BGE 54 II 425
BGE 54 II 425Bge13.11.1928Originalquelle öffnen →
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Erbrecht. N0 SO.
Das ist aber offensichtlich unrichtig: Dem Richter die
Frage vorlegen, was Rechtens sei, eventuell
einen bereits
eingeleiteten Prozess weiterverfolgen,
ist zweifellos eine
. viel weniger einschneidende Massnahme, als den strei-
tigen Anspruch veräussern oder den Verzicht des Gegners
auf dnselben mit Mitteln del Erbschaft erkaufen.
Durch diese
letztern Handlungen hat dr Beklagte
die Erbschaft in ihrem Bestand verändert, was jedenfalls
da,
wo es sich, wie hier, um verhältnismässig bedeutende
Bestandteile
der Erbschaft handelt, über die blosse
Verwaltung hinausgeht
und eine Verfügung über die
Erbschaft bedeutet, die keineswegs durch den Fortgang
der Geschäfte des Erblassers gefordert war. Der Be-
klagte
hat daher durch den Abschluss dieser beiden
Ve1lträge gemäss Art. 571 Abs. 2 ZGB das Recht, die
Erbschaft auszuschlagen, verwirkt.
6.
-Die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis
konnte
durch die nachträgliche Eröffnung der amtlichen
Liquidation nicht ungeschehen gemacht werden.
Richtig
ist, dass gemäss Art. 593 Abs. 2 ZGB die amtliche Liqui-
dation nicht mehr verlangt werden kann, wenn der
Nachlass angetreten ist. Daraus folgt aber nur, dass
die zuständige Behörde nach erfolgtem
Antritt die
amtliche Liquidation
nicht mehr bewilligen soll, und
nicht umgekehrt, dass die dennoch bewilligte amtliche
Liquidation den geschehenen
Erbschaftsantritt hinfällig
werden lässt. Die Anordnung
(ler amtlichen Liquidation
ist Sache der Verwaltungsbehörden, welche naturgemäss
nur summarisch prüfen können, ob die Voraussetzungen
des
Art. 593 ZGB 'wirklich vorhanden sind oder nicht.
Die Feststellung dagegen, ob das Ausschlagungsrecht
verwirkt wurde,
steht den Gerichten zu, welche bei ihrem
Entscheid
durch die Stellungnahme der Verwaltungs-
behörden
nicht gebunden sein können. Und sowenig
wie die Durchführung
der amtlichen Liquidation konnte
die Eröffnung des Nachlasskonkurses
auf den einmal
erfolgten
Erbschaftsantritt und die daraus folgende
Sachenrecht. N° Bt.
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Haftung des Beklagten für die Schulden des Nachlasses
von Einfluss sein.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
81. Auszug aus dem UrtEil der 11. ZivilabteUung
vom 16. Novembe 1928 i. S. Mieterbaugenossenschaft Zürich
gegen Häfner.
Bau t e n auf f rem dem G run d s t ü c k. E r s 'a t z-
ans p r u c h des bau end e n M a t e r i ale i g e n-
t ü m e r s. Art. 6 7 1 1. Z G B.
Dieser ist nicht beschränkt auf die Fälle, wo die Verwendung
des Materials ohne Willen des Materialeigentümers statt-
gefunden hat (Erw. 2).
Erfolgte der Einbau auf Grund eines zwischen dem Grund-
eigentümer und dem Materialeigentümer abgeschlosfenen
Ver t rag es, so beurteilt sich der Ersatzanspruch
nicht nach Art. 672 ZGB, sondern nach Vertragsrecht
(Erw. 1).
Tatbestand :
Die Mieterbaugenossenschaft Zürich errichtete im
Jahre 1925 an der Balberstrasse in Zürich 2 zwölf Ein-
familienhäuser, wofür ihr die Stadt Zürich eine Subven-
tion, sowie ein Darlehen gewährte. Eines dieser HäusH
vermietete sie laut Vertrag vom 20. Oktober 1925 fül
einen Mietzin<; von Fr. 1950.-pro Jabr, unteI Verein-
barung einer dreimonatlichen KündigungsfIist, mit
Antritt auf 1. Januar 1926 an W. Häfner. Dieser lies
im Hinblick ,auf den Abschluss dieses VeItrages, um das
Haus wohnlicher zu gestalten, im Einverständnj,S mit
der Mieterbaugenossenschaft, aber auf eigene Kosten
eine Reihe baUlicher Veländerungen (Einrichtung einer
Zentralheizung,
Einbau von Wandkästen und Sitz-
bänken, Verbesserung
der elektrischen Installationen
AS 54 11 -1928
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426 Sachenrecht. N° 81. u. a.) vornehmen, die ihm auf insgesamt Fr. 7557.- zu stehen kamen. Häfner bezog jedoch das Haus in der Folge nicht, sondern kündete am 16. Dezember 1925 den Mietvertrag auf den ersten offenen Termin (Ende März 1926) und verlangte klageweise Ersatz für den von ihm für die fraglichen baulichen Veränderungen veraus- gabten Betrag. wobei er sich zur Begründung seines Verhaltens darauf berief. dass die Beklagte nur einen auf drei Monate kündbaren Vertrag mit ihm abgeschlos- sen, obwohl sie ihm ursprünglich zugesichert habe. dass er das Haus auf Lebenszeit werde bewohnen können. Das Bundesgericht schützte die Klage im Betrage von Fr. 3000.-. Aus den Erwägungen:
Es ist nun freilich nicht abgeklärt, ob die Par- teien, auch wenn als feststehend erachtet werden muss, dass sie seinerzeit beide davon ausgegangen sind, der Mietvertrag werde von langer Dauer sein, auch ohne weiteres angenommen haben, der Kläger werde, wenn sich diese Voraussetzung erfüllen sollte, keinen Ersatz- anspruch für die vorgenommenen Einbauten geltend Iilachen können. Müsste dies, wie die Vorinstanz an- nimmt, verneint werden, so erschiene es allerdings zweifelhaft, . ob auch in diesem Falle der Ersatzanspruch sich nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte
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Sachenrecht. N° 81.
