In Erwägung:
dass die ziviIrechtliche Beschwerde des Art. 86 Ziff. 3
OG nur gegen die Entmündigung geführt und angesichts
der ausdrücklichen Verweisungen
auf Vorschriften des
ZGB namentlich nicht aus der Verletzung des dort
nicht aufgezählten Art. 377 (Abs. 2) ZGB hergeleitet
werden kann, wonach, wenn ein Wechsel des Wohnsitzes
des
Entmündigten mit Zustimmung der Vormund-
schaftsbehörde erfolgt ist, die Vormundschaft auf die
Behörde des neuen Wohnsitzes übergeht,
dass freilich eine
mit Art. 377 Abs. 2 ZGB inhaltlich
übereinstimmende Vorschrift auch in Art. 17 ZivrVerhG
enthalten ist,
dass wegen Verletzung von Bestimmungen dieses
Gesetzes die zivilrechtliche Beschwerde allgemein zuge-
lassen ist, mit Ausnahme der Streitigkeiten zwischen
Kantonen (Art. 87 Ziff. 2 OG),
dass jedoch das OG die Streitigkeiten zwischen den
Vormundschaftsbehörden verschiedener
Kantone über
die in Art. 377 ZGB geregelten Befugnisse und
Obliegen-
heiten nicht als Streitigkeiten zwischen Kantonen über
die Anwendung des ZivrVerhG, sondern als Streitig-
keiten aus dem ZGB
betrachtet (vgl. die neue Ziff. 4 des
Art la OG im Gegensatz zur vorangehenden Ziff. 3),
ss entsprechend auch Streitigkeiten zwischen Ent-
mündigten und den VormuI .dschaftsbehörden selbst
bei interkantonalem Einschlag nicht als Streitigkeiten
über die Anwendung des
Art. 17 ZivrVerhG, sondern
ausschliesslich als Streitigkeiten über die Anwendung
.des ZGB anzusehen sind (entgegen GIESKER-ZELLER.
ZivilrechtlicheBeschwerde, S. 132 f.und 142 ff.),
dass bei dieser Betrachtungsweise die Vorausset-
zungen der Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde
nicht erfüllt sind,
erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Versicherungsvertrag. N° 76.
V. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
76.UrteU der 11. ZivDa.bteilung vom U. Oktober 1928
L S. Helvetia ,. Schweiz. Untall-und naftpflic
Veraichmmnt gegen Schmidt.
Auslegung des Begriffes der g r 0 b e: n F a h r I ä s s i g-
k e
i t im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG. Anwendbarkeit
.dieser Vorschrift auf Au tom 0 b i I b a f t P f I fc h t-
ver s ich e run gen.
Tatbestand (gekürzt).
Am 8. Mai 1922 kam es zwischen einem Adolf Solter-
mann, Metzgerburschen von Tavannes, der auf einem
. Velo auf der Jurastrasse gegen die Aarwangerstrasse und
den Bahnhof Langenthai fuhr, und dem heutigen Kläger,
C. R. Schmidt, der mit einem Automobil durch die
Aarwangerstrasse
in das Dorf Langenthai hineinfuhr, zu
einem Zusammenstoss, bei
dem. Soltermann erhebliche
Verletzungen davontrug.
Die
Helvetia Schweiz. Unfall-und Haftpflicht-Ver-
sicherunganstalt
in Zürich, bei der Schmidt eine
Automobilhaftpflichtversicherung abgeschlossen
hatte,
weigerte sich, dem Schmidt den von ihm dem Soltermann
zugefügten Schaden im vollen Umfang zu ersetzen,
weil
er diesen grobfahrlässig herbeigeführt habe.
Diesen
Standpunkt wies das Bundesgericht in dem
in der Folge von Schmidt gegeri die Helvetia ange-'
strengten Prozess als unbegründet zurück.
