BGE 54 II 30
BGE 54 II 30Bge04.09.1926Originalquelle öffnen →
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Obligaliollenrecht. :;';0 5.
5. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivila.bteilung
vom 7. Febrnar 192B i. S. Spörri & Weber gegen Heim.
A r .t. 1 0 8 0 R: Die unverzügliche Verzichtserklärung im
Smne von Art. 107 Abs. 2 OR ist grundsätzlich auch in
den Fällen des Art. 108 OR erforderlich.
Laut BestätigungsschreibeIl vom 15. April 1925 ver-
kaufte die Klägerin, Firma Spörri & \leber, dem Be-
klagten Heim 200 Stück Baumwollstoffe, lieferbar zum
Teil
im April/Mai, zum Teil im Juni, eventuell Juli
1925, « zahlbar 2% Skonto, 30 Tage dato Faktura,
Bankpapier ). Am 22. und 23. April 1925 fakturierte sie
ihm eine Teillieferung von 80 Stück, die bezogen, aber
erst am 3. September 1925 bezahlt wurden.
Inzwischen
haUe die Klägerin dem Beklagten am
9. Juli 1925 weitere 100 Stück mit 6695 Fr. 55 ·Cts. als
zu seiner Verfügung stehend fakturiert, wobei sie die
]ie:erung von der vorgängigen Begleichung der längst
falhgell Fkturen. vom 22./23. April 1925 abhängig
machte. MIt SchreIben vom 10. August 1925 stellte sie
sodanIl fest, dass die
Kaufpreisforderung für diese
zweite Lieferungsrate
nunmehr ebenfalls verfallen sei
und verangte Zahlung der 6695 Fr. 55 Cts. bis 11. August
1925 mIt dem Bemerken, dass sie die 100 Stück sofort
nach Eingang dieses Betrages instruktionsgemäss ver-
senden werde.
Der Beklagte verweigerte die Zahlung.
Mit Zusehrift vom 10. September 1925 teilte ihm die
Klägerin
unter Bezugnahme auf eine ihr anlässlich
der Sühneverhandlung vor Friedensrichteramt Zürich
(8. Sepemr 1925) in Aussicht gestellte dreitägige Frist
zur freIen Ubergabe der Ware mit, dass sie eine Frist-
ansetzung auf keinen FaB anerkennen könnte. Gleich-
zeitig
erklärte sie sich bereit, die fakturierte Ware Zug
um Zug gegen Bezahlung bei der Firma Gebr. Frey in
\Vollerau zu übergeben.
Ei ne um 5. Oktober 1925 von der Firma Spörri & Weber
bt'im Handelsgericht des Kantons Zürich angehobene
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Klage auf Zahlung von 6695 Fr. 55 Cts. nebst 6% Zins
seit 9. August 1925 ist letztinstanzlich vom Bundes-
gericht am 29. März 1926 wegen mangelnder Erfüllungs-
bereitschaft
der vorleistungspflichtigen Klägerin abge-
wiesen worden (vgl.
BGE 52 II 139 ff.).
Gestützt auf dieses Urteil fakturierte die Klägerin
die
100 Stück Baumwollstoffe dem Beklagten am
7. April 1926 nochmals, mit dem Beifügen, dass sie ihm
dieselben bei der Firma Gebr. Frey in Wollerau zur
Verfügung halte. Der Beklagte verweigerte jedoch die
Abnahme der Ware, in dem er sich auf den Standpu,nkt
stellte, dass
er vom Vertrage längst zurückgetreten sei.
Die
daraufhin von der Firma Spörri & Weber erneut
gegen Heim angehobene Klage auf Bezahlung von
6695 Fr. nebst 6% Zins seit 7. Mai 1927 wies das Handels-
gericht des Kantons Zürich am 10. Oktober 1927 ab.
Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt.
Aus den Erwägungen:
Die Ansetzung einer Nachfrist seitens des Beklagten
war nach Art. 108 Ziff. 1 OR entbehrlich, nachdem die
Klägerin in ihrem Schreiben vom 10. September 1925
bestimmt erklärt hatte, dass sie die Erfüllung in der
von Heim verlangten \Veise (Vorleistung) auch auf eine
Fristansetzung hin verweigern würde. Wenn aber der
Beklagte auf die nachträgliche Leistung verzichtell
wollte, so
war er verpflichtet, der im Verzuge befindlichen
Klägenn gegenüber eine dahingehende Erklärung ab-
zugebell.
Denn Art. 108 OR stellt eine Ausnahme VOll
Art. 107 OR lediglich inbezug auf das Erfordernis der
Fristansetzung dar, indem es dieser Massnahme bei
Zutreffen
der in Ziff. 1-3 umschriebenen Voraussetzungen
nicht bedarf. Im übrigen aber gilt die in Art. 107 Abs. 2
OR vorgesehene allgemeine Regelung der Rechte des
vertragstreuen Gläubigers gegenüber dem säumigen
Schuldner auch im Rahmen des Art. 108 OR. Wie nach
erfolglosem
Ablauf der Nachfrist, so steht dem Gläubiger
auch in den Fällen des Art. 108 OR das dreifache Wahl-
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recht zu, von dessen Ausübung im Sinne des Verzichtes
auf die Realerfüllung er hier wie dort dem Schuldner
Kenntnis zu geben hat (vgl. OSER, N. I und BECKER,
N. I zu Art. 108 OR; v. TUHR, OR 548). Ausnahmsweise
kann ihm diese Erklärung allerdings erlassen werden
insbesondere, wenn seiner Entschliessung mangels
eine;
Wahlmöglichkeit praktisch keine Bedeutung zukommt.
