BGE 54 II 399
BGE 54 II 399Bge08.05.1922Originalquelle öffnen →
398 OblIgationenrecht. N° 74.
Abtretung des Mietvertrages' hinsichtlich ihrer Stott-
haftigkeit von Gesetzes wegen der Untermiete gleich-
. gesteHt, so spricht die Vermutung dafür, dass ein ver-
tragliches Verbot oder eine Beschränkung derselben
auch die Abtretung der Miete erfasse (vgl. BEcKER,
a. a. O. Anm. 4, wo ausgeführt wird, das Verbot der
Untermiete richte sich sogar gegen Umgehungsgeschäfte
wie Gebrauchsleihe und Gesellschaft).
Im vorliegenden
Falle wird diese Vermutung durch keinerlei Umstände
entkräftet ; ja die Annahme, dass auch eine Abtretung
der Miete der Beklagten nur gestattet sein sollte, wenn
die Vermieterin
damit einverstanden war, rechtfertigt
sich umsoeher, als diese
an den Betriebsergebnissen des
Kinematographentheaters mitbeteiligt war, indem die
Beklagte
ihr einen bestimmten Prozentsatz der Brntto-
einnahmen als Mietzins zu entrichten hatte, so dass
ihr noch in erhöhtem Masse an der Vermeidung eines
Mieterwechsels gelegen sein musste. Die Beklagte
hat
sich also durch den Verkauf des Kinematographen-
theaters an Zuberbühler ohne Einholung der Zustiung
der Klägerin einer Vertragswidrigkeit schuldig gemacht,
welche dieselbe berechtigte, den Mietvertrag gemäss
Art. 8
auf 6 Monate zu kündigen ..
Hieran vermochte die etwas später (31. Oktober 1927)
erfolgte Abtretung der Aktien
der Beklagten nichts zu
ändern. Denn einmal herrschte j€denfalls in der Zwischen-
zeit ein vertragswidriger
Zustand; ferner ist die Abtre-
tung nicht an Zuberbühler, sondern an Ernst Brnnner
erfolgt, welcher zu Zuberbühler in einem nicht näher
abgeklärten Rechtsverhältnis stand. Endlich
hat die
Vorinstanz
mit vollem Rechte darauf hingewiesen, dass
es sich dabei
um ein bIosses Umgehungsgeschäft handelt,
indem die
Abtretung der Aktien offenbar nur dazu
diente, die Verletzung des Verbotes der Untermiete zu
verschleiern.
Auch
kann daraus, dass die Klägerin am 30. September
1927 eine Mietzinszahlung von Zubetbühler entgegen-
genommen
hat, nicht gefolgert werden, sie habe die
Prozessrecht. N° 75.
399
Abtretung der Miete genehmigt. Abgesehen davon,
dass sie nach Art. 68 OR die Annahme nicht ablehnen
konnte wird
in der Quittung die Zahlung ausdrücklich
als «Mietzins der Union Cinema A.-G.)) bezeichnet,
und es hatte die Klägerin überdies zwei Tage zuvor ihrem
Erstaunen darüber Ausdruck gegeben, dass die Glasver-
sicherung ohne ihre Zustimmung auf Zuberbühler über-
tragen worden sei, was die Annahme,
das., sie sich. mit
der Abtretung abgefunden habe, vollends ausschhesst.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil de
Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai
1928 bestätigt.
IV.
PROZESSRECHT
PROCEDURE
75. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 21. September 1928
i. S. Schuler gegen Vormundsonaftsbehörde Ulltersobiohen.
ZGB Art. 377, ZlvrVerhG Art. 17, OG Art. 86, 87: .
Wegen Verweigerung der übe r 1 ei tun g d .r V 0 r-
m und s c ha f t an die Vormundchaftsehord es
neuen Wohnsitzes des Mündels kann dIeser nIcht z 1 v 11-
r ec h t 1 ich e B e s c h wer de führen.
A. -Am 21. Juli 1928 hat der Regierungsrat des
Kantons Uri die Beschwerde der Josephine Schuler
gegen den Gemeinderat von Unterschäcen abgewi~~en,
bei welchem sie vergeblich um ÜberleItung der uber
sie geführten Vormundschaft
an di~ Behörd~ .ihres
gegenwärtigen, angeblich
mit stillschweIgender BIllIgung
des Gemeinderates von pnterschächen gewählten Wohn-
sitzes Zürich nachgesucht
hatte.
