenen Verhältnissen aber, insbesondere
angesichts des Verhaltens
der Verunfallten, die unter
Ausserachtlassung der elementarsten Vorsicht aus der
Seitenstrasse
in die Hauptstrasse eingefahren ist, kann
in der Tat den Klägern eine Genugtuungssumme nicht
zuerkannt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
- Auf die Berufung des Zweitbeklagten Wey wird
nicht eingetreten.
- Die Berufung des Erstbeklagten
Wyder und die
Anschlussberufung der Kläger werden abgewiesen
und
das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom
- Juli 1928 wird bestätigt.
V. PROZESSRECHT
PROCEDURE
- Auszug aus dem Urteil der I. ZlvUabtellung
vom 28 •. November 1928 i. S. Scherrer gegen Cavadini.
- Art. 58 OG. Haupturteil. Begriff (Erw. 1).
Art, 59, Abs. 1 u. 75 OG : Für die S reitwertberechnung
kommen nur die nach kantonalem Prozessrecht zulässigen
Begehren
in Betracht (Erw. 2).
Der Kläger Cavadini wurde am 12. Oktober 1925 in
Allschwil vom Auto des Beklagten Scherrer überfahren
und erheblich verletzt. Vor Friedensrichteramt' for-
derte er von Scherrer 5000 Fr. Schadenersatz « ohne
.
Präjudiz». Als eine Einigung nicht erzielt werden konnte,