Extradition to Germany despite political-offense objection

BGE 54 I 338Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I22.01.1892Granted

Zusammenfassung

Germany requested the extradition of Georges Noblot for profitable document forgery involving a manipulated bill of lading. Noblot admitted the forgery but claimed he acted only for political reasons, namely to sabotage the Dawes Plan. The Federal Court held that extradition does not require identical statutory wording in both states: it is sufficient that the conduct is punishable in both and falls within a treaty-listed offense. It further found that the case was not a political offense, because the alleged conduct targeted economic interests and private gain rather than the political order of the state. The objection was dismissed and extradition approved.

Regest

Art. 1 Ziff. 17 Auslieferungsvertrag mit Deutschland vom 24. Januar 1874; Art. 3 BG vom 22. Januar 1892 betreffend die Auslieferung gegenüber dem Ausland: Zur Auslieferung genügt, dass die verfolgte Handlung in beiden Staaten strafbar ist und unter das im Vertrag genannte Delikt fällt; eine völlige Übereinstimmung der Tatbestandsmerkmale ist nicht erforderlich. Das Erfordernis der Normidentität darf nicht so streng verstanden werden, dass es das Auslieferungsrecht weitgehend leerlaufen ließe (consid. 2). Ein relatives politisches Delikt setzt einen Angriff gegen die politische Ordnung des Staates bzw. einen Kampf um die Macht voraus; bloße wirtschaftliche Schädigung oder Sabotage mit privatnütziger Zielrichtung genügt nicht (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

IV. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGS- RECHT EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS 45. UrtEil vom 2S. November 1928 LS. Nnblot. Auslieferung an Deutschland :

Voraussetzungen: Kognition des Bundesgerichts: Erw. 1.

Grundsatz der Identität der Norm: Erw. 2. -Politisches Delikt: Erw. 3. A. -Der in Deutschland wegen gewinnsüchtiger Urkl,mdenfälschung verfolgte französische Staatsange- hörige Georges Noblot von Besan ;on, geb. den 3. Juli 1897 in Dammerkirch (Elsass), wurde am 20. Juli 1928 auf telegraphisches Begehren des Untersuchungsrichters I beim Landgericht Düsseldorf gemäss Art. 8 des Aus- lieferungsvertrages mit Deutschland vom 24. Januar 1874 in Rlgaz provisorisch verhaftet. Mit Note vom 27. Juli 1928 hat die deutsche Gesandtschaft in Bern das eidg. Justiz-und Polizeidepartement um seine Ausliefe- rung ersucht. Der der Note beigegebene Haftbefehl umschreibt die eingeklagte gewinnsüchtige Urkunden- fälschung wie folgt : Er (Noblot) wird beschuldet, in Düsseldorf imOk- tober 1927 in rechtswidriger Absicht eine inländische Privaturkunde, die zum Beweise von Rechten und Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist, nämlich ein Konossemellt vom 30. September 1927 über die Verla- dung von 1.172 Tonnen Zucker von Hamburg nach Le Havre durch Vorsetzung des Wortes onze vor die Worte mille cent soixante douz und durch Hinzu- setzung der Zahl 0 )1' hinter die Zahl 1.172 verfälscht zu haben und von diesem verfälschten Konossement dem Reichskommissariat für R.;parationslieferungen in Ber- lin, das die Vorlage des Konossements wünschte, gegen- Internationales Auslieferungsrecht. N° 45.

