BGE 54 II 429
BGE 54 II 429Bge16.05.1928Originalquelle öffnen →
428
Sachenrecht. N° 81.
Bereicherung beurteilen würde, oder ob nicht vielmehr
die Vorschriften
der Art. 671/2 ZGB zur Anwendung
zu bringen wären. Das kann jedoch dahingestellt blei-
ben,
da auch im letztern Falle eine Ersatzleistungspflicht
der Beklagten bestünde, die nicht niedriger zu bemessen
wäre, als dies
bei Anwendung der Vorschriften über die
ungerechtfertigte Bereicherung zu geschehen
hätte. Die
Beklagte
macht allerdings geltend, der Materialeigen-
tümer könne gemäss Art. 671 Ahs. 2 ZGB die Trennung
des eingebauten Materials nur dann verlangen, wenn
der betreffende Einbau « ohne seinen Willen») statt-
gefunden habe, welcher Grundsatz auch hinsichtlich des
Ersatzanspruches zutreffe,
der bestehe, wenn keine
Trennung erfolge. Diese Auffassung beruht jedoch auf
einer Verkennung der Vorschriften der Art. 671 ff. ZGB.
Der Gesetzgeber wollte -keineswegs den Ersatzanspruch
des ehemaligen Materialeigentümers auf die Fälle be-
schränken, wo die Verwendung des Materials ohne dessen
Willen
stattgefunden hat. Vielmehr besteht ein solcher
Anspruch als Äquivalent für den
durch die Accession
erfolgten Eigentumsverlust -innerhalb
der in Art. 672
Ahs. 2
und 3 ZGB angeführten Höchst-und Mindest-
grenze -
in jedem Falle, während ein Trennungsan-
spruch
im Sinne von Art. 671 Abs. 2 ZGB nur dann
geltend gemacht werden kann,· wenn der Einbau ohne
Jen Willen des Materialeigentümers stattgefunden hat.
Dass eine Auslegung dieser Vorschriften im Sinne der
bekl. Auffassung gar nicht möglich ist, ergibt sich nicht
nur daraus, dass Art. 672 ZGB, der die Ersatzleistungs-
pflicht des Grundeigentümers regelt, keine derartige
Einschränkung
enthält, sondern vor allem daraus, dass
in Abs. 3 dieses Artikels eine Bestimmung darüber
enthalten ist, wie die Ersatzpflicht des Grundeigentümers
zu berechnen sei, wenn
der· Materialeigentümer den
Einbau in bösem Glauben vorgenommen hat. Für eine
derartige
VOrsChlift wäre kein Raum, wenn der ehemalige
Materialeigentümer
nur dann einen Ersatzanspruch
Ohligationenreeht. N0 82.
429
besässe, wenn der Einbau ohne seinen Willen vor-
genommen wurde ; denn beim Tatbestand des Art. 672
Abs. 3 ZGB
ist ausgeschlossen, dass der Einbau ohne
·Willen des Materialeigentümels stattgefunden habe.
Müsste
somit auch bei Anwendung der Bestimmungen
der Art. 671 ff. ZGB eine Ersatzleistungspflicht der
B0klagten im vorliegenden Falle grundsätzlich anerkannt
werden, so ist aber auch kin Zweif,::l, dass diese, ange-
sichts des
Umstandes, dass der Kläger bei Vornahme
der streitigen Einbauten nicht in bösem Glauben war,
auf mindestens den Betrag zu bemessen wäre, um den
die Beklagte durch diese Einbauten. objektiv bereichert
wurde.
3. -(Berechnung des Quantitativs) .....
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
82. Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. NOVEmber 1928
mündigte Person.
Erfordernis der Zustimmung des Vormundes zur Kaufs- rechtseinräumung, weil diese in casu mit einer Beschwe- rung des Berechtigten verbunden war. Das ohne diese Zustimmung abgeschlossene Geschäft bleibt in Schwebe bis zur Erteilung oder Verweigerung derselben. Frei- werden des Gegenkontrahenten nach Art. 410 Abs. 2 ZGB. Einfluss des Eheabschlusses auf den Fortbestand der Vormundschaft (Erw. 2). 3. Verzicht des Bevormundeten auf das Kaufsrecht ? (Erw. 4). 11. Simulation. Begriff. Ein per interpositam personam ab- geschlossenes Rechtsgeschäft ist, im Gegensatz zum simu- lierten, an sich gültig. Nichtigkeit besteht bloss, wenn es in fraudem legis vorgenommen ist. Kriterien. (Erw. 4).
