BGE 54 II 460
BGE 54 II 460Bge14.08.1926Originalquelle öffnen →
460 Obligationenrecht. N0 85. 85. Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. DezEmber 1928 i. S. Beusser gegen Scherler & Oie, Bei übertragung eines Geschäftes oder einer Unternehmung spricht die Vermutung dafür, dass die Ansprüche aus einem gegenÜber dem ursprünglichen Inhaber eingegan- genen Konkurrenzverbot, als mitübertragen, vom neuen Geschäftsinhaber geltend gemacht werden können, sofern die Stellung des aus dem Konkurrenzverbot Verpflichteten durch den übergang der Rechte nicht wesentlich erschwert wird. A. -Am 4. Juli 1927 verkaufte die Beklagte, die in Burgdorf ein Installationsgeschäft betreibt, ihre Lang- nauer Filiale mit Einschluss der Warenvorräte und der Bureau-, Laden-und Werkstatteinrichtung dem Kläger um Fr. 15,000. Die Verkäuferin übernahm dabei die Verpflichtung, im Verteilungsgebiet der Licht-und Wasserwerke Langnau innerhalb der nächsten 10 Jahre kein Geschäft zu eröffnen oder zu' betreiben, welches dasjenige des Käufers konkurrenzieren würde, ansonst sie an diesen eine Konventionalstrafe von Fr. 5000 nehst Schadenersatz zu bezahlen hätte; darunter sei auch eine Beteiligung an einem Konkurrenzgeschäft verstanden, immerhin mit Ausnahme von Arbeiten «für und mit den nächsten Familienangehörigen I). Am 15. Juli 1927 gründete der Kläger mit Hans Ger- ber in Langnau eine Kollektivgesellschaft zum Zwecke des Betriebes des von der Beklagten erworbenen Ge- schäftes unter der Firma : « Reusser & Gerber, Elek- trische Unternehmungen, Langnau», uud es wurde daraufhin die auf den Kläger lautende Konzession zur Ausführung elektrischer Hausinstallationen von der Kommission der Licht-und Wasserwerke Langnau auf die beiden Gesellschafter übertragen. Im Herbst 1927 liess Johann Zürcher im Bäraugrund bei Langnau einen Neubau erstellen und dabei gewisse Installationsarbeiten durch seinen Verwandten Ernst ObUgationenrecht. N0 85. 461 Beutler in Zollbrück ausführen, welcher als Monteur bei der Beklagten angestellt ist. B. -Der Kläger erblickte hierin eine Übertretung des mit der Beklagten vereinbarten Konkurrenzverbotes und belangte diese auf Bezahlung der Konventional- strafe von Fr. 5000. C. -Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Dabei bestritt sie zunächst die Aktivlegitimation des Klägers; denn nach Erlöschen der früheren Einzelfirma Hans Reusser und Gründung der Kollektivgesellschaft Reusser & Gerber seien die Ansprüche aus dem Kon- kurrenzverbote auf letztgenannte Firma übergegangen, welche vom Kläger selbst als die Rechtsnachfolgerin der Firma Hans Reusser bezeichnet werde mid nunmehr einzig an der Einhaltung des Konkurrenzverbotes ein Interesse habe. D. -Mit Urteil vom 12. Oktober 1928 hat der Appel- lationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen. E. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger unter Er- neuerung des Klagebegehrens die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
462 Obligationenre('ht. N° 85. nahme der Aktiven und Passiven der Einzelfinna des Klägers nicht stattgefunden hat. Nichtsdestoweniger kann nach der ganzen Sachlage, den eigenen Angaben des Klägers über das Nachfolgeverhältnis und speziell in Anbetracht der erfolgten Übertragung der kläge- rischen Konzession auf beide Gesellschafter darüber ein Zweifel nicht bestehen, dass die Finna Reusser & Gerber in Wirklichkeit den bisherigen Geschäftsbetrieb des Klägers weiterführt mit den von diesem übernommenen geschäftlichen Anlagen, Einrichtungen usw. und unter Benützung der nämlichen Räumlichkeiten; ja es hat der Kläger aller Wahrscheinlichkeit nach die Filiale der Beklagten gerade mit Rücksicht auf seine bevorstehende Verbindung mit Gerber erworben, wofür auch folgende Stelle in der Zuschrift der Kommission der Licht-und Wasserwerke Langnau an die Beklagte vom 22. Februar 1928 spricht: « Die Finna Reusser & Gerber, Elektri- sche Unternehmungen, in Langnau, teilte uns mit Schreiben vom 27. Juli 1927 mit, dass sie das Installa- tionsgeschäft der Firma A. ScherIer & Oe in Langnau käuflich erworben habe. » 2. -Nun hat sich in Doktrin und Praxis die An- schauUlIg herausgebildet, die sich in mehreren Staaten (Frankreich, Deutschland, England) zu einem in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Rechtsgrund- satz verdichtet hat, dass bei Übertragung eines Ge- schäftes oder einer Unternehmung die Ansprüche aus einem gegenüber dem ursprünglichen Inhaber eingegan- genen Konkurrenzverbot, weil sie mit dem Geschäfte selbst und nicht mit dem Inhaber persönlich verknüpft sind, mangels anderweitiger Abrede als mitübertragen gelten und vom neuen Inhaber dem Verpflichteten gegenüber geltend gemacht werden können (vgl. NIELSEN, Konkurrenzverbote bei Übertragung von Handelsunternehmungen, S. 31 ff.. 59, 77 ff., 112; RUßEN DE COUDER, Dictionnaire de droit commercial IV S. 364/5 N° 54; Entscheidungen des deutschen RG. Obligationenrecht. N0 85. 463 in Zivilsachen 72 (N.F. 22), S. 434 ff.). Dabei wird grund- sätzlich kein Unterschied gemacht, je nachdem das Geschäft oder die Unternehmung durch Verkauf, durch Gründung einer Gesellschaft oder sonstwie auf den neuen Inhaber übergeht. Vorbehalten bleibt aber selbstverständlich der Fall, dass die Beteiligten ein gegenteiliges Abkommen getroffen haben, oder dass eine wesentliche Erschwerung der Stellung des Ver- pflichteten oder andere besondere Verumständungen dem Übergang der Ansprüche aus dem Konkurrenzver- bot auf den neuen Geschäftsinhaber entgegenstünden. Hier trifft jedoch weder das eine, noch das andere zu. Da gemäss Art. 538 bezw. 555 OR kein Gesellschafter zu seinem Vorteile Geschäfte betreiben darf, durch die der Zweck der Gesellschaft vereitelt oder beeinträch- tigt würde, ist nicht wohl einzusehen, was für ein Inte- resse der Teilhaber, welcher das Geschäft bisher allein betrieb, daran haben könnte, sich dem Übergang der Ansprüche aus dem Konkurrenzverbot auf die Gesell- schaft zu widersetzen; der Kläger hat übrigens selbst nicht behauptet, dass er sich mit seinem Mitgesell- schafter in dem Sinne verständigt habe, dass er weiter- hin allein aus dem Konkurrenzverbot anspruchsberech- tigt sein solle. Dass ferner der Übergang der Rechte· aus der Konkurrenzklausel auf die Firma Reusser & Gerber keine Verschlechterung der Stellung der Beklag- ten bedeutet, erhellt am besten daraus, dass ja diese selbst den Standpunkt einnimmt, die Kollektivgesell- schaft Reusser & Gerber sei nunmehr allein aus dem Konkurrenzverbot berechtigt. 3. -Danach erweist sich die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation Reussers zur Klage als begründet. Denn es spricht zum mindesten eine Vermutung, die vom Kläger nicht entkräftet worden ist, dafür, dass die Ansprüche aus dem Konkurrenzverbot im massgeben~en Zeitpunkt nicht ihm persönlich, sondern der Kollektiv-· gesellschaft Reusser & Gerber zustanden, und diese
464 Obligationenrecht. N° 86. infolgedessen auch allein berechtigt ist, sie gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Es bleibt also der ,Firma Reusser & Gerber das Recht in aller Form ge- wahrt, ihrerseits die Beklagte wegen Verletzung des Konkurrenzverbotes zu belangen, wie anderseits auch eine allfällige interne Abmachung des Klägers mit seinem Mitgesellschafter Gerber, durch die er sich ein ausschliessliches Anrecht auf eine von der Beklagten zu zahlende Konventionalstrafe gesichert haben sollte, als res inter alias acta durch den vorliegenden Entscheid nicht berührt würde. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 12. Oktober 1928 bestätigt. 86. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 12. Dezember 1928 i. S. J. Wlier & E. W~y gegen Eheleute Stalder.
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