über zum Zwecke der Täuschung Gebrauch gemacht zu haben. Er wird weiter beschuldet, diese Urkunden- fälschung in der Absicht begangen zu haben, sich oder einem andern einen Vermögensvorteil zu verschaffen, nämlich die Auszahlung des Restkaufpreises für 11.720 Tonnen Zucker, auf den noch kein Anspruch bestand, zu verlangen oder sich zu sichern, und gleichzeitig in der Absicht, einem andern Schaden zuzufügen. -Ver- brechen, strafbar nach 267, 268 des Reichsstraf- gesetzes. Paragraph 267 des Reichsstrafgesetzes lautet: Wer in rechtswidriger Absicht eine inländische oder ausländische öffentliche Urkunde oder eine solche Privat- urkunde, welche zum Bewels von Rechten oder Rechts- verhältnissen von Erheblichkeit ist, verfälscht oder fälschlich anfertigt und von derselben zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird wegen Urkunden- fälschung mit Gefängnis bestraft. Paragraph 268 des Reichsstrafgesetzes lautet: Eine Urkundenfälschung, welche in der Absicht begangen wird, sich oder einem andern einen Vermögens- vorteil zu verschaffen oder einem andern Schaden zuzufügen, wird bestraft, wenn

  1. die Urkunde eine Privaturkunde ist, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, neben welchem auf Geldstrafe erkannt werden kann,
  2. die Urkunde eine öffentliche ist, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, neben welchem auf Geldstrafe erkannt werden kann. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefäng- nisstrafe ein, welche bei der Fälschung einer Privat- urkunde nicht unter einer Woche, bei der Fälschung einer öffentlichen Urkunde nicht unter drei Monaten betragen soll. Neben der Gefängnisstrafe kann zugleich auf Geldstrafe erkannt werden. B. -Noblot, welcher gemäss Art. 21 intern. AuslG erstmals bei seiner Verhaftung am 23. Juli und dann

nach Eingang des Auslieferungsbegehrens am 4. August 1928 verhört worden war, anerkannte ein Konossement verfälscht zu haben, und zwar nach seiner Angabe auf Weisung seines Chefs, eines gewissen d'Herbemont in Paris. Er widersetzte sich jedoch der Auslieferung, weil er dabei weder für sich, noch für andere einen Ver- mögensvorteil gesucht, sondern einzig aus politischen Gründen, in der Absicht gehandelt habe, den Dawesplan durch Ersetzung eines Sachtransfers) durch einen ( Bartransfer) zum Vorteil Frankreichs zu sabotieren. Im Verlauf der weitern Untersuchungen wurden die Anbringen des Haftbefehls und die Ergebnisse der Ein- vernahme mit Noblot ergänzt durch :

