No implied forgiveness in marriage annulment; no child support duty

BGE 54 II 354Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II04.05.1927Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The husband obtained annulment of the marriage after learning that his wife was pregnant by another man. On the wife's objection that he had forgiven her by continuing cohabitation, the Federal Supreme Court held that forgiveness is not inferred from mere continued marital life after discovery of the annulment ground; it must be expressly stated or clearly established. The Court also refused to impose maintenance contributions for the wife's child by another man, noting the husband's non-paternity and the wife's prior written waiver. The judgment below was upheld.

Omnilex-Regeste

Art. 124 Ziff. 2, 125 Ziff. 1 und 127 ZGB; Verzeihung als Einrede gegen die Eheungültigkeitsklage: Das Klagerecht wird durch Verzeihung verwirkt, doch ist eine solche nicht schon aus der blossen Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens nach Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes zu vermuten; erforderlich ist eine ausdrückliche Erklärung oder ein unzweideutiges Verhalten (consid. 1). Art. 156 und 328 ZGB; Unterhaltsbeiträge für ein nicht vom Ehemann abstammendes Kind der Ehefrau sind dem anfechtenden Ehemann bei entsprechendem Sachverhalt nicht aufzuerlegen, namentlich wenn eine schriftliche Verzichtserklärung vorliegt und die Ehefrau die Kosten selbst tragen kann (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Auszug aus dem t1rteil der II. ZivilabteUung vom 4. Oktober 1928 i. S. J. gegen J. Ehe u n g ü 1 t i g k e i t skI a g e. . Durch Ver z e i h u n g wird das Klagerecht verwirkt. Die blosse Tatsache, dass der anfechtende Ehegatte die ehe- liche Gemeinschaft trotz Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes noch eine Zeit lang fortgesetzt hat, bildet aber allein noch kein Indiz dafür, dass eine Verzeihung stattgefunden habe. Besteht nach erfolgter Ungültigerklärung der Ehe für den anfechtenden Ehemann eine Pflicht zur Leistung von U n t e r haI t s bei t r ä g e 11 an die Pflegekosten des Kindes der Ehefrau, das festgestelltermassen von einem Dritten gezeugt worden ist, dessen Ehelichkeit aber vom Ehemann nicht, bezw. nicht rechtzeitig, angefochten worden ist '? ZGB Art. 124 Ziffer 2, 125 Ziffer 1, 13: , 134 Abs. 2, 156, 32R. Aus dem Tatbestand: Der Kläger heiratete die Beklagte, weil diese ihm an- gegeben hatte, dass sie von ihm schwanger sei. Kurz vor ihrer nach Eheabschluss erfolgten Niederkunft gestand sie ihm jedoch zu, dass ein And,erer der Vater des Kindes sei. Trotzdem setzte der Kläger die eheliche Gemein- schaft noch einige Zeit lang fort, reichte dann aber schliesslich doch auf Grund von Art. 123 ff. und 253 ZGB die Eheungültigkeitsklage sowie die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit .des Kindes ein. Auf letztere konnte wegen Nichteinhaltung der Frist des Art. 253 ZGB nicht eingetreten werden, während die erstere von allen Instanzen gutgeheissen wurde. Aus den Erwägungen: Nach Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 124 Ziffer 2 und 125 Ziffer 1 ZGB hat das Bundesgericht hinsichtlich der von der Beklagten erho- benen Einrede der Verzeihung, sowie bezüglich des von der Beklagten "gestellten Eventual-Begehrens auf Familienrecht. N0 66. :s55 Zusprechung von Beiträgen an die Kosten des Unter- haltes des Kindes folgendes ausgeführt : Es kann sich somit einzig fragen, ob der Kläger, der seine Klage innert der durch Art. 127 ZGB geforderten Frist von sechs Monaten seit der Entdeckung des bestehenden Anfechtungsgrundes eingeleitet hat, allen- falls infolge Verzeihung sein Klagerecht verwirkt habe. Das muss mit der Vorinstanz vernejnt werden. Zwar kann der Auffassung des Klägers, dass gegenüber einer Ehe- ungültigkeitsklage der Klageaufhebungsgrund der Ver- zeihung überhaupt nicht geltend gemacht werden könne nicht beigetreten werden. Allerdings enthält das Geset; für Eh eungültigkeitsklagen , entgegen den für die Schei- dungsklage geltenden Vorschriften des Art. 137 Abs. 3 und 138 Abs. 3 ZGB, keine ausdrückliche bezügliche Bestim. mungo Allein daraus darf nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber diesen Grundsatz bei der Eheungültig- keitsklage habe ausschliessen wollen; denn es handelt sich hiebei um ein allgemeines Rechtsprinzip. Es hat denn auch das Bundesgericht unter der Herrschaft des alten Zivilstands- und Ehegesetzes, das auch bei der Snheidung du Klageaufhebungsgrund der Verzeihung mcht ausdrücklIch erwähnte, die Verzeihungsfrage jeweils dennoch geprüft, weil es darin einen ungeschriebenen Rechtsgrundsatz erblickte (vgl. BGE 10 S. 112). Nun hat aber die Beklagte vorliegend den Beweis nicht zu erbrin- gen vermocht, dass der Kläger ihr tatsächlich verziehen habe; denn in dem biossen Umstande, dass 'dieser nicht sofort nach Entdeckung des Ungültigkeitsgrundes, d. h. nachdem ihm die Beklagte ihren Verkehr mit S. zugestanden, die ehelichen Beziehungen zur Beklagten abgebrochen hat, darf nicht eine Verzeihung erblickt werden. Wollte ein solches Verhalten als ein schlüssiges Indiz für eine Verzeihung gewertet werden, so würde e einem Ehegatten dadurch geradezu verunmöglicht. dIe Ehe nach Entdeckung des Ungültigkeitsgrundes dennoch versuchsweise aufrechtzuerhalten, um zu er-

356 FamUienrecht. N°. 66. proben, ob es ihm möglich sei, über die erlittene Unbill hinwegzukommen und die eheliche Gemeinschaft trotz Kenntnis der ihm bisher unbekannt gebliebenen Tat- sachen fortzusetzen. Eine Verzeihung kann vielmehr nur dann als erfolgt erachtet werden, wenn diese aus- drücklich erklärt worden ist oder sich aus dem Verhalten des Klägers unzweideutig ergibt. Das ist vorliegend nicht der Fall. Gegenteils geht aus der von beiden Parteien am 4. Mai 1927 unterzeichneten Erklärung hervor. dass der Kläger sich die Einreichung der Ungültigkeits- klage ausdrücklich vorbehalten hat, für den Fall, dass e ; ihm-was dann auch eintraf -nicht gelingen sollte, den von der Beklagten begangenen Fehltritt zu vergessen. ............................................ -.... Und endlich hat auch die Vorinstanz mit Recht von einer Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Bei- trägen an die Unterhalts-und Erziehungskosten des der Beklagten zugesprochenen Kinde abgesehen; denn nachdem die Beklagte selber zugestehen musste, dass der Kläger nicht der Vater des Kindes sei und sie deshalb seinerzeit auch schriftlich ausdrücklich auf derartige. Beiträge verzichtet hat, kann dem Kläger nicht zuge- mutet werden, der Beklagteu solche Alimente zu leisten, zum mindesten so lange nicht. als die Beklagte in der Lage ist, allein für diese Kosten aufzukommen (vgJ. auchGMürt, Kommentar ZlL Art. 156 ZGB Note 13 Abs. 2 S. 255). Dem kann die Beklagte nicht entgegen- halten, der Kläger habe ihr durch die verspätete Ein- reichung der Ehelichkeits-Anfechtungsklage verunmög- licht, . gegen S. eine VaterSchaftsklage anzustrengen. Dieses Risiko hat die Beklagte seinerzeit, als sie die. fragliche Erklärung unterschrieb, in den Kauf genomme.n, weil sie dem Kläger den Versuch, die Ehe aufrecht zu erhalten, erleichtern wollte; dass abeli' dieser Versuch; der dann scheiterte, vom Kläger von A.J;tfang an gar nicht ernsthaft. unternommen worden sei, i hat die Beklagte selber .. nicht behauptet.

Die Frage, ob und unter welchen Umständen allen- falls dem Kinde persönlich ein Unterstützungsanspruch gegen den Kläger auf Grund von Art. 328 ZGB zustehe, ist, da keine bezügliche Klage von Seiten des Kindes vorliegt. heute nicht zu entscheiden und soll ausdrück- lich offen gelassen werden. 11. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 67. Auszug aus 48m tJrteU der Ir. ZivilabteUung vom L November lna i. S. Both gegen Ineichn 6G Gen. Ungültigkeit des e i gen h ä n d i gen T e s t a m e n t e s, dessen Errichtungsdatum in der Urkunde selbst nicht wahrheitsgemäss angegeben ist (Erw.1). Der Beweis für die Unrichtigkeit des Datums braucht nicht notwendig aus der Urkunde selbst gezogen zu werden (Erw. 2). Art. 505 ZGB.

  1. -Der Gesetzgeber hat das Institut des eigen- händigen Testamentes, das einem Teil der kantonalen Rechte fremd war, nicht ohne Bedenken eingeführt, weil die damit ermöglichte Freiheit in der Testamentserrich- tung erhebliche Gefahren in sich birgt: Erleichterung einer Fälschung oder Beseitigung des Testamentes durch einen interessierten Erben, sowie einer Beeinflussung des Erblassers bei der Errichtung u.s.w. Diese Gründe haben zur Aufst!;llung der l"ormvorschriften in Art. 505 ZGB geführt und rechtfertigen es auch, dass die Einhaltung dieser Formen strikte gefordert wird. Hievon ausgehend hat das Bundesgericht u. a. entschieden, dass die Unter- schrift, die der Testator auf dem Briefumschlag, der das eigenhändige Testament enthielt, angebracht hatte, die auf dem Testament fehlende Unterschrift nicht ersetzen AS 54 11 -1928

Schlagwörter

marriage annulmentforgivenessmaintenance contributionspaternitywaivercohabitation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the husband had forfeited the annulment action by forgiving the wife after learning the annulment ground.

Extrahierter Entscheid

Forgiveness is not presumed from the mere fact that the spouses continued marital relations for some time after discovery of the ground for invalidity; it must be expressly declared or clearly and unequivocally shown by conduct.

Extrahierte Begründung

A contrary rule would make it impossible for a spouse to attempt to preserve the marriage after learning of the hidden facts. The wife's proof of forgiveness failed; a written declaration reserved the annulment claim.

Kernrechtsfrage

Whether the husband had to contribute to the maintenance and upbringing costs of the wife's child, admittedly fathered by a third party.

Extrahierter Entscheid

No contribution duty was imposed on the husband on the facts of the case, at least so long as the wife could cover the costs herself.

Extrahierte Begründung

The wife admitted he was not the father and had previously waived such contributions in writing. Her argument that his delayed paternity challenge prevented a claim against the true father did not prevail.

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