b) Auch darauf kommt für den Schutz der Firma der
Aktiengesellschaft nichts an, ob die Gesellschaft, deren
Firma beanstandet wird, am gleichen Orte in der Schweiz
ihren
Sitz habe, wie diejenige, die als Klägerin auftritt,
da ja der Schutz der Firma der Aktiengesellschaft für
die ganze Schweiz gilt (vgl. Komm. FIcK-BACHMANN,
Anm. 4 zu OR 873). Es hätte sich höchstens, falls die
Beklagte
den Geschäftssitz in ihre Firma aufgenommen
haben würde, fragen können, ob darin ein genügendes
Unterscheidungsmerkmal
zu erblicken sei.
c) Richtig ist, dass es sich bei den Firmen der Parteien
nicht um Phantasienamen, sondern um Geschäfts-
bezeichnungen
handelt. Allein wenn auch die natürliche
Geschäftsbezeichnung als sprachliches Gemeingut, nach
Analogie der Freizeichen -im Markenrecht, grundsätzlich
allen Inhabern von Geschäften der bezeichneten Art zur
Verfügung steht, so folgt daraus nur, dass der Beklagten
an sich nicht verwehrt werden kann, den von ihr be-
triebenen Handel in der Firma zu umschreiben und
in dieselbe das Wort Fleischhandel oder einen ähnlichen
Ausdruck aufzunehmen. Die Klägerin darf aber ver-
langen, dass die Beklagte die Bezeichnung Fleischhandel
mit einem, die Verschiedenheit -der Unternehmungen
besser kennzeichnenden Zusatze verwende oder in
anderem, die Möglichkeit von Verwechslungen der beiden
Geschäfte ausschliessenden Zu.sammenhange (vgJ.
BGE
37 II 538).
d) Gänzlich unbehelflich ist der Einwand, dass die
Klägerin
vor der Liquidation stehe und deshalb offenbar
kein Interesse
mehr an der Führung ihrer Firma habe.
Selbst wenn die
Behauptung, dass die letzte Bilanz
der Klägerin eine Verminderung des Grundkapitals um
die Hälfte ergeben habe, den Tatsachen entsprechen
sollte, so
hätte das keineswegs für die Klagerin den
Verlust des Anspruches auf Schutz ihrer Firma zur
Folge.
Demnach erkennt das Bundesgericllt :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichtes des
Kantons Zürich vom 18. Oktober
1927 bestätigt.
26. UrteU der I. Zivilabteilung vom 6. März 19a5
i. S. Gentili gegen
Sinoni und Obergericht des Kantons Gla.rus.
Art. 8 7 Z i f f. lOG: Z i v i Ire c h t I ich e B e-
s c h
wer d ewe gen Ver let z u n g der der 0-
g a tor i s c h e n K r a f t des B und e s r e c h t e s.
Eine kantonale Prozessgesetzbestimmung über Verwirkung
des Klagerechtes bei nicht rechtzeitiger Fortsetzung des
Prozesses
nach Ausstellung des Leitscheines steht mit den
Bestimmungen des OR über die Verjährung nicht im Wider-
spruch. Abgrenzung der Souveränität der Kantone auf
dem Gebiete des Zivilprozessrechts gegenüber der Souve-
ränität des Bundes auf dem Gebiete des Privatrechts.
Art. 64 BV und 6 ZGB.
A. -Mit Urteil vom 15. Oktober 1926 bestrafte das
Polizei gericht des Kantons Glarus den Beschwerde-
beklagten Sinoni, sowie E. Schuler, wegen vorsätzlicher
Körperverletzung, bezw. Misshandlung des
Beschwerde':
führers Gentili mit Geldbussen. Die Entschädigungs-
forderung des letzte rn wurde an den Zivilrichter ver-
wiesen.
Laut Leitschein vom 29. Oktober 1926 setzte Gentili
hierauf beim Vermittleramt Schwanden gegen Sinoni
und Schuler das Begehren ans Recht: Sind nicht die
klägerischen Schadenersatzansprüche
von 290 Fr . (die
unmittelbaren Folgen einer Misshandlung durch die
Beklagten) gerichtlich zu schützen,
unter Kostenfolge
für die Beklagten und unter Vorbehalt weiterer Rechte?
