BGE 54 I 71
BGE 54 I 71Bge27.09.1927Originalquelle öffnen →
STAATSRECHT -DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DEN! OE JUSTICE) 12. Auszug a.us dem Urteil vom 30. :Mä.rz 1928 i. S. Stüoheli gegen Obergerioht 13a.sella.nd. Vollstreckung ausländischer Urteile: Exequatur-und Rechtsöffnungsverfahren. Art. 5 9 B V. Verbindlichkeit einer vorgedruekten Schieds- gerichtsklausel. A. -Im November und Dezember 1926 kaufte der Rekurrent in Neuenburg von Josef "\Veisz in Dunajaska- Streda zu zwei Malen 35 Wagenladungen Weizen-und Roggenstroh. Die hierüber ausgestellten, von den Par- teien unterschriebenen Schlussbriefe enthalten die Be- stimmung, dass sie sich bei etwaigen Streitfällen unter die inappellable, exekutionsfähige Entscheidung des Schiedsgerichtes der Börse für landwirtschaftliche Pro- dukte in Wien unterwerfen. Da der Rekurrent die An- nahme der Ware verweigerte, brachte der Re ku rs- beklagte die Sache vor das erwähnte Schiedsgericht, das mit Urteil vom 8. Juni 1927 den Rekurrenten zur Zahlung von 3088 Fr. 35 Cts. Schweizerfranken nebst Zinsen und Kosten verurteilte. Mit Zahlungsbefehl Nr. 8035 setzte der Rekursbeklagte die ihm schieds- gerichtlich zuerkannte Forderung in Betreibung und stellte, nachdem der Rekurrent Recht vorgeschlagen AS 54 1-1928 6
72 Staatsrecht. hatte, beim Bezirksgericht Arlesheim, wohin derselbe im Laufe der Betreibung gezogen war, das Begehren um Bewilligung der definitiven, eventuell der provisorischen Rechtsöffnung. Der Gerichtspräsident wies das Begehren ab. Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft dagegen erteilte dem Rekursbeklagten am 27. Januar 1928 für die in Betreibung gesetzte Forderung die definitive Rechtsöffnung. B. -Gegen dieses Urteil hat der Rekurrent recht- zeitig die staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Es wird geltend gemacht: Nach der in einem Entscheid des Obergerichtes vom 31. März 1905 niedergelegten Praxis gelte, da weder die Prozessordnung noch die übrige Gesetzgebung über die Vollstreckbarkeitserklä- rung ausländischer Urteile Bestimmungen enthalte, die Vermutung, der ordentliche Richter habe sie zu erteilen, bezw. sie sei auf dem Wege des ordentlichen Prozesses nachzusuchen. Dass der Rechtsöffnungsrichter hiebei nicht in Frage kommen kann, ergebe sich schon aus der Erwägung, dass die Bewilligung der Rechtsöffnung eine Exekutionshandlung sei, also eine Handlung, die ein bereits exequierbar gewordenes Urteil voraussetze. Der Entscheid des Obergerichts verletze ferner den Art. 59 BV: Der Rekurrent habe bei Anhebung des Prozesses seinen Wohnsitz in Neuenburg gehabt. Die Schiedsklausel, auf die sich der Schiedsspruch stütze, sei für ihn, da er sie nicht beachtet habe, nicht verbind- lich. Die Beschwerde wurde in dieser Beziehung mit fol- gender Begründung abgewiesen: 2. -Es besteht auch keine kantonale Gesetzesbestim- mung, wonach in Baselland ein ausländisches Zivilurteil zuerst in einem' besonderen Verfahren vollstreckbar erklärt sein müsste, bevor dafür die Rechtsöffnung ver- langt werden kann. Wenn in § 286 CP bestimmt ist : Über die Vollziehung von Urteilen ausserkantonaler bezw. ausländischer Gerichtsstellen gelten die Bestim- Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). !':°12, 73 mungen der Bundesgesetzgebung, bezw. der Staats- verträge, so liesse sich daraus vielleicht herleiten, dass eine Vollziehung ausländischer Gerichtsurteile nur statt- finden dürfe, wenn und soweit sie staatsvertraglieh vereinbart ist. Allein die basellandschaftliche Gerichts- praxis hat sich nicht auf diesen Boden gestellt, wie sich aus den in der Beschwerde angerufenen Urteilen vom 31. März 1905 und 27. April 1925 ergibt. Keinesfalls muss. aus jener Bestimmung gefolgert werden, dass die Vollstreckbarkeitserklärung in einem besondern Verfah- ren zu erwirken und dass es dem Rechtsöffnungsrichter versagt sei, die Voraussetzungen der Vollziehung im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen. Allerdings ist dies nun im obergerichtlichen Entscheid vom 31. März 1905 ausgesprochen, und im Falle Michael gegen Thüring ist die Frage der Vollstreckbarkeit eines deutschen Schiedsgerichtsurteils im ordentlichen Verfahren hängig gemacht und entschieden worden. Allein was das erstere Urteil betrifft, so ist die Begründung, mit der das Rechts- öffnungsverfahren ausgeschaltet wurde, nichts als eine Umschreibung der Forderung, dass die Vollstreckbar- keit in einem besonderen Verfahren nachzusuchen sei, und es ist nicht einzusehen, weshalb nicht die Voraus- setzungen für die Rechtsöffnung, als Exekutionshano- Jung betrachtet, bei