430 Obligationenrecht. N0 82. IIl. Rechtsmissbräuchllche Ausübung eines Kaufsrechts zu einem Zwecke, der dem Grunde seiner Einräumung völlig fremd ist (Erw. 5). A. -1. Die Klägerin, eine geborne Französin, seit 13. Dezember 1924 mit J. Savoy in dritter Ehe ver- heiratet, wurde während ihrer zweiten, im September 1924 geschiedenen Ehe mit E. A. Küuzli, Zahntechniker von Welschenrohr (Solothurn), am 15. August 1918 vom Bezirksrat Zürich gemäss Art. 370 ZGB entmündigt. Im August oder Oktober 1918 zog sie nach Bern, wo sie bei Frau Adele, Marie, Amelie Dolle gebe Leroy wohnte. Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom 28. Ja- nuar 1919 kaufte Frau Dolle von der Erbengemein- schaft des J. Meier, gew. Spenglermeister in Bern, ver- treten durch Notar Niklaus, das Haus Wyttenbach- strasse Nr. 18 in Bern um· Fr. 68,000. Auf Rechnung des Kaufpreises übernahm sie Fr. 47.205.60 Grundpfand- schulden, Fr. 8000 wurden als bar bezahlt verurkundet und für die Kaufpreisrestanz von Fr. 12.794.40 wurde zu Gunsten der Verkäufer ein Schuld brief mit Grund- pfandrecht im zweiten Range errichtet. In Ziif. 6 der allgemeinen Vertragsbestimmungen räumte Frau Dolle der Klägerin -damals noch Frau Künzli -an der gekauften Liegenschaft ein im Grund- buch vorzumerkendes Kaufsrecht «zu den in diesem Vertrage erwähnten Bedingangen» ein. Die Vormer- kung desselben im Grundbuch geschah am 11. Februar 1919. Die im Kaufvertrage als erfolgt verurkundete An- zahlung von Fr. 8000 ist von der Käuferin Dolle tat- sächlich nicht geleistet worden. Dagegen übergab die Klägerin dem Vertreter der Verkäufer, Notar Niklaus, . als Depot franz. Fr. 8000 mit der Abrede, dieselben bei Steigen des franz. Frankenkurses in Schweizerwährung umzuwechseln. Als Sicherheit hiefür sollte die Klägerin von Frau Dolle einen Inhaberschuldbrief von Fr. 8000 Obligationenrecht. N0 S2. 431 mit Grundpfandrecht im dritten Range erhalten. Die- sen am 11. Februar 1919 errichteten Inhaberschuldbrief gab Notar Niklaus der Klägerin erst im April 1919 herans~ als er zur Umwechslung der fr. Fr. 8000 er- mächtigt wurde. 2. Kurze Zeit nachdem Frau Dolle und die Klägerin das Haus Wyttenbachstrasse Nr. 18 bezogen hatten, entstanden zwischen ihnen Differenzen, weshalb die Klägerin wieder nach Zürich übersiedeite. Durch notariellen Vertrag vom 2. Mai 1919 verkaufte Frau Dolle die Liegenschaft an P. E. Tissot in Bern um Fr. 68,000, welche Kaufpreisforderung durch Über- bindung der auf diesen Betrag sich belaufenden Grund- pfandschulden getilgt wurde. Am gleichen Tage trat die Klägerin den Inhaberschuldbrief von Fr. 8000 an Tissot ab, « mit dem Erkennen, den Gegenwert in bar erhalten zu haben I). Nach seinen Zeugenaussagen hat Tissot ihr für den Titel Fr. 3000 bezahlt, während die Klägerin, im Widerspruch mit ihrer dem Waisenamt Zürich gegenüber abgegebenen Erklärung: « noch ca. Fr. 2000 erhalten zu haben », bei ihrer Einvernahme bestritt, dass ihr je etwas zugekommen sei. Am 2. Mai 1919 unterzeichnete die Klägerin auch eine ihr von Tissot vorgelegte Bewilligung zur Löschung des Kaufrechts im Grundbuch. Der Grundbuchverwalter verweigerte jedoch die Löschung, weH die Dispositions- befugnis der Klägerin nicht nachgewiesen sei. Da die erforderlichen lJnterIagen nicht beschafft werden konn- ten, anderseits aber die Eintragung des Kaufvertrages dringlich war, wurde am 12. Mai 1919 folgender « Nach- trag») in den Vertrag aufgenommen: « Im Grundbuch ist noch ein Kaufsrecht zu Gunsten der Paula, Cecile, Jeanne Künzli-Girardot bis 10. Februar 1929 um Fr. 68,000 vorgemerkt. » 3. Am 26. Mai 1919 verkaufte Tissot das Haus dem heutigen Beklagten um den Preis von Fr. 67,000. Dem Käufer wurden Fr. 60,824 Grundpfandschulden
