BGE 54 II 151
BGE 54 II 151Bge20.12.1927Originalquelle öffnen →
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Prozessrecht. N° 29.
D. -Gegen das Urteil des Obergerichtes hat der
Kläger unter Erneuerung der Klagebegehren die
. Berufung an das Bundesgericht erklärt.
Das Bundesgerichl zieht in Erwägung:
Die Vorinstanz hat die vorliegende Streitsache zu-
treffend in Anwendung kantonalen Rechtes entschieden.
Denn das Schicksal der Klage hängt einzig von der
Beantwortung der Frage ab, die das Bundesgericht nicht
überprüfen kann, ob in der Abmachung vom 1. Dezember
1917 eine Verletzung
der Vorschrift des § 101 des luz.
EG z. ZGB zu erblicken sei, wonach für die Gülten und
Schuldbriefe ein Zinsfuss von höchstens 4 Yz % zulässig
ist. Eine bundesrechtliche Bestimmung, welche die
Zinspflicht
für grundpfandversicherte Forderungen ein-
schränken würde, besteht nicht, sondern es überlässt
Art. 795 ZGB die Festsetzung ~es zulässigen Höchst-
betrages des Zinsfusses für solche Forderungen der
kantonalen Gesetzgebung.
Freilich
ruft der Kläger auch Art. 20 OR und 2 ZGB
an ; allein die Anwendbarkeit dieser Vorschriften setzt
voraus, dass die kantonale Höchstzinsbestimmung ver-
letzt worden sei. Es wird nicht etwa behauptet, das
Versprechen eines
Zinses von 5 % enthalte, abgesehen
von jener kantonalrechtlichen Vorschrift, einen Verstoss
gegen das Gesetz, gegen die ,guten Sitten oder gegen
Treu und Glauben; die Nichtigkeit der Abmachung
Hesse sich überhaupt nur aus einer Übertretung von
§ 101 EG z. ZGB herleiten. Ob eine solche vorliege,
ist also nicht blosse Prnjudizialfrage, sondern die zu
entscheidende
Hauptfrage, und es könnte das Bundes-
gericht zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils
nicht gelangen, ohne das kantonale Recht anders aus-
zulegen, als es die Vorinstanz getan hat. In der Ent-
scheidung vom 3. Juli 1915 i. S. Haass ca. Wyler (BGE
41 II 474 ff.), auf die der Kläger hinweist, hat das Bundes-
gericht keineswegs die vom kantonalen Recht beherrschte
Frage der Widerrechtlichkeit nachgeprüft ; es hat darin
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Pr&zessreeht. Ne 80. 151
nur den Grundsatz ausgesprochen, dass die in Art. 20
OR aufgestellte Sanktion der Nichtigkeit auch für Ver-
träge gelte, deren widerrechtlicher Inhalt in der Miss-
achtung einer vom kantonalen Rechte innerhalb seines
Herrschaftsgebietes erlassenen zwingenden
Norm seinen
Grund hat (es wäre denn, dass das kantonale Gesetz
selbst,
dem der Inhalt des Vertrages zuwiderläuft,
Gegenteiliges
anordnen würde).
Die Berufung
ist somit wegen Anwendbarkeit kanto-
nalen Rechtes gemäss Art. 56 OG unzulässig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
30. Urteil der I. Zivila.bteilung Tom o. Kirz 1995
i. S. Aktienbra.uerei Basel gegen Einwohnergemeinde Ba.sel.
B e ruf u n g. Streitwertberechnung bei Klage auf Erfüllung
eines Bürgschaftsversprechens ; massgebend ist das öko-
nomische Interesse des Klägers an der Zusprechung des
Klagebegehrens, und nicht der Betrag der Hauptschuld.
Unzulässigkeit der Berufung wegen Mangels an Anhalts-
punkten dafür, dass der gesetzliche Mindeststreitwert ge-
geben ist.
A. -Die Beklagte, Aktienbrauerei Basel, erwarb
durch Kaufvertrag vom 9. Oktober 1925 von der Klägerin,
Einwohnergemeinde
der Stadt Basel, die Liegenschaft
Sektion VI, Parz. 44
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an der Eisengasse daselbst, um
darauf einen Neubau zu errichten. Am 9. Juni 1926
wurde auf Grund der von der Beklagten eingereichten
Baupläne die Baupublikation erlassen. Gegen den ge-
planten Neubau erhob der Eigentümer der Nacbbar-
parzelle 391, J. Ullann, Einsprache. In einer Konferenz
vom 24. Juni 1926 beim Vorsteher des Finanzdeparte-
ments des Kantons Basel-Stadt, bei der die Beklagte
152 P;:-üzessrecht. N° SO. durch ihren Verwaltungsratspräsidenten Dr. Hans Burck- hardt und ihren Direktoren Werenfels vertreten war und an der auch Ullmann teilnahm, wurde über die Baueinsprache und gleichzeitig über ein Durchgangsrecht über die alte Helmparzelle zu Gunsten der Liegenschaft der Beklagten, Parzelle 44 1 , verhandelt. Diese Konferenz führte unter den Beteiligten zu folgender Einigung: Ullmann erklärte sich bereit, die alte Helmparzelle 40 2 , belastet mit einer Durchgangsservitut zu Gunsten der Liegenschaft der Beklagten, Parzelle 441, zu erwerben und die Baueinsprache fallen zu lassen, falls ihm eine zweite Hypothek von 200,000 Fr., die unter gewissen Bedingungen nur 150,000 Fr. betragen sollte, auf 12 Jahre fest bewilligt werde. Die Klägerin war zur Gewährung dieser Hypothek bereit, falls die Beklagte sie verbürge. Die Beklagte ihrerseits -verpflichtete sich zur Zahlung eines Betrages von 20,000 Fr. für das ihr bewilligte Durchgangsrecht und zur Leistung der Bürgschaft für die an Ullmann zu gewährende Hypothek. Am 6. Juli 1926 wurde der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und Ullmann über das Helmareal (Parzelle 40 2 ) abgeschlossen. Aus diesem Vertrage sind folgende Bestimmungen hervorzuheben: (Ziff. 2): « Die Ein- wohnergemeinde der Stadt Basel verpflichtet sich, dem Käufer auf den beiden Liegenschaften Sekt. VI Parzelle 39 1 und 40 2 , vermehrt um die beiden verkauften Allmend- stücke, eine Hypothek im .H. Rang von zusammen 200,000 Fr. bezw. 150,000 Fr. zu bewilligen. Diese Hypothek ist zu 5 % % zu verzinsen und es ist halbjähr- lich eine Amortisation von 5000 Fr. an das Kapital zu leisten. Bei richtiger Verzinsung und Abzahlung bleibt diese Hypothek kreditorischerseits 12 Jahre un- kündbar. » (Ziff. 2c): « Beim Verkauf der Liegenschaft bleibt die Hypothek mit der Bürgschaft des Herrn J. Ullmann bis nach Ablauf der hievor genannten 12 Jahre einem allfälligen Käufer der Liegenschaft ebenfalls stehen. » Prozessrecht. N° 30. 153 Im Anschluss an diesen Kaufvertrag berichtete Dr. Hans Burckhardt dem Finanzdepartement mit Schreiben vom 6. Juli 1926 was folgt: « Hiemit bestätige ich Ihnen, dass der Verwaltungsrat der Aktienbrauerei Basel in seiner gestrigen Sitzung folgende Beschlüsse gefasst hat :
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Prozessrecht. N° 30.
« Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin eine
Forderung
im Betrage von 150,000 Fr., welche diese
an die Liand A.-G. in Basel. zu stellen hat, verzinslich
zu
5% % vom 4. April 1927 an gerechnet, mit Pfand-
recht II. Ranges auf Sektion VI, Parzelle 404, hinter
einem Vorgang von 350,000 Fr. Baukredit, als Nach-
bürgin hinter Isidor Ullmann-Wolf zu verbürgen. ))
Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage gut-
geheissen.
F. -Auf Appellation der Beklagten hin wurde dieses
Urteil unterm 7. Februar 1928 vom Appellationsgericht
Basel-Stadt. bestätigt.
G. -Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes hat
die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt
mit dem Antrage, die Klage sei gänzlich abzuweisen.
In der Berufungsschrift wird bezüglich des Streitwertes
bemerkt, derselbe betrage 150,000 Fr., wie dies auch
in den Urteilsgebühren der Vorinstanzen zum Ausdruck
komme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Mit der vorliegenden Klage fordert die Klägerin von
der Beklagten, dass sie, in Ausführung ihres Bürgschafts-
versprechens,
für die Hypothekarschuld der Liand
A.-G.
von 150,000 Fr. in der Weise Bürgschaft leiste,
dass sie sich als Nachbürgin
im Sinne von Art. 498 Abs.1
OR für die Erfüllung der vom Vorbürgen Ullmann
übernommenen Verbindlichkeit verpflichte.
Der Streitgegenstand besteht also nicht in der Zahlung
einer bestimmten Geldsumme, des
Betrages der Haupt-
schuld, sondern im Abschluss des Bürgschaftsvertrages
als solchen mitte1st
Unterzeichnung der Nachbürgschafts-
verpflichtung
durch die Beklagte. Daraus folgt, dass
auch der Streitwert sich nicht ohne weiteres mit dem
Betrage der Hypothekarschuld der Liand A.-G. deckt;
Prozessrecht. No 30.
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massgebend für dessen Berechnung ist vielmehr das
ökonomische Interesse der Klägerin
daran, dass das
Klagebegehren zugesprochen,
und damit, abgesehen
von der Sicherstellung durch das Unterpfand, die in
der Bürgschaft des Ullmann liegende weitere Sicherheit
durch die Nachbürgschaft der Beklagten verstärkt werde
(vgl.
BGE 36 11 284/5 und die dort angeführten Urteile,
sowie BGE 49 II 427/8). Dieses Interesse hängt vom
Werte des Unterpfandes und der Zahlungsfähigkeit der
Hauptschuldnerin, sowie des Bürgen
Ullmann ab. Hier-
über
ist indessen den Akten nichts Näheres zu entnehmen.
Es ergibt sich aus demeiben lediglich: a) was die
Zahlungsfähigkeit
Ullmanns anbetrifft: dass nach der
Auffassung der Beklagten selber die Übernahme einer
Bürgschaft
für eine Hypothek, deren Schuldner Ullmann
war, so gut wie kein Risiko bedeutete; b) inbezug auf
den
Wert des Unterpfandes: die unbestritten gebliebene
Behauptung der Klägerin, dass das Bauprojekt der
Liand A.-G. für den Neubau auf der Parzelle 40
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einen
Gesamtbetrag
von zusammen 615,000 Fr. erreichte und
dass ihr dafür die Schweiz. Genossenschaftsbank einen
Baukredit von 300,000 Fr. bewilligt hatte, für den
üblich erweise
d&s Pfandrecht auf den erhöhten Betrag
von 350,000 Fr. gestellt wurde.
Diese Anhaltspunkte genügen
zur Ermittlung des
Streitwertes
nicht; jedenfalls berechtigen sie nicht zu
der Annahme, dass das Interesse der Klägerin an der
Gutheissung der Klage den Betrag von 8000 Fr. erreicht.
Dieser
Betrag stellt beim Mangel an einer die Berufung
begründenden Rechtsschrift
i. S. von Art. 67 Abs. 4
OG den Mindeststreitwert dar, welcher gegehen sein
müsste,
damit auf die Berufung eingetreten werden
könnte.
Daran kann auch die Bemerkung der Beklagten
in der Berufungsschrift, der Streitwert
betrage 150,000
Fr., nichts ändern, denn das Bundesgericht hat wieder-
holt ausgesprochen, dass es nicht in der Befugnis des
Berufungsklägers liegen könne, durch blosse Angabe
156 Prozessrecht. N° 31. des vom Gesetze verlangten Streitwertes in der Beru- fungserklärung den Prozess in die Kompetenz des Bundes- gerichtes zu stellen, wenn die Prüfung der Berufung auf ihre Zulässigkeit, wie hier, zum Schlusse führt, dass Anhaltspunkte für eine solche Bemessung des Streit- wertes fehlen (BGE 39 II 436; 51 II 536 ff.). Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 31. Eztrait de l'amt da 1& IIe SactiOll civlle du 4; avrU 1928 dans la cause '1'avelli contre Antille. Revision des ary-ets du Tribunal federal. Attendu que la version franc;aise de l'art. 192 chiff. 1, litt. c loi de procedure civile federale omet les mots : «( aus Versehen » et {( per isvista » des editions allemande et italienne; qu'elle ne rend donc pas exactement la pensee du Iegislateur, teIle que l'expriment les deux autres textes officieis ; que, pour donner ouverture arevision, l'omission ou l'erreur d'appreciation invoquees doivent, des 10rs, necessairement, reposer sur une inadvertance du juge; que, d'ailleurs, l'art. 192 n'institue pas une voie d'appel contre les arrt~ts du Tribunal federal et n'auto- rise point la simple requete en nouvel examen des faits (Wiedererwägungsgesuch) (v. arret Union contre Union- Vie-Geneve, du 14 decembre 1926, Journal des Tribu- naux 1927, p. 144). OFOAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
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