ausländischen Urteilen ebenfalls vom Rechtsöffnungsrichter sollten geprüft werden können, wie dies bei kantonalen und ausserkantonalen Urteilen der Fall ist, wobei es für das Verfahren auch keinen Unterschied machen kann, ob die Vollziehung staats- vertraglich zugesichert sei oder nicht. Und im Urteil vom 27. April 1925 ist die Frage des Verfahrens über- haupt nicht erörtert; daraus aber, dass ohne weiteres auf das im ordentlichen Verfahren angebrachte Voll- streckungsbegehren eingetreten wurde, folgt nicht, dass die Frage der VoU"treckbarkeit nicht auch vorfragsweise im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden könnte. Zudem ist auf diesem schwierigen und nicht durch gesetzliche Regelung beherrschten Gebiete eine Ände-
74 Staatsrecht. rung der Praxis wohl zulässig. Freilich ist die Begründung, mit der im angefochtenen Urteil die Einwendung des Beschwerdeführers, dass die Frage der· Vollstreckbarkeit nicht im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen sei, ver- worfen wurde, und die dahin geht, dass dem Kläger sonst nur die Möglichkeit offenstehe, das Prozeswer- fahren im Kanton Baselland nochmals einzuleiten, angesichts der früheren Praxis jedenfalls insoweit unzu- treffend, als damit gesagt werden will, es sei nur eine Wiederholung des Prozesses mit materieller Nach- prüfung möglich. Aber wenn auch gemäss der Praxis die Einleitung eines besonderen Exequaturverfahrens ohne solche Nachprüfung möglich war, so schliesst dies nach dem Gesagten doch nicht aus, dass die Frage der Vollstreckbarkeit auch im Rechtsöffnungsverfahren zur Entscheidung gebracht werden kann. Es wird ja wohl durch solche widersprechende Urteile eine gewisse Unsicherheit geschaffen, die die Partei, welche ein aus- ländisches Urteil im Kanton Baselland vollstrecken lassen will, vielleicht nötigt, ein doppeltes Verfahren gleichzeitig oder nacheinander einzuleiten. Aber eine Rechtsverweigerung im Sinne der Verletzung klaren Rechtes kann doch darin, dass die Frage der Vollstreck- barkeit nicht in ein besonderes Verfahren verwiesen, sondern im Rechtsöffnungsverfahren beurteilt wurde, nicht erblickt werden. 4. -Die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 59 ist, abgesehen davon, dass nach dem Entscheide des Obergerichtes diese Frage im kantonalen Verfahren nicht aufgeworfen wurde, unbegründet. Es kommt diesbezüglich nur darauf an, ob die in den Schluss- briefen enthaltene Schiedsklausel für den Beschwerde- führer verbindlich war, was er deshalb bestritt, weil er sie nicht beachtet habe. Es genügt aber, in dieser Beziehung auf die Begründung zu verweisen, mit der das Schiedsgericht selber die vor ihm erhobene Unzuständig- keitseinrede abgelehnt hat und die lautet: « Nach Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). :r-;o 13. 75 Inhalt der heiden Schlussbriefe ...... betreibt der Beklagte den Fouragenhandel im Grossen und musste sich daher als ordentlicher Kaufmann dessen bewusst sein, was er in diesen beiden im Schluss und Gegenschluss nieder- gelegten Verträgen unterfertigt hat. Beide Verträge enthalten nicht nur die Berufung auf die Usanzen der Wiener Produktenbörse, sondern auch die Kompromiss- klausel auf dieses Schiedsgericht. Es geht nicht an, dass der Beklagte die Rechtswirksamkeit dieser beiden Klauseln dadurch bestreitet, dass er vorgibt, den ge- druckten Teil der Schlussbriefe nicht gelesen zu haben. Hat er dies auch bei der Unterfertigung dieser Verträge schuldhafterweise unterlassen, so musste er im Zuge der Abwicklung sicherlich darauf gekommen sein.» Das trifft auch zu, um die Berufung auf Art. 59 BV zu beseitigen. 13. Urteil vom 18. Ma.i 1928 i. S. lIerger gegen Uri. Eine kantonale Bestimmung, wonach auswärts wohnende Eigentümer von im Kanton liegenden Grundstücken diese ohne Schuldenabzug versteuern müssen, während sonst grundsätzlich nur das Reinvermögen besteuert wird, ver- stösst im allgemeinen nicht gegen Art. 4 und 46 Abs. 2 BV, soweit sie sich auf Steuerpflichtige bezieht, die im Ausland wohnen. .1 .• -Der Regierungsrat des Kantons Uri bestätigte am 23. Juli 1927· eine Verfügung des Gemeinderates von Altdorf, wonach der Rekurrent, der im Ausland wohnt, aber Eigentümer einer Liegenschaft in Altdorf ist, hier ein Vermögen von 36,000 Fr. und ein Einkommen von 1200 Fr. versteuern soll. B. -Am 27. September 1927 hat Herger hiegegen die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung des regierungs- rätlichen Entscheides. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Rekurrent habe kein steuerpflichtiges Vermögen, da die auf seiner
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