Erwägungen. '
- -Gemäss Art. 14 Abs. 2 VVG kann der Versichnrer,
wenn das Schadensereignis vom Versicherungsnehmer
grobfahrlässig herbeigeführt worden ist, seine Leistung
Versicherungsvertrag. N0 76.
in einem Verhältnis kürzen, das dem Grade des Ver-
schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Die
. Vorinstanz hat angenommen, dass diese Vorschrift hier
nicht zur Anwendung gelange, da der Kläger sich wohl
fahrlässig aber nicht grobfahrlässig verhalten habe. Sein
einziges Verschulden liege darin, dass
er etwas rasch
gefahren sei; dies könne ihm aber angesichts des Um-
standes, dass er sich im übrigen vorschriftsgernäss auf
der rechten Strassenseite gehalten und dass die Strasse
sich
an der Unfallstelle zu einem kleinen Platze erweitere,
nicht als grobe Fahrlässigkeit angerechnet werden. Es.
sei zu berücksichtigen, dass hier eine Automobilhaft-
pflichtvetsicherung in Frage stehe, durch die gerade die
Folgen eines fahrlässigen HandeIns versichert sein sollen.
Bei einer derartigen Versicherung könne
aber vom Vor-
handensein grober Fahrlässigkeit
dann nicht die Rede
sein, wenn es .,ich um einen typischen Autounfall handle,
wie
er sich immer wieder abspiele.
2. -Die Feststellungen
der Vorinstanz, wie sich der
streitige Unfall abgespielt, wie sich der K1äger hiebei
verhalten
hat und wie die Unfallstelle beschaffen war,
sind als reine Tatsachenfeststellungen für das Bundes-
gericht verbindlich. Dagegen
ist die Frage, ob in dem
festgestellten Verhalten des Klägers eine grobe
Fahr-
lässigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2VVG zu elblicken
sei, eine Rechtsfrage
und daheJ , entgegen der Auffassung
des Klägers, vom Bundesgericht zu überprüfen (vgl.
auch BGE 51 II S. 230 ff., wo das Bundesgericht, ohne
diesen Grundsatz ausdrücklich auszusprechen, die Frage,
ob
in jenem Falle grobe Fahrlässigkeit vorgelegen habe,
untersucht
und entschieden hat). Der Begründung der
Vorinstanz, dass hier .von einer groben Fahrlässigkeit
schon deshalb
nicht genprochen werden könne, weil es
sich
um einen typischen Autounfatl handle, wie er sich
immer wieder abspiele, kann nicht beigetreten werden.
Das Mass
der bei einem Unfall an den Tag gelegten
Fahrlässigkeit beurteilt sich nicht darnach, ob sich
Versicherungsvertrag. N0 76;
gleichartige Unfälle öfters oder weniger oft ereignen.
Ein solcher Grundsatz hätte zur Folge, dass die Grenze
zwischen grober
und leichter Fahrlässigkeit sich je nach
dem jeweiligen Stand der allgemein im Verkehr ange-
wendeten
Vorsicht-unbekümmert darum, ob diese den
Anforderungen entspricht, die man im Interesse der All-
gemeinheit stellen muss -verschieben würde
und dass
infolgedessen die Anwendungsmöglichkeit des Art. 14
Abs. 2
VVG unter Umständen eine völlig unbegründete,
dem Willen des Gesetzgebers in keiner Weise entspre-
chende Einschränkung erfahren würde. Insbesondere
kann nicht anerkannt werden, dass Geschwindigkeits-
exzesse nur ausnahmsweise, wenn besondere Umstände
wie Trunkenheit des Fahrers und dergleichen vorgelegen
haben, als grobe Fahrlässigkeit zu
erachten sind. Eine
solche liegt vielmehr, unbekümmert
um die Art der
Verfehlung, immer dann vor, wenn unter Verletzung
der elementarsten Vorsichtsgebote nicht beachtet wurde,
was jedem verständigen Menschen
in gleicher Lage und
unter gleichen Umständen hätte ejnleuchten müssen.
Dabei
ist allerdings zuzugeben, dass in den Fällen, wo
es sich -wie dies bei
der AutomobiIhaftpflichtver-
sicherung
zutrifft-um eine Versicherung für die Haft-
pflicht für Verschulden handelt, an den Beweis des
Vorliegens einer groben Fahrlässigkeit strenge Anfor-
derungen gestellt werden müssen.