432 Obligationenrecht. N° 82 .. überbunden, und die Kaufpreisrestanz von Fr. 6176 bezahlte Muriset bar. Bezüglich des im Vertrage auf- • geführten Kaufsrechtes zu Gunsten der Klägerin ver- pflichtete sich der Verkäufer, dafür zu sorgen, dass dasselbe im Grundbuche baldmöglichst gelöscht werde. Die Löschung konnte jedoch nicht' bewerkstelligt werden. Als Tissot in Erfahrung gebracht hatte, dass die Klägerin bevormundet sei, wandte er sich mit Schrei- ben vom 19. Dezember 1919 an deren Vormund in Zürich, mit dem Ersuchen um Ratifikation der Löschungs- bewilligung vom 2. Mai 1919. Das Waisenamt Zürich, dem die Angelegenheit vom Vormund unterbreitet wurde, überwies die Sache durch Beschluss vom 3. De- zember 1920 an die mit der Weiterführung der Vor- mundschaft betraute Vormundschaftsbehörde Welschen- rohr, die ihrerseits die Zustimmung nie erteilte. 4. Nach ihrem Wegzuge von Bern im Jahre 1919 kümmerte 'sich die Klägerin nicht mehr um die Liegen- schaft, bis sie in der Folge von einem gewissen Winne- wieser auf ihr Kaufsrecht aufmerksam gemacht wurde. Winnewieser suchte sie in Begleitung eines AngesteHten der Hypothekarkasse Bern, namens B., in G. auf, wo die Eheleute Savoy-Künzli letzterem eine Vollmacht zur Ausübung des Kaufsrechtes und ein weitere zum Verkaufe des Hauses an Winnewieser zum Preise von Fr. 72,000 ausstellten. Mit Schreiben vom 7. Mai 1926 teilte Notar v. SiebenthaI in Bern dem Beklagten mit, dass die Klägerin gewillt sei, ihr Kaufsrecht geltend zu machen, nnd ersuchte ihn, am 10. Mai 1926 zur Beur- kundung des Vertrages auf seinem Bureau zu erscheinen. Der Beklagte gab dieser Aufforderung keine Folge. Auf Kaufsverhandlungen mit Winnewieser, der ihm ein Preisangebot von Fr. 77,000 machte, trat er unter Bestreitung des Kaufsrechtes der Klägerin nicht ein. E. -Mit der vorliegenden, Ende November 1926 beim AppeHationhof des Kantons Bern gegen Muriset angeho- benen Klage hat Frau Savoy die Rechtsbegehren gestellt: Obligationenrecht. N0 82. 433 « t. a) Es sei der Klägerin die dem Beklagten zu Eigentum gehörende Besitzung Wyttenbachstrasse 18, in Bem, ..... zn den im Kaufsrecht, eingetragen im Grund- buch den 11. Februar 1919, festgelegten Bedingungen, d. h. zn einem Kaufpreis von Fr. 68,000 zu Eigentum zuzusprechen. 11) Es sei der Beklagte schuldig und zu verurteilen, die Lösebung der mit dem Kaufsrecht im Widerspruch stehenden Aufhaftungen und Pfandrechte, speziell soweit sie den im Kaufsrecht festgestellten Kaufpreis über- steigen, vorzunehmen, bezw. es seien der Klägelin die auf der Besitzung Wyttenbachstrasse 18 in Bern lasten- den Aufhaftungen und Pfandrechte nur soweit zu über- binden, soweit sie mit der Ausübung des Kaufsrechtes nicht im Widerspruch stehen, insbesondere mit Aus- nahme eines Teilbetrages von Fr. 21,200 des Eigen- tümerschuldbrides vom 11. März 1912/29. Oktober 1919 lautend auf Fr. 29,200, und es sei das Grundbuchamt Bern gerichtlich anzuweisen, die erforderlichen Ein- tragungen vorzunehmen. 2 Der Beklagte sei der KlägeIin gegenüber zu allen Verzugsfolgen und zu angemessenem Schadenersatz, auf gerichtliche Bestimmung hin, zu verurteilen. Alles unter Kostenfolge. » In der Hauptverhandlung vom 16. Mai 1928 fügte die Klägerin sub Ziff. 1 b noch das Eventualbegehren um Verurteilung es Beklagten zur Bezahlung von Fr. 21,200 nebst 6 % Zins seit der Urteilsfällung bei. Zur Begründung der Klage machte sie geltend, dass sie das im Kaufvertrage zwischen der Erbengemeinschaft Meier und Frau Dolle vom 28. Januar 1919 zu 'ihren Gunsten rechtsgültig bestellte und am 11. Februar 1919 im Grundbuch vorgemerkte Kaufsrecht bis zum 10. Fe- bruar 1929 gegenüber .jedem Eigentümer der Liegen- schaft ausüben könne. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und stellte widerklageweise die Begehren :
434 Obligationenrecht. N° 82.
« 2. Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verurteilen
dazu
Hand zu bieten, dass das in Frage stehende Kaufs
recht im Grundbuch Bern gelöscht werde, sie habe die
• n.otwendige Löschungsbewilligung herauszugeben, event.
