BGE 54 II 416
BGE 54 II 416Bge01.01.1926Originalquelle öffnen →
416 Erbrecht. N0 80.
matiere de cautionnement solidaire des epoux (RO 51 II
p. 27 et suiv.). Si 1'on peut admettre, dans le cas OU la
femme et le mari se portent ensemble cautions solidaires
'd'une tierce personne, que 1'0n est en presence d'une
intercession de la femrne, il n'en est certainement pas
de
mme lorsque Ia femme contracte un emprunt soli-
dairement avec son mari; il faut en pareil eas rechercher,
comme
on l'a fait ci-dessus, quel a He I'usage des fonds
et la portee du contrat dans son ensemble; la solidarite
de l'engagement ne joue
pas de röle decisif.
II. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
80. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom G. Dezember 1928 i. S. Schell gegen Landtwing.
Nach Eröffnung der amtlichen Liquidation ist keine Ein-
mischung in die Erbschaftsangelegenheiten i. S. von Art. 571
Abs. 2 ZGB mehr möglich (Erw. 1).
Wird ein Erbe während des öffentlichen Inventars von der
zuständigen Behörde zur Verwaltung der Erbschaft er-
mächtigt, so können seine Massnahmen nicht als Ein-
mischung i. S. von Art. 571 Abs. 2 ZGB in Betracht fallen
(Erw. 2). •
Die Grenze, wo die Verwaltungshandlungaufhört, notwendig
zu sein, ist von Fall zu Fall festzulegen; der Kreis soll
nicht eng gezogen werden (Erw.3).
Es ist nicht erforderlich, dass einer Einmischungshandlung
der Wille, den Nachlass anzutreten, zu Grunde liege;
sobald die Massnahme objektiv den in Art. 571 Abs. 2
gezogenen Rahmen überschreitet, ist die Ausschlagungs-
befugnis verwirkt (Erw. 4).
Ist das Ausschlagungsrecht einmal verwirkt worden, so wird
an der dadurch bewirkten Haftung des Erben für die Nach-
lassehulden durch eine nachträgliche Anordnung der amt-
lichen oder konkursamtlichen Liquidation nichts geändert
(Erw. 6).
Erbrecht.
N° 80. 417
Aus dem Tatbestand:
Am 4. August 1918 starb in Zug der Bankier Georg
Schell. Einziger
Erbe war sein Bruder, der Beklagte.
Dieser erwirkte die Anordnung des öffentlichen
Inventars
und nach dessen Abschluss eine Verlängerung der Deli-
berationsfrist bis
Ende 1918. Bei deren Ablauf verlangte
er die amtliche Liquidation. Infolge von Kursverlusten
verschwand der ursprünglich vorhanden gewesene Ak-
tivenüberschuss
und am 12. Januar 1922 wurde über
den Nachlass der Konkurs eröffnet.
Mit der vorliegenden Klage belangt der Kläger den
Beklagten ·als Erben auf Herausgabe von Wertpapieren.
die er seinerzeit dem Erblasser verpfändet! hatte, even-
tuell auf Bezahlung ihres Wertes, mit der Begründung,
der Beklagte habe durch Erbenhandlungen i. S. von
Art.
571 Abs. 2 ZGB die Erbschaft angenommen. Als
solche
führt er an : 1. zwei Vereinbarungen des Beklag-
ten mit dem Vermieter des Erblassers vom 24. August
1918, durch welche einerseits der Mietvertrag vorzeitig
aufgehoben wurde, anderseits
dem Vermieter einige
zum Nachlass gehörige Gegenstände (Installationen in
der \Vohnung: Linoleums, Ofen mit Rohren, Garten-
haus mit Vorhängen)zum Preis von ca. 900 Fr. verkauft
wurden; 2. die (nach der eigenen Darstellung des Klägers
erst nach Eröffnung der amtlichen Liquidation erfolgte)
Aneignung eines Teiles des Nachlassmobiliars
und von
Früchten der Nachlassliegenschaften, und 3. den am
11. November 1918 erfolgten Abschluss VOll zwei Ver-
trägen, gestützt auf welche dann zwei gegen den Nachlass
hängige Prozesse abgeschrieben wurden.
Im einen dieser
Prozesse
hatte ein gewisser 'Widmer den Erblasser auf
Bezahlung von rund 61,000 Fr. aus Lizenzverträgen
eingeklagt,
u,nd im andern verlangte die Konkursmas
eines gewissen Pfefferkorn,dass· die Eigentumsanspra-
ehen des Erblassers betreffend ein Erfindungspatent
«Ferco)) samt zugehörigen Apparaten abzuweisen sei.
