BGE 54 II 404
BGE 54 II 404Bge22.08.1926Originalquelle öffnen →
404 Markenschutz. N0 77. -bei ruhiger Überlegung bewusst sein müssen, dass er bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit nicht jeder sich ihm möglicherweise bietenden Situation gewachsen sein werde; allein das Bewusstsein von der in diesem Verhalten liegenden Gefahr drängte sich, angesichts des von der Vorinstanz festgestellten Um- standes, dass der Kläger im übrigen vorschriftsgernäss auf der rechten Strassenseite fuhr und dass die fragliche Strasse an der UnfallsteIle sich zu einem kleinen Platz erweitert, nicht in einem Masse auf. dass das Gebahren des Klägers geradezu als eine völlige Missachtung der elementarsten Vorsichtsgebote . erachtet werden kann. Die Beklagte hat allerdings noch geltend gemacht, dass der Kläger nach der Darstellung der Zeugin Bösiger an der UnfallsteIle einen Rank gemacht habe, wie wenn er in die Seitenstrasse (Jurastrasse) hätte einbiegen wollen, weil er offenbar einen Moment über die von ihm ein- geschlagene Fahrtrichtung nicht im klaren gewesen sei. Es braucht nicht untersucht zu werden, ob die Vorinstanz diese Aussage absichtlich oder aus Versehen nicht ge- würdigt hat; denn wenn auch der Kläger eine derartige Bewegung ausgeführt haben sollte. so vermöchte dies an dem Grad seines Verschuldens, da er festgestellter- massen auf der rechten Strassenseite gefahren ist, nichts zu ändern. VI. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 77. Urteil der I. ZivilabteUung vom S. Oktober 1928 i. S. iot.b. gegen Xla.meth & OIe, Art. 3 Abs. 2 MSchG: 1. Kriterien für die Schutzfähigkeit einer Wortmarke (Erw. 1). 2. Da Wort« Rachenputzer» ist für Hustenbonbons nicht markenfähig (Erw. 2). Markenschutz; N°· 77. 405 A. -Die Beklagten Klameth & Oe sind Inhaber einer am 24. September 1910 unter Nr. 28,134 im schwei- zerischen Markenregister für Konfiserieartikel eingetra- genen Wortmarke « Rachenputzer», die sie speziell für Hustenbonbons verwenden. Der Kläger Roth. der in Basel eine Konfiseriefabrik betreibt, bringt Hustenbonbons unter der Bezeichnung « Halsputzer » in den Handel. Im September 1926 erhoben die Beklagten Strafklage gegen ihn wegen Nachahmung ihres Zeichens. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verneinte das Vorliegen eines Straftatbestandes mit der Begrün- dung, dass das Wort {( Rachenputzer », weil deskriptiver Natur für Hustenbonbons. überhaupt keine schutz- fähige Bezeichnung sei, welcher Auffassung der Kassa- tionshof des Bundesgerichts mit Urteil vom 1. Februar 1927 beipflichtete. B. -Daraufhin erhob Roth im Dezember 1927 beim Handelsgericht des Kantons Bern Klage auf Löschung der Marke der Beklagten im schweizerischen Marken- register. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage, indem sie im wesentlichen geltend machten, dass eine Bezeichnung nicht schon deshalb markenunfähig sei, weil sie im Hinblick auf die betreffende Ware einen gewissen Sinn habe. Weder nach dem allgemeinen deut- schen Sprachgebrauch, noch nach demjenigen speziell der deutschen Schweiz werde das Wort « Rachenputzer» dahin aufgefasst, dass darunter Hustenbonbons oder andere Konfiserieartikel verstanden würden; vielmehr stelle es für solche Waren eine originelle Bezeichnung dar, welche die erforderliche Unterscheidungskraft be- sitze. C. -Mit Urteil vom 6. Juni 1928 hat das Handels- gericht des Kantons Bern die Klage abgewiesen. D. -Hiegegen richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Begehren um Guthei~sung der Klage. AS 54 II -1928 29
406 Markenschutz. N" 77. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
408 Markenschutz. No 77.
Eine Bezeichnung aber, die nach ihrer begrifflichen
Bedeutung in Beziehung
auf eine bestimmte Ware der-
gestalt einen offensichtlichen, für jedermann verständ-
lichen Hinweis
auf deren Zweckbestimmung enthält,
kann als Marke nicht geschützt werden, auch wenn sie
vom Zeicheninhaber in diesem Zusammenhange neu
im
Verkehr eingeführt worden ist. Ebenso verschlägt
es nichts, dass sie, wie das Handelsgericht
auf Grund
der von seinen sachverständigen Mitgliedern gemachten
Erhebungen feststellt, während ihrer langjährigen Be-
nutzung
in den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich
die Anerkennung als Kennwort
für Hustenbonbons der
Beklagten erlangt
hat. Dieser Umstand, der allenfalls
aus dem Gesichtspunkte des unlauteren Wettbewerbes
von Bedeutung sein könnte, vermag den Mangel
der
Schutzfähigkeit nicht zu beheben. Denn als deskrip-
tives
und damit Gemeingut bildendes Zeichen kann der
Ausdruck
« Rachenputzer» von einem Gewerbetrei-
benden nicht zu seinem besonderen Gebrauche mono-
polisiert werden ; vielmehr bleibt
er der markenrecht-
lichen Aneignung schlechthin entzogen (vgl. BGE 52
II 306; DUNANT, Marques de fabrique et de commerce
S. 128).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In Gutheissung der Beruflllg wird· das Urteil des
Handelsgerichts des
Kantons Beru vom 6. Juni 1928
aufgehoben
and die von den Beklagten am 24. September
1910 unter Nr. 28,134 beim eidg. Amt für geistiges
Eigentum hinterlegte. Marke « Rachenputzer Jj als un-
. gültig erklärt.
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I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
78. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 16 • .Dezember 1928
i. S. Bug und SchatZmaDn gegen Schatzmann.
A n fee h tun g der Ehe 1 ich e r k I ä run g. Art. 262
ZGB.
Die Einhaltung der Klagefrist ist eine Voraussetzung des
Klagerechtes ; sie
muss daher vom KHiger behauptet
werden, jedenfalls muss sie beim Fehlen einer solchen
Behauptung aus den Akten hervorgehen.
Art. 262 ZGB schreibt vor, dass der di Ehelicherklä-
. rung eines Kindes Anfechtende seine Klage binnen drei
Monaten, nachdem
jen ihm bekannt geworden ist, ein-
zuleiten hat. Es handelt sich hier um eine Verwirkungs-
frist, deren Nichteinhaltung
den Verlust des Klage-
rechtes zur Folge hat und die von Amtes wegen zu
berücksichtigen ist.
Da die Einhaltung der Frist eine
Voraussetzung des Anspruchs ist, muss sie vom Kläger
behauptet werden; jedenfalls muss sie beim Fehlen
einer solchen
Behaptung aus den Akten hervorgehen.
Im vorliegenden Fall fehlt es nun nicht nur an Ausfüh-
rungen des Klägers darübel,
wann er Kenntnis von der
Ehelicherklärung erlangt habe; die Akten enthalten
auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dies innert
drei Monaten vor Klaganhebung, d. h. erst nach dem
22. August 1926 der Fall gewesen sei.
Im Gegenteil.
Zwar wurde der Entscheid
über die EhelicherkIärung
seinerzeit dem Kläger
nicht von Amtes wegen zuge-
stellt, jene
Akten enthalten wenigstens keinen derartigen
Ausweis. Allein
mit Rücksicht auf die grosse Bedeu-
AS
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