Widow’s remarriage and loss-of-support compensation

BGE 54 II 367Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II07.04.1914Granted

Zusammenfassung

The widow and children of Hans Roth sought damages from Buser after Roth died in a motorcycle accident. The Solothurn appellate court dismissed the civil claims, relying in part on the widow’s remarriage during the appeal. The Federal Supreme Court held that only real contradictions with the record amount to aktenwidrigkeit and that mere disagreement with evidence appraisal is insufficient. On the merits, remarriage does not automatically extinguish a loss-of-support claim; the court must examine whether the second marriage actually restores equivalent support. Because the new husband’s financial position was weak, the widow was entitled to compensation, and CHF 5,000 was upheld.

Regest

Art. 53 OR; Art. 81 OG; Art. 45 Abs. 3 OR; loss-of-support damages and remarriage of the widow: the civil judge is not bound by an acquitting criminal judgment, but the Federal Supreme Court on appeal may only interfere with factual findings for true aktenwidrigkeit, i.e. a contradiction with a specifically identified record item or protocol statement; mere refusal to follow a witness or to accept a version of the facts is not enough. A widow’s remarriage during pending proceedings does not ipso iure extinguish her compensation claim; the decisive criterion is whether the new marital union restores equivalent economic support. If the second husband does not provide comparable maintenance, compensation remains due for the residual loss (consid. 1, 4a).

Gesamter Gesetzestext

Obligationel1recht.

N° 68.

concerne la preuve de la faute ou de la negligence. Il

importe en premiere ligne de distinguer les cas OU le

juge se rend coupable, par negligence, d'une violation

, flagrante des prescriptions claires et imperatives de la

loi ou des devoirs primordiaux de sa charge, de ceux

ou il commet une simple erreur d'interpretation ou

d'appreciation. Dans les questions d'appreciation, notam-

ment,

il ne peut y avoir faute que si le juge abuse mani-

festement de son pouvoir.

En l'espece, 1'0n ne saurait admettre que les faits

reproches

au President Imboden constituassent un

acte illicite. En effet, quand bien mnme le proces-verbal

indique que le

President a constate ) que M. de Lavallaz

n'avait pas repondu de fanon categorique a la question

posee, l'on pimt et l'on doit mnme considerer la phrase

incriminee, non point comme

la constatation, d'un fait,

mais comme

l' appreciation, erronee, d'un fait. Cette

interpretation, adoptee par la premiere instance, se

trouve confirmee

par le fait que cetie appreciation suit

immediatement le texte integral des reponses fournies

par de Lavallaz. Il parait tres vraisemblable que ces

reponses

n'ont pas paru suffisamment explicites au

President Imboden -et aux mItres juges, comme le

prouve le corps du jugement -et qu'apres avoir cherche

en vain a en obtenir d'autres, le President a tenu a faire

consigner son impression

au pro ces-verbal. L'on ne

saurait lui reprocher d'avoir

eu cela outrepasse son pou-

voir d'appreciation. Sa remarque n'eliminait point les

repollses

du demandeur, qui ont continue a figurer in

extenso en tnte du proces-verbal.

Si le President lui-mnme n'a pas commis d'acte illicite,

il va de soi que le Greffier n'en a pas a se reprocher. En

verbalisant une appreciation du juge sur l'interrogatoire

d'une partie,

il n'a pas viole les devoirs de sa charge et

notamment pas ceux que lui imposent l'art. 42 du regle-

ment valaisan d'application du 26 aout 1920.

Mais voulut-on mnme admettre sur ce point l'existence

Obligationenrecht. N° 69. 367

d'une faute commise par le President et par le Greffier,

cette faute ne justifierait pas la

presente action en dom-

mages-internts, car ce n'est en tout cas pas elle qui a

cause le prejudice allegue par le demandeur.

69.

Auszug aus dtm Urteil der I. ZivilabteUung

vom 10. Oktober 1928

  1. S. Bulishausnr und Gen. gegen Buer.
  2. Einschränkung des Grundsatzes der Nichtgebundenheit

des Zivilrichters an das freisprechende Strafurteil (OR

Art. 53) durch Art. 81 OG. Begriff der Aktenwidrigkeit

(Erw.1).

2. Entschädigung für Verlust des Versorgers bei Wiederver-

heiratung der Witwe während der Hängigkeit des Prozesses

(Erw. 4 a).

Tatbestand (gekürzt).

Der 34-jährige Malermeister

Hans Roth starb am 11.

April 1927

an den Folgen der Verletzungen, die er bei

einem Zusammenstosse seines Fahrrades

mit einem

Motorrad

in Olten erlitten hatte. Gegen den Motorrad-

fahrer Buser wurde eine Strafuntersuchung wegen fahr-

lässiger Tötung

und Übertretung des Konkordates

über den

Verk3hr mit Motorfahrzeugen durchgeführt.

Die Witwe und die Kinder des Verunglückten mach-

ten adhäsionsweise Entschädigungsforderungen geltend.

