Public corporation bound by authorized non-organ agent

BGE 54 II 250Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II23.11.1927Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Genossame Tuggen appealed against a cantonal judgment confirming Kantonalbank Schwyz's repayment claim arising from a credit agreement. The dispute concerned whether withdrawals made by the former president, Gregor Pfister, were binding despite his lack of organ status after the election of Georg Pfister. The Federal Court held that a legal person may validly be bound by acts of a non-organ representative authorized by an organ, and that this principle applies analogously to public-law corporations absent statutory limits. The bank could rely on the apparent and actual authorization, so the withdrawals had to be accepted by the cooperative.

Omnilex-Regeste

Art. 32 OR; Vertretung juristischer Personen und öffentlich-rechtlicher Körperschaften durch nicht organmässige Personen: Eine juristische Person kann durch Rechtshandlungen eines Nichtorgans wirksam verpflichtet werden, sofern ein Organ diese für bestimmte Geschäfte bevollmächtigt hat und gesetzliche oder statutarische Ausschlüsse fehlen. Diese Grundsätze gelten analog auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften, soweit das öffentliche Recht oder die Statuten nichts anderes bestimmen (E. 1). Hat der zuständige Organträger eine Person zur Vornahme des Geldverkehrs und zur Verfügung über einen Kredit ermächtigt, so sind die im Rahmen dieser Vollmacht vorgenommenen Bezüge der vertretenen Körperschaft zuzurechnen; der Vertragspartner darf mangels gegenteiliger Anzeige auf die bestehende Vollmacht vertrauen. Eine allfällige interne Missbrauchs- oder Verwendungsfrage berührt die Bindung gegenüber dem Dritten grundsätzlich nicht (E. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

die Liegenschaft nicht gebrauchen konnte. Was aber die Beklagten unter diesem Gesichtspunkte, ja sogar aus der Nutzung der Liegenschaft während der ganzen Zeit ihres Besitzes schuldig werden mochten, erreichte nach der von der Vorinstanz angestellten Bewertung den Betrag nicht, in welchem die Beklagten (mangels Wider- klage mindestens) verrechnungsweise Ersatz beanspru- chen und mit Fug beanspruchen können für eine gut- gläubig gemachte Verwendung, nämlich den Bau des Schopfes. Dass es sich dabei um eine mindestens nütz- liche Verwendung handle, lässt sich angesichts der Fest- stellungen der Vorinstanzen über die Art, wie er ge- braucht wird, schlechterdings nicht verneinen ...... Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 26. Januar 1928 bestätigt. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 50. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Mai 1928 i. S. Genossame 'ruggen gegen Eantonalbank Schwyz. Juristische Personen werden auch durch Rechtshandlungen von Personen ohne Organ qualität rechtsgültig verpflichtet. wenn dieselben durch ein Organ zur Vornahme bestimmter Handlungen bevollmächtigt sind. Analoge Geltung dieses Grundsatzes für öffentlich-rechtliche Körperschaften, soweit nicht in den Statuten oder in Vorschriften des öffentlichen Rechtes Einschränkungen enthalten sind. (Erw. 1). Kreditvertrag, abgeschlossen zwischen einer Genossame und einem Bankinstitut. Abhebung der Gelder bei der Bank durch den früheren Genossenpräsidenten, der hiezu durch seinen Sohn, den derzeitigen Präsidenten, bevollmächtigt ist. Die Genossame muss die Bezüge gegen sich gelten lassen (Erw. 2-4).

