BGE 54 II 250
BGE 54 II 250Bge23.11.1927Originalquelle öffnen →
250 Obligationenrecht. N0 50. die Liegenschaft nicht gebrauchen konnte. ·Was aber die Beklagten unter diesem Gesichtspunkte, ja sogar aus der Nutzung der Liegenschaft während der ganzen Zeit ihres Besitzes schuldig werden mochten, erreichte nach der von der Vorinstanz angestellten Bewertung den Betrag nicht, in welchem die Beklagten (mangels Wider- klage mindestens) verrechnungsweise Ersatz beanspru- chen und mit Fug beanspruchen können für eine gut- gläubig gemachte Verwendung, nämlich den Bau des Schopfes. Dass es sich dabei um eine mindestens nütz- liche Verwendung handle, lässt sich angesichts der Fest- stellungen der Vorinstanzen über die Art, wie er ge- braucht wird, schlechterdings nicht verneinen ...... Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 26. Januar 1928 bestätigt. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 50. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Mai 1928 i. S. Genossame 'ruggen gegen Eantonalbank Schwyz. Juristische Personen werden auch durch Rechtshandlungen von Personen ohne Organ qualität rechtsgültig verpflichtet. wenn dieselben durch ein Organ zur Vornahme bestimmter Handlungen bevollmächtigt sind. Analoge Geltung dieses Grundsatzes für öffentlich-rechtliche Körperschaften, soweit nicht in den Statuten oder in Vorschriften des öffentlichen Rechtes Einschränkungen enthalten sind. (Erw. 1). Kreditvertrag, abgeschlossen zwischen einer Genossame und einem Bankinstitut. Abhebung der Gelder bei der Bank durch den früheren Genossenpräsidenten, der hiezu durch seinen Sohn, den derzeitigen Präsidenten, bevollmächtigt ist. Die Genossame muss die Bezüge gegen sich gelten lassen (Erw. 2-4). Obligationenrecht. N° 50. 251 A. --Die Beklagte, Genossame Tuggen, stand mit der Klägerin, Kantonalbank Schwyz, jahrelang in Ge- schäftsverbindung, indem sie mit ihr mehrfach Kredit- verträge abgeschlossen hatte. Dem vorliegenden Streit liegt der Kreditvertrag Nr. 30,461 vom 21. Dezember 1921 zugrunde, durch den die Klägerin der Beklagten einen Kredit in laufender Rechnung bis auf die Summe von 25,000 Fr. eröffnete, welcher der Hebung der Arbeits- losigkeit durch Unterstützung von Notstandsarbeiten dienen sollte. Das Kreditgesuch vom 13. Dezember 1921 gründete sich auf einen Gemeindebeschluss-vom 4. gl. Monats, durch welchen die Genossengemeinde den Genossenpräsidenten G. Pfister zur Aufnahme eines Anleihens von 25,000 Fr. bei der Klägerin ermächtigt hatte. Laut Beschluss des Genossenschaftsrates vom 6. Dezember 1921 war der Genossenpräsident G. Pfister auch bevollmächtigt, über den Kredit zu verfügen. Gemäss Ziff. 7 der Bestimmungen über den Konto- korrentverkehr hatte sich die Klägerin das Recht vor- behalten, den Kredit auf drei Monate zu kündigen. Es ist unbestritten, dass der Kreditvertrag, wie auch das Anleihensgesuch, namens der Beklagten von dem an der Gemeindeve:sammlung vom 7. April 1921 neu ge- wählten Genossenpräsidenten Georg Pfister, welcher nach den Genossamestatuten auch das Finanzwesen der Genossame zu besorgen hatte, und dessen Vater Gregor Pfister von 1917 bis 1921 Genossenpräsident und Rechnungsführer gewesen war, unterzeichnet ist. Ebenso dass die Gelderabhebungen auf diesem Kredit bei der Klägerin, wie auch vereinzelte Einzahlungen, nicht durch Georg Pfister Sohn, sondern nach wie vor durch Vater Gregor Pfister erfolgten. Dieser stellte dafür Quittung aus und anerkannte auch die halb- jährlichen Rechnungsauszüge, welche die Bank jeweilen an « die Genossame Tuggen » oder an « das Genossame- kassieramt Tuggen » sandte, als richtig an. Dabei zeich- nete er meist, wie Georg Pfister : « G. Pfister, Genossen- vogt » bezw. «Genossenpräsident ».
252 Obligationcllrecht. N0 50. Der Kredit von 25,000 Fr. war so von Gregor Pfister schon Mitte Februar 1922 voll beansprucht, bezw. der ganze Betrag von 25,000 Fr. bei der Bank abgehoben . worden, so dass die halbjährlichen Rechnungsauszüge vom 30. Juni 1922 hinweg von anfänglich 25,499 Fr. nach und nach auf über 27,000 Fr. zu Lasten der Beklagten anstiegen. Der letzte Richtigbefund durch Gregor Pfister hat auf den Rechnungsauszug pro 31. Dezember 1924 Bezug. Die Klägerin hatte der Beklagten für die Ausnützung des Kredites eine Legitimationskarte zur Unterzeichnung zugestellt, die unterschrieben ist: « G. Pfister, Genossen- vogt. ») Es ist nicht bestritten, dass auch diese Unter- schrift von Gregor Pfister Vater, dessen Handschrift ähnlich derjenigen seines Sohnes ist, herrührt. Eine Anzeige, dass im April 1921 in der Person des Genossenpräsidenten und Kassiers ein Wechsel einge- treten sei, war der Klägerin seitens der Beklagten nicht zugekommen. Der Geldverkehr zwischen den Parteien ging ausschliesslich durch die Agentur der Klägerin in Siebnen, deren Verwalter Mädel' als Zeuge aussagte, er habe nie erfahren, dass Georg Pfister Präsident der Genossame Tuggen geworden sei; er habe stets mit Gregor Pfister Vater verkehrt, in der Annahme, dieser sei noch Genossenpräsident, und er habe deshalb nie weitere Ausweise von ihm verlangt. In der Zeit vom Oktober -1922 bis November 1924 richtete die Klägerin wiederholt Mahnungen an die a Genossame Tuggen» wegen Kreditüberschreitungen und Aufforderungen zur Nachdeckung. Da diese keinen Erfolg hatten und nachdem die Klägerin inzwischen - im Jahre 1922 -der Beklagten einen weiteren Kredit (Nr. 30,469) von 50,000 Fr. zur Bekämpfung der Arbeits- losigkeit bewilligt hatte (welcher ebenfalls namens der Beklagten durch Gregor Pfister Vater beansprucht worden, aber zurückbezahlt ist), kündigte sie den Kredit Nr. 50,461 zur Rückzahlung. Am 10. September 1926 Obligationenrecht. N° 50. 253 hob sie für 27,275 Fr. 85 Cts. nebst 5% Zins seit 30. August 1926 und 1/ 3 % Kommission seit 1. Januar 1927 gegen die Beklagte Betreibung an. Diese schlug Recht vor. Mittlerweile hatte nämlich die Beklagte, aufmerksam gemacht durch verSChiedene· Beschwerden über Un- regelmässigkeiten in Gemeinde-und Waisensachen, gegen Gregor Pfister Vater Strafklage erhoben wegen Unter- schlagungen, die zu seiner Einstellung in dem von ihm bekleideten Amte des Gemeindepräsidenten von Tuggen führte. Die Strafuntersuchung ergab, dass Gregor Pfister auch gegenüber der Beklagten Unterschlagungen im Gesamtbetrage von 92,408 Fr. 64 Cts. begangen hatte, wovon er 12,158 Fr. 74 Cts. zurückerstattete, während er über den Rest mit der Beklagten ein Übereinkommen traf. In dem Betrage von 92,408 Fr. 64 Cts. ist die heute streitige Summe aus dem Kreditvertrag Nr. 30,461 mitinbegriffen. Gregor Pfister wurde durch Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 16. November 1926 wegen fortgesetzter Unterschlagung zu drei Jahren Arbeitshaus und fünf Jahren Einstellung in den bürgerlichen Ehren und Rechten verurteilt. B. -Mit der vorliegenden, im Oktober 1926 beim Bezirksgericht March erhobenen Klage fordert die Klä- gerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der in Betreibung gesetzten Summe von 28,275 Fr. 85 Cts. nebst 5% Zins seit 30. August 1926 und 1/ 3 % Kommis- sion seit
254 Obligationenrecbt. N° 50. F. -Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Be- klagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die Klage sei gänzlich abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
256 Obligationenrecht. N0 50. versammlung zu erblicken, wie übrigens auch der weitere Kredit von 50,000 Fr. wiederum durch Vater Pfister ausgenützt worden ist (ohne dass die Beklagte daraus gegen die Rückzahlungspflicht eine Einrede erhoben hätte). Die Einwendung, es habe sich bei jener Mit- teilung des Genossenpräsidenten an der Verwaltungs- ratssitzung vom 24. Februar 1922 nicht um den Kredit NI'. 30461 gehandelt, scheitert schon am 'Vortlaut des Sitzungsprotokolls und ermangelt auch sonst jeder Handhabe. Auch berührt es die Klägerin nicht, wie Vater Pfister die abgehobenen Beträge tatsächlich ver- wendet hat. 3. -Unter diesen Umständen kommt der Frage, ob die Organe der Klägerin hätten wissen sollen und können, dass Vater Pfister seit April 1921 nicht mehr Genossen- präsident sei, nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal da der ganze Geldverkehr der Beklagten mit Dritten selbst nach April 1921 ausschliesslich von Gregor Pfister Vater besorgt worden zu sein scheint und letzterer allgemein als bevollmächtigt angesehen wurde. Das traf auch bei der Klägerin zu, die niemals mit Pfister Sohn verkehrt hat, die Rechnungsauszüge an die « Ge- nossame Tuggen» oder deren « Kassieramt » sandte und jeweilen den Richtigbefund mit der Unterschrüt: « Per Genossame : G. Pfister, Genossenpräsident II bezw. « Genossenvogt » ausgestellt erhielt. Die Organe der Klägerin hatten umsoweniger Anlass, Verdacht zu schöpfen, dass Vater Pfister zum Bezug der Gelder nicht legitimiert sei, als er die Legitimationskarte unter- zeichnet hatte und der Klägerin eine Mitteilung, dass fortan nur noch Pfister Sohn zur Abhebung von Geld- beträgen berechtigt sei, niemals zugekommen ist; ausser- dem sind die Unterschriften von Vater und Sohn Pfister einander derart ähnlich, dass Verwechslungen füglich hätten unterlaufen können. 4. -Da somit die Beklagte die durch Vater Pfister erfolgten Bezüge gegen sich gelten lassen muss, ist die Obligationenrecht. N0 51. 257 Klage in Übereim timmung mit den kantonalen In- stanzen gutzuheissen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. November 1927 be- stätigt. 51. Ärrit de 1& Ire Section civila du as mai 1928 dans la cause lIuttingar et Bernet contre Orbit foncier franco-ca.na.dien at da 1a. BourdonDaY8. Sauf couvention contraire, releve du droit suisse raction intentee en Suisse contre un debiteur domicilie a l'etranger par un porteur d'obligations stipulees payables en Suisse (consid. 1). L'art. 84 al. 1 CO indique comment le debiteu!" doit payer et non pas combien (consid. 2). La notion de litre international n'est pas une notion juridique du droit fMeral des obligations qn'il appartiendrait au TF de preciser ou de definir (consid. 3). Lorsqu'un debiteur paie sans conditions ni reserves une cer- taine somme, dans une certaine monnaie, on doit presumer qu'il reconnatt devoir cette somme en cette monnaie et entend acquitter sa dette par ce paiement, mais non faire une liberalite (consid. 4). S'agissant d'un titre au porte ur et d'un litige entre le porteur du tUre et le debiteur, les enonciations du titre meme cons- tituent la source d'interpretation de la volonte des parties en ce qui concerne la monnaie du contrat, soit le quantum de la deUe (consid. 5). Celui qui s'engage a payer dans un lieu determine une somme determinee, exprimee en la monnaie ayant cours legal dans ce lieu, par ex. en francs sans autre indication, s'oblige par la meme a payer ladite somme en ladite monnaie (consid. 5). Lorsqu'un titre indique plusieurs monnaies de paiement et precise pour certaines d'entre elles que le paiement doit s'effectuer au change fixe a chaque echeance, cela signifie que la monnaie pour laquelle aucun change n'est prescrit sert de monnaie-etalon, sur la base de laquelle la conversion doit etre calcuIee au cours du jour de l'echeance, pour demeu- rer des lors invariable pendant le delai de prescription (consid. 6). AS 54 11 -1928 19
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