Während das Amtsgericht Olten-Gösgen Buser schuldig

erklärte und zu einer Busse von

200 Fr. verurteilte, sowie

die

Zivilklagen in reduzierten Beträgen schützte, ge-

langte das solothurnische Obergericht zu der Freispre-

chung und

der gänzlichen Abweisung der Entschä-

digungsforderungen. Die 'Vitwe

Roths war inzwischen

eine neue Ehe

mit Emil Rutishauser, Inhaber eines

Zimmereigeschäftes

in Märstetten, eingegangen. Sie

erklärte gegen das Urteil des Obergerichts die Berufung

an das Bundesgericht, mit dem Antrag auf Zusprechung

einer Entschädigung

von 5000 Fr. Die Berufung wird

gutgeheissen.

Aus den Erwägungen:

  1. -Nach Art. 53 OR ist der Zivilrichter, falls in der . nämlichen Sache bereits ein Strafurteil ergangen ist, an die Würdigung des Tatbestandes durch den Straf- richter nicht gebunden (vgl. BGE 45 11 307 und die dortigen Zitate). Doch ist für das Bundesgericht als Berufungsinstanz im Adhäsionsprozesse diese Freiheit insofern beschränkt, als es gemäss Art. 81 Abs. 1 OG die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts seinem Urteile zugrundezulegen hat, vorausgesetzt, dass dieselben nicht gegen bundesrechtliche Beweisnormen verstossen oder mit dem Inhalt der Akten im Vider- spruch stehen. Die Kläger haben unter letzterem Ge- sichtspunkt in der Berufungsschrift eine Reihe von Rügen erhoben. Allein wenn die Vorinstanz bei der Würdigung des gesamten Beweismaterials und der Ab- wägung der sich vielerorts nicht deckenden Zeugenaus- sagen da und dort eine Folgerung gemacht haben sollte, welche als zweifelhaft oder wenigstens nicht als absolut schlüssig erschiene, so könnte hierin nicht schon eine Aktenwidrigkeitim Sinne von Art. 81 OGerblickt werden. Eine solche könnte erst dann angenommen werden, wenn eine vorinstanzliche Feststellung entweder mit einem bestimmt bezeichneten Aktenstücke und dessen klnrem. Inhalt oder beim glaubwürdig befundenen Zeugen mIt selller protokollarischen Aussage in Widerspruch stünde. Dagegen kann von Aktenwidrigkeit nicht die Rede sein, wenn das kantonale Gericht einem Zeugen allgemein oder in einer einzelnen Aussage nicht folgt und dessen Darstellung des Sachverhaltes den Richter nicht zu überzeugen vermag, da die Beweiswürdigung als solche und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen im besonderen der Berufungsinstanz entzogen ist (vgl. WEISS, Berufung S. 242; BGE 34 II 465; 40 11 247).
  2. -a) Inbezug auf die Witwe des Verunglückten

erhebt sich die Frage, ob die im Laufe des Prozesses erfolgte Wiederverheiratung mit Emil Rutishauset zur Folge habe, dass sie von diesem Zeitpunkt hinweg nicht mehr als elltschädigungsberechtigt angesehen werden könne. Dass die Tatsache der Wiederverheiratung, welche schon vor Erlass des letztinstanzlichen kantonalen Urteils eintrat, an sich von der Berufungsinstanz zu berücksichtigen ist, kann im Hinblick darauf, dass bei der Bestimmung der Höhe solcher Entschädigungen nach der allgemeinen Vorschrift des Art. 43 OR der Richter alle Umstände zu würdigen hat, nicht zweifelhaft sein. Während aber im Urteil vom 27. Mai 1905 i. . Streit gegen Messerli (BGE 31 II 288) das Bundesgericht die Entschädigungsberechtigung der Witwe wegen Ver- lustes des Versorgers mit dem Zeitpunkt ihrer Wieder- verehelichung hatte aufhören lassen (weil sie damit wieder einen Versorger gefunden habe), hat es in einem späteren Falle bei einer Witwe, die zwar noch keine neue Ehe eingegangen war, deren WiederverheiratU llg aber als möglich oder gar als wahrscheinlich erscnn (BGE 36 II 83 ff.) ausgeführt, dass es zu gewichtigen Bedenken Anlass gebe, an die Wiederverheiratung ohne weiteres die Folge der Verwirkung der zugesprochenen Rente zu knüpfen, ohne Rücksicht darauf, ob der zweite Ehemann in gleichem Masse wie der erste ein Versorger sein werde. Auch könne die zweite Ehe bald nach ihrem Abschlusse durch Tod oder Scheidung aufgelöst werden, oder es können sonstwie Umstände eintreten, infolge derer die Frau sich in ihren, auf die zweite Ehe gesetzten Erwartungen getäuscht sehe. In allen diesen Fällen wäre es stossend und der Absicht des Gesetzgebers offenbar nicht entsprechend, dass die Witwe des Ver- unglückten, bloss weil sie sich wieder verehelicht hat. ihren Entschädigungsanspruch unwiderruflich verlieren sollte. Das Bundesgericht ist in jenem Urteil dazu ge- langt, die Härte des Wegfalles der Rel1tenverpflichtung dadurch zu mildern, dass es der Witwe für den Fall

