BGE 54 II 354
BGE 54 II 354Bge04.05.1927Originalquelle öffnen →
Familienrecht. N° 66.
66. Auszug aus dem t1rteil der II. ZivilabteUung
vom 4. Oktober 1928 i. S. J. gegen J.
Ehe u n g ü 1 t i g k e i t skI a g e. .
Durch Ver z e i h u n g wird das Klagerecht verwirkt. Die
blosse Tatsache, dass der anfechtende Ehegatte die ehe-
liche Gemeinschaft trotz Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes
noch eine Zeit lang fortgesetzt hat, bildet aber allein noch
kein Indiz dafür, dass eine Verzeihung stattgefunden habe.
Besteht nach erfolgter Ungültigerklärung der Ehe für den
anfechtenden Ehemann eine Pflicht zur Leistung von
U n t e r haI t s bei t r ä g e 11 an die Pflegekosten des
Kindes der Ehefrau, das festgestelltermassen von einem
Dritten gezeugt worden ist, dessen Ehelichkeit aber vom
Ehemann nicht, bezw. nicht rechtzeitig, angefochten
worden ist '?
ZGB Art. 124 Ziffer 2, 125 Ziffer 1, 13:{, 134 Abs. 2, 156, 32R.
Aus dem Tatbestand:
Der Kläger heiratete die Beklagte, weil diese ihm an-
gegeben hatte, dass sie von ihm schwanger sei. Kurz vor
ihrer nach Eheabschluss erfolgten Niederkunft gestand
sie
ihm jedoch zu, dass ein And,erer der Vater des Kindes
sei. Trotzdem setzte der Kläger die eheliche Gemein-
schaft noch einige Zeit lang
fort, reichte dann aber
schliesslich doch auf Grund von Art. 123 ff. und 253
ZGB die Eheungültigkeitsklage sowie die Klage
auf
Anfechtung der Ehelichkeit .des Kindes ein. Auf letztere
konnte wegen Nichteinhaltung der
Frist des Art. 253
ZGB nicht eingetreten werden, während die erstere von
allen Instanzen gutgeheissen wurde.
Aus den Erwägungen:
Nach Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen
des Art. 124 Ziffer 2
und 125 Ziffer 1 ZGB hat das
Bundesgericht hinsichtlich der von
der Beklagten erho-
benen Einrede der Verzeihung, sowie bezüglich des
von der Beklagten
"gestellten Eventual-Begehrens auf
Familienrecht. N0 66. :s55
Zusprechung von Beiträgen an die Kosten des Unter-
haltes
des Kindes folgendes ausgeführt :
Es kann sich somit einzig fragen, ob der Kläger, der
seine Klage innert der durch Art. 127 ZGB geforderten
Frist von sechs Monaten seit der Entdeckung des
bestehenden Anfechtungsgrundes eingeleitet hat, allen-
falls infolge Verzeihung sein Klagerecht
verwirkt habe.
Das muss mit der Vorinstanz vernejnt werden. Zwar kann
der Auffassung des Klägers, dass gegenüber einer Ehe-
ungültigkeitsklage
der Klageaufhebungsgrund der Ver-
zeihung überhaupt nicht geltend gemacht werden könne
nicht beigetreten werden. Allerdings enthält das Geset;
für Eh eungültigkeitsklagen , entgegen den für die Schei-
dungsklage geltenden Vorschriften des Art. 137 Abs. 3 und
138 Abs. 3 ZGB, keine ausdrückliche bezügliche
Bestim.
mungo Allein daraus darf nicht geschlossen werden, dass
der Gesetzgeber diesen Grundsatz bei der Eheungültig-
keitsklage habe ausschliessen
wollen; denn es handelt
sich hiebei um ein allgemeines Rechtsprinzip. Es hat
denn auch das Bundesgericht unter der Herrschaft des
alten Zivilstands-
und Ehegesetzes, das auch bei der
Sheidung du Klageaufhebungsgrund der Verzeihung
mcht ausdrücklIch erwähnte, die Verzeihungsfrage jeweils
dennoch geprüft, weil es darin einen ungeschriebenen
Rechtsgrundsatz erblickte (vgl.
BGE 10 S. 112). Nun hat
aber die Beklagte vorliegend den Beweis nicht zu erbrin-
gen vermocht, dass der Kläger
ihr tatsächlich verziehen
habe; denn in dem biossen Umstande, dass 'dieser nicht
sofort nach Entdeckung des Ungültigkeitsgrundes, d.
h. nachdem
ihm die Beklagte ihren Verkehr mit S.
zugestanden, die ehelichen Beziehungen zur Beklagten
abgebrochen
hat, darf nicht eine Verzeihung erblickt
werden. Wollte ein solches Verhalten als ein schlüssiges
Indiz für eine Verzeihung gewertet werden, so würde
e einem Ehegatten dadurch geradezu verunmöglicht.
dIe
Ehe nach Entdeckung des Ungültigkeitsgrundes
dennoch versuchsweise aufrechtzuerhalten,
um zu er-
356 FamUienrecht. N°. 66.· proben, ob es ihm möglich sei, über die erlittene Unbill hinwegzukommen und die eheliche Gemeinschaft trotz Kenntnis der ihm· bisher unbekannt gebliebenen Tat- sachen fortzusetzen. Eine Verzeihung kann vielmehr nur dann als erfolgt erachtet werden, wenn diese aus- drücklich erklärt worden ist oder sich aus dem Verhalten des Klägers unzweideutig ergibt. Das ist vorliegend nicht der· Fall. Gegenteils geht aus der von beiden Parteien am 4. Mai 1927 unterzeichneten Erklärung hervor. dass der Kläger sich die Einreichung der Ungültigkeits- klage ausdrücklich vorbehalten hat, für den Fall, dass e<; ihm-was dann auch eintraf -nicht gelingen sollte, den von der Beklagten begangenen Fehltritt zu vergessen. ............................................ -.... Und endlich hat auch die Vorinstanz mit Recht von einer Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Bei- trägen an die Unterhalts-und Erziehungskosten des der Beklagten zugesprochenen Kinde abgesehen; denn nachdem die Beklagte selber zugestehen musste, dass der Kläger nicht der Vater des Kindes sei und sie deshalb seinerzeit auch schriftlich ausdrücklich· auf derartige. Beiträge verzichtet hat, kann dem Kläger nicht zuge- mutet werden, der Beklagteu solche Alimente zu leisten, zum mindesten so lange nicht.· als die Beklagte in der Lage ist, allein für diese Kosten aufzukommen (vgJ. auchGMürt, Kommentar ZlL Art. 156 ZGB Note 13 Abs. 2 S. 255). Dem kann die Beklagte nicht entgegen- halten, der Kläger habe ihr durch die verspätete Ein- reichung der Ehelichkeits-Anfechtungsklage verunmög- licht, . gegen S. eine VaterSchaftsklage anzustrengen. Dieses Risiko hat die Beklagte seinerzeit, als sie die. fragliche Erklärung unterschrieb, in den Kauf genomme.n, weil sie dem Kläger den Versuch, die Ehe aufrecht zu erhalten, erleichtern wollte; dass abeli' dieser Versuch; der dann scheiterte, vom Kläger von A.J;tfang an gar nicht ernsthaft. unternommen worden sei, i hat die Beklagte selber .. nicht behauptet. Erbrecht. N° 67. 357 Die Frage, ob und unter welchen Umständen allen- falls dem Kinde persönlich ein Unterstützungsanspruch gegen den Kläger auf Grund von Art. 328 ZGB zustehe, ist, da keine bezügliche Klage von Seiten des Kindes vorliegt. heute nicht zu entscheiden und soll ausdrück- lich offen gelassen werden. 11. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 67. Auszug aus 48m tJrteU der Ir. ZivilabteUung vom L November la i. S. Both gegen Ineichn 6G Gen. Ungültigkeit des e i gen h ä n d i gen T e s t a m e n t e s, dessen Errichtungsdatum in der Urkunde selbst nicht wahrheitsgemäss angegeben ist (Erw.1). Der Beweis für die Unrichtigkeit des Datums braucht nicht notwendig aus der Urkunde selbst gezogen zu werden (Erw. 2). Art. 505 ZGB.
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