Eine Prozessanmeldung fand jedoch nicht statt, weder
binnen der Frist von 3 Monaten, während welcher der
Leitschein nach 95 der glarn. ZPO in Kraft bleibt,
ObligatioJ;lenrecht. N° 26.
noch während der folgenden 3 Monate, mit deren
Ablauf gemäss 96 dieses Gesetzes der Anspruch
bei Unterlassung der erneuten Anhängigmachung des
Rechtsstreites endgültig verwirkt ist .
Am 18. Mai 1927, also nach Verfluss der sechsmonat-
lichen
Frist, verlangte Gentili neuerdings Vermittlung,
aber nur noch gegen Sinoni, mit dem -abgeänderten -
Begehren
um Verurteilung des Beklagten zur Zahlung
einer Schadenersatzsumme von 177 Fr. 15 Cts. und einer
Genugtuungssumme
nach richterlichem Ermessen. Ge-
stützt auf den ihm erteilten Leitschein meldete er den
Prozess beim Zivilgericht des Kantons Glarus an. Anläss-
lich
der Hauptverhandlung vom 28. September 1927 warf
der Beklagte die Vorfrage auf: ( Ist nicht der Beklagte
auf Grund von 156 ZPO vom einlässlichen Benehmen
vollständig zu entbinden, indem der Kläger innert der
Frist, welche 96 ZPO feststellt, die Klage nicht neuer-
dings
anhängig gemacht hat ? )
Der Kläger machte dieser Einrede gegenüber u. a.
geltend, dass
nach schweiz. Obligationenrecht sein An-
spruch im Zeitpunkte des zweiten Vermittlungsvor-
standes noch nicht verjährt gewesen sei. An dieser
Tatsache könne 96 ZPO nichts ändern.
B. -Mit Entscheid vom 28. September 1927 ",ies
das Zivilgericht des Kantons Glarus die Uneinlässlich-
keitseinrede
ab. Es äusserte, die grössten Bedenken ,
in Missachtung der Verjährungsfrist des Art. 60 OR
eine Verwirkung des klägerischen Anspruches gemäss
96 ZPO anzunehmen. Entscheidend stellte es darauf
ab, dass es sich beim zweiten Leitschein nicht um das
gleiche Rechtsbegehren wie im ersten handle.
C. -Auf Rekurs des Sinoni hin hat das Obergericht
des
Kantons Glarus diesen Entscheid am 22. November
1927 aufgehoben
und das Zivilgericht angewiesen, bei
nochmaliger Beurteilung des von Sinoni erhobenen
Uneinlässlichkeitsbegehrens die Vorschriften des
96
ZPO genau zu beobachten.
D. -Gegen diesen Entscheid hat deI' Kläger Gentili
beim Bundesgericht zivilrechtliche Beschwerde
im Sinne
von Art. 87 Ziff. 1 OG erhoben mit dem Antrag auf
Aufhebung desselben und Abweisung der Uneinlässlich-
keitseinrede, eventuell Rückweisung
der Sache an die
Vorinstanz.
Zur Begründung macht er im wesentlichen
geltend: Der kantonale Gesetzgeber sei nicht befugt,
die einjährige Verjährungsfrist des
Art. 60 OR -innert
welcher hier die Klage unbestrittenermassen eingeleitet
worden sei -
durch 96 ZPO auf zweimal 3 Monate ))
abzukürzen. Bei Dahinfallen einer angehobenen Klage
nach 96 ZPO müsse es dem Kläger freistehen,
während der einjährigen Verjährungsfrist erneut zu
klagen.
Der Beklagte werde dadurch in seinen Interessen
nicht geschädigt, er brauche vor Vermittleramt ein
zweites Mal
nicht zu erscheinen. Wohl aber werde der
Kläger in seinen Rechten verkürzt. Darum trete nach
andern kantonalen Prozessordnungen (Eern und Zürich)
im gleichen Falle eine Anspruchsverwirkung nicht ein,
sondern es bleibe dem Kläger das Recht gewahrt, inner-
halb der Verjährungsfrist eine neue Klage anzuheben.