370 Obligationenrecht. N° 69. der Wiederverheiratung noch eine Abfindungssumme im dreifachen Betrage der jährlichen Rente zugesprochen hat. Ein neues'tes Urteil vom 26. Juni 1928 i. S. Hinnen und Genossen gegen Jäger (BGE 54 II 297 ff.) steht grundsätzlich auf demselben Boden und bemerkt, dass in solchen Fällen gegenüber der Witwe eine Kapital- abfindung nicht schlechthin abzulehnen sei ; denn der Möglichkeit einer Wiederverheiratung könne auch da- durC'h Rechnung getragen werden, dass zum Voraus ein entsprechender Abzug am Rentenkapital vorge- nommen werde. Diese Grundsätze dürfen auf den Fall, wo eine nach Art. 45 Abs. 3 OR entschädigungsberechtigte Witwe sich während der Hängigkeit des Prozesses bereits wieder verheiratet hat, in dem Sinne übertragen werden, dass es alsdann Aufgabe des Richters ist, zu beurteilen, ob und inwieweit die neue Lage der Witwe einen ökono- mischen Unterschied bringt gegenüber derjenigen, welche sie unter ihrem früheren Ehemann gehabt hat und mit Recht beanspruchen konnte. Bietet der zweite Ehemann nach allen Richtungen dieselben Garantien für ihre Lebensversorgung, so besteht kein wirtschaftlicher Nach- teil, und demgemäss von der Wiederverheiratung an auch kein Entschädigungsanspruch mehr; trifft diese Voraussetzung aber nicht zu, so ist anhand der tatsäch- lichen Unterlagen das Mass, il! welchem die neue Versor- gung hinter der früheren zurückbleibt, wenigstens an- nähernd zu bestimmen, und es bleibt für den Ausfall die Ersatzpflicht des Schädigers bestehen. Die Akten enthalten über die finanziellen Verhältnisse des neuen Ehemannes der Witwe Roth nur spärliche Angaben; immerhin ergibt sich, dass Emil Rutishauser, welcher im Sommer 1927 bereits mit seinen Gläubigern einen Nachlassvertrag abgeschlossen hatte, wobei die Dividende bloss 20 Prozent betrug, seither wieder be- trieben worden und am 23. Juni 1928 in Konkurs ge- fallen ist. In Würdigung dieser Umstände kann der

Betrag von 5000 Fr., auf den die Erstklägerin ihre ur- sprüngliche Forderung von 38,489 Fr. 50 Cts. ermässigt hat, nicht als übersetzt angesehen werden. Nach ihrem Alter zur Zeit des Unfalles (32 Jahre) würde die Aus- richtung einer lebenslänglichen Jahresrente von 1200 Fr. bei einem Zinsfuss von 4,5 Prozent (Piccard'sche Bar- werttafel 4) ein Kapital von etwas über 20,000 Fr. er- fordern. Werden hievon für das Mitverschulden Roths am Unfall 50 Prozent und für die Vorteile der Kapital- abfindung 10 Prozent abgezogen, so verbliebe ein Kapital von rund 8000 Fr. Ein weiterer Abzug von 3000 Fr. wegen Wiederverheiratung erscheint als reichlich be- messen. 70. OrteU der L Zivila.btsU Ulg vom 16. Oktober 1928 i. S. Grimm gegen !tanton Schwyz Gen. Art. 59 ZGB: Die Frage der Haftbarkeit eines Kantons 'für seine Organe der Automobilkontrolle beurteilt sich nach öffentlichem Recht (Erw. 1). Art. 61 OR: Abweichende Regelung der Beamtenverant- wortlichkeit durch die Kantone. Ausschliessliche Anwend- barkeit der kantonalrechtlichen Bestimmungen (Erw. 2). A. -Am 24. November 1925, abends, überfuhr H. Inglin, Automechaniker in Bäch (Kt. Schwyz) mit seinem Automobil (Marke Presto ) den Kläger Grimm in Schlieren und verletzte ihn schwer. Das gegen Inglin eröffnete Strafverfahren wurde eingestellt, da der Ange- klagte vor Abschluss desselben starb. Eine zivilrechtliche Haftbarmachung des Urhebers des Unfalles oder seiner Erben war aussichtslos, weil Inglin bei seinem Ableben völlig mittellos war. Die Automobilkontrolle des Kantons Schwyz hatte ihm seinerzeit eine Verkehrsbewilligung für sein Personenautomobil Marke Mathys erteilt. Was die in Art. 11 des Automobilkonkordates vom 7. April 1914 vorgeschriebene Haftpflichtversicherung n betrifft, so hatte Inglin bei der Behörde sich darüber

Schlagwörter

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