BGE 54 II 240
BGE 54 II 240Bge18.05.1914Originalquelle öffnen →
210 FamiIienrecht. N° 46.
sich den jeweiligen Umständen des Einzelfalles schneller
anpassen,
und es besteht damit auch weniger Gefahr,
. dass der besuchsberechtigte Elternteil durch umständ-
liche Massnahmen an der Ausübung des Besuchsrechts
verhindert werde. Als solche Massnahme
kommt aller-
dings die Hinterlegung von Geld nicht
in Frage, nament-
lich
dann nicht, wenn der Besuchsberechtigte zur Leistung
einer Geldsicherheit ausser Stande ist, sodass ihm durch
eine solche Bedingung sein Besuchsrecht verkümmert
würde. Dagegen kann das Kind während der Besuchs-
zeit
unter die Aufsicht der Vormundschaftsbehörde am
Wohn-oder Aufenthaltsort des besuchsausübenden
Elternteils gestellt werden. Sodann
ist es möglich, dass
die Vormundschaftsbehörde diesen Elternteil verhält,
über die Besuchszeit
und bis zur Rückkehr des Kindes
seine (und allfällig auch des Kindes) Schriften bei
ihr zu
hinterlegen, so dass ihm eine Entführung des Kindes
verunmöglicht bleibt.
46. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung
vom 13. Juli 1928
i. S. Geissberger gegen Vormundschaftsbehörde Riniken.
Bevormundung auf eigenes Begehren,
Art. 372 ZGB:
Zulässigkeit weg e n Alk 0 hol i s m us ohne Prüfung.
ob dieser die zwangsweise Entmündigung zu rechtfertigen
vermöchte.
Unanwendbarkeit der Ver f a h ren s vor s c h r i f t e n
des Art. 374 ZGB und des Kreisschreibens des Bundesgerichtes
vom 18. Mai 1914.
W i
der ruf 1 ich k e i t des Begehrens '1
Objektives Erfordernis der Bevormundung auf eigenes
Begehren ist, dass der Antragsteller infolge
von Alters-
schwäche oder andern Gebrechen
oder von Unerfahren-
heit seine Angelegenheiten nicht gehörig zu besorgen
vermag. Hier fällt als Gebrechen der Alkoholismus in
Familienrecht. N° 46.
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Betracht, zufolge welchem Geissberger arbeitsscheu
geworden
ist und seinen Landwirtschafsetrib vrnah
lässigt. Ob die Trunksucht -oder {lllfaihg dIe MISSWIrt-
schaft -Geissbergers auch zu zwangsweiser Bevor-
mundung in Anwendul1g des Art. 370 ZGB ausgereicht
haben würde,
steht dahin, zumal ein darauf abzielendes
Verfahren, dessen Durchführung nicht in die Zuständig-
keit der Vormundschaftsbehörde fällt,
gar nicht eröffnet
worden ist.
Es kommt darauf aber auch nichts an, da
so oder anders kein zureichender Grund ersichtlich ist,
um die Anwendbarkeit der Art. 372 ZGB auszuschliesseIl.
Namentlich ist nicht einzusehen, warum das einen grös-
seren Aufwand
an Arbeit und Kosten erheischende, mehr
Zeit beanspruchende und für den Interdizenden oft
peinliche Verfahren auf zwangsweise Entmündigung
sollte eingeschlagen werden müssen, sofern der Inter-
dizend selbst seine Bevormundung verlangt, zumal
wenn dies noch
vor der Eröffnung des Verfahrens auf
zwangsweise Entmündigung geschieht. In ihrer Wirkung
unterscheiden sich die zwangsweise
Entmündigung wegen
Trunksucht oder Misswirtschaft und die Bevormundung
auf eigenes Begehren freilich darin, dass die Aufhebung
der letzteren nicht an eine zeitliche Beschränkung
geknüpft
ist wie die Aufhebung der ersteren (vgI. 437
und 438 ZGB). Allein deswegen werden doch
kaum
erhebliche Misshelligkeiten entstehen, wenn die Auf-
hebung einer
auf eigenes Begehren des Bevormundeten
angeordneten Vormundschaft
beantragt wird, welche
gegebenenfalls auch zwangsweise hätte a.ngeordnt wer-
den
können; denn die Aufhebung darf Ja ohnehm nur
erfolgen, wenn der Grund des Begehrens dahingefallen
ist.
Damit dem Begehren Geissbergers um Bevormundung
Folge gegeben werden durfte, musste
er dartun, dass
er zufolge des erwähnten Gebrechens seine Angelegen-
heiten nicht gehörig zu besorgen vermöge. Die Beweis-
last für die objektive Voraussetzung der Bevormundung
traf also ihn und nicht die Vormundschaftsbehörde.
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242 Familienrecht. N° 46. Daher brauchte diese weder den Art. 374 ZGB, noch das darauf gestützte Kreisschreiben des Bundesgerichts . vom 18. Mai 1914 zu beobachten. Vielmehr genügte es, dass sie sich von der Richtigkeit der von Geissberger im Bevormundungsbegehren gemachten Angaben über- zeugte, die ohne weiteres als für die Bevormundung schlüssig erschienen. Es kann nun nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden, dass die Verhandlungen vom 15. Dezember und 13. Januar, zumal im Zusammenhang mit den vorangegangenen Eingaben der Ehefrau des Interdizenden, geeignet waren, der Behörde die erforder- liche Überzeugung zu verschaffen. Aus dem nachträglichen !Rückzug des Begehrens um Bevormundung vermögen die Beschwerdeführer nichts herzuleiten. Da ein solches Begehren nicht für sich allein den Bevormundungsgrund abgibt, sondern nur den Anlass zur Prüfung nach dem Vorhandensein eines Bevormundungsgrundes bietet -der freilich angesichts des eigenen Begehrens um Bevormundung weniger gravierend zu sein und auch nicht in einem eigentlichen Entmündigungsverfahren festgestellt zu werden braucht -, so kann die freie Widerruflichkeit des eigenen Be- gehrens um Bevormundung nicht zugestanden werden, sondern muss es der Behörde vorhehalten bleiben, das durch die Stellung des Begehrens einmal in Gang gesetzte Verfahren zu Ende zu führen ... ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller inzwischen seinen Entschluss bereut habe und rückgängig machen möchte. Darf die Auf- hebung einer auf eigenes Begehren angeordneten Vor- mundschaft nur erfolgen, wenn der Grund des Begehrens dahingefallen ist (Art. 438 ZGB), so wäre es nicht folge- richtig, vor der Anordnung der Vormundschaft dem Rückzug eines Begehrens, von dem bereits feststeht, dass es begründet ist, die Bedeutung beizumessen, dass es als nicht gestellt anzusehen sei. Erbrecht. N° 47. 243 11. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 47. Auszug a.us dem Urten der II. Zivila.bteilung vom aso Juni lsas i. S. Gerber gegen i. und A. Xoller. Leistungs-und Feststellungsklage der Erb e n: Wo all e Miterben gegenüber einzelnen von ihnen einen zur Erbschaft gehörenden Anspruch erheben, muss dieser -entgegen dem sonst geltenden Grundsatz - nicht von der G e sam t h e i t der Erben oder von einem Erb e n ver t r e t e r geltend gemacht werden. Ein Feststellungsanspruch, der eine gegenüber dem Erblasser vorhandene Schuld zum Gegenstand hat, steht den einzelnen Erben sowenig zu wie der Leistungs- . anspruch ; er kann, wie dieser, nach der Rechtsprechung nur von der Gesamtheit der Erben geltend gemacht werden (BGE 41 II 28 ; 50 11 219 ff.). Dieser Grundsatz erleidet dort eine Einschränkung, wo a I I e übrigen Miterben gegenüber einzelnen von ihnen einen zur Erb- schaft gehörenden Anspruch erheben. Wie aus dem er- wähnten Urteil in 50 11 222 hervorgeht, hat sich das Bundesgericht bei der Ablehnung des Standpunktes, dass jeder einzelne Erbe Leistung an alle Erben zusammen sollte verlangen können, von der Zweckmässigkeits- erwägung leiten lassen, es sei zu vermeiden, dass ein einzelner Erbe Klage erhebe ohne Rücksicht auf seine Miterben und diese durch unsorgfältige Prozessführung um den ihnen zustehenden Anspruch bringe. Wo aber, wie hier, von der aus drei Erben bestehenden Erben- gemeinschaft zwei gegen den dritten Miterben vorgehen, besteht nicht der geringste Grund dafür, dass sie nicht sollten von sich aus vorgehen können. Die Dazwischen- kunft eines Erbenvertreters ist in einem solchen Falle unnötig und daher nicht gerechtfertigt, da ja alle Erben
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