  1. eine erste Eingabe des Anwalts des Noblot vom
  2. August 1928 an die Polizeiabteilung des eidgen. Justiz-und Polizeidepartements, .
  3. eine Denkschrift vom 7. September 1928 des Untersuchungsrichters I beim Landgericht Düsseldorf, welche eine eingehende Darstellung der eingeklagten Handlungen gibt,
  4. eine zweite Eingabe des Anwalts des Noblot. Im weitern wurden u. a. zwei Urteile, das eine vom korrektionnellen Gericht des Seinebezirks vom 31. Juli 1928 und das andere vom zweiten Zivilsenat des Oberlan- desgerichts Düsseldorf vom 21. März 1928 zu den Akten gelegt. Durch ersteres sind Georges Noblot, sein Bruder Josef Noblot sowie dessen' Schwiegervater Falk, ein gewisser Levy gen. Wolff und d'Herbemont wegen Be- trugs, begangen durch Verfälschung eben des Konosse- ments über die 1172 Tonnen Zucker zu Freiheitsstrafe, bezw. RIsse verurteilt worden. Das Urteil stellt fest, dass Falk Präsident der deutschen Bankunternehmung Rheinhandelskonzern A.-G. in Düsseldorf und Vize- präsident einer Tochterunternehmung dieser Bank Mi- nerva A.-G. und sein Schwiegersohn Josef Noblot Verwaltungsrat dieser beiden Gesellschaften sei. Das zweiterwähnte Urtzil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Internationales Auslieferungsrecht. N° 45. 341 das einen von d'Herbemont gegen die Rheinhandels- konzern A.-ii., die Minerva A.-G., sowie gegen Falk und die Brüdel Josef und Georges Noblot herausgenommenen Arrest aufhebt, geht von den gleichen tatsächlichen Annahmen aus und fügt bei, Georges Noblot sei Ver- waltungsrat der Minerva A.-G., alle -Falk und die Brüder Noblot -hätten ihr Bureau im gleichen Rhein- handelshaus in Düsseldorf gehnbt. Die Ziffer des ursprünglichen Konossements sei nur gewählt worden weil sie verhältnismässig leicht habe gefälscht werde können und weil die Fälscher damit hätten rechnen dürfen, dass bei oberflächlicher Prüfung des Konosse- ments der Widerspruch zwischen der in Buchstaben und der in Zahlen gemachten Ge ichtsangabe (11720 und
  1. nicht bemerkt werde. Der Zweck des Unter- nehmens sei nur der gewesen, durch Erfüllung von nur einem Zehntel des im vorgetäuschten Vertrag angege- benen Zuckerquantums den auf das Gesamtquantum entfallenden, von der französischen Regierung zuge- SIcherten Rabatt ( abattement I sich zu verschaffen. C. -Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Aus- lieferung des Georges Noblot an Deutschland sei unter dem Vorbehalt zu bewilligen, dass dem Strafverfahren einzig 267 des deutschen Strafgesetzbuchs zu Grunde gelegt werde. Zur Begründung wird ausgeführt : Die Urkundenfälschung sei zugestanden; sie hätte den Zweck gehabt, von der französischen Regierung den Rabatt auf dem vorgetäuschten Gesamtgeschäft, sowie die Anweisung auf dem Restbetrag des vorge- täuschten Gesamtkaufpreises, von der deutschen Repa- rationskasse den Gegenwert der von der französischen Regierung ausgestellten Anweisung fÜI die zu neun Zehntel nicht gelieferten Waren zu erhalten. Die Fäl- schung von Privaturkunden und die Verwendung dieser Urkunden werde in 267 DRStG und in 72 Abs. 1 st. gall. StG unter Strafe gestellt. Die Voraussetzung von Art. 3 intern. AuslG für die Auslieferung ans Aus-

342 Staatsrecht. land sei also, was das Vergehen der Fälschung oder Verfälschung von Urkunden und den betrügerischen Gebrauch solcher Urkunden betreffe, erfüllt. Dagegen kenne das st. gaU. StG das besondere, in 268 DRStG vorgesehene Vergehen der gewinnsüchtigen Urkunden .. fälschung nicht. Die Auslieferung könne deshalb gemäss Art. 3 intern. AusiG. für dieses Spezialdelikt nicht be- willigt werden .. Da auch die Absicht zu betrügen oder zu schaden )' im Sinne von Art. 1 Ziff. 17 des Ausliefe- rungsvertragsmit Deutschland obgewaltet habe, so sei die Auslieferung unter dem erwähnten Vorbehalt zu bewilligen, ohne dass auf die in den Eingaben für Noblot eingehend. besprochene Verschuldensfrage einzutretm sei. Die' Einrede, es handle sich um ein politisches Delikt, sei nicht begründet. Selbst wenn es sich um den Versuch, den Dawesplan zu sabotieren, handeln würde, so wäre damit nur die deutsche Volkswirtschaft, keines- wegs aber die politische Ordnung des deutschen Reichs getroffen. Das politische Delikt im Sinne des Ausliefe- rungsgesetzes setze aber notwendig einen Angriff auf die Macht im Staat voraus. Jedenfalls wiege der Charakter eines gemeinen Deliktes vor. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Die Auslieferung an Deutschland ist nach Art. 1 des Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874 mit Deutschland und Art. 3 BG 'vom 22. Januar 1892 be- treffend die Auslieferung gegenüber dem Ausland zu bewilligen, wenn die den Gegenstand des deutschen Strafverfahrens bildende Handlung den Tatbestand eines im Auslieferungsvertrag vorgesehenen Vergehens erfüllt und zugleich in Deutschland wie im Zufluchts- kanton unter Strafe gestellt ist (zu letzterem vergl. BGE 42 I S. 218 Erw. 2). Ob diese Voraussetzungen erfüllt seien, ist vom Bundesgericht in freier Auslegung der das Auslieferungsdelikt umschreibenden staatsver- traglichen wie der einschlägigen landesrechtlichen Straf- bestimmungen zu entscheiden. Internationales Auslieferungsrecht. N° 45.