In einem Prozessgesetz könne höchstens eine Klagever-
wirkung
festgelegt werden, nicht aber eine Anspruchs-
verwirkung.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -... ... Es fragt sich, ob ein Entscheid in einer
Zivilsache
im Sinne von Art.87 Ziff. 1 OG vol'liege.
Zwar dreht sich der Streit in erster Linie um die pro-
zessrechtliche
Frage der Verwirkung des Klagerechtes.
Allein
nach der neueren bundesgerichtlichen Recht-
sprechung sind auch Entscheide über dem Prozessrecht
angehörende Streitfragen als solche
in Zivilsachen anzu-
sehen, wenn das ihnen zugrundeliegende materielle Streit-
verhältnis zivilrechtlicher Natur ist (vgl. BGE 41 11
762 ff.; 45 I 326; 46 11 335; 48 I 233). Das ist hier der
Fall, indem eine Schadenersatz-und Genugtuungsforde-
AS 54 II -1928
r!Jng aus unerlaubter Handlung eingeklagt wird. Es
verschl!':gt für die Zulässigkeit der zivilrechtlichen Be-
schwerde
auch nichts, ob der behauptete Verstoss in der
Anwendung kantonalen Zivilrechtes statt des eidgenössi-
schen bestehen soll,
oder ob das kantonale öffentliche
Recht zu Unrecht an Stelle des eidgenössischen Zivil-
rechts angewendet wurde, wie das hier geltend
gemacht
wird (vgl. BGE 43 11 126 ff.; 51 I 279; 52 II 415 f.).
2. -Art. 64 BV statuiert die Befugnis des Bundes zur
Gesetzgebung im gesamten Gebiete des Zivilrechts. Es
gilt daher in dieser Hinsicht der Satz: Bundesrecht
bricht kantonales Recht. Die Kantone sind nicht mehr
befugt, zivilrechtliche Normen aufzustellen, es sei denn
kraft eines ausdrücklichen Vorbehaltes des Bundesrechtes
(vgl.
BGE 43 I 64 f.). Dagegen bestimmt der Schlussab-
satz des cit. Art., dass dIe Organisation der Gerichte, das
gerichtliche Verfahren
und die Rechtsprechung, wie bis
anhin, den Kantonen verbleiben. Und im gleichen Sinne
stellt Art. 6 ZGB zugunsten der Kantone die allgemeine
Garantie auf, dass sie in ihren öffentlichrechtlichen
Befugnissen
durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt
werden. Die Kantone sind hiernach auf dem Gebiete des
Zivilprozessrechtes und
der Gerichtsorganisation heute
noch grundsätzlich souverän. Immerhin sind im Bundes-
zivilrecht, insbesondere im ZGB, eine ganze Reihe
von
prozessualen Bestimmungen enthalten, die nach der
allgemeinen Regel dem kantonalen Rechte vorgehen,
obscl)on dabei ein gewisser Widerspruch mit Art. 6 ZGB
nicht in Abrede zu stellen ist. Soweit aber das Bundesrecht
nicht selber Prozessnormen aufstellt, liegt die Gesetz-
gebungskompetenz immer noch
auf Seite der Kantone.
Selbstredend dürfen anderseits die kantonalen Prozess-
bestimmungen dem Bundesrecht nicht widersprechen.
Dafür hat vorab der kantonale Gesetzgeber zu sorgen.
Handelt es sich jedoch um bereits bestehende Gesetze,
so
hat der mit der Anwendung des Bundeszivilrechts
betraute Richter -nnd zwar der kantonale wie der
Obligationenrecht. N° 26. 133
. eidgenössische -das ,Recht und die Pflicht, hei Kolli-
sionen
im EinzelfnHe die beiden Rechtsgebiete abzu-
grenzen. Die Ansicht
der Vorinstanz, dass der kantonale
Richter in einem solchen Falle, unbekümmert um den
behaupteten Widerspruch zwischen Bundesrecht und
kantonalem Recht, das letztere anzuwenden und die
Lösung des Konfliktes dem Bundesgericht zu überlassen
habe,
muss als unzutreffend zurückgewiesen werden
(vgl.
