BGE 54 II 456
BGE 54 II 456Bge13.08.1928Originalquelle öffnen →
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Obligationenrecht. No 84.
84. Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. November 1928
i. S. Helti gegen Blumer.
A u tom 0 b i I u n fall: Abweisung der Schadenersatz klage
wegen Selbstverschuldens des Verletzten, der, obwohl er
durch das Scheinwerferlicht auf das heranfahrende Auto
aufmerksam geworden war, die Strasse noch überqueren
wollte, als ihn das Auto fast eingeholt hatte. -Bedeu-
tung der Vorschriften in Art. 42, Abs. 1 und 34 des Auto-
mobilkonkordates (Erw. 2 und 3).
A. -Der Kläger Hefti, Konsumverwalter in Diesbach
begab sich
am 9. November 1926, abends, in die Wirt~
schaft von Metzger Streiff daselbst zwecks Vornahme
einer Abrechnung. Nach Erledigung des Geschäfts blieb
er in der Wirtschaft und spielte Karten bis zur Polizei-
stunde. Gegen 11 % Uhr nachts trat er den He;mweg
an, wobei
er auf der linken Strassenseite marschierte.
Es war sehr dunkel und regnete stark. Als er beim
Hause des Samuel Streiff anhielt,
nahm er den Licht-
kegel
der Scheinwerfer des ihn einholenden Autos des
BJklagten wahr. Das
Auto selbst konnte er noch nicht
schen, weil die Strasse hinter seinem Standorte eine
Kurve bildete. Trotzdem versuchte er noch die Strasse
nach rechts zu überqueren,
um -sein in unmittelbarer
Nähe auf der rechten Strassenseite gelegenes Haus zu
erreichen. Der Bklagte, der mit seinem gut beleuch-
teten Auto auf der rechten Seite der Strasse fuhr boa
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so weit nach rechts aus, dass er den Strassenzaun streifte
konnte
aber nicht verhindern, dass der Kläger vom linke
Kotflügel erfasst und zu Boden geworfen wurde. Es
gdang ihm indessen, so rasch anzuhalten, dass der Ver-
unfallte nur mit dem Oberkörper zwischen den beiden
Vorderrädern unter den Wagen geriet. Der Kläger erlitt
erhebliche Verletzungen, die laut Expertise eine dauernde
Invalidität von 15 % zur Folge hatten.
B. -MIt der vorliegenden Klage fordert Hefti vom
B~klagten Blumer Fr. 12,000 Schadenersatz, unter Vor-
behalt des Nachklagerechts.
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Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage
wegen Selbstverschuldens des Klägers.
C. -Das Zivilgericht des Kantons Glarus schützte
die Klage im reduzierten Betrage von Fr. 2480.50, das
Obergericht dagegen wies sie mit Urteil vom 13. August
1923 gänzlich ab.
D. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren um
Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
458 ObJigationenrecht. N0 84. stosses mit dem unversehens in die Fahrbahn des Autos tretenden Kläger den Strassenzaun streifte. Ob der Beklagte Hornsignale gegeben habe oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Abgesehen davon, dass gemäss Art. 31, Abs. 3 des Konkordates in Städten und Dörfern, sowie zur Nachtzeit ein unnötiger Gebrauch der Signalapparate zu vermeiden ist, stellt das Schein- werferlicht eines Autos nach Einbruch der Dunkelheit für den Strassenbenützer das wirksamste Warnungs- zeichen dar, indem es ihm besser als akustische Signale die Orientierung über, die Entfernung des Fahrzeuges ermöglicht. Wie der Kläger selber zugibt, hat er den Lichtkegel des heranfahrenden, gut beleuchteten Autos wahrgenommen, als dieses selbst wegen der Kurve noch nicht sichtbar war, so dass in der Unterlassung von Hornsignalen jedenfalls kein für den Unfall kausales Verschulden des Beklagten liegt. 2. -Die Vorschrift des Art. 42, Abs. 1 des Konkor- dates, wonach die Führer von Motorfahrzeugen immer (( links vorfahren lJ müssen, bezieht sich, entgegen der Auffassung des Zivilgerichts, nur auf das Vorbeifahren an andern Fahrzeugen, und nicht auf das Überholen von Fussgängern; ihre Anwendung auch auf das Vor- beifahren an letztern würde zu der unsinnigen Konse- quenz führen, dass ein Motorfahrzeuglenker jeden auf der linken Strassenseite marsc)lierenden Fussgänger erst durch Signale aufmerksam machen und dann zuwarten müsste, bis dieser die Strasse so weit nach rechts überquert hätte, dass ein Linksvorfahren möglich wäre. Mangels einer gegenteiligen kantonalen Bestimmung steht dem Fussgänger nach dem Konkordat die Benützung sowohl der linken, wie der rechten Strassenseite frei. 3. -Endlich kann es dem vorschriftsgemäss rechts fahrenden Beklagten auch nicht zum Vorwurf gereichen, dass er wegen des vor ihm auf der linken Strassenseite gehenden Klägers nicht angehalten hat. Nach Art. 34 des Konkordates hat der Führer eines Motorfahrzeuges den ,', I I Obligationenrecht. N0 84. 459 Lauf zu verlangsamen oder nötigenfalls sofort anzuhal- ten, wenn das Fahrzeug Anlass zu einem Verkehrs- hemmnis oder Unfall bieten könnte. Die blosse Tatsache jedoch, dass sich ein Unfall ereignet hat, genügt nicht, um dem Fahrzeuglenker eine Pflichtverletzung in dieser Beziehung zur Last zu legen. Ohne Zweifel wäre hier das Unglück vermieden worden, wenn der Beklagte früher angehalten hätte. Allein hiezu wäre er nUf ver- pflichtet gewesen, wenn er sich hätte sagen müssen, dass er einzig durch das Anhalten einen sonst wahr- scheinlichen Zusammenstoss verhüten könne. Mit einer Kollisionsgefahr musste aber der Beklagte unter den vorliegenden Umständen vernünftigerweise nicht rech- nen, umsoweniger, als der Kläger durch das ihn ein- holende Auto keineswegs etwa überrascht und dadurch in eine die normale Überlegungsfähigkeit beeinträchti- gende Aufregung versetzt worden war. Die Forderung des Anhaltens in einem solchen Falle würde eine uner- trägliche Erschwerung des Verkehrs bedeuten. Gemäss den von der Vorinstanz als glaubwürdig erachteten Aussagen des Zeugen Engler hat vielmehr der Kläger allein den Unfall dadurch verschuldet, dass er, statt auf der linken Strassenseite zu bleiben, die Strasse noch nach rechts überqueren wollte, als ihn das Auto fast eingeholt hatte. Er kannte die örtlichen Verhältnisse genau und musste daher wissen, dass das in der kurzen und nicht gerade scharfen Kurve befindliche Auto, selbst wenn es sehr langsam fuhr, ihn einhole, bevor er die andere Strassenseite erreiche. Wenn er dennoch, unter Ausserachtlassung der elementarsten Vorsicht, die Strasse überquerte, so muss er auch die Folgen dieses grobfahrlässigen Verhaltens an sich tragell. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 13. August 1928 bestätigt.
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