eme neue zu erstellen.
3.
Es sei gerichtlich festzustellen: Das in Frage
kommende Kaufsrecht sei als nicht mehr bestehend zu
betrachten und es sei daher durch Richterspruch zu
löschen, unter Mitteilung an die Amtsschreiberei Bern. I)
Aus der Begründung ist hervorheben : Die Klägerin
habe ohne Mitwirkung des Vormundes das Kaufsrecht
nicht erwerben können, weil dessen Bestellung mit der
von ihr für Frau Dolle geleisteten Anzahlung zusammen-
hänge (Art. 19 ZGB). Zudem sei der Kaufvertrag vom
28. Januar 1919 simuliert. Da die Klägerin, weil bevor-
mundet, die Liegenschaft nicht selbständig habe er-
werben können, babe sie die mittellose Frau Dolle als
Käuferin vorgeschoben und ihr das nötige Geld gegeben.
er wahre Wille der Parteien sei nicht auf Begründung
enes Ka.ufsrechtes, sondern lediglich auf Schaffung einer
SICherheIt zu Gunsten der Klägerin für die ,von ihr
geleistete Anzahlung gerichtet gewesen. Auf jeden Fall
aber habe die Klägerin durch. Unterzeichnung der
Löschungsbewilligung vom 2. Mai 1919 auf das Kaufs-
recht verzichtet. Wenn auch ihr Vormund die Zustim-
mung nicht erteilt habe, so sei doch dieser Verzicht
stillschweigend sowohl
von den Vormundschaftsbehör-
den, als
namentlich auch von der Klägerin selber durch
Unterlassung des Widerrufes nach wiedererlangter Hand-
lungsfähigkeit durch den Eheabschluss mit Savoy
genehmigt worden. Ein Interesse an der Ausübung des
Kaufsrechts fehle ihr, sie handle ausschliesslich für
Winnewieser. Ihrem Begehren sei deshalb nach Art. 2
ZGB der Rechtsschntz zu versagen.
C. -Mit Urteil vom 16. Mai 1928 hat der Appella-
tionshof des
Kantons Bern erkannt:
« 1. Die Klagebegehren sind abgewiesen.
Obligationenreeht. No 82. 435
2. Das Widerklagebegehren sub Ziff. 3 wird zugespro-
chen
und demgemäss festgestellt, dass das fragliche
Kaufsrecht nicht besteht und mithin zu löschen ist.
Der Amtsschreiberei Bern ist davon Mitteilung zu
machen. Weitergehend ist die Widerklage abgewiesen. »
D. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Beru-
fung an das Bundesgericht erklärt, mit den Begehren um
Gutheissung der Klage und Abweisung der Widerklage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
436
Obligationenrecht. No 82.
Rechtsverhältnis zum ursprünglich Verpflichteten ab-
hängig, und es kann daher der Dritte gegen die Ausübung
des Kaufsrechts alle Einreden aus diesem persönlichen
• Verhältnis erheben, die dem ursprünglich Verpflichteten
zustehen (vgl.
LEEMANN, Komm. 2. Aufl., N. 71 und
WIELAND, N. 5 zu Art. 681 ZGB; BGE 44 II 366).
2. -Der Beklagte bestreitet die Rechtsgültigkeit des
Kaufsrechts
in erster Linie mit der Behauptung, dasselbe
habe
der unbestrittenermassen im Januar 1919 gemäss
Art. 370 ZGB bevormundeten, urteilsfähigen Klägerin
ohne Einwillignng ihres Vormundes wirksam nicht ein-
geräumt werden können, weil seine Bestellung
nlit der
Kaufpreiszahlung zusammenhänge. Während Art. 19,
Abs. 1 ZGB den Grundsatz aufstellt, dass urteilsfähige
entmündete Personen sich nur mit Zustimmung ihrer
. gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflich-
ten können, sieht Abs. 2 als Ausnahme vor, dass sie
selbständig unentgeltliche Vorteile zu
rlangen vermögen,
d.h. wie Art. 30, Abs. 2 a OR bestimmte, solche Rechts-
geschäfte
abschlhssen können, « welche lediglich be-
zwecken, ihnen Rechte einzuräumen oder sie. von Ver-
bindlichkeiten zu befreien ». Um die Zuwendung eines
solchen Vorteils, unabhängig
von jeder Beschwerung
der Klägerin,
handelt es sich hier in der Tat nicht. Ge-
mäss den auf prozessualer Beweiswürdigung beruhenden,
verbindlichen Feststellungen
der Vorinstanz über die
Kaufsunterhandlungen
wollte' die Klägerin anfänglich
die Liegenschaft selber erwerben, verzichtete dann aber
darauf, als sie von Notar Niklaus auf die Notwendigkeit
der Zustimmung
der Vormundschaftsbehörde aufmerk-
sam gemacht worden war. Um der vormundschaftlkhen
Mitwirkung zu
entraten, wurde Frau Dolle als Käuferin
vorgeschoben,
der die KlägeIin fr. Fr. 8000 zur Leistung
der Anzahlung gab, und als Sicherheit für die richtige
Erfüllung
der Frau Dolle als Mittelspelson obliegenden
Verpflichtungen
aus dem mit der Klägerin bestehenden
Auftragsverhältnis wurde
der letzteren ein Kaufsrecht
Obligationenrecht. N° 82. 437
bestellt und überdies ein Inhaberschuldbrief von FI. 8000
ausgehändigt. Der in der Einräumung des Kaufsrechts
liegende Vorteil wal'
somit auf's engste· mit einer Be-
lastung der Klägerin in Geftalt der Leistung der
fl. Fr. 8000 verknüpft, so dass die Zustimmung des
Vormundes erforderlich war (ob nach Art. 421 ZGB
auch diejenige der Vormundschaftsbehörde, kann dahin-
gestellt bleiben).
Nach herrschender Auffassung
in Doktrin und Praxis
ist indessen ein von einem urteilsfähigen Bevormun-
deten ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
abgeschlossenes Rechtsgeschäft keineswegs
nichtig; der
Gegenkontrahent wird unter der aufschiebenden Be-
dingung
der nachfolgenden -formlosen -Zustimmung
des Vormundes gebunden,
und bis zur Erteilung oder
Verweigerung derselben bleibt das Geschäft
in Schwebe
(vgl. KAUFMANN, N. 10 und EGGER, N. 4 zu Art. 410
ZGB ; V. TUHR, OR, I S. 187 f; BGE 46 II 352; 51 II
249 f.). Nach Art. 410, Abs. 2 ZGB kann der andere
Teil eine rasche Abklärung
dadurch herbeiführen, dass
er dem Vormund eine angemessene Frist zur Genehmi-
gung selber
ansetzt oder durch den Richter ansetzen
lässt,
mit deren unbenutztem Ablauf er frei wird.
Als vorliegend
der Vormund der Klägerin vom Kauf-
vertrage vom 28. Januar 1919 Kenntnis erhielt, unter-
breitete er die Angelegenheit dem Waisenamt Zürich
(Vormundschafts behörde)
, das die Genehmigung weder
erteilte, noch verweigerte, sondern
am 3. Dezember 1920
beschloss, die Prüfung dieser Frage der Vormundschafts-
behörde
Wdschenrohr -der die Weiterführung der
Vormundschaft übertragen worden
war -zu überlassen.
Diese Behörde ihrerseits
hat sich bis zum Erlass des
angefochtenen Urteils weder für, noch gegen die Geneh-
migung ausgesprochen,
und es ist ihr auch nie eine Frist
im Sinne von Art. 410, Abs. 2 ZGB angesetzt worden.
Es kann sich daher bloss noch fragen, ob die Klägerin
selber
durch Wiedererlangung ihrer Handlungsfähigkeit
438 Obligationenrecbt. N° 82. nachträglich in die Lage gekommen sei, das ohne die erforderliche Zustimmung des Vormundes abgeschlossene Geschäft zu genehmigen. In dieser Beziehung erweist . sich die von beiden Parteien in ihren Rechtsschriften vertretene Auffassung, dass die Vormundschaft mit der Wiederverheiratung der Klägerin im Dezember 1924 ipso jure dahingefallen sei, als rechtsirrtÜIlllich. Mit der Eheschliessung einer bevormundeten Person hört die Vormundschaft nur auf, wenn es sich um bevormundete Unmündige handelt (Art. 14, Abs. 2 ZGB), dagegen dauert sie trotz erfolgten Eheabschlusses fort, soweit Entmündigte im Sinne der Art. 369, 370 und 371 ZGB in Frage stehen (vgI. HAFTER, Komm. 2. Aufl. N. 10 und EGGER, Komm. 2. Auf I. N. 4 zu Art. 14· ZGB; GMÜR, Komm. 2. Auf I. N. 1 zu Art. 99 ZGB ; Monatsschrift f. bern. Verwaltungsrecht, Bd. 12 NI'. 199). Die hier gestützt auf Art. 370 ZGB angeordnete Bevormundung endigte erst mit der ausdrücklichen Aufhebung durch die zu- ständige Behörde (Art. 433 ZGB). Dass diese Aufhebung aber je ausgesprochen worden sei, ist nicht dargetan. 3. -Ebensowenig hält die vom Beklagten erhobene Simulationseinrede Stich. Wenn die Vorinstanz zu deren Gutheissung gelangt ist, so beruht dieser Entscheid auf einer Verkennung des Rechtsbegriffes der Simulation. Nach allgemeiner Rechtsauffassung liegt ein simuliertes Rechtsgeschäft nur vor, wenn sich der wirkliche Partei- wille mit dem ausgesprochenen nicht deckt, d. h. wenn die Parteien lediglich bezwecken, nach aussen hin, Dritten gegenüber, den Schein eines ernstlichen Ge..; schäftes zu erwecken, während sie einig sind, dass unter ihnen die abgegebenen Erklärungen keinerlei oder doch nicht die ihrem Inhalte entsprechenden Rechtsfolgen haben sollen, wie z. B. in dem häufigen Falle der Verein- barung eines Kaufes, der in Wirklichkeit eine Schenkung sein soll (vgl. OSER, Komm. 2. Aufl. N. 5 ff. zu Art. 18 OR; v. TUHR. OR I S.' 246 ~ BGE 31 II 109; 32 II 697 ; 45 II 29 f.; 46 II 33 f.; 53 II 103 f.). Obligationenrecht. N° 82. 439 Mit einem Tatbestande dieser Art hat man es aber hier nicht zu tun. Gemäss der für das Bundesgericht verbindlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz wussten die Erben Meier, dass die Klägerin die Liegenschaft ohne Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde nicht erwerben konnte. Um dieses Requisit zu umgehen, wurde, wie bereits erwähnt, Frau Dolle als Mittelsperson benützt. Deren Auftreten als Kontrahentin erfolgte auf Grund eines von ihr mit der Klägerin getroffenen, rechtlich als Auftrag zu qualifizierenden Abkommens des Inhalts, dass sie mit den fr. Fr. 8000 der Klägerin das Haus kaufen und die aus diesem Kaufgeschäft sich ergebenden wirtschaftlichen Vorteile der Klägerin zukommen lassen sollte. Letztere wollte auf diesem Wege eine ökonomisch ähnliche Stellung erlangen, wie sie ihr der Eigentums- erwerb v."3rschafft hätte. Und ausschliesslich zu ihrer Sicherung mit Bezug auf die Erfüllung der Mandats- pflichten durch Frau Dolle wurde ihr das Kaufsrecht eingeräumt und ein Inhaberschuldbrief von Fr. 8000 ausgehändigt. Dieses interne Abkommen war zweifellos mit allen ihm zukommenden Wirkungen ernsthaft gewollt, sonst hätte die Klägerin das Geld für die An- zahlung nicht gegeben. INicht anders verhält es sich aber auch bezüglich des von Frau Dolle am 28. Januar 1919 mit der Erben- gemeinschaft Meier abgeschlos3enen Kaufvertrages. Dass die Vertragsparteien dieses formelle Geschäft tatsächlich dahin verstanden haben, dass es seinem Inhalte ent- sprechend -Verschaffung des Eigentums gegen Be- zahlung eines Preises, worin das Wesen des Kaufes liegt -nicht nur Dritten gegenüber, sondern auch im, Ver- hältnis unter ihnen gelten sollte, erhellt deutlich daraus, dass 'es so, wie es abgeschlossen war, auch ausgeführt worden ist. Ein derartiges Rechtsgeschäft per interpositam perso- nam ist, im Gegensatz zum simulierten, an sich gültig. , Die Benützung einer Mittelsperson kann aus, achtungs-
440 Obligationenrecht. No 82.
werten Gründen erfolgen und ist häufig sogar ein gebo-
tener Schutz gegen neugierige Nachspürungen und
feindselige Übergriffe, so dass es, wie KüHLER (Jahlbücher
• für Dogmatik, Bd. 16 S. 143 f.) mit Recht betont, « ein
ungebührlicher Eingriff in die freie Bewegung des Ver-
kehrs) wäre, diesen Geschäften den Rechtsschutz
schlechthin zu versagen. Auch nach französischem
Recht ist eine solche « convention de prete-nom » grund-
sätzlich erlaubt (vgl. PLANIOL, Traite elementaire de
droit civil, II Nr. 2268).
