BGE 54 II 308
BGE 54 II 308Bge03.06.1925Originalquelle öffnen →
308 Obligationenrecht. N° 57. fünf Jahre vermieteten Wohnung mit einer Gesamt- fläche von 129 m 2 (bei einem Durchschnittspreise von • 54 Fr. 25 Cts. pro m 2 ) ein Zimmer von 25 m 2 erst ab 30. September 1926 an die Gebr. Schelhaas zu 1000 Fr. jährlich, und die übrigen Räume von 104-m 2 erst ab
310 Obligationenrecht. N° 57. Anwalt der Klägerin mit, dass diese nunmehr endgültig auf die Erfüllung verzichte und Schadenersatz verlange. • Am 5. März 1927 verfügte der Zivilgerichtspräsident, der Beklagte habe die Liegenschaft bis spätestens den 12. März mittags 12 Uhr zu verlassen. Bei Zuwiderhand- lung erfolgt Strafanzeige gemäss § 52 des Strafgesetzes wegen Zuwiderhandlung gegen eine amtliche Verfügung. Die Klägerin habe die (prosekutions)-Klage gemäss § 261 innert 16 Tagen zu erheben. Am 12. März 1927 räumte der Beklagte die Liegenschaft. B. -lnnert Frist reichte die Klägerin Klage auf Bestätigung der vorsorglichen Verfügung vom 5. März 1927 ein ; sie behauptet, sie sei begründeterweise und in richtiger Form vom Kaufvertrage zurückgetreten. C. -Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage und widerklageweise Verurteilung der Klägerin und Widerbeklagten zur Rückerstattung der erhaltenen An- zahlung von 14,436 Fr. 10 Cts., sowie zur Zahlung einiger weiterer Beträge. " D. -Die Widerbeklagte verlangt Abweisung der Widerklage, indem sie als Schaden aus der Nichterfüllung des Vertrages verrechnungsweise geltend macht den Mindererlös der Liegenschaft von" 10,000 Fr. bei deren Weiterverkauf usw. E. -In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Zivilgerichts Basel hat das Appellationsgericht unterm 26. März 1928 die Klage als gegenstandslos erklärt und die Klägerin zur Zahlung von 13,137 Fr. 75 Cts. nebst Zins zu 5% seit 6. August 1926 an den Beklagten und Widerkläger verurteilt. "~ F. -Gegen das Urteil des Appellationsgerichts haben beide Parteien die Berufung an das Bundesgericht er- klärt, mit den Anträgen :
312 Obligationenrecht. N° 57.
die nachträgliche Leistung des Schuldners und der
Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichter-
• füllung, die Möglichkeit habe, von der Erfüllung der
eigenen Leistung abzusehen. Nun gehen die Ansichten
darüber, ob
er in letzterem Falle gehalten sei, selbst
zu erfüllen, in Doktrin und Prax.is weit auseinander.
Freilich
kann der Gläubiger alsdann das bereits Geleistete
nicht zurückfordern,
da ja der Vertrag an sich aufrecht
bleibt.
Hat er aber noch nicht geleistet, sei es, weil Zug
um Zug zu erfüllen ist, sei es weil er nach Vertrag erst
später zu erfüllen hat, so wird er nach der sog. Austausch-
oder Surrogationstheorie von seiner eigenen Verpflich-
tung nicht befreit, wenn er vom anderen Vertragsteil
Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangt; er kann
aber, wenn seine Verpflichtung ebenfalls in Geld be-
steht, sie mit der Schadenersatzforderung verrechnen.
