Automobile accident claim dismissed for victim’s own fault

BGE 54 II 456Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II13.08.1928Dismissed

Zusammenfassung

Hefti sought damages from Blumer after being struck by Blumer’s car at night in Diesbach. The cantonal appellate court had dismissed the claim, and the Federal Court confirmed that result. It held that the driver was slowly and properly driving, that headlights were sufficient warning, that Article 42 of the Automobilkonkordat concerned passing vehicles rather than pedestrians, and that Article 34 did not require stopping absent a reasonably foreseeable collision. The court found the accident was caused solely by Hefti, who attempted to cross the road when the car was already almost upon him.

Regest

Art. 33, 34, 35 Abs. 1 und 42 Abs. 1 Automobilkonkordat; Haftung des Motorfahrzeugführers bei Kollision mit Fussgänger; die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit und die Beherrschung des Fahrzeugs genügen nicht allein, sondern es bedarf einer nach den Umständen objektiv gebotenen Rücksichtnahme. Art. 42 Abs. 1 betrifft das Vorbeifahren an anderen Fahrzeugen und nicht das Überholen von Fussgängern. Art. 34 begründet eine Pflicht zum Verlangsamen oder Anhalten nur, wenn ein Verkehrshemmnis oder Unfall bei vernünftiger Betrachtung zu erwarten ist; die bloss nachträgliche Verwirklichung des Unfalls genügt nicht. Wer trotz wahrgenommener Annäherung eines Fahrzeugs und Kenntnis der örtlichen Verhältnisse die Fahrbahn noch überquert, handelt grobfahrlässig und trägt den Schaden allein (vgl. Erw. 1–3).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. November 1928 i. S. Helti gegen Blumer. A u tom 0 b i I u n fall: Abweisung der Schadenersatz klage wegen Selbstverschuldens des Verletzten, der, obwohl er durch das Scheinwerferlicht auf das heranfahrende Auto aufmerksam geworden war, die Strasse noch überqueren wollte, als ihn das Auto fast eingeholt hatte. -Bedeu- tung der Vorschriften in Art. 42, Abs. 1 und 34 des Auto- mobilkonkordates (Erw. 2 und 3). A. -Der Kläger Hefti, Konsumverwalter in Diesbach begab sich am 9. November 1926, abends, in die Wirt schaft von Metzger Streiff daselbst zwecks Vornahme einer Abrechnung. Nach Erledigung des Geschäfts blieb er in der Wirtschaft und spielte Karten bis zur Polizei- stunde. Gegen 11 % Uhr nachts trat er den He;mweg an, wobei er auf der linken Strassenseite marschierte. Es war sehr dunkel und regnete stark. Als er beim Hause des Samuel Streiff anhielt, nahm er den Licht- kegel der Scheinwerfer des ihn einholenden Autos des BJklagten wahr. Das Auto selbst konnte er noch nicht schen, weil die Strasse hinter seinem Standorte eine Kurve bildete. Trotzdem versuchte er noch die Strasse nach rechts zu überqueren, um -sein in unmittelbarer Nähe auf der rechten Strassenseite gelegenes Haus zu erreichen. Der Bnklagte, der mit seinem gut beleuch- teten Auto auf der rechten Seite der Strasse fuhr boa , b so weit nach rechts aus, dass er den Strassenzaun streifte konnte aber nicht verhindern, dass der Kläger vom linke Kotflügel erfasst und zu Boden geworfen wurde. Es gdang ihm indessen, so rasch anzuhalten, dass der Ver- unfallte nur mit dem Oberkörper zwischen den beiden Vorderrädern unter den Wagen geriet. Der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen, die laut Expertise eine dauernde Invalidität von 15 % zur Folge hatten. B. -MIt der vorliegenden Klage fordert Hefti vom Bnklagten Blumer Fr. 12,000 Schadenersatz, unter Vor- behalt des Nachklagerechts.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage wegen Selbstverschuldens des Klägers. C. -Das Zivilgericht des Kantons Glarus schützte die Klage im reduzierten Betrage von Fr. 2480.50, das Obergericht dagegen wies sie mit Urteil vom 13. August 1923 gänzlich ab. D. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren um Gutheissung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Das Obergericht stellt auf Grund der Aussagen des im Auto mitfahrenden K. Engler -des einzigen Augenzeugen des Unfalls -fest, dass der Beklagte tatsächlich sehr langsam fuhr . Es schliesst dies auch aus dem Umstande, dass er andernfalls sein bloss mit einer Zwei rad bremse versehenes Auto auf der nassen Strasse nicht so rasch hätte anhalten können, dass der Kläger nur mit dem Oberkörper unter den Wagen geriet, ohne dass irgendwelche Schleifspuren feststellbar waren. Angesichts dieser für das Bundesgericht ver- bindlichen weiswürdigung kann dem Beklagten nicht nur keine Verletzung des Art. 35, Abs. 1 des Automobil- konkordates vom 7. April 1914/29. Dezember 1921 zur Last gelegt werden, wonach für das Durchfahren von Dörfern eine Höchstgeschwindigkeit von 18 km in der Stunde zulässig ist, sondern es folgt daraus zugleich auch, d.ass der Beklagte, worauf es entscheidend an- kommt, im Sinne von Art. 33ebenda die Geschwindig- keit seines Fahrzeuges beherrscht und der vor ihm liegenden Fahrstrecke die durch die Umstände gebotene Aufmerksamkeit gewidmet hat. Laut den Zeugenaus- sagen Engler's hat er den Kläger nach der Ausfahrt aus der Kurve bemerkt und erklärt: da sei auch noch einer spät auf der Strasse r, und um an ihm vorbei- zukommen, fuhr er so weit nach rechts, dass er beim sofortigen Anhalten im Augenblicke des Zusammen- AS 54 II -1928 33

stosses mit dem unversehens in die Fahrbahn des Autos tretenden Kläger den Strassenzaun streifte. Ob der Beklagte Hornsignale gegeben habe oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Abgesehen davon, dass gemäss Art. 31, Abs. 3 des Konkordates in Städten und Dörfern, sowie zur Nachtzeit ein unnötiger Gebrauch der Signalapparate zu vermeiden ist, stellt das Schein- werferlicht eines Autos nach Einbruch der Dunkelheit für den Strassenbenützer das wirksamste Warnungs- zeichen dar, indem es ihm besser als akustische Signale die Orientierung über, die Entfernung des Fahrzeuges ermöglicht. Wie der Kläger selber zugibt, hat er den Lichtkegel des heranfahrenden, gut beleuchteten Autos wahrgenommen, als dieses selbst wegen der Kurve noch nicht sichtbar war, so dass in der Unterlassung von Hornsignalen jedenfalls kein für den Unfall kausales Verschulden des Beklagten liegt. 2. -Die Vorschrift des Art. 42, Abs. 1 des Konkor- dates, wonach die Führer von Motorfahrzeugen immer (( links vorfahren lJ müssen, bezieht sich, entgegen der Auffassung des Zivilgerichts, nur auf das Vorbeifahren an andern Fahrzeugen, und nicht auf das Überholen von Fussgängern; ihre Anwendung auch auf das Vor- beifahren an letztern würde zu der unsinnigen Konse- quenz führen, dass ein Motorfahrzeuglenker jeden auf der linken Strassenseite marsc)lierenden Fussgänger erst durch Signale aufmerksam machen und dann zuwarten müsste, bis dieser die Strasse so weit nach rechts überquert hätte, dass ein Linksvorfahren möglich wäre. Mangels einer gegenteiligen kantonalen Bestimmung steht dem Fussgänger nach dem Konkordat die Benützung sowohl der linken, wie der rechten Strassenseite frei. 3. -Endlich kann es dem vorschriftsgemäss rechts fahrenden Beklagten auch nicht zum Vorwurf gereichen, dass er wegen des vor ihm auf der linken Strassenseite gehenden Klägers nicht angehalten hat. Nach Art. 34 des Konkordates hat der Führer eines Motorfahrzeuges den ,', I I Obligationenrecht. N0 84. 459 Lauf zu verlangsamen oder nötigenfalls sofort anzuhal- ten, wenn das Fahrzeug Anlass zu einem Verkehrs- hemmnis oder Unfall bieten könnte. Die blosse Tatsache jedoch, dass sich ein Unfall ereignet hat, genügt nicht, um dem Fahrzeuglenker eine Pflichtverletzung in dieser Beziehung zur Last zu legen. Ohne Zweifel wäre hier das Unglück vermieden worden, wenn der Beklagte früher angehalten hätte. Allein hiezu wäre er nUf ver- pflichtet gewesen, wenn er sich hätte sagen müssen, dass er einzig durch das Anhalten einen sonst wahr- scheinlichen Zusammenstoss verhüten könne. Mit einer Kollisionsgefahr musste aber der Beklagte unter den vorliegenden Umständen vernünftigerweise nicht rech- nen, umsoweniger, als der Kläger durch das ihn ein- holende Auto keineswegs etwa überrascht und dadurch in eine die normale Überlegungsfähigkeit beeinträchti- gende Aufregung versetzt worden war. Die Forderung des Anhaltens in einem solchen Falle würde eine uner- trägliche Erschwerung des Verkehrs bedeuten. Gemäss den von der Vorinstanz als glaubwürdig erachteten Aussagen des Zeugen Engler hat vielmehr der Kläger allein den Unfall dadurch verschuldet, dass er, statt auf der linken Strassenseite zu bleiben, die Strasse noch nach rechts überqueren wollte, als ihn das Auto fast eingeholt hatte. Er kannte die örtlichen Verhältnisse genau und musste daher wissen, dass das in der kurzen und nicht gerade scharfen Kurve befindliche Auto, selbst wenn es sehr langsam fuhr, ihn einhole, bevor er die andere Strassenseite erreiche. Wenn er dennoch, unter Ausserachtlassung der elementarsten Vorsicht, die Strasse überquerte, so muss er auch die Folgen dieses grobfahrlässigen Verhaltens an sich tragell. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 13. August 1928 bestätigt.

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