A. --Die Beklagte, Genossame Tuggen, stand mit der Klägerin, Kantonalbank Schwyz, jahrelang in Ge- schäftsverbindung, indem sie mit ihr mehrfach Kredit- verträge abgeschlossen hatte. Dem vorliegenden Streit liegt der Kreditvertrag Nr. 30,461 vom 21. Dezember 1921 zugrunde, durch den die Klägerin der Beklagten einen Kredit in laufender Rechnung bis auf die Summe von 25,000 Fr. eröffnete, welcher der Hebung der Arbeits- losigkeit durch Unterstützung von Notstandsarbeiten dienen sollte. Das Kreditgesuch vom 13. Dezember 1921 gründete sich auf einen Gemeindebeschluss-vom 4. gl. Monats, durch welchen die Genossengemeinde den Genossenpräsidenten G. Pfister zur Aufnahme eines Anleihens von 25,000 Fr. bei der Klägerin ermächtigt hatte. Laut Beschluss des Genossenschaftsrates vom 6. Dezember 1921 war der Genossenpräsident G. Pfister auch bevollmächtigt, über den Kredit zu verfügen. Gemäss Ziff. 7 der Bestimmungen über den Konto- korrentverkehr hatte sich die Klägerin das Recht vor- behalten, den Kredit auf drei Monate zu kündigen. Es ist unbestritten, dass der Kreditvertrag, wie auch das Anleihensgesuch, namens der Beklagten von dem an der Gemeindeve:sammlung vom 7. April 1921 neu ge- wählten Genossenpräsidenten Georg Pfister, welcher nach den Genossamestatuten auch das Finanzwesen der Genossame zu besorgen hatte, und dessen Vater Gregor Pfister von 1917 bis 1921 Genossenpräsident und Rechnungsführer gewesen war, unterzeichnet ist. Ebenso dass die Gelderabhebungen auf diesem Kredit bei der Klägerin, wie auch vereinzelte Einzahlungen, nicht durch Georg Pfister Sohn, sondern nach wie vor durch Vater Gregor Pfister erfolgten. Dieser stellte dafür Quittung aus und anerkannte auch die halb- jährlichen Rechnungsauszüge, welche die Bank jeweilen an die Genossame Tuggen oder an das Genossame- kassieramt Tuggen sandte, als richtig an. Dabei zeich- nete er meist, wie Georg Pfister : G. Pfister, Genossen- vogt bezw. Genossenpräsident .

Der Kredit von 25,000 Fr. war so von Gregor Pfister schon Mitte Februar 1922 voll beansprucht, bezw. der ganze Betrag von 25,000 Fr. bei der Bank abgehoben . worden, so dass die halbjährlichen Rechnungsauszüge vom 30. Juni 1922 hinweg von anfänglich 25,499 Fr. nach und nach auf über 27,000 Fr. zu Lasten der Beklagten anstiegen. Der letzte Richtigbefund durch Gregor Pfister hat auf den Rechnungsauszug pro 31. Dezember 1924 Bezug. Die Klägerin hatte der Beklagten für die Ausnützung des Kredites eine Legitimationskarte zur Unterzeichnung zugestellt, die unterschrieben ist: G. Pfister, Genossen- vogt. ) Es ist nicht bestritten, dass auch diese Unter- schrift von Gregor Pfister Vater, dessen Handschrift ähnlich derjenigen seines Sohnes ist, herrührt. Eine Anzeige, dass im April 1921 in der Person des Genossenpräsidenten und Kassiers ein Wechsel einge- treten sei, war der Klägerin seitens der Beklagten nicht zugekommen. Der Geldverkehr zwischen den Parteien ging ausschliesslich durch die Agentur der Klägerin in Siebnen, deren Verwalter Mädel' als Zeuge aussagte, er habe nie erfahren, dass Georg Pfister Präsident der Genossame Tuggen geworden sei; er habe stets mit Gregor Pfister Vater verkehrt, in der Annahme, dieser sei noch Genossenpräsident, und er habe deshalb nie weitere Ausweise von ihm verlangt. In der Zeit vom Oktober -1922 bis November 1924 richtete die Klägerin wiederholt Mahnungen an die a Genossame Tuggen wegen Kreditüberschreitungen und Aufforderungen zur Nachdeckung. Da diese keinen Erfolg hatten und nachdem die Klägerin inzwischen - im Jahre 1922 -der Beklagten einen weiteren Kredit (Nr. 30,469) von 50,000 Fr. zur Bekämpfung der Arbeits- losigkeit bewilligt hatte (welcher ebenfalls namens der Beklagten durch Gregor Pfister Vater beansprucht worden, aber zurückbezahlt ist), kündigte sie den Kredit Nr. 50,461 zur Rückzahlung. Am 10. September 1926