Bereicherung beurteilen würde, oder ob nicht vielmehr
die Vorschriften der Art. 671 /2 ZGB zur Anwendung
zu bringen wären. Das kann jedoch dahingestellt blei-
ben, da auch im letztern Falle eine Ersatzleistungspflicht
der Beklagten bestünde, die nicht niedriger zu bemessen
wäre, als dies bei Anwendung der Vorschriften über die
ungerechtfertigte Bereicherung zu geschehen
hätte. Die
Beklagte macht allerdings geltend, der Materialeigen-
tümer könne gemäss Art. 671 Abs. 2 ZGB die Trennung
des eingebauten Materials nur dann verlangen, wenn
der betreffende Einbau « ohne seinen Willen» statt-
gefunden habe, welcher Grundsatz auch hinsichtlich des
Ersatzanspruches zutreffe,
der bestehe, wenn keine
Trennung erfolge. Diese Auffassung beruht jedoch auf
einer Verkennung der Vorschriften der Art. 671 ff. ZGB.
Der Gesetzgeber wollte -keineswegs den Ersatzanspruch
des ehemaligen Materialeigentümers auf die Fälle be-
schränken, wo die Verwendung des Materials ohne dessen
Willen
stattgefunden hat. Vielmehr besteht ein solcher
Anspruch als Äquivalent
für den durch die Accession
erfolgten Eigentumsverlust -innerhalb
der in Art. 672
Abs. 2
und 3 ZGB angeführten Höchst-und Mindest-
grenze -
in jedem Falle, während ein Trennungsan-
spruch
im Sinne von Art. 671 Abs. 2 ZGB nur dann
geltend gemacht werden kann, -wenn der Einbau ohne
ten Willen des Materialeigentümers stattgefunden hat.
Dass eine Auslegung dieser 'Vorschriften im Sinne der
bekl. Auffassung gar nicht möglich ist, ergibt sich nicht
nur daraus, dass Art. 672 ZGB, der die Ersatzleistungs-
pflicht des Grundeigentümers regelt, keine derartige
Einschränkung
enthält. sondern vor allem daraus, dass
in Abs. 3 dieses Artikels eine Bestimmung darüber
enthalten ist, wie die Ersatzpflicht des Grundeigentümers
zu berechnen sei, wenn
der Materialeigentümer den
Einbau in bösem Glauben vorgenommen hat. Für eine
derartige VorschIift wäre kein
Raum, wenn der ehemalige
Materialeigentümer
nur dann einen Ersatzanspruch
Obligationenreeht. N° 82.
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besässe, wenn der Einbau ohne seinen Willen vor-
genommen wurde ;
denn beim Tatbestand des Art. 672
Abs. 3 ZGB
ist ausgeschlossen, dass der Einbau ohne
'Willen des Materialeigentümels
stattgefunden habe.
Müsste
somit auch bei Anwendung der Bestimmungen
der Art. 671 ff. ZGB eine Ersatzleistungspflicht der
B0klagten im vorliegenden Falle grundsätzlich anerkannt
werden, so ist aber auch k in Zweifel, dass diese, ange-
sichts des
Umstandes, dass der Kläger bei Vornahme
der streitigen Einbauten nicht in bösem Glauben war,
auf mindestens den Betrag zu bemessen wäre, um den
die Beklagte durch diese Einbauten. objektiv bereichert
wurde.
3. -(Berechnung des Quantitativs) .....
IV.
OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
82. Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. November 1928
mündigte Person.
Erfordernis der Zustimmung des Vormundes zur Kaufs- rechtseinräumung, weil diese in casu mit einer Beschwe- rung des Berechtigten verbunden war. Das ohne diese Zustimmung abgeschlossene Geschäft bleibt in Schwebe bis zur Erteilung oder Verweigerung derselben. Frei- werden des Gegenkontrahenten nach Art. 410 Abs. 2 ZGB. Einfluss des Eheabschlusses auf den Fortbestand der Vormundschaft (Erw. 2). ~ 3. Verzicht des Bevormundeten auf das Kaufsrecht ? (Erw. 4). H. Simulation. Begriff. Ein per interpositam personam ab- geschlossenes Rechtsgeschäft ist, im Gegensatz zum simu- lierten, an sich gültig. Nichtigkeit besteht bloss, wenn es in Iraudem legis vorgenommen ist. Kriterien. (Erw. 4).
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