Das Vergehen der Fälschung von Urkunden und des wissentlichen Gebrauchs falscher oder gefälschter Ur- kunden wird in Art. 1 Ziff. 17 des Auslieferungsvertrages mit Deutschland ausdrücklich als Auslieferungsdelikt bezeichnet, vorausgegetzt,dass die Absicht zu betrügen oder zu schaden obgewaltet hat . Nach der Anklage hat nun jedenfalls die Absicht zu betrügen ) bestanden, auch wenn im übrigen die Einrede Noblots, es handle sich um ein politisches Delikt, begründet sein sollte. Andrerseits wird die eingeklagte Handlung durch das deutsche ( 267 u. 268 DRStG) wie das st. gallische Strafrecht ( 72 st. gaU. StG) unter Strafe gestellt. Dabei stehen die bezüglichen Vorschriften des deutschen Rechts ( 267, einfache Urkundenfälschung - 268, gewinnsüchtige Urkundenfälschung) zu einander im Ver- hältnis der Gesetzeskonkurrenz, wobei gegebenenfalls die letztere als Spezialbestimmung in Betracht fallen wird, sofern nicht gemäss dem Antrag der Bundes- anwaltschaft die Auslieferung nur zur Aburteilung auf Grund von 267 DRStG bewilligt werden kann. 2. -Die Bundesanwaltschaft stützt nun ihren Antrag darauf, dass das st. gallische Strafrecht nur die einfache Urkundenfälschung entsprechend derjenigen des 267, nicht auch die gewinnsüchtige Urkundenfälschung ent- sprechend derjenigen des 268 DRStG kenne; es fehle also für dieses Spezialdelikt im Zufluchtsstaat die iden- tische Norm. Allein das Bundesgericht hat den Grund- satz, wonach nur ausgeliefert werden kann, wenn die eingeklagte Handlung im ersuchenden wie im Zufluchts- staate strafbar sei, nie so ausgelegt, dass das Ausliefe- rungsdelikt in den beiden Landesrechten die gleichen Tatbestandsmerkmale aufweisen müsste; denn bei solcher Auslegung des Grundsatzes der Identität der Norm würde das Auslieferungsrecht in erheblichem Umfange illusorisch. Die Auslieferung wird vielmehr bewilligt, sobald die eingeklagte Handlung unter die im Vertrag vorgesehenen Vergehen fällt und im ersu- chenden wie im Zufluchtsstaat tatsächlich bestraft

344 Staatsrecht. wird ; dass die einzelnen Tatbestandsmerkmale in beiden Landesrechten vollständig übereinstimmen müssten, wird nicht verlangt. So ist die Auslieferung auch zu bewilligen, wenn die eingeklagte Handlung im ersuchen- den Staat nach den Tatumständen den Charakter eines qualifizierten Vergehens annimmt, während sie nach dem Rechte des Zufluchtkantons unter einen allgemeinen Vergehensbegriff fällt. Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Eingeklagt ist eine in Bereicherungs-oder Schädigungsabsicht begangene Urkundenfälschung, wel- che in Deutschland, wie in St. Gallen unter Strafe gestellt ist, im letztern Staat als Urkundenfälschung schlechthin, im erstern dagegen als gewinnsüchtige Urkundenfälschung als Spezialdelikt zu demjenigen der einfachen Urkunden- fälschung. Die Auslieferung muss deshalb vorbehaltlos bewilligt werden, soweit nicht andere Gründe dagegen sprechen. 3. -Noblot wendet diesbezüglich gegenüber dem Auslieferungsbegehrell ein, