Klage vorgebracht hat, die Bevormundung der Kinder
in Italien selbst zu erzielen sei, sofern jene sich als wahr
. erweisen; dies wird aber von den italievischen Behörden
auf viel zuverlässigere Weise festgestellt werden können
als
von den schweizerischen Gerichten, welche sich
ausschliesslich
mit rogatorischer Beweisaufnahme und
Übersetzung der bezüglichen Protokolle behelfen müssten.
Somit lässt sich weder aus der einen noch in Anlehnung
an das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Giulivano
aus der anderen der angeführten, noch aus irgendwelcher
Vorschrift des Zivr. Verh. Ges.
der Gerichtsstand Hinwil
herleiten, ebensowenig
aber aus den von der Klägerin
in
der Beschwerdebeantwortung übrigens nicht mehr
ausdrücklich angerufenen Haager Abkommen, und zwar
aus dem gleichen Grunde, dass Italien ausschliesslich
oder doch ebensowohl Heimatstaat der Beklagten und
ihrer Kinder ist, wie die Schweiz, ganz abgesehen davon,
dass
das Ehescheidungsabkommen keinen Gerichtsstand
für die Klage auf Abänderung de'r Nebenfolgen der
Scheidung, und das Vormundschaftsabkommen keinen
Gerichtsstand
für die Klage auf Entziehung der elter-
lichen Gewalt vorsieht, die hier
im Vordergrunde steht.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird begründet erklärt, der Beschluss
des Obergerichtes des
Kantons Zürich vom 10. März
1928 aufgehoben
und die Unzuständigkeitseinrede zuge-
sprochen.
45. Auszug a.us dem Orteil der 11. Zivilabteilung
vom 28. Juni 1928 i. S. Zieger gegen Liechti.
Art. 1 5 6 Z G B: B e s u c h sr e c h t. Der Richter kann
dem besuchsberechtigten Elternteil eine Gewährleistung
für die richtige Ausübung des Besuchsrechts auferlegen.
Die nähere Bezeichnung der Gewähr kann er der Vormund-
schaftsbehörde überlassen. Die Gewähr darf jedoch nicht
in einer Geldleistung bestehen, wohl aber z. B. darin, dass
der besuchsberechtigte Elternteil während des Besuchs
des Kindes zur Schriftenhinterlage verhalten wird.
Familienrecht. N° .t5.
23U
Aus dem Tatbestand:
Die Beklagte beschwert sich in der Berufung darüber,
dass ihr im Scheidungsurteil das Besuchsrecht nur unter
der Auferlegung einer Gewähr dafür eingeräumt worden
ist, dass sie
das zu Besuch genommene Kind wieder
rechtzeitig
dem Vater zurückbringe. Das Bundesgericht
hat diese Bedingung geschützt.
Aus den Erwägungen:
Der Richter ist nach Art. 156 ZGB bei der Scheidung
verpflichtet und berechtigt, ( die nötigen Verfügungen )) ,
über die persönlichen Beziehungen der Eltern zu ihren
Kindern zu treffen. Er hat daher nicht nur das Besuchs-
recht näher auszugestalten, sondern ist auch befugt,
den Eltern oder dem besuchsberechtigten Elternteil
eine Gewährleistung für die richtige Ausübung des
Besuchsrechtes aufzuerlegen, soweit es
das Wohl des
Kindes verlangt.
Das wird namentlich dann der Fall
sein, wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens der
Eltern zu befürchten ist, der Besuchsberechtigte könnte
sein Besuchsrecht dadurch missbrauchen, dass er das
Kind dem Elternteil, dem es zugesprochen ist, nicht
mehr oder nicht rechtzeitig zurückführe. Der dauernde
Kampf der Eltern um ihr Kind muss dieses verwirren
und verbittern und ist daher für die Erziehung des
Kindes
von Nachteil; es ist somit Pflicht des Richters,
diesen Nachteilen 'qach Möglichkeit vorzubeugen. Ob
im einzelnen Fall genügend Anlass vorliegt zu Befürch-
tungen, es möchte das Besuchsrecht zum Nachteil des
Kindes
missbraucht werden, ist eine Ermessensfrage,
welche
der den Parteien näherstehende kantonale Richter
besser lösen kann als das Bundesgericht. Von einem
Ermessensmissbrauch
darf hier nicht gesprochen werden ...
Dass die
nähere Bezeichnung der Gewährleistung der
Vormundschaftsbehörde überlassen wird, ist durchaus
in Ordnung. Diese Behörden sind beweglicher als die
richterlichen
oder die Vollstreckungsbehörden; sie können
FamiIienreeht. N° 46.
sich den jeweiligen Umständen des Einzelfalles schneller
anpassen,
und es besteht damit auch weniger Gefl:lhr,
. dass der besuchsberechtigte Elternteil durch umständ-
liche Massnahmen an der Ausübung des Besuchsrechts
verhindert werde. Als solche Massnahme
kommt aller-
dings die Hinterlegung von Geld nicht in Frage, nament-
lich dann nicht, wenn der Besuchsberechtigte zur Leistung
einer Geldsicherheit ausser
Stande ist, sodass ihm durch
eine solche Bedingung sein Besuchsrecht
verkümmert
würde. Dagegen kann das Kind während der Besuchs-
zeit
unter die Aufsicht der Vormundschaftsbehörde am
Wohn-oder Aufenthaltsort des besuchsausübenden
Elternteils gestellt werden. Sodann
ist es möglich, dass
die Vormundschaftsbehörde diesen
Elternteil verhält,
über die Besuchszeit
und bis zur Rückkehr des Kindes
seine
(und allfällig auch des Kindes) Schriften bei ihr zu
hinterlegen, so dass
ihm eine Entführung des Kindes
verunmöglicht bleibt.
46. Auszug aus dem Urteil der II. Zivila.bteilung
vom 13. Juli 1928
i. S. Geissberger gegen Vormundschaftsbehörde Riniken.
Bevormundung auf eigenes Begehren,
Art. 372 ZGB:
Zulässigkeit w e gen Alk 0 hol i s m us ohne Prüfung,
ob dieser die zwangsweise Entmündigung zu rechtfertigen
vermöchte.
Unanwendbarkeit der Ver f a h ren s vor s c h r i f t e n
des
Art. 374 ZGB und des Kreisschreibens des Bundesgerichtes
vom 18. Mai 1914.
W
i der ruf 1 ich k e i t des Begehrens 'I
Objektives Erfordernis der Bevormundung auf eigenes
Begehren ist, dass
der Antragsteller infolge von Alters-
schwäche oder andern Gebrechen oder
von Unerfahren-
heit seine Angelegenheiten
nicht gehörig zu besorgen
vermag.
Hier fällt als Gebrechen der Alkoholismus in
Betracht, zu folge welchem Geissberger arbeitsscheu
geworden
ist und seinen Landwirtschaftsbetrieb vernach-
lässigt.
Ob die Trunksucht -oder llfällig die Misswirt-
schaft -Geissbergers auch zu zwangsweiser Bevor-
mundung in Anwendung des Art. 370 ZGB ausgereicht
haben würde, steht dahin, zumal ein darauf abzielendes
Verfahren, dessen
Durchfilhrung nicht in die Zuständig-
keit der Vormundschaftsbehörde fällt, gar nicht eröffnet
worden ist.
Es kommt darauf aber auch nichts an, da
so oder anders kein zureichender Grund ersichtlich ist,
um die Anwendbarkeit der Art. 372 ZGB auszuschliessen.
Namentlich
ist nicht einzusehen, warum das einen grös-
seren Aufwand an Arbeit und Kosten erheischende, mehr
Zeit beanspruchende und für den Interdizenden oft
peinliche Verfahren auf zwangsweise Entmündigung
sollte eingeschlagen werden müssen, sofern der Inter-
dizend selbst seine Bevormundung verlangt, zumal
wenn dies noch
vor der Eröffnung des Verfahrens auf
zwangsweise Entmündigung geschieht. In ihrer Wirkung
unterscheiden sich die zwangsweise Entmündigung wegen
Trunksucht oder Misswirtschaft und die Bevormundung
auf eigenes Begehren freilich darin, dass die Aufhebung
der letzteren nicht an eine zeitliche Beschränkung
geknüpft
ist wie die Aufhebung der ersteren (vgl. 437
und 438 ZGB). Alleiu deswegen werdeu doch kaum
erhebliche Misshelligkeiteu entstehen, wenn die Auf-
hebung einer auf eigenes Begehren des Bevormuudeten
angeordneten Vormundschaft
beantragt wird, welche
gegebenenfalls auch zwangsweise
hätte angeordnet wer-
den
können; denn die Aufhebung darf ja ohnehin nur
erfolgen, wenn der Grund des Begehrens dahingefallen
ist.
Damit dem Begehren Geissbergers um Bevormundung
Folge gegeben werden
durfte, musste er dartun, dass
er zufolge des erwähnten Gebrechens seine Angelegen-
heiten
nicht gehörig zu besorgen vermöge. Die Beweis-
last für die objektive Voraussetzung der Bevormundung
traf also ihn und nicht die Vormundschaftsbehörde.
AS 54 II -1928