B. -Gegen diesen Entscheid des Regieru~gsrates
richtet sich die vorliegende an das BundesgerIcht als
Zivilbeschwerdeinstanz gerichtete Beschwerde.
400
Prozessrecht. N0 75.
In Erwägung :
dass die zivilrechtliche Beschwerde des Art. 86 Ziff. 3
• OG nur gegen die Entmündigung geführt und angesichts
der ausdrücklichen Verweisungen
auf Vorschriften des
ZGB namentlich
nicht aus der Verletzung des dort
nicht aufgezählten Art. 377 (Abs. 2) ZGB hergeleitet
werden kann, wonach, wenn ein Wechsel des Wobnsitzes
des
Entmündigten mit Zustimmung der Vormund-
schaftsbehörde erfolgt ist, die Vormundschaft auf die
Behörde des neuen Wohnsitzes übergeht,
dass freilich eine
mit Art. 377 Abs. 2 ZGB inhaltlich
übereinstimmende Vorschrift auch in
Art. 17 ZivrVerhG
enthalten ist,
dass wegen Verletzung von Bestimmungen dieses
Gesetzes die zivilrechtliche Beschwerde allgemein zuge-
lassen ist,
« mit Ausnahme der Streitigkeiten zwischen
Kantonen » (Art. 87 Ziff. 2 OG),
dass jedoch das
OG die Streitigkeiten zwischen den
Vormundschaftsbehörden verschiedener
Kantone über
die in
Art. 377 ZGB geregelten Befugnisse und Obliegen-
heiten
nicht als Streitigkeiten zwischen Kantonen über
die Anwendung des ZivrVerhG, sondern als Streitig-
keiten
aus dem ZGB betrachtet (vgI. die neue Ziff. 4 des
A.rt,' 180 OG im Gegensatz zur vorangehenden Ziff. 3),
ss entsprechend auch Streitigkeiten zwischen Ent-
mündigten und den VormuQ.dschaftsbehörden selbst
bei interkantOJ;mlem Einschlag nicht als Streitigkeiten
über die Anwendung des
Art. 17 ZivrVerhG, sondern
ausschliesslich als Streitigkeiten über die Anwendung
.
des ZGB anzusehen sind (entgegen GIESKER-ZELLER,
ZivilrechtlicheBeschwerde, S. 132 f. und 142 ff.),
dass bei dieser Betrachtungsweise die Vorausset-
zungen der Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde
. nicht erfüllt sind,
erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. .
I
!
Versicherungsvertrag. N° 76.
V. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
76.'C'rteU der II. Ziv1la.bteilung vom U. Oktober 1928
L S.« lIelvetia. lt Schweiz. Untall-und llaitpflic
Vemcherungaaustalt gegen Schmidt.
401
Auslegung des Begriffes der «g r 0 b e: n F a h r I ä s s i g-
k e i t» im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG. Anwendbarkeit
.dieser Vorschrift auf A u tom 0 b i 1·11 a f t P f Ire h t-
ver s ich e run gen.
Tatbestand (gekürzt).
Am 8. Mai 1922 kam es zwischen einem Adolf Solter-
mann, Metzgerburschen von Tavannes, der auf einem
. Velo auf der Jurastrasse gegen die Aarwangerstrasse und
den Bahnhof Langenthai fuhr, und dem heutigen Kläger,
C. R. Schmidt, der mit einem Automobil durch die
Aarwangerstrasse
in das Dorf LangenthaI hineinfuhr, zu
einem Zusammenstoss, bei
dein Soltermann erhebliche
Verletzungen
davontrug.
Die « Helvetia» Schweiz. Unfall ... und Haftpflicht-Ver-
sicherunganstalt
in Zürich, bei der Schmidt eine
AutomobiIhaftpflichtversicherung abgeschlossen
hatte,
weigerte sich, dem Schmidt den von ihm·dem Soltermann
zugefügten
Schaden im vollen Umfang zu ersetzen,
weil
er diesen grobfahrlässig herbeigeführt habe.
Diesen
Standpunkt wies das BiI'lldesgericht in dem
in der Folge von Schmidt gegen· die «Helvetia» ange-·
strengten Prozess als unbegrüfldet· zurück .
Erwägungen. '
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