So
hat das Bundesgericht die Verzichtserklärung als
unnötig angesehen und die aus deren Mangel gegen die
Schadenersatzklage nach Art.
107 OR hergeleitete for-
melle Einrede als gegen
Treu und Glauben verstossend
zurückgewiesen
in einem Falle, wo der Verkäufer durch
sein Verhalten (endgültige Erfüllungsverweigerung) dem
Käufer die Ausübung des Wahlrechts verunmöglicht
hatte BGE. 48 II 224 f.) .. Ein derartiger Tatbestand liegt
aber hier mcht vor, da -dIe Klägerin die Lieferung nicht
schlechthin verweigert hat.
Die Frage, ob der Gläubiger den Verzicht auf die
nachträgliche Leistung im Falle des Art. 108 Ziff. 1 OR
sofort nach Eintritt des Verzuges zu erklären habe.
bezw. sobald
ihm erkennbar wird, dass eine Nachfrist
alsetzung unnütz wäre, oder ob ihm die Ausübung
dIeses Gestaltungsrechts während
der ganzen Dauer des
Schuldnerverzuges freistehe,
hat die Vorinstanz in letz-
terem Sinne entschieden, im wesentlichen mit folgen-
der Begründung: Die unverzügliche· Verzichtserklärung
werde
in Art. 107 Abs. 2 OR Itrst nach Ablauf der Nach-
frist verlangt, die der Gläubiger während des Schuldner-
verzuges beliebig ansetzen könne, ohne dass
er durch
sein - Zuwarten in seinem Wahlrecht beeinträchtigt
werde. angels eines Anfangstermines (Fristablauf),
auf den In Art. 107 OR direkt Bezug genommen sei,
gehe es
daher nicht an, für den Rücktritt ohne Frist-
ansetzung nach Art. 108 OR eine Pflicht zur unver-
züglichen
Erklärung, durch deren Verzögerung das
Recht dazu verwirkt wäre, aus Art. 107 Abs. 2 OR
herzuleiten; dies umsoweniger, als dadurch an den
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Gläubiger im Falle des Art. 108 OR strengere Anforde-
rungen gestellt würden als im Falle des Art. 107 OR.
Gegen diese Auffassung spricht schon das oben über
das Verhältnis dieser beiden Artikel Ausgeführte. Richtig
ist freilich, dass das Gesetz es in das Belieben des Gläubi-
gers
stellt, wann er dem im Leistungsverzuge befindlichen
Schuldner eine Nachfrist ansetzen will.
Art. 107 Abs. 2
OR verlangt lediglich, dass der Verzicht auf die Real-
leistung unverzüglich nach Fristablauf erklärt werde.
Der Gläubiger kann mithin den Zeitpnnkt, In welchem
er seine Entscheidung hierüber treffen muss, während
der Verzugsdauer frei bestimmen. Eine Schranke ist
ihm nur insofern gezogen, als er die Fristansetzung nicht
wider Treu und Glauben hinausschieben darf, indem ihm
solchenfalls die Einrede der illoyal verspäteten Geltend-
machung der Verzugsfolgen entgegengehalten werden
kann (vgl. STAUB, Komm. Anh. zu § 374 DHGB, Anm.
98
und 147).
Während aber die Fristansetzung in erster Linie den
Interessen des Gläubigers zu dienen bestimmt ist, indem
sie ihm Klarheit darüber verschaffen soll, ob erfüllt
werde oder nicht, bezweckt das Gesetz mit dem Erfor-
dernis
der Unverzüglichkeit der Verzichtserklärung den
Schutz des säumigen Schuldners: es ",ill damit die
Spekulation
auf dessen Kosten durch den Gläubiger
nach Ablauf der Nachfrist verhindern. Der Schuldner
soll wissen, woran
er ist, ob er noch liefern muss oder
nicht. Will
der Gläubiger auf die nachträgliche Leistung
verzichten, so
hat er ihm diese Absicht sofort klar und
deutlich zu erkennen zu geben. Das gleiche muss aber
auch gelten, wenn der Schuldner nach Eintritt des Ver-
zuges dem Gläubiger
auf irgend eine Weise bestimmt
kundgetan hat, dass er nicht erfüllen könne oder wolle,
und infolgedessen die gerade auf eine Abklärung der
Verhältnisse nach dieser Richtung abzielende Fristan-
setzung enthehrlich wird. Es widerspräche der ratiQ
legis, wenn der vertragstreue Teil in einem solchen Falle
AS 54 11 -1928
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34 Obligationenrecht. N° 6. die Verzichtserklärung während der Dauer des Verzuges beliebig hinausschieben dürfte. Eine feste Regel, wann die Erklärung als «( unverzüg- lich » erfolgt zu betrachten sei, lässt sich der Natur der Sache nach nicht aufstellen. Die· Entscheidung hierüber ist vielmehr nach den Verumständungen des Einzel- falles zu treffen. Dabei ist beim Tatbestande des Art. 108, Ziff. 1 OR schon deshalb kein strenger Masstab anzulegen, weil nicht von einem zeitlich genau fixierten Vorgang, wie ihn der Fristablauf darstellt, ausgegangen werden kann, sondern der Zeitpunkt für· die fristlose Wahlausübung auf Grund des Verhaltens des Schuldners ermittelt werden muss. 6. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 16. Februa.r 1928 i. S. Franoey gegen Sohweiz. Genossenschaftsbank.
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