Nichtig gemäss
Art. 20, Abs. 1 OR ist ein solches
Geschäft
nur dann, wenn es in jraudem legis vorgenom-
men
ist, d. h. wenn es auf einen Erfolg abzielt, durch
den der Zweck einer gesetzlichen Bestimmung vereitelt
wird. Inwiefern dies
im Einzelfalle zutrifft, ist eine
Auslegungsfrage.
Dabei· ist zu untersuchen, ob die
Gcsetzesnortn die
Erreichung eines -bestimmten wirt-
schaftlichen Erfolges überhaupt verbieten, oder doch nur
unter Beobachtung gewisser, der Partehvillkür entzoge-
ner Schranken gestatten will, oder aber, ob sie bloss die
Mittel und Wege zu einem bestimmten ökonomischen
Ziele regeln
und nicht dieses selbst verbieten will, in
welchem Falle der Erreichung eines ähnlichen Resul-
tates durch Benützung anderer Rechtsformen nichts
entgegensteht (vgl.
OSER, a. a. O. N. 26 zu Art. 200R;
EGGER, a. a. O. N. 40 /41 zu Art. 2 ZGB; KOHLER, a. a. O.
die öffentliche
Beurkundung gesetzlich verlangt wird,
so
ist damit nicht verboten, dass auf einem anderen .
Wege, der diese Formwahrung nicht mit sich bringt,
ein
dem Eigentumsübergang durch Grundbucheintragung
analoges wirtschaftliches Ergebnis
erlangt wird. So
hat denn auch das Bundc.sgericht im Verkaufe sämtlicher
Aktien
einer Grundstücks-A.-G. zu dem Zwecke, dem
Alleinaktionär eine der Verfügungsrnacht des Eigen-
tümers analoge Herrschaft über ein, das einzige Aktivum
Obligationenrecht. N° 82.
;!41
der A.-G. bildendes Grundstück zu verschaffen, keine
Umgehung
der Grundsätze des Immobiliarsachenrechts
erblickt (vgl. BGE 45 11 34 ff.) .
Wenn indessen das Gesetz eine Kategorie von Per-
sonen überhaupt als handlungsunfähig oder doch nur
unter bestimmten Voraussetzungen als fähig erklärt,
durch ihre Handlungen Rechte und Pflichten zu begrün-
den, so
ist dabei das wirtschaftliche Resultat selbst, in
welcher Rechtsform es auch von olchen-Personen an-
gestrebt wird, zum Gegenstand der Verbotsnorm erhoben.
Soweit
daher ein urteilsfähiger Bevormundeter einen
Rechtserfolg ohne Einwilligung des Vormundes selber
nicht herbeiführen kann, vermag er ihn auch nicht
durch Benützung einer Mittelsperson zu erreichen. ,Das
praktische Ziel aber, das hier Iitit der Beendigung-des
bestehenden Schwebezustandes durch
Erteilung der
Zustimmung des Vormundes erreicht würde, wäre kein
gesetzlich verbotenes.
4. -
Nun hat allerdings die Klägerin am 2. Mai 1919
durch Unterzeichnung der Löschungsbewilligung ihren
Verzichtswillen bekundet, allein zur Rechtsgültigkeit des
Verzichts wäre die ergänzende, zustimmende Willens-
erklärung des Vormundes erforderlich gewesen. Dieser
aber hat seine Einwilligung nie gegeben. Die ihm durch
Tissot mit dem Ersuchen um Ratifikation im Dezember
1919 zugestellte Löschungsbewilligung
legte er dem
Waisenamt Zürich vor, das sie gemäss Beschluss vom
3. Dezember 1920 der Vormundschaftsbehörde Welschen-
rohr übermittelte. Letztere behielt sie zurück und gab
dadurch Tissot deutlich zu verstehen, dass sie von
einer Genehmigung nichts wisen wolle. Die Klägerin
selber aber konnte die Löschungsbewilligung mangels
Aufhebung
der Vormundschaft nachträglich nicht ge-
nehmigen.