FLEINER, Bundesstaatsrecht S. 422). Der Grundsatz
des Art. 51 SchlT z. ZGB, wonach mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes die zivilrechtlichen Bestimmungen der
Kantone aufgehoben sind, gilt auch für die öffentlich-
rechtlichen, insbesondere die Prozessvorschriften
der
Kantone, soweit sie mit den Vorschriften des Bundes-
zivilrechtes nicht übereinstimmen (vgl.
BGE 32 I 658 ;
I 64 f.).
3. -Soweit die Vorinstanz vorab annimmt, dass
die
mit den beiden Leitscheinen vom 29. Oktober 1926
und 25. Mai 1927 zur Vermittlung gebrachten Rechts-
begehren als identisch zu
betrachten seien, entzieht sich
der angefochtene Entscheid, weil auf der Anwendung
kantonalen Prozessrechtes beruhend, der Nachprüfung
des Bundesgerichts.
'Vas aber den behaupteten Widerspruch zwischen
der Vorschrift des 96 der glarn. ZPO und den Ver-
jährungsbestimmungen des schweizerischeri OR anbe-
trifft, so bestimmt zunächst 95 ZPO, dass der Leit-
schein, abgesehen vom beschleunigten Verfahren in
Betreibungs-und Konkursstreitigkeiten, 3 Monate in
Kraft bleibe, und 96 fügt bei: Wenn der Kläger den
erwirkten Leitschein innerhalb dieser
Frist zur Anwen-
dung nicht benütze, so verliere er dadurch seinen An-
spruch zwar nicht, müsse aber, sofern ihm nicht ein
anderer gerichtlicher Termin gestellt sei, solchen späte-
stens innerhalb 3 Monaten nach Ablauf jener Frist
neuerdings anhängig machen und den bezüglichen Rechts-
streit durchführen. Unterlässt er dies, so ist der Anspruch
131 ObligationcnrtchL '" 26.
endgültig v('rwirkt. ) Da nach Art. (iO OR der Anspruch
auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung in einem
Jahre verjährt und der Geschädigte hier seit seiner
Verletzung
am 23. Mai 192ß Kenntnis vom Schaden
und von der Person des Ersatzpflichtigen hatte, so war
im Zeitpunkte der zweiten Ladung zum Sühneversuch
vom 18. Mai 1927 die Verjährungsfrist -ganz abge-
sehen von
der a1lfälligen Unterbrechung durch die Ladung
zum ersten Vermittlungsversuch -noch nicht abge-
laufen. Wenn diesel' Widerspruch einfach nach der
allgemeinen Kollisionsnorm : ( Bundesrecht bricht kan-
tonales Recht ) sich erle.digen würde, so wäre die Lösung
zugunsten
der Verjährullgsbestimmungen des Bundes-
rechts gegeben. Al1ein diese Lösung würde nach dem
oben Ausgeführten der verfassungsmässigen Abgrenzung
der Gebiete des eidge'nössischen und des kantonalen
Rechtes nicht gerecht. Auszugehen ist vielmehr von der
Unterscheidung zwischen dem materiellen Anspruch
einerseits, dessen
Entstehung und Untergang sich nach
dem Privatrechte bestimmt, und dem um dieses (( An-
spruches)) willen, zu seinem Schutze
und zu seiner Ver-
wirklichung verliehenen prozessualen Klageanspruch
oder Klagerecht anderseits, d. h. der Möglichkeit zur
Verfolgung des Anspruches durch selbständige Klage
(vgI.
HELLWIG, Anspruch und Klagerecht S. 8, 127 ff.).