Im Vertrag mit Pfefferkorn verkaufte nun der Beklagte
418 Erbl'echt. N° 80. die streitigen Patente und Apparate dem Pfefferkorn zum Preis von 6000 Fr., zahlbar an Widmer. Widmer seinerseits trat dem Beklagten die gegen den Erblasser • eingeklagten Ansprüche ab um den Preis von 16,000 Fr., wovon 10,000 Fr. in bar und der Rest durch Abtretung der eben erwähnten Forderung des Beklagten gegenüber Pfefferkorn zu leisten waren, wobei der Beklagte eine Gewähr für den Eingang der Forderung an Pfefferkorn wegbedang. Der Beklagte nimmt den Standpunkt ein, alle diese Massnahmen seien notwendige Verwaltungshandlungen gewesen, für die er zudem von der Erbteilungskommissioll Vollmacht gehabt habe. Und sollte er mehr als unbedingt notwendige Verwaltungsmassnahmen vorgenommen ha- ben, so liege darin allenfalls eine Vollmachtsüberschrei- tung, keinesfalls aber eine Erbenhandlung. Alle Instanzen haben die Klage gutgeheissen; das Bundesgericht aus folgenden Gründen:
--Wäre der Beklagte während des öffentlichen Inventars von der zuständigen Behörde zur Verwaltung der Erbschaft bevollmächtigt gewesen, so könnten seine :>Iassnahmen nicht als Einmischung i. S. von Art. 571 ZGB in Betracht fallen; denn dann hätte er in seiner Eigenschaft als Beauftragter, als Organ des Nachlasses gehandelt, und wo er seinen Auftrag überschritten hätte, da wäre er als Verwalter aus dem Auftrag verantwort- lich. Nun steht jedoch fest, dass zur Verwaltung der Erbschaft während des öffentlichen Inventars nicht der Beklagte, sondern Dr. Iten und Josef !ten von der gemäss Art. 78 des zugerischen EG zum ZGB zuständigen Erbteilungskommission bestimmt worden sind. Dadurch
420 Erbrecht. N° 80. war' der Erbe selbst von der Verwaltung ausgeschlossen, soweit nicht diese Verwalter ihrerseits ihn beizogen; womit nicht gesagt ist, dass Verwaltungshandlungen, • die ein Erbe gleichwohl vornimmt, ohne weiteres eine Einmischung in die Erbschaftsangelegenheiten i. S. von Art. 571 Abs. 2 ZGB darstellen, sondern nur, dass der. behördlich bestellte Verwalter eine solche Mitverwaltung durch den Erben nicht zu dulden und nicht anzuerkennen braucht. Auch vom unbefugten Erben vorgenommen, bleibt die Verwaltungshandlung, was sie ist, und hat, solange sie durch die blosse Verwaltung oder durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert war, keine Verwirkungsfolgen. Nur wenn es sich um einen diesen Rahmen überschreitenden Eingriff in die Erb- schaft handelt, kann von einer Einmischung in die Erbschaft i. S. der genannten Bestimmung. die Rede sein. Im vorliegenden Fall haben die eingesetzten Verwalter nach der Feststellung der Vorinstanz die Vornahme von Verwaltungshandlungen durch den Be- klagten geduldet; umsoweniger dürfen die Handlungen, die sich als blosse Verwaltung der Erbschaft darstellen, als Erbenhandlungen i. S. von Art. 571 ZGB bezeichnet werden. 3. -Mit der Vorinstanz sind die Aufhebung des Mietvertrages betreffend die Wohnung des Erblassers und der Verkauf einiger zur )Vohnung gehöriger Ein- richtungen im Gesamtwert von 908 Fr. an den neueu Mieter als notwendige Verwaltungshandlungen anzusehen. Die Grenze, wo die Verwaltungshandlung aufhört, not- wendig zu sein, muss von Fall zu Fall festgestellt werden. Die Sonderstellung des zur Erbschaft Berufenen legt es dabei nahe, sie nicht allzu eng zu ziehen. Es kann nicht verkannt werden, dass der noch nicht zur Annahme entschlossene Erbe mit Rücksicht auf die Interessen, die er im Falle eines Erbschaftsantrittes hat, die begreifliche Tendenz hat, seine Verwaltungsbefugnisse auszudehnen. Mit einer eher einschränkenden Auslegung würde man Erbrecht. N° 80. 