hob sie für 27,275 Fr. 85 Cts. nebst 5% Zins seit 30. August 1926 und 1/

% Kommission seit 1. Januar 1927 gegen die Beklagte Betreibung an. Diese schlug Recht vor. Mittlerweile hatte nämlich die Beklagte, aufmerksam gemacht durch verSChiedene Beschwerden über Un- regelmässigkeiten in Gemeinde-und Waisensachen, gegen Gregor Pfister Vater Strafklage erhoben wegen Unter- schlagungen, die zu seiner Einstellung in dem von ihm bekleideten Amte des Gemeindepräsidenten von Tuggen führte. Die Strafuntersuchung ergab, dass Gregor Pfister auch gegenüber der Beklagten Unterschlagungen im Gesamtbetrage von 92,408 Fr. 64 Cts. begangen hatte, wovon er 12,158 Fr. 74 Cts. zurückerstattete, während er über den Rest mit der Beklagten ein Übereinkommen traf. In dem Betrage von 92,408 Fr. 64 Cts. ist die heute streitige Summe aus dem Kreditvertrag Nr. 30,461 mitinbegriffen. Gregor Pfister wurde durch Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 16. November 1926 wegen fortgesetzter Unterschlagung zu drei Jahren Arbeitshaus und fünf Jahren Einstellung in den bürgerlichen Ehren und Rechten verurteilt. B. -Mit der vorliegenden, im Oktober 1926 beim Bezirksgericht March erhobenen Klage fordert die Klä- gerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der in Betreibung gesetzten Summe von 28,275 Fr. 85 Cts. nebst 5% Zins seit 30. August 1926 und 1/

% Kommis- sion seit

  1. Januar 1927.
    1. -Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
    2. -Das Bezirksgericht March hat nach Einver-
    nahme einer Reihe von Zeugen, speziell über die Vor- gänge in der Genossamenverwaltung, und Anordnung einer Schriftexpertise mit Urteil vom 19. Maij28. Juni 1927 die Klage geschützt. E. -Auf Appellation der Beklagten hin hat das Kantonsgericht Schwyz dieses Urteil unterm 23. No- vember 1927 bestätigt.

254 Obligationenrecbt. N° 50. F. -Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Be- klagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die Klage sei gänzlich abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Beklagte offenbar zu den öffentlich-rechtlichen Körperschaften gehört, für welche Art. 59 ZGB das kantonale Recht vorbehält. Allein die Vorinstanz stellt fest, dass das schwyzerische Recht nur Bestimmungen darüber enthalte, welche Voraussetzungen zur Entste- hnng einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes vorhanden sein müssen, während es sich hier um den rechtsgeschäftlichen Verkehr der Beklagten handelt. Der Rechtsverkehr der juristischen Personen mit Dritten wickelt sich in erster Linie durch ihre gesetzlichen oder statutarischen Organe ab, die selbst ein Teil der Per- sönlichkeit sind (ZGB Art. 54, 55). Doch kann auch eine Person ohne Organqualität vermöge Bevollmächtigung durch ein Organ zur Vornahme bestimmter Rechts- handlungen die juristische Person rechtsgültig ver- pflichten, sofern nicht gesetzliche oder statutarische Bestimmungen oder die Besonderheit der in Frage kommenden Handlung eine Stellvertretung ausschliessen, und es sind auf ein solches Vertretungsverhältnis die allgemeinen obligationenrechtlichen Bestimmungen über die Stellvertretung anwendbar (vgl. BGE 49 n 208 ff.,

