BGE 54 II 238
BGE 54 II 238Bge18.05.1914Originalquelle öffnen →
238 Familienrecht. N0 45. Klage vorgebracht hat, die Bevormundung der Kinder in Italien selbst zu erzielen sei, sofern jene sich als wahr . erweisen; dies wird aber von den italievischen Behörden auf viel zuverlässigere Weise festgestellt werden können als von den schweizerischen Gerichten, welche sich ausschliesslich mit rogatorischer Beweisaufnahme und Übersetzung der bezüglichen Protokolle behelfen müssten. Somit lässt sich weder aus der einen noch in Anlehnung an das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Giulivano aus der anderen der angeführten, noch aus irgendwelcher Vorschrift des Zivr. Verh. Ges. der Gerichtsstand Hinwil herleiten, ebensowenig aber aus den von der Klägerin in der Beschwerdebeantwortung übrigens nicht mehr ausdrücklich angerufenen Haager Abkommen, und zwar aus dem gleichen Grunde, dass Italien ausschliesslich oder doch ebensowohl Heimatstaat der Beklagten und ihrer Kinder ist, wie die Schweiz, ganz abgesehen davon, dass das Ehescheidungsabkommen keinen Gerichtsstand für die Klage auf Abänderung de'r Nebenfolgen der Scheidung, und das Vormundschaftsabkommen keinen Gerichtsstand für die Klage auf Entziehung der elter- lichen Gewalt vorsieht, die hier im Vordergrunde steht. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird begründet erklärt, der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10. März 1928 aufgehoben und die Unzuständigkeitseinrede zuge- sprochen. 45. Auszug a.us dem Orteil der 11. Zivilabteilung vom 28. Juni 1928 i. S. Zieger gegen Liechti. Art. 1 5 6 Z G B: B e s u c h sr e c h t. Der Richter kann dem besuchsberechtigten Elternteil eine Gewährleistung für die richtige Ausübung des Besuchsrechts auferlegen. Die nähere Bezeichnung der Gewähr kann er der Vormund- schaftsbehörde überlassen. Die Gewähr darf jedoch nicht in einer Geldleistung bestehen, wohl aber z. B. darin, dass der besuchsberechtigte Elternteil während des Besuchs des Kindes zur Schriftenhinterlage verhalten wird. Familienrecht. N° .t5. 23U Aus dem Tatbestand: Die Beklagte beschwert sich in der Berufung darüber, dass ihr im Scheidungsurteil das Besuchsrecht nur unter der Auferlegung einer Gewähr dafür eingeräumt worden ist, dass sie das zu Besuch genommene Kind wieder rechtzeitig dem Vater zurückbringe. Das Bundesgericht hat diese Bedingung geschützt. Aus den Erwägungen: Der Richter ist nach Art. 156 ZGB bei der Scheidung verpflichtet und berechtigt, ({ die nötigen Verfügungen )) , über die persönlichen Beziehungen der Eltern zu ihren Kindern zu treffen. Er hat daher nicht nur das Besuchs- recht näher auszugestalten, sondern ist auch befugt, den Eltern oder dem besuchsberechtigten Elternteil eine Gewährleistung für die richtige Ausübung des Besuchsrechtes aufzuerlegen, soweit es das Wohl des Kindes verlangt. Das wird namentlich dann der Fall sein, wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens der Eltern zu befürchten ist, der Besuchsberechtigte könnte sein Besuchsrecht dadurch missbrauchen, dass er das Kind dem Elternteil, dem es zugesprochen ist, nicht mehr oder nicht rechtzeitig zurückführe. Der dauernde Kampf der Eltern um ihr Kind muss dieses verwirren und verbittern und ist daher für die Erziehung des Kindes von Nachteil; es ist somit Pflicht des Richters, diesen Nachteilen 'qach Möglichkeit vorzubeugen. Ob im einzelnen Fall genügend Anlass vorliegt zu Befürch- tungen, es möchte das Besuchsrecht zum Nachteil des Kindes missbraucht werden, ist eine Ermessensfrage, welche der den Parteien näherstehende kantonale Richter besser lösen kann als das Bundesgericht. Von einem Ermessensmissbrauch darf hier nicht gesprochen werden ... Dass die nähere Bezeichnung der Gewährleistung der Vormundschaftsbehörde überlassen wird, ist durchaus in Ordnung. Diese Behörden sind beweglicher als die richterlichen oder die Vollstreckungsbehörden; sie können
240 FamiIienreeht. N° 46. sich den jeweiligen Umständen des Einzelfalles schneller anpassen, und es besteht damit auch weniger Gefl:lhr, . dass der besuchsberechtigte Elternteil durch umständ- liche Massnahmen an der Ausübung des Besuchsrechts verhindert werde. Als solche Massnahme kommt aller- dings die Hinterlegung von Geld nicht in Frage, nament- lich dann nicht, wenn der Besuchsberechtigte zur Leistung einer Geldsicherheit ausser Stande ist, sodass ihm durch eine solche Bedingung sein Besuchsrecht verkümmert würde. Dagegen kann das Kind während der Besuchs- zeit unter die Aufsicht der Vormundschaftsbehörde am Wohn-oder Aufenthaltsort des besuchsausübenden Elternteils gestellt werden. Sodann ist es möglich, dass die Vormundschaftsbehörde diesen Elternteil verhält, über die Besuchszeit und bis zur Rückkehr des Kindes seine (und allfällig auch des Kindes) Schriften bei ihr zu hinterlegen, so dass ihm eine Entführung des Kindes verunmöglicht bleibt. 46. Auszug aus dem Urteil der II. Zivila.bteilung vom 13. Juli 1928 i. S. Geissberger gegen Vormundschaftsbehörde Riniken. Bevormundung auf eigenes Begehren, Art. 372 ZGB: Zulässigkeit w e· gen Alk 0 hol i s m us ohne Prüfung, ob dieser die zwangsweise Entmündigung zu rechtfertigen vermöchte. Unanwendbarkeit der Ver f a h ren s vor s c h r i f t e n des Art. 374 ZGB und des Kreisschreibens des Bundesgerichtes vom 18. Mai 1914. W i der ruf 1 ich k e i t des Begehrens 'I Objektives Erfordernis der Bevormundung auf eigenes Begehren ist, dass der Antragsteller infolge von Alters- schwäche oder andern Gebrechen oder von Unerfahren- heit seine Angelegenheiten nicht gehörig zu besorgen vermag. Hier fällt als Gebrechen der Alkoholismus in Familienrecht. N° 46. 241 Betracht, zu folge welchem Geissberger arbeitsscheu geworden ist und seinen Landwirtschaftsbetrieb vernach- lässigt. Ob die Trunksucht -oder ~llfällig die Misswirt- schaft -Geissbergers auch zu zwangsweiser Bevor- mundung in Anwendung des Art. 370 ZGB ausgereicht haben würde, steht dahin, zumal ein darauf abzielendes Verfahren, dessen Durchfilhrung nicht in die Zuständig- keit der Vormundschaftsbehörde fällt, gar nicht eröffnet worden ist. Es kommt darauf aber auch nichts an, da so oder anders kein zureichender Grund ersichtlich ist, um die Anwendbarkeit der Art. 372 ZGB auszuschliessen. Namentlich ist nicht einzusehen, warum das einen grös- seren Aufwand an Arbeit und Kosten erheischende, mehr Zeit beanspruchende und für den Interdizenden oft peinliche Verfahren auf zwangsweise Entmündigung sollte eingeschlagen werden müssen, sofern der Inter- dizend selbst seine Bevormundung verlangt, zumal wenn dies noch vor der Eröffnung des Verfahrens auf zwangsweise Entmündigung geschieht. In ihrer Wirkung unterscheiden sich die zwangsweise Entmündigung wegen Trunksucht oder Misswirtschaft und die Bevormundung auf eigenes Begehren freilich darin, dass die Aufhebung der letzteren nicht an eine zeitliche Beschränkung geknüpft ist wie die Aufhebung der ersteren (vgl. 437 und 438 ZGB). Alleiu deswegen werdeu doch kaum erhebliche Misshelligkeiteu entstehen, wenn die Auf- hebung einer auf eigenes Begehren des Bevormuudeten angeordneten Vormundschaft beantragt wird, welche gegebenenfalls auch zwangsweise hätte angeordnet wer- den können; denn die Aufhebung darf ja ohnehin nur erfolgen, wenn der Grund des Begehrens dahingefallen ist. Damit dem Begehren Geissbergers um Bevormundung Folge gegeben werden durfte, musste er dartun, dass er zufolge des erwähnten Gebrechens seine Angelegen- heiten nicht gehörig zu besorgen vermöge. Die Beweis- last für die objektive Voraussetzung der Bevormundung traf also ihn und nicht die Vormundschaftsbehörde. AS 54 II -1928 18
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.