Die Verjährungsbestimmungen des OR regeln das
Erlöschen des materiellen Anspruchs infolge Zeitab-
laufs, d. h. Nichtgeltendmachung binnen einer bestimm-
ten Frist. In dieser Beziehung ist die Gesetzgebungs-
kompetenz des Bundes eine absolute, die jede Einmi-
schung der Kantone, sei es durch zivil-oder prozess-
rechtliche Bestimmungen, ausschliesst. Dagegen
ist es
grundsätzlich Sache des
kantonalen Prozessrechtes, die
Voraussetzungen festzulegen,
unter denen eine Partei
Anspruch auf richterliche Beurteilung eines Rechts-
verhältnisses hat, d. h. den gerichtlichen Schutz für ein
Privatrecht durch ein Urteil bestimmten Inhalts ver-
langen kann (vgI. BGE 45 II 462 f.). Die gerichtliche
Obligationenrecht: N° 26.
Feststellung und Durchsetzung dieses Klagerechtes ist
daher, soweit nicht die Gerichtsinstanzen des Bundes
zuständig sind, heute noch an die Formen und Fristen
des kantonalen Prozessverfahrens gebunden. Ist der
Klageanspruch
beim Richter einmal anhängig gemacht
wie dies hier zutrifft, indem der Prozessbeginn gemäss
43 der glarn. ZPO in das Vermittlungsverfahren ver-
legt ist -so muss der Kläger das Verfahren nach den
Regeln und Formen des kantonalen Prozesses fortsetzen;
Versäumt er eine peremtorische Frist im Prozesse,
deren
Nichteinhaltung den Verlust des Klagerechtes
nach sich zieht, so hat er seinen Klageanspruch verwirkt,
ohne Rücksicht auf den Ablauf oder Nichtablauf der
Verjährungsfrist für den eingeklagten materiellen An-
spruch. Dieser selbst erlischt zwar
nicht vor Ablauf der
Verjährungsfrist, wohl aber ist dem Klägnr der eg
zur gerichtlichen Verfolgung desselben mItteIst emer
selbständigen Klage verschlossen. Dagegen .bleibt i
das Recht gewahrt, seinen Anspruch allfällIg veneldl
gungsweise durch Erhebung der Verrechnungsemrede
oder einer Widerklage geltend zu machen oder unter
Umständen bei Wegzug des Schuldners in einen andern
Kanton durch neue Klage binnen der Verjährungsfrist
zu verfolgen, zumal der kantonale Gesetzgeber nur über
den Anspruch auf Rechtsschutz durch die Gerichte es
eigenen Kantons Vorschriften zu erlassen befugt Ist
(vgI.
BGE 47 I 81 f. und 309 ff.).
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt,
dass 96 der glarn. ZPO, der von der Verwi:kung des
( Anspruchs schlechthin spreche, den maternellen An-
spruch selbst als
verwirkt erkläre, was eme unz.u-
lässige
Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfnst
bedeute. Indessen ist vernünftigerweise anzunehmen,
dass, wenn in einem Zivilprozessgesetz von Anspruch
die Rede ist, darunter in erster Linie der prozessuale
Klageanspruch verstanden werden muss. Soda.nu aber
beschränken die 95 und 96 der glarn. ZPO kemeswegs
die
Frist für die Geltendmachung eines Anspruchs,
Bö Obligationenrecht. N 2ö.
sondern sie regeln die Fristen für das Verfahren nach
A nhiingigmachung des Rechtsstreites und die Wirkungen
cler Nichtprosequierung einer bereits angehobenen Klage.
Denn nach 43 leg. cit. ist der Rechtsstreit als anhängig
zu betrachten,
(( sobald die Vermittlungsvorladung ange-
legt ist . Die Streithängigkeit war daher im vorliegenden
Falle
mit der Vorladung zum ersten Vermittlungs-
vorstand vom
29. Oktober 1926 eingetreten. Mit diesem
Zeitpunkt hatte also das Prozessverfahren begonnen
und unterstand der Klageanspruch dessen Regeln und
Fristbestimmungen.
