BGE 54 II 178
BGE 54 II 178Bge01.01.1926Originalquelle öffnen →
178
Obligationenrecht. N0 35.
Grenchen an die Wiener Spezialwerkstätte von Gut-
schriften an die Klägerin die Rede ist). Die Annahme
, von Akkreditiv-oder akkreditivähnlichen Geschäften
rechtfertigt sich vorliegend umsoeher, als der Rechts-
vorgänger der Klägerin selbst im Nachlassverfahren
der Spar-und Leihkasse Grenchen sich auf diesen
Boden gestellt hat, und er auch die Eintragungen in
seinen Geschäftsbüchern entsprechend vorgenommen
hatte.
35. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 1. Ma.i lSaS
i. S. Oesterreich. Bund.esba.hnen gegen Buob.
Fra c h t ver t rag. Internat. übereink. v. 14. Okt. 1890
(Art. 11 Abs. 1, .12, 17). Rechtliche Natur des Frachtver-.
trages. Erforderms der gehörigen Publikation. Verpflichtun-
ge~ des :,:mpängers: Pflicht zur Zahlung der «im Fracht-
brief erslhtlich gemachten» Beträge; gemeint ist nicht
schlechthl~ der ziffermässig genannte Betrag. Verurteilung
es Empfagers zur Nachzahlung des zu wenig Geforderten
(m cas~ DIfferenz zwischen dem Ausnahmetarif und dem
ordentlIchen Frachtansatz, die wegen Rücktransportes der
Ware aus der Scheiz nach Österreich geschuldet ist).
(E. 1 u. 2). AbweIsung des vom Empfänger verrechungs-
welse geltend gemachten Schadenersatzanspruches. (Erw. 3).
A. -Im Laufe des Jahres 1926 Iiess der Beklagte Hans
Buob, Inhaber einer Kolonialwarenhandlung in Ror-
schach, mehrere Wagen Zucker aus der Tschechoslowakei
nach St. Margrethen kommen.
.. Mit Wirkung vom 1. Januar 1926 an hatten die
Osterreichischen
Bundesbahnen für den Transit von
Zucker aus der Tschechoslowakei durch Österreich eine
rahtvergünstigung festgesetzt. Der Sondertarif war
1m Osterreichischen (e Anzeigeblatt für Verkehr )), in der
~ummer vom 29. Dezember 1925, Seite 102 f, veröffent-
hcht worden. Im Anschlusse an die einzelnen Fracht-
sätze enthielt die genannte Publikation die Bestim-
mung: « Auf Sendungen, die nach österreichischen Sta-
I
I
Obligationen recht. No 35. 179
tionen rückbefördert werden, findet dieser Tarifnachlass
keine Anwendung
». Dieser Sondertarif wurde auf den
180 Obligationenrecht. N° 35. Eisenbahnstationen sei nicht « gehörig)) veröffentlicht wordf'n im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Internationalen Übereinkunft über den Eisenbahnfrachtverkehr (1. Ue.), • indem die Publikation im Schweiz. Eisenbahnblatt unterblieben sei. Ferner wendet der Beklagte ein, dass nach Art. 17 1. Ue. der Empfänger nur für die im Fracht- brief ersichtlich gemachten Beträge haftbar gemacht werden könne und die Empfangsbahn nach Art. 20 1. Ue. bei der Auslieferung des Gutes alle durch den Fracht- vertrag begründeten Forderungen, insbesondere die Frachtgebühren, einzufordern habe, was hier unterlassen worden sei. Eventuell wird der Schaden, welcher dem Beklagten daraus erwachsen sei, dass er die Frachtdif- ferenz nicht mehr auf seine Abnehmer überwälzen könne, verrechnungsweise gegenüper der Klageforderung geltend gemacht. Auch werde die Höhe der eingeklagten Be- träge bestritten. D. -Das Handelsgericht St. Gallen hat mit Urteil vom 30. Dezember 1927 die Klage abgewiesen. E. -Gegen des Urteil das Handelsgerichts hat die Klägerin unter 'Wiederholung des Klagebegehrens die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Das Bundesgericht zieM in Erwägung: L In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass gemäss herrschender Ansicht der Frachtvertrag nach dem
182 ObIigationenrecht. N° 35.
Tarife der beteiligten Eisenbahnen » erblickt werden. Denn
die Zahlungspflicht des annehmenden Empfängers be-
zieht sich nicht nur auf den ziffermässig im Frachtbrief
genannten Betrag. Der Frachtbrief ist kein Wertpapier,
auf dem jede Angabe in besonderer Form enthalten sein
müsste (vgl. GERSTNER S. 270, ROSENTHAL S. 155, und
die bei BLUME S. 113 angeführten gerichtlichen Ent-
scheidungen). Die Vorinstanz stellt mit Unrecht, unter
Verweisung auf LOENING, Komm. z. 1. Ue. vom 23.
Oktober 1924 S. 365 ff., 382 ff., die Ansicht als die
herrschende hin, es seien
nur die im Frachtbrief ziffer-
mässig ersichtlich
gemachten Beträge zu zahlen, und es
sei eine weitergehende Haftung nur bei arglistigem
Verhalten
oder ungerechtfertigter Bereicherung gegeben,
sondern es
haftet der Empfänger direkt aus der Emp-
fangnahme gemäss Art. 12 und 17 1. Ue. Zudem ist in
Abs. 4 von Art. 12 ausdrücklich bestimmt, dass er
verpflichtet sei, das von der Bahn zu wenig Geforderte
nachzuzahlen, welcher
Anspruch erst innert Jahresfrist
verjährt. An der Zahlungspflicht des Beklagten kann
auch der Umstand nichts ändern, dass die Bahn gemäss
Art. 12 Abs. 3 möglicherweise die Hinterlegung des
ungefähren Mehrfrachtbetrages
für allfällig nach Öster-
reich zurückzubefördernde 'Vare hätte verlangen können,
vorausgesetzt, dass
man damals an eine Rückschaffung
nach einer österreichischen Eisenbahnstation überhaupt
gedacht hat.
. 3. Der Schadenersatzanspruch, den der Beklagte
eventuell verrechnungsweise geltend macht, scheitert
schon am Mangel des Nachweises eines Verschuldens der
Klägerin, welche ja für angemessene Veröffentlichung des
Sondertarifes gesorgt
hat. Bei Ausführung derart bedeu-
tender Transporte auf eigene Rechnung darf voraus-
gesetzt werden, dass der Importeur die in einem fremden
Lande,
durch welches der Transit stattfindet, geltenden
Transportbedingungen kenne und sich nicht auf allfällige
Mitteilungen
der Spediteure verlasse. Und es kann hier
Obligationenrecht. N° 36. 183
der Bahn ein Verschulden umsoweniger vorgeworfen
werden, als sie
ja aus dem Frachtbriefe ersah, dass der
Beklagte von den Frachtbedingungen Kenntnis hatte:
dass das nur für die ihm günstigen Klauseln zutreffe,
konnte sie nach dem normalen Lauf der Dinge nicht
vermuten. Auch konnte sie nicht wissen, d8Ss der Be-
klagte beabsichtige, einen Teil des eingeführten Zuckrs
nach Österreich zurückzuschaffen, hatte also keme
Veranlassung,
ihn für diesen Fall noch besonders zu
belehren.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen. Demgemäss wird das
Urteil des Handelsgerichtes des Kantons St. Gallen vom
30. Dezember 1927 aufgehoben, das Klagebegehren
grundsätzlich zugesprochen
und es werden die Akten
zur Festsetzung des vom Beklagten an die Klägerin zu
bezahlenden
Betrages an die Vorinstanz zurückgewiesen.
36. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivils,bteilung
von S. :Ma. 1928 i. S. Hurter gegen Ammann.
Art. 261 OR. : Missbräuchliche Verwendung der Mietsache ;
Kriterien. Die Pflicht des Mieters zur billigen Rücksicht-
nahme auf die Hausgenossen besteht auch bei der Miete
von Geschäftsräumen (Erw. 2).
Auch der nicht selber im Miethause wohnende Vermieter ist
hinsichtlich seiner Beziehungen zum Mieter, soweit sie den
Gebrauch der Mietsache betreffen, durch Art. 261 OR
geschützt (Erw. 3).
Durch Vertrag vom 12. November 1925 vermietete der
Kläger Hurter dem Beklagten Amman~l die Parte.rre-
räumlichkeiten in seinem -damals erst 1m Bau begnffe-
nen -Hause Dufourstrasse 209 in Zürich zur Benützung
als Autogarage und Reparaturwerkstätte für die Dauer
von fünf Jahren, ab 1. Januar 1926, zu einem Zinse von
5000 Fr. jährlich.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.