BGE 54 I 366
BGE 54 I 366Bge11.10.1928Originalquelle öffnen →
366 Strafrecht. Möglichkeit wird im Bericht der Eisenbahnabteilung des eidg. Eisenbahndepartements vom 2. Oktober 1928 ausdrücklich hervorgehoben). Das Durchfahren der Barriere schloss also die Möglichkeit einer Ausser-Funk- tionssetzung der Geleise und der Verwirklichung der damit verbundenen Gefahren in sich. Aber auch ab- gesehen davon bestand die Möglichkeit, dass der Loko- motivführer des gerade daherfahrenden Zuges ange- sichts des Vorfalles selbst oder des innerhalb der Barriere liegenden Motorrades aus gebotener Vorsicht oder in der Bestürzung den· Zug sofort zum Stehen· brachte und die mit dem plötzlichen Abbremsen verbundenen Gefahren (für das an exponierter Stelle stehende Personal, Ver- letzung Reisender durch herabfallendes Gepäck, Kuppel- bruch) schuf. Der Vorfall hätte also -audl wenn keine Entgleisungsmöglichkeit bestanden hätte, die Möglich- keit eines planwidrigen Betriebsablaufes und die damit verbundenen weitern Gefahren begründet. II. JAGDPOLIZEI LOI SUR LA CHASSE 49. l1rteil des Xassationshofes vom 5. November 1928 i. S. Sager gegen Ballelland. Art. 9 und 29 eidg. Jagdgesetz : das in Art. 29 den Kantonen zur Einführung vorbehaltene Sonntagsjagdverbot kann auch für die Raubwildjagd aufgestellt werden. A. -Der Kassationsklägerist MitpächteI und zugleich Jagdaufseher des Revieres Rünenberg. Als am Samstag den 3. Dezember 1927 zwei andere Mitpächter des gleichen Reviers dort auf der Jagd sich befanden, entdeckten sie in einer Ablaufdohle ejnen dort versteckten Dachs. Sie schickten diesem zuerst einen Jagdhund nach und als Jagdpolizei. No 49. 367 dieser ebenfalls nicht mehr herauskam, verschlossen sie die Dohle (Zementröhre) mit Steinen und Säcken und hielten die beiden Tiere bis Sonntag den 4. Dezember 1927 darin gefangen. An diesem Tage begaben sie sich mit dem Kassationskläger und einem gewissen Siegrist zur Dohle zurück und gruben, nachdem ein zweiter nach- geschickter Hund ebenfalls darinnen blieb, die Dohle auf. Der mitsamt den Hunden herauskommende Dachs wurde dann vom Kassationskläger, sowie von Siegrist und Ludwig Coletti getötet. Gestützt auf diesen Tatbestand sind die drei durch die Überweisungsbehörde mittels bedingten Strafbefehls der Übertretung des § 18 der kantonalen Vollziehungsver- ordnung zum BG über Jagd und Vogelschutz schuldig erklärt und gemäss §-32 VV zu je 50 Fr; Busse, n.z.F.zu je fünf Tagen Gefängnis verurteilt worden. Die Polizei- kammer des Obergerichts Baselland hat am 20. August 1928, in Aufhebung des freisprechenden Polizeigerichts- urteils, den gegen den· Kassationskläger erlassenen und auf 50 Fr. Busse. eventuell fünf Tage Gefängnis lau- tenden Strafbefehl bestätigt. B. -Gegen dieses Urteil erhebt der Kassationskläger rechtzeitig und formrichtig Kassationsbeschwerde ans Bundesgericht, mit der Begründung: Nach Art. 9 des eidgenössischen Jagdgesetzes könnten der Revierpächtel' und die von ihm ermächtigten Personen das ganze Jahr, also auch an Sonntagen, mit dem Gewehr das Revier begehen und zur Vertilgung des Raubwildes sich des Vorstehhundes bedienen; und entsprechend werde nach § 18 der kantonalen Jagdverordnung die Ausübung des Jagdschutzes durch Jagdaufseher und Jagdpächter von dem dort statuiertea Sonntagsjagdverbot nicht betroffen. Der Dachs sei aber ein Raubwild und habe auch am Sonntag ungestraft erlegt werden dürfen. C. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Baselland schliesst auf Abweisung der Beschwerde, mit der Be- gründung: Das in § 18 der kantonalen Jagdverordnung
368 Strafrecht. enthaltene Verbot des Jagens und Vogelschiessensam Sonntag werde durch den Nachsatz, wonach die Aus- übung des Jagdschutzes durch den Jagdaufseher und Jagdpächter nicht betroffen werde, nicht abgeändert. Dieser beziehe sich nach der Praxis nur auf deriJagd- schutz im engern Sinn, soweit er nicht im Jagen bestehe. Art. 9 des eidgenössischen Jagdgesetzes schliesse das in Art. 29 den Kantonen zur Einführung vorbehaltene Sonntagsjagdverbot nicht au'). Der Kassationshof zieht in Erwägung: Die Polizeikammer des basellandschaftlichen Ober- gerichts hat den § 18 der kantonalen Jagdverordnung «Alles Jagen und Vogelschiessen an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen -ist verboten. Von diesem Verbot wird nicht betroffen die Ausübung des Jagdschutzes durch Jagdaufseher und Jagdpächter » dahin ausgelegt, dass die Jagd auch auf Raubwild .an Sonntagen verboten sei. Ob dies die richtige Auslegung von § 18 baseH. Jagdverordnung sei, kann, da es sich um einen Satz des kantonalen Rechtes handelt, vom Kassationshof nicht überprüft werden. Für diesen stellt sich vielmehr nur die Frage, ob § 18 baseH. Jagdver~ ordnung in dieser Auslegung nicht den Art. 9 des eidge- nössischen Jagdgesetzes verletze, welcher bestimmt: « Dem Revierjäger und den von ihm ermächtigten Per- sonen ist es gestattet, das ganze Jahr mit dem Gewehr sein Revier begehen und zur Vertilgung von Raubwild sich des Vorstehhundes und des Schliefhundes (Dachs- hund, Terrier) zu bedienen. }) Diese Vorschrift ist nun nicht für fleh, sondern in Verbindung mit Art. 8 des gleichen Gesetzes auszulegen. In ihrem Zusammenhang statuieren diese Vorschriften eine Beschränkung der Jagdzeit auf Nichtraubwild (Art. 8). mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass diese Beschränkung für Raubwild keine Geltung habe (Art. 9). Beide Vorschriften die zeitliche Beschränkung des Jagdpolize1. N° 49. 369 Abschusses von Nichtraubwild wie der Ausschluss jeder Jagdzeitbeschränkung für das den 'Wildbestand gefähr- dende Raubwild -dienen der Erhaltung dieses Wild- bestandes. Insoweit deshalb Art. 29 des eidgenössischen Jagdgesetzes die Kantone ermächtigt, aus Gründen des Jagdschutzes weitere Jagdzeitbeschränkungen einzu- führen, können sich diese ebenfalls nur auf Nichtraubwild beziehen. Anders würde ja der Bundesgesetzgeber sich in Widerspruch mit seiner eigenen in Art. 9 niedergeleg- ten Auffassung setzen, wonach im Interesse des Wild- bestandes das Jagen auf Raubwild gerade nicht zeitlich beschränkt werden dürfe. Nun könnte allerdings aus dem Wortlaut von Art. 29 « Die Kantone sind. befugt, die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes zu erweitern, insbesondere durch Ein- schränkung der Jagdzeit, durch Einführung von Schon- tagen, durch Erstreckung des Jagdverbotes auf andere als die in diesem Gesetz geschützten Wildarten, durch Bestimmung der Risthöhe der Laufhunde, durch das Verbot der Jagd zur Nachtzeit und an Sonntagen ... » an sich geschlossen werden, dass alle die dort den Kanto- nen zur Einführung vorbehaltenen Massnahmen allein aus Gründen des Jagdschtltzes, also nur insoweit getroffen werden könnten, als sie der Erhaltung des Wildbestandes dienten. Danach könnte auch das Sonntagsjagdverbot nur inbezug auf Nichtraubtiere aufgestellt. werden. Allein ihrem Sinne nach muss die Ermächtigung an die Kantone zur Untersagung der Sonntagsjagd doch anders verstanden werden. Wenn nämlich der Bundesgesetz- geber dabei wirklich nur eine weitere Verkürzung der bundesrechtlich bestimmten Jagdzeit durch Einschiebung von Schontagen im Auge gehabt hätte, so hätte die in Art. 29 hierüber bereits enthaltene Vorschrift genügt. Wenn deshalb ausser den Schontagen noch das Jagd- verbot· gerade für Sonntage vorgesehen wird,· so· muss das auf andere Erwägungen, solche der Sonntagsruhe und -heiligung, zurückzuführen sein. Das auf Grund von
370 Strafrecht.
Art. 29 eingeführte Sonntagsjagdverbot kann also durch
die Jagd auf Raubwild ebensogut verletzt werden, wie
durch diejenige auf Nichtraubwild.
In beidem kann der
Kanton eine SOllutagseuthciligung erblicken.
Vorliegend
ist festgestell t, dass es den an der einge-
klagten Handlung beteiligt gewesenen Personen nicht
nur um die Befreiung des eingeschlossenen Hundes,
sondern um die Erlegung des Dachses zu
tun gewesen
war, sonst hätten sie nicht den Dohlenausgang verstopft,
um
ja ein Entweichen des Dachses bis Sonntag zu ver-
hindern. Auch haben sie
am Sonntag den '4. Dezember
1927 beim Öffnen der Dohle den Dachs am Ausgang
abgewartet und mit vereinten Kräften totgeschlagen
Es liegt also eine das (gemäss Art.
29 BG erlassene).
kantonale Sonntagsjagdverbot verletzende Jagdhand-
Jung vor.
Demnach
erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
IH. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS-
PFLEGE
ORGANISATION JUDIIAIRE FEDERALE
50. Arrit da la Cour da cassation penale
du ae Novembre 1928 dans la cause Droux contre Cour da
casaation penale fribourgeoise.
Les arr?ts de la Cour de casation fribourgeoise ne sont pas
des
« Jugements de seconde mstancft » susceptibles de recours
Ala Cour de cassation penale du TF, a teneur de l'art. 162
OJF.
A. -Le 31 juillet 1928, Joseph Droux s'est pourvu
a la Cour de cassation penale du eanton de Fribourg
contre le jugement rendu le
13 juillet par le President
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 50. 871
du Tribunal, de la Glane, a Romont, le condamllant a
une amende de 10 fr. avec suite de depens pour contra-
vention
a la loi federale sur le commerce des denrees
alimentaires.
Le recourant concluait
a l;annulation du jugement
attaque et au renvoi de la cause devant un autre juge.
n se plaignait : 1
0
de ,plusieurs irregularites commiseJ
10rs du preIevement de l'echantillon (art. 12, 16 et 20
loi fed. du 8 dec. 1905; art. 1, 4, 5, 6, 7, 12, 13 et 16,
reglement concernant le prelevement des echantillons
du 29 janvier 1909); d'une violation des art. 39, 40 ch. 2
litt. b et c CPP; 240 ord. fed. du 23 fevrier 1926 et 37
loi
fed. du 8 decembre 1905.
La Cour dc cassation penale fribourgeoise a prononce
par
arret du 11 octobre 1928 : « Vu le rejet de tous les
moyens de nullite invoques,
..... le recours ..... est
ecarte avec suite des frais. »
B. -Droux a recouru a la Cour de Cassation penale
du Tribunal federal contre le jugement presidentiel et
contre l'arret de eassation. n conclut a l'annulation de
ces deux prononees
et au renvoi de la cause a l'instance
eompetente pour
etre statue a nouveau.
Considerant en droit:
A teneur de
l'art. 162 OJF, le reeours en cassation
est recevable contre les jugements de seconde instance,
ainsi que contre les jugements eantonaux qui ne
sont pas
susceptibles
d'un recours en reforme (appel) d'apres la
legislation cantonale. '
La recevabilite du pourvoi, en taut que dirige contre
l'arret de la Cour de cassation fribourgeoise. depend done
du caractere de ({ jugement de seeonde instance » de ce
prononce et eette question depend elle-meme du caractere
du recours ouvert contre le jugement presidentiel d'apres
la Iegislation cantonale.
Si ce recours n'est pas un appel ou un recours eu
reforme, l'arret de la Cour de cassation ne peut faire
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