Ob die Versäumung einer peremtorischen Frist im
:rozesne al Verzinht auf den Klageanspruch auszulegen
Ist,
WIe dIe Vonnstanz annimmt, mag dahingestellt
bleiben. Entscheidend
ist die Tatsache, dass die Kantone
nach der gegenwärtigen Abgrenzung ihrer Gesetzgebungs-
konpetenzen gegenüber dem Bunde befugt sind, solche
Fnsten, deren Nichteinhaltung den Verlust des Klage-
rechtes
zur Folge hat, in ihren Prozessordnungen fest-
zusetzen.
Und zwar ist das Anwendungsgebiet dieser
risten ein ausgedehntes (Rechtsmittelfristen, gericht-
hche Termine, Kostenversicherungsauflage, Aufforde-
rung zur Klage etc.). In allen diesen Fällen hat die Ver-
säumnis
der gesetzlichen oder richterlichen Präklusiv-
frist
in der Regel den Verlust des pendenten Klage-
anspruches zur Folge, ganz unabhängig von den Ver-
jährungsnormen des materiellen Rechtes. In diesem
Sinne
hat denn auch das Bundesgericht in einem analogen
Falle entschieden,
wo eine Klage wegen Nichtanhängia-
machung binnen drei Monaten seit dem Vcrmittlung
vorstand gemäss 45 der nidwaldn. ZPO vom kantonalen
Gericht
al., verwirkt erklärt worden war (vgI. BGE
18 S. 1), sowie wiederholt hinsichtlich der Verwirkung
des prozessualen Klagerechts
infolge unbenutzten Ab-
laufs
einer Provokatiollsfrist (BGE 24 II 656 f. ; 47 I
81 f. ; 310; vgl. ferner HAFNER, Note 2 zu Art. 146 a OR;
HELLWIG, System des deutschen Zivilprozessrechts
I.
T. S. 298). '
Obligationenrecht. N° 26. 137
4. Wenn die Zivilprozessordnungen der Kantone
Bem und Zürich, auf die der Beschwerdeführer hinweist,
eine
Anspruchsverwirkung J) im Stadium des Sühne-
verfahrens, d. h. durch Nichtgeltendmachung des Leit-
oder Weisungsscheines binnen
bestimmter Frist, nicht
kennen, so
hängt dies mit der abweichenden Regelung
der Streithängigkeit zusammen. In den genannten Kan-
tonen ist es allerdings zulässig, auch nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer des Leitscheines unter gewissen Voraus-
setzungen neuerdings einen Sühneversuch zu veraplassen .
.
( 155 der bern. ZPO und 120 derzürch. ZPO), allein
nach diesen beiden Prozessgesetzen tritt die 'Streit-
hängigneit erst nach dem Vermittlungsversucb.,,,ein (in
Bern durch Einreichung der Klageschrift beim stän
digen Richter oder durch Gesuch um Ladung des, Be,.
klagten vor denselben, 160 und 294 ZPO; in Zürich
durch Einreichung der Weisung beim Gericht, 121
ZPO). Die Litiskontestation steht daher einer beliebigen
Wiederholung des Sühneversuches nicht
im Wege wie
nach dem glarn. Zivilprozessrecht, da der eigentliche
Prozess rst nach dem Vermittlungsversuch einsetzt.
Uebrigens
gibt es auch andere Kantone, die, wie Glarus,
die Litiskontestation
mit dem Aussöhnungsversuch ver-
binden
und im Falle der nicht rechtzeitigen Einlegung
der Weisung beim Gericht den Klageanspruch als ver-
wirkt erklären, so z. B. Thurgau : 80 u. 85 der bürger-
lichen Prozessordnung;
St. Gallen: Art. 132 des Gesetzes
betreffend die Zivilrechtspflege.
Dass
durch solche Verschiedenheiten des kantonalen
Prozessrechtes
auch im Verhältnis zum Bundeszivilrecht
abweichende Lösungen sich ergeben können, die
im
Interesse der Rechtseinheit zu bedauern sind, ist zuzu-
geben, indessen, solange die
Kantone das ZivilpIVzess-
verfahren selbständig ordnen, nicht zu vermeiden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewieSen.