BGE 54 II 188
BGE 54 II 188Bge08.05.1928Originalquelle öffnen →
BGE 54 II 188 - ÜbervorteilungAbruf und Rang:
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Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 1
Erwägung 2
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Simone Jampen, A. Tschentscher
Urteil der I. Zivilabteilung
vom 8. Mai 1928
i.S. Schwander gegen Räber.Vergleich: Anfechtung aus Art. 21 OR; Kenntnis des Übervorteilenden von der Übervorteilungsmöglichkeit erforderlich (Erw. 1).Anfechtung wegen Irrtums nach Art. 24 Ziff. 4 OR; Voraussetzungen (Erw. 2).SachverhaltA.Der Kläger Schwander verunglückte am 26. August 1925 in dem von ihm als Untermieter bewohnten, dem Beklagten gehörenden Einfamilienhaus "Kleinwehri", Emmen, in der Weise, dass er auf dem Steinplattenboden der Küche durchbrach und sich verschiedene Verletzungen zuzog. Das vom 10. Dezember 1925 datierte Zeugnis des behandelnden Arztes lautet: 1 2 Der Beklagte entschädigte den Kläger mit 500 Fr. und am 7. Januar 1926 unterzeichneten die Parteien folgende "Vereinbarung": 3 4 Anlässlich einer spätern Untersuchung des Klägers durch Dr. Ch. W. in N. stellte dieser, laut seinen Zeugnissen vom 25. Mai und 4. Juni 1926, eine "chronisch deformierende Arthritis" des linken Knies fest, die "wohl mit Sicherheit" auf den Unfall zurückzuführen sei. Die dauernde Arbeitsunfähigkeit schätzte er auf 30%. In einem Gutachten vom 30. September 1926 sodann sprach sich Dr. V. in L. dahin aus, dass beim Kläger eine "schwerste deformierende Arthritis an beiden Knien" vorhanden sei. Es handle sich um die Folgen einer Distorsion, welche dadurch verschlimmert wurde, dass eine schwere deformierende Arthritis vorbestanden habe. Die dauernde Invalidität betrage 10 bis 15%. 5 B.Mit der vorliegenden, im September 1926 beim Amtsgericht Luzern-Stadt eingereichten Klage hat Schwander die Rechtsbegehren gestellt, es sei die Vereinbarung vom 7. Januar 1926 für ihn als unverbindlich zu erklären und der Beklagte zur Zahlung einer weitern Entschädigung von 7000 Fr. nebst 5% Zins seit 26. August 1925, eventuell einer solchen von 2231 Fr. 60, zuzüglich 18 Fr. 70 Cts. Arztkosten, zu verurteilen. Zur Begründung machte er geltend: Die Vereinbarung sei für ihn sowohl nach Art. 21 OR wegen des offenbaren Missverhältnisses zwischen der vom Beklagten geleisteten Vergütung und dem effektiven Schaden, als namentlich aber auch nach Art. 24 Ziff. 4 OR unverbindlich, weil er sich bei deren Abschluss über das Vorhandensein eines bleibenden Nachteils im Irrtum befunden habe. Gemäss Art. 58 OR hafte der Beklagte für die sämtlichen Unfallsfolgen. 6 Der Beklagte bestritt diese Anfechtungsgründe, wie auch den Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten bleibenden Nachteil und dem Unfall. 7 C.Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen, das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 6. Oktober 1927. 8 D.Hiegegen richtet sich die Berufung des Klägers mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abnahme der angetragenen Beweise, eventuell Gutheissung der Klage ohne Beweisergänzung. 9 Auszug aus den Erwägungen:Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 10 Erwägung 11. Die Vergleichsanfechtung wegen Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR hält nicht Stich. Denn selbst wenn der objektive Tatbestand eines offenbaren, jedermann in die Augen fallenden Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung als gegeben angenommen wird, so fehlt jedenfalls in subjektiver Hinsicht der Nachweis dafür, dass der Beklage bei Abschluss des Vergleiches die Notlage, Unerfahrenheit oder den Leichtsinn seines Vertragsgegners gekannt, die Übervorteilungsmöglichkeit also bewusst zu seinen Gunsten ausgenützt habe (vgl. BGE 53 II 488).11** Erwägung 2**
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 6. Oktober 1927 bestätigt.13
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