II 184; Erl. z. ZGB I S. 83; HAFTER, Anm. 7 und 8 zu ZGB 54; EGGER, Anm. 3 b zu ZGB 55). Diese Grundsätze, die einem offenbaren Verkehrsbedürfnis entspringen, gelten analog auch für die öffentlich-recht- lichen Körperschaften, soweit nicht in deren Statuten oder in Vorschriften des öffentlichen Rechtes Ein- schränkungen enthalten sind. Das trifft für die Beklagte nicht zu, da weder aus dem kantonalen Rechte noch aus den Genossamestatuten eine Beschränkung oder gar vollständige Unzulässigkeit einer Stellvertretung sich herleiten lässt. Obligationenrecbt. N0 50. 255 2. -Der Streit dreht sich darum, ob Vater Pfister mit Wirksamkeit für die Beklagte gestützt auf den Kre- ditvertrag Nr. 30,461 vom 21. Dezember 1921 bei der Klägerin Geldbezüge machen konnte. Es ist deshalb zu untersuchen, ob und inwiefern er seitens der Beklagten bezw. ihrer Organe Vertretungsmacht erhalten hatte und in ihrem Namen auftreten durfte, mit der Wirkung, dass durch seine Handlungen gemäss Art. 32 OR die Beklagte als Vertretene verpflichtet wurde. Nun hat die Vorinstanz, ohne dass eine Aktenwidrigkeit behauptet wäre oder eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung vorläge, also für das Bundesgericht verbindlich, fest- gestellt, dass Genossenpräsident Georg Pfister Sohn gestützt auf die in der Gemeindeversammlung vom 7. April 1921 geäusserte Ansicht, dass ja Vater Gregor Pfister die Geschäfte in bisheriger Veise weiterführen könne, sofort nach Amtsantritt diesen zur Besorgung des Geldverkehrs und damit in erster Linie auch zur Abhebung der der Beklagten infolge der Krediteröffnung seitens der Klägerin zur Verfügung stehenden Gelder ermächtigt hat. Es lag also, speziell und zum mindesten was die Ausnutzung des Kredites Nr. 30,461 betrifft, eine förmliche Bevollmächtigung des Vaters Pfister durch den Sohn vor, von welcher ersterer, ohne dass freilich in den Büchern bezügliche Einträge zu finden sind, in vollem Umfange Gebrauch gemacht hat. Dem- gemäss hat denn auch Georg Pfister dem Verwaltungs rate in dessen Sitzung vom 24. Februar 1922 eröffnet, die bewilligten 25,000 Fr. für Arbeiten seien aufgebraucht , und es hatte schon zuvor (am 16. Januar 1922) die Genossengemeinde beschlossen, bei der Klägerin um die Bewilligung eines neuen Notstandskredites von 50,000 Fr. einzukommen, was sich nicht anders erklären lässt, als dass die Organe der Beklagten von der erfolgten gänzlichen Inanspruchnahme des früheren Kredites Kenntnis hatten. In diesen Vor- gängen wäre überdies eine nachträgliche Genehmigung der Abhebungen durch Verwaltungsrat und Gemeinde-

versammlung zu erblicken, wie übrigens auch der weitere Kredit von 50,000 Fr. wiederum durch Vater Pfister ausgenützt worden ist (ohne dass die Beklagte daraus gegen die Rückzahlungspflicht eine Einrede erhoben hätte). Die Einwendung, es habe sich bei jener Mit- teilung des Genossenpräsidenten an der Verwaltungs- ratssitzung vom 24. Februar 1922 nicht um den Kredit NI'. 30461 gehandelt, scheitert schon am 'Vortlaut des Sitzungsprotokolls und ermangelt auch sonst jeder Handhabe. Auch berührt es die Klägerin nicht, wie Vater Pfister die abgehobenen Beträge tatsächlich ver- wendet hat. 3. -Unter diesen Umständen kommt der Frage, ob die Organe der Klägerin hätten wissen sollen und können, dass Vater Pfister seit April 1921 nicht mehr Genossen- präsident sei, nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal da der ganze Geldverkehr der Beklagten mit Dritten selbst nach April 1921 ausschliesslich von Gregor Pfister Vater besorgt worden zu sein scheint und letzterer allgemein als bevollmächtigt angesehen wurde. Das traf auch bei der Klägerin zu, die niemals mit Pfister Sohn verkehrt hat, die Rechnungsauszüge an die Ge- nossame Tuggen oder deren Kassieramt sandte und jeweilen den Richtigbefund mit der Unterschrüt: Per Genossame : G. Pfister, Genossenpräsident II bezw. Genossenvogt ausgestellt erhielt. Die Organe der Klägerin hatten umsoweniger Anlass, Verdacht zu schöpfen, dass Vater Pfister zum Bezug der Gelder nicht legitimiert sei, als er die Legitimationskarte unter- zeichnet hatte und der Klägerin eine Mitteilung, dass fortan nur noch Pfister Sohn zur Abhebung von Geld- beträgen berechtigt sei, niemals zugekommen ist; ausser- dem sind die Unterschriften von Vater und Sohn Pfister einander derart ähnlich, dass Verwechslungen füglich hätten unterlaufen können. 4. -Da somit die Beklagte die durch Vater Pfister erfolgten Bezüge gegen sich gelten lassen muss, ist die

Klage in Übereim timmung mit den kantonalen In- stanzen gutzuheissen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. November 1927 be- stätigt. 51. Ärrit de 1 Ire Section civila du as mai 1928 dans la cause lIuttingar et Bernet contre Orbit foncier franco-ca.na.dien at da 1a. BourdonDaY8. Sauf couvention contraire, releve du droit suisse raction intentee en Suisse contre un debiteur domicilie a l'etranger par un porteur d'obligations stipulees payables en Suisse (consid. 1). L'art. 84 al. 1 CO indique comment le debiteu!" doit payer et non pas combien (consid. 2). La notion de litre international n'est pas une notion juridique du droit fMeral des obligations qn'il appartiendrait au TF de preciser ou de definir (consid. 3). Lorsqu'un debiteur paie sans conditions ni reserves une cer- taine somme, dans une certaine monnaie, on doit presumer qu'il reconnatt devoir cette somme en cette monnaie et entend acquitter sa dette par ce paiement, mais non faire une liberalite (consid. 4). S'agissant d'un titre au porte ur et d'un litige entre le porteur du tUre et le debiteur, les enonciations du titre meme cons- tituent la source d'interpretation de la volonte des parties en ce qui concerne la monnaie du contrat, soit le quantum de la deUe (consid. 5). Celui qui s'engage a payer dans un lieu determine une somme determinee, exprimee en la monnaie ayant cours legal dans ce lieu, par ex. en francs sans autre indication, s'oblige par la meme a payer ladite somme en ladite monnaie (consid. 5). Lorsqu'un titre indique plusieurs monnaies de paiement et precise pour certaines d'entre elles que le paiement doit s'effectuer au change fixe a chaque echeance, cela signifie que la monnaie pour laquelle aucun change n'est prescrit sert de monnaie-etalon, sur la base de laquelle la conversion doit etre calcuIee au cours du jour de l'echeance, pour demeu- rer des lors invariable pendant le delai de prescription (consid. 6). AS 54 11 -1928

Schlagwörter

agencyrepresentationlegal personpublic-law corporationbank creditratificationapparent authoritywithdrawalcorporate liability

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Can a public-law corporation be validly bound by acts of a person without organ status when that person is authorized by an organ to perform specific transactions?

Extrahierter Entscheid

Yes. Such a person can validly bind the corporation if an organ authorized him to carry out the relevant acts, unless public law or the statutes exclude representation.

Extrahierte Begründung

The Court held that general principles of agency apply to legal persons and, by analogy, to public-law corporations where no statutory or public-law restriction exists. The defendant's statutes and cantonal law did not exclude such representation.

Kernrechtsfrage

Was Gregor Pfister authorized to withdraw funds under the 1921 credit agreement and bind the Genossame Tuggen?

Extrahierter Entscheid

Yes. The new president, Georg Pfister, had expressly authorized Gregor Pfister to handle the money transactions and withdraw the credit funds; the defendant had to accept the withdrawals made in its name.

Extrahierte Begründung

The cantonal findings established a formal authorization, subsequent knowledge and ratification by the defendant's organs, and the bank had no reason to suspect a lack of authority. The bank was not concerned with how the withdrawn money was used.

Kernrechtsfrage

Should the bank's claim for repayment of the overdrawn credit balance be upheld?

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the withdrawals were attributable to the defendant, the debt remained owed to the bank.

Extrahierte Begründung

Since the defendant had to accept the withdrawals as binding, the lower courts correctly upheld the repayment claim.

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