5. -
Trotzdem muss der Ausübung des streitigen
Kaufsrechts
der Rechtsschutz schlechthin versagt wer-
den,
und ar in Anwendung von Art. 2, Abs. 2 ZGB
AS 54 II -1928
32
442 Obligationenreeht. No 82.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann freilich
der Klägerin der Einwand des mangenden Intersses
• nicht entgegengehalten werden. Denn abgesehen davon,
dass derjenige, welcher in solches Recht geltend macht,
nicht
auch' sein Interesse nachzuweisen hat. liegt ein
solches
für die Klägerin tatsächlich vor. Durch den
Verkauf der Liegenschaft an Winnewieser würde sie
einen
Gewinnj von Fr. 4000 erzielen und könnte
damit den auf der Veräusserung des Inhaberschuld-
briefes
an Tissot erlittenen Verlust wieder gutmachen.
Nach
der Darstellung Tissots hat sie nämlich für den
Titel bloss Fr. 3000 erhalten, während sie der Erben-
gemeinschaft Meier Fr. 7500 bezahlt hatte.
Auch verstösst es n,icht gegen Treu und Glauben,
wenn die
,Klägerin die Gültigkeit der Löschungsbewilli-
gung
unter Hinweis auf die fehlende Zustimmung des
Vormundes bestreitet. In BGE 40 11 322 hat das
Bundesgericht ausgesprochen, dass die Berufung
auf den
Mangel
der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zu
einem Rechtsgeschäfte
im Sinne von Art. 177, Abs.3
ZGB nicht rechtsmissbräuchlich sei. Das gleiche muss
in dem analogen Falle des Art. 410, Abs. 1 ZGB gelten,
da es sich auch hier um eine um der öffentlichen Ordnung
und Sittlichkeit willen aufgestellte und deshalb unter
allen Umständen anzuwendende Vorschrift handelt.
Dagegen erscheint das
Vprgehen der Klägerin in
Hinsicht auf die der Kaufsrechtsbestellung nach der
Parteiabsicht zugedachte Zweckfunktion
mit den An-
forderungen von Treu
und Glauben als unvereinbar. Die
Einräumung dieses Rechts
und seine Vormerkung im
Grundbuch war, wie dargetan, ausschliesslich zwecks
Sicherung der Klägerin mit Bezug auf das mit Frau
Dolle begründete Mandatsverhältnis erfolgt. Die Klä-
gerin sollte dadurch
in die Möglichkeit versetzt werden,
sich
im Falle der Weiterveräusserung des Hauses ohne
ihre Zustimmung, sowie
im Todesfalle der Frau Dolle,
durch den Erwerb der Liegenschaft zu schützen. Dieser
Obligationenreeht. N° 83. 443
Sicherungszweck entfiel aber, als Frau Dolle das Haus
im Mai 1919 im Einverständnis jener an Tissot verkaufte.
(Ob für diese Zustimmungserklärung nicht auch die
Genehmigung des Vormundes erforderlich gewesen wäre,
zumal die
mit dem Verkaufe verbundene Abtretung des
Inhaberschuldbriefes
an Tissot für die Klägerin eine
erhebliche
finanzielle Einbusse zur Folge hatte, kann
offen bleiben).
Wenn daher die Klägerin, die diesen
Verkauf,
gemässFeststellung der Vorinstanz, selber
veranlasst
hat, heute die inzwischen vom Beklagten
erworbene Liegenschaft
an sich ziehen will, so geschieht
dies
im Widerspruch mit dem Sinn und Zweck der ihrer
Tragweite nach auf eine blosse Garantiefunktion be-
schränkten Rechtseinräumung. Die Klägerin
macht die
vertragliche Regelung -von der
auch die durch die
Vormerkung erlangte dingliche Sicherung des Kaufs-
rechtes abhängig
ist -einem ganz anderen, ihr fremden
Zwecke dienstbar,
und dieses rechtsmissbräuchliche
Gebaren verdient keinen richterlichen Schutz.
Demnach erkennt
das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons
Beru vom 16. Mai 1928
bestätigt.
83. Extrait de l'arret de la. Ire Seetion eivile du Sl novembre
1928 dans la cause Dr P. contre Etat de Fribourg.
Pour que Ja responsabilite de l' Etat soit cngagee et celui-ci tenu
de reparer le dommage que la mise en observation d'office
dans UD asile d'alienes a du causer an demandeur, il faut
que l'auteur du dommage ait commis un acte illicite, soit
qu'il ait outrepasse ses competences en ordonnant l'inteme-
ment, soit que, agissant dans les limites de ses e.ompetences,
il ait pris cette mesure san motifs suffisants, soit enfin
qu'il ait commis intentionnellement ou par negligence une
faute dans la maniere de proceder a la mise en observation
(transport a l'asile, traitement et duree du sejour dans cet
etablissement). (Consid. 2.)
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