Anders
verhält es sich bei Zugrundelegung der Diffe-
renztheorie. Danach
besteht der Schadenersatzanspruch
des Gläubigers nicht
im Ersatze der ursprünglichen
Leistung, sondern
in der Differenz des Geldwertes zwischen
Leistung.
und Gegenleistung, da die Gegenleistung nur
versprochen werde, um die Leistung zu bewirken, und
bei Ausbleiben dieser letzteren dahinfalle. Nach der
strengen Differenztheorie wäre sogar dem Gläubiger,
der bereits geleistet
hat, ein Rückforderungsrecht anzu-
erkennen, während nach
ein~r mittleren Ansicht der
Differenzanspruch
nur gegeben ist, wenn der Gläubiger
noch nicht selbst geleistet
hat und vorzieht, die Leistung
nicht
mehr zu vollziehen. Auf welchem Boden das OB
steht, ergibt sich aus dem Gesetze selber nicht, mit
Ausnahme der Bestimmung des Art. 215, die im kauf-
männischen Verkehr
für den Verkäufer die Differenz-·
regulierung vorsieht. Doch braucht die Frage, die von
den Autoren
und den Gerichten in verschiedenem Sinne
beantwortet wird, hier nicht entschieden zu werden
(vgl. einerseits
OSER, Anm. III 26 zu OR 97 und III
2 a zu OR 107; BEcKER, Anm. 22 zu OR 97; v. TUHR,
Obligationenrecht. N° 57. 313
OR II S.550 VI, 503
6
,
Deutsche Jur.-Ztg. 1904 S. 759 ff.;
RüsSEL, Man. I S. 159 Nr. 226; MARTIN in Zeitsehr.
andrerseits GOESCHKE in Zeitsehr. des bern. Jur.-Ver.
60 S. 14 ff., 68 ff., 83 ff.; COMMENT, De la demeure du
debiteur
S. 109 und 113; BGE 50 II 20/21, Urteil des
Bundesgerichts vom 2.
Oktober 1924 i. S. Boldrini
c. Villa, die eher für die gegenteilige Lösung angerufen
werden können, ebenso Entscheid des deutschen Reichs-
gerichtes
50 Nr. 59). Denn jedenfalls durfte die Vorin-
stanz nicht schlechthin aus der Erklärung der Klägerin,
dass die Liegenschaft bei Nichterfüllung durch den
Beklagten anderweitig
verkauft werde, auf Ausübung
des Wahlrechtes im Sinne des
Rücktrittes vom Vertrage
schliessen, als ob die heikle Frage, ob der Gläubiger,
der von dem im Verzuge befindlichen Schuldner Schaden-
ersatzwegen Nichterfüllung fordert, gehalten sei,seiner-
seits nach wie
vor zu erfüllen, als restlos abgeklärt
betrachtet werden könnte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
ist die Erklärung des Gläubigers über die Ausübung
des Wahlrechtes nicht ausschliesslich nach den darin
verwendeten Ausdrücken, sondern nach dem Sinne
aus.-
zulegen, der ihr in Anbetracht der ganzen Sachlage und
nach den besonderen Verumständungen vernünftiger-
weise zukommt (vgI.
BGE 44 11 505, Urteil vom 2. Ok-
tober 1924 i. S. Boldrini c. Villa). Die in der ersten Zu-
schrift der KIägerin vom 3. September 1926 enthaltene
Erklärung
ist nun in der Tat insofern widerspruchsvoll,
als darin
unmittelbar nacheinander von Verzicht auf
nachträgliche Erfüllung
und von Rücktritt vom Ver-
trage die Rede
ist; aus dem Nachsatz, die Klägerin
sei alsdann genötigt, den Beklagten
« für den Ersatz
des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens zu
belangen
), geht jedoch hervor, wie die Erklärung
offenbar zu verstehen ist. Und es bieten die Akten auch
314 Obligationenrecht. N° 58. sonst keine Anhaltspunkte für die ganz unwahrschein- liche Annahme, dass die Klägerin auf Ersatz des Er- füllungsinteresses habe verzichten und sich mit dem . -im Falle des Rücktrittes allein zu vergütenden negativen Vertragsinteresse habe begnügen wollen. 58. Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Juli 1928 i. S. Guggenheim und Genoasen gegen Leih-und Sparkasse Diessenhofen in Liq. Aufwertung eines einer schweiz. Bank gewährten Darlehens in Mark:
Lücke im Vertrag, die vom Richter in analoger Anwendung des deutschen Aufwertungsrechtes als lex contractus zu ergänzen ist (Erw. 3). 3. Ausschluss der Aufwertung nach Massgabe der das sog. Bankprivileg statuierenden Ausnahmevorschrift von § 66 Abs. 1 deutsch. Aufw.-Ges. (Erw.4)., 4. Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien (Erw. 5). A. -Die Kläger erwarben am 4. Februar 1911 von der Leih- und Sparkasse Diessenhofen -einer im Jahre 1865 gegründeten Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von 750,000 Fr. -als Gesamthänder 15 Inhaberobliga- tionen im Nominalbetrage von total 100,000 Mk. und verpfändeten dieselben der Bank als weitere Sicherheit neben der geleisteten Solidarbürgschaft für ihr abge- tretene und vermittelte Hypotheken in Bayern~ Die Beklagte machte vor dem Kriege ihre Aktiv- geschäfte zu zirka % in Mark und zu % in Franken, während sich die Passivgeschäfte im umgekehrten Ver- hältnis vollzogen. Zufolge des deutschen Währungs- zerfalles musste sie Ende September 1919 ihre Zahlungen einstellen. Laut Bilanz per 30. September 1919 beliefen sich die Mark-Aktiven auf 5,638,238 Mk., denen 1,079,620 Markschulden gegenüberstanden, während die Franken- Passiven 6,689,221 Fr. 35 Cts. betrugen, bei bloss Obligationenrecht. N° 58. 315 1,138,273 Fr. 85 Cts. Aktiven. Am 30. Oktober 1920 schloss die Beklagte mit ihren Gläubigern einen von der Nachlassbehörde bestätigten Nachlassvertrag ab, mit einer Stundung der Forderungen für fünf Jahre, bei einer Verzinsung zu 2%, die durch den Kanton Thurgau und die Thurgauische Kantonalbank garantiert wurde. Als in der Folge, statt der erhofften Besserung, der gänzliche Zerfall der Markwährung eintrat, wurde nach Ablauf der Stundung im Oktober 1924 die Liquidation des Unter- nehmens beschlossen. Dabei nahmen die Liquidatoren den Standpunkt ein, dass den Markgläubigern keine Liquidationsdividende gebühre, weil die Mark wertlos geworden sei. B. -Mit der vorliegenden, gestützt auf Art. 52 Ziff. 1 OG direkt beim Bundesgericht eingereichten Klage verlangen die Kläger Aufwertung ihrer Markforderung von 100,000 Mk. auf 40% Goldmarkwert = 40,000 RM., oder umgerechnet zum Kurse von 1,233 = 49,320 schw. Franken, und Ausrichtung der den andern Kurrent- gläubigern zukommenden Liquidationsdividende auf diesem Aufwertungsbetrage nebst 5 % Zins seit 1. März 1925 für eine -den Frankengläubigern bereits bezahlte -Teildividende von 10%. Diesen Aufwertungsanspruch begründen sie im wesent- lichen unter Berufung auf die im bundesgerichtlichen Urteil i. S. Hinrichsen & Cle c. Brann A.-G. vom 3. Juni 1925 (BGE 51 II 303) festgelegten Grundsätze. Hier wie dort handle es sich ·um ein Markdarlehen, das angesichts der völligen Entwertung der Papiermark nach richter- lichem Ermessen - unter Heranziehung der deutschen Aufwertungsgesetzgebung als lex contractus -aufzu- werten sei. Nachdem das Bundesgericht in jenem Falle, wo das Darlehen in bereits erheblich entwerteter Mark (zirka 53% Goldmarkwert) begründet wurde, eine Auf- wertung der Darlehensforderung auf 30% Goldmarkwert bewilligt habe, erscheine vorliegend ein Aufwertungssatz von 40% als gerechtfertigt, da die Obligationen von den
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