3. -Vorliegend
hat nun die Vorinstanz als einziges
den Kläger belastendes Schuldmoment festgestellt, dass
dieser
ziemlich rasch ) gefahren sei, worunter im Hin-
blick auf die Angaben der Zeugen Maurer, Grütter und
Christen, auf deren Aussagen die Vorinstanz hiebei
abgestellt
hat, eine Geschwindigkeit von ca. 40 Km.
verstanden werden muss. Dass darin, wenn man berück-'
sichtigt, dass es sich
um die Fahrt durch eine Ortschaft
handelte, ein schuld haftes Verhalten erblickt werden
muss, liegt
auf der Hand. Der Kläger hätte sich -
abgesehen
von der Vorschriftswidrigkeit seines Verhaltens
404 Markenschutz. N0 77.
-bei ruhiger Überlegung bewusst sein müssen, dass er
bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit nicht
jeder sich
ihm möglicherweise bietendeIl Situation
gewachsen sein
werde; allein das Bewusstsein von der
in diesem Verhalten liegenden Gefahr drängte sich,
angesichts des von
der Vorinstanz festgestellten Um-
standes, dass der Kläger im übrigen vorschriftsgernäss
auf der rechten Strassenseite fuhr und dass die fragliche
Strasse an der Unfallstelle sich zu einem kleinen Platz
erweitert, nicht in einem Masse auf, dass das Gebahren
des Klägers geradezu als eine völlige Missachtung
der
elementarsten Vorsichtsgebote erachtet werden kann.
Die Beklagte
hat allerdings noch geltend gemacht, dass
der Kläger nach der Darstellung der Zeugin Bösiger an
der UnfallsteIle einen Rank gemacht habe, wie wenn er
in die Seitenstrasse (Jurastrasse) hätte einbiegen wollen,
weil
er offenbar einen Moment über die von ihm ein-
geschlagene
Fahrtrichtung nicht im klaren gewesen sei.
Es
braucht nicht untersucht zu werden, ob die Vorinstanz
diese Aussage absichtlich oder aus Versehen nicht ge-
würdigt
hat; denn wenn auch der Kläger eine derartige
Bewegung ausgeführt haben sollte, so vermöchte dies
an dem Grad seines Verschuldens, da er festgestellter-
massen
auf der rechten Strassenseite gefahren ist, nichts
zu ändern.
VI. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
77. Urteil der I. Zivil abteilung vom 3. Oktocer 1928
i. S. Botb. gegen Xb.meth Oie.
Art. 3 Abs. 2 MSchG: 1. Kriterien für die Schutzfähigkeit
einer Wortmarke (Erw. 1).
2.
Da Wort Rachenputzer ist für Hustenbonbons nicht
markenfähig (Erw. 2).
Markenschutz. No 77. 405
A. -Die Beklagten Klameth Oe sind Inhaber
einer
am 24. September 1910 unter Nr. 28,134 im schwei-
zerischen Markenregister für Konfiserieartikel eingetra-
genen Wortmarke
Rachenputzer , die sie speziell
für Hustenbonbons verwenden.
Der Kläger
Roth, der in Basel eine Konfiseriefabrik
betreibt.
bringt Hustenbonbons unter der Bezeichnung
Halsputzer in den Handel.
Im September 1926 erhoben die Beklagten Strafklage
gegen
ihn wegen Nachahmung ihres Zeichens. Das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verneinte
das
Vorliegen eines Straf tatbestandes mit der Begrün-
dung, dass
das Wort Rachenputzer , weil deskriptiver
Natur für Hustenbonbons, überhaupt keine schutz-
fähige Bezeichnung sei, welcher Auffassung
der Kassa-
tionshof des Bundesgerichts
mit Urteil vom 1. Februar
1927 beipflichtete.
B. -Daraufhin erhob Roth im Dezember 1927 beim
Handelsgericht des Kantons Bern Klage
auf Löschung
der Marke
der Beklagten im schweizerischen Marken-
register.
Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage,
indem sie
im wesentlichen geltend machten, dass eine
Bezeichnung nicht schon deshalb markenunfähig sei,
weil sie
im Hinblick auf die betreffende Ware einen
gewissen
Sinn habe. Weder nach dem allgemeinen deut-
schen Sprachgebrauch, noch nach demjenigen speziell
der deutschen
Schweiz werde das Wort Rachenputzer
dahin aufgefasst, dass darunter Hustenbonbons oder
andere Konfiserieartikel verstanden
,vürden; vielmehr
stelle es für solche
Waren eine originelle Bezeichnung
dar, welche die erforderliche Unterscheidungskraft be-
sitze.
C. -Mit Urteil vom 6. Juni 1928 hat das Handels-
gericht des Kantons Bern die Klage abgewiesen.
D. -Hiegegen richtet sich die Berufung des Klägers
mit dem Begehren um Gutheinsung der Klage.
AS 54 II -1928