421 ihm daher eine übermässige Aufmerksamkeit zumuten. Im vorliegenden Falle ist übrigens, was einmal die Auf- hebung des Mietvertrages betrifft, ein Zweifel aus- geschlossen. Es gehörte zu den selbstverständlichen Pflichten einer sorgsamen Verwaltung, dass eine unnütz gewordene \Vohnungsmiete aufgehoben wurde, damit der Erbschaft nicht unnötige Kosten erwuchsen. Und es darf gleichfalls als ein Akt vernünftiger Verwaltung betrachtet werden, dass dabei dem neuen :Mieter gewisse Akzessorien der Wohnung (Bodenbelag aus Linoleum, ein in der Wohnung installierter Ofen samt Rohren, ein Gartenhaus samt Vorhängen und Einrichtungen) verkauft wurden. Denn alle diese Sachen waren offenbar für die Bedürfnisse dieser Wohnung hergerichtet und hätten ohne Verbindung mit ihr erheblich an Wert eingebüsst. Daher hatte die Erbschaft ein dringendes Interesse daran, dass diese einzig günstige Gelegenheit zum Verkauf benützt wurde. 4. -In Betracht fallen daher lediglich noch die beiden Verträge mit Widmer und Pfefferkorn. Hier wendet der Beklagte in erster Linie ein, diese bilden ein Ganzes und die ganze Transaktion sei an die Bedingung geknüpft worden, dass er überhaupt die Erbschaft antreten werde. Dieser Standpunkt lässt sich einzig auf den Ingress des Vertrages mit Pfefferkorn stützen: « In der Voraus- setzung, dass Karl Schell den Nachlass seines Bruders Georg antritt ... ». Allein bei näherem Zusehen kann nicht bezweifelt werden, dass es sich damals um defi- nitive, unbedingte Abmachungen handelte (wird näher ausgeführt) . Mit der Feststellung, dass die Verträge bedingungslos abgeschlossen worden sind, ist allerdings nicht gesagt, ob der Beklagte dabei als annehmender Erbe gehandelt habe oder ob er es nur tat in der Meinung, er könne als Geschäftsführer ohne Auftrag für die Erbschaft handeln, ohne damit seiner endgültigen Stellungnahme betreffend Annahme oder Aussl:hlagung vorzugreifen (wofür u. a.
Erbrecht. N° 80.
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allerdings ohne nähere Begründung von ESCHER,
Anm. 3 zu Art. 571; TUOR Nr.9 ff. zu Art. 571 und
ROSSEL et MENTHA I S. 623 vertreten wird, hätte zur
Folge, dass in jedem Fall Erhebungen über das Vor-
handensein des Annahmewillens gemacht werden müss-
ten, die der Natur der Sache nach sehr oft mit Schwierig-
keiten verbunden
sind; jedenfalls wäre damit eine
Quelle
von Streitigkeiten und Verzögerungen in der
Liquidation
der· Erbschaften zugelassen, deren Ver-
meidung im Interesse der Beteiligten liegt. Richtig
ist, dass nur bei dieser Auslegung, welche den Willen
des Handelnden berücksichtigt, die Geltendmachung
von Willensmängeln, welche im Fall der ausdrücklichen
Annahmeerklärung
von der Doktrin übereinstimmend
zugelassen wird, möglich
erscheint, Allein diese Aus-
legung
findet im Gesetz keine Stütze' und muss daher
abgelehnt werden.
5. -
Es ist daher lediglich zu untersuchen, ob der
Abschluss der beiden Verträge und die damit zusammen-
hängende Erledigung
der beiden gegen den Nachlass
hängigen Prozesse objektiv als Einmischung
in die
Erbschaftsangelegenheiten oder als Handlungen zu be-
trachten ind, die nicht dUl eh die blosse Verwaltung
und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers
gefordert waren.
Dem Beklagten
ist zuzugeben, dass nicht jede Pro-
zessführung
für den Nachlass den in Art. 571 Abs. 2
gezogenen
Rahmen überschreitet. Auf dies Frage
braucht hier jedoch nicht näher eingegangen zu werden,
weil vorliegend Prozessführung
für den Nachlass gar
nicht in Frage steht, vielmehr die hängigen Prozesse
durch aussergerichtliche Vergleiche erledigt worden sind,
worauf
dann die Prozesse als gegenstandslos abge-
schrieben wurden. Der Beklagte findet allerdings, dass,
wenn die Prozessführung eine blosse Verwaltungshand-
lung darstellen könne, dies noch umsomehrvon der ausser-
gerichtlichen Erledigung eines Streites gelten müsse.
424
Erbrecht. NI> 80.
Das ist aber offensichtlich unrichtig: Dem Richter die
Frage vorlegen, was Rechtens sei, eventuell
einen bereits
eingeleiteten Prozess weiterverfolgen. ist zweifellos eine
• viel weniger einschneidende Massnahme, als den strei-
tigen Anspruch veräussern oder
den Verzicht des Gegners
auf dznselben mit Mitteln dei Erbschaft erkaufen.
Durch diese letztern Handlungen hat dr Beklagte
die
Erbschaft in ihrem Bestand verändert, was jedenfalls
da, wo es sich, wie hier, um verhältnismässig bedeutende
Bestandteile
der Erbschaft handelt, über die blosse
Verwaltung
hinausgeht und eine Verfügung über die
Erbschaft bedeutet, die keineswegs durch den Fortgang
der Geschäfte des Erblassers gefordert war. Der Be-
klagte hat daher durch den Abschluss dieser bei den
Vef.träge gemäss Art. 571 Abs. 2 ZGB das Recht, die
Erbschaft auszuschlagen, verwirkt.
6. -Die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis
konnte durch die nachträgliche Eröffnung der amtlichen
Liquidation
nicht ungeschehen gemacht werden. Richtig
ist, dass gemäss Art. 593 Abs. 2 ZGB die amtliche Liqui-
dation nicht mehr verlangt werden kann, wenn der
Nachlass angetreten ist. Daraus folgt aber nur, dass
die zuständige Behörde
nach erfolgtem Antritt die
amtliche
Liquidation nicht mehr bewilligen soll, und
nicht umgekehrt, dass die dennoch bewilligte amtliche
Liquidation den
gesehehenen Erbschaftsantritt hinfällig
werden lässt. Die
Anordnung'der amtlichen Liquidation
ist Sache der Verwaltungsbehörden, welche naturgemäss
nur summarisch prüfen können, ob die Voraussetzungen
des
Art. 593 ZGB wirklich vorhanden sind oder nicht.
Die Feststellung dagegen, ob das Ausschlagungsrecht
verwirkt wurde, steht den Gerichten zu, welche bei ihrem
Entscheid durch die Stellungnahme der Verwaltungs-
behörden
nicht gebunden sein können. Und sowenig
wie die
Durchführung der amtlichen Liquidation konnte
die Eröffnung des Nachlasskonkurses auf den einmal
erfolgten
Erbschaftsantritt und die daraus folgende
Sachenrecht. N0 81.
425
Haftung des Beklagten für die Schulden des Nachlasses
von Einfluss sein.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
81. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung
vom 16. NovembGl 1928 i. S. Mieterbauenossenschaft. Zürich
gegen Hä.fner.
Bau t e n auf f rem dem G run d s t ü c k. E r sa t z-
a TI s p r u c h des bau end e n M a t e r i ale i g e n-
t ü m e r s. Art. 6 7 1 f. Z G B.
Dieser ist nicht beschränkt auf die Fälle, wo die Verwendung
des Materials ohne Willen des Materialeigentümers statt-
gefunden hat (Erw. 2).
Erfolgte der Einbau auf Grund eines zwischen dem Grund-
eigentümer und dem Materialeigentümer abgeschlosrenen
Ver t rag es, so beurteilt sich der Ersatzanspruch
nicht nach Art. 672 ZGB, sondern nach Vertragsrecht
(Erw. 1).
Tatbestand :
Die Mieterbaugenossenschaft Zürich errichtete im
Jahre 1925 an der Balberstrasse in Zürich 2 zwölf Ein-
familienhäuser, wofür ihr die Stadt Zürich eine Subven-
tion, sowie ein Darlehen gewährte. Eines dieser HäuSH
vennietete sie laut Vertrag vom 20. Oktober 1925 fÜI
einen Mietzin<; von Fr. 1950.-pro Jahr, unter Verein-
barung einer dreimonatlichen KündigungsfIist, mit
Antritt auf 1. Januar 1926 an W. Häfner. Dieser lies
im Hinblick auf den Abschluss dieses VeItrages, um das
Haus wohnlicher zu gestalten,
im Einverständn mit
der Mieterbaugenossenschaft, aber auf eigene Kosten
eine Reihe baulicher Veländerungen (Einrichtung einer
Zentralheizung,
Einbau von Wandkästen und Sitz-
bänken, Verbesserung
der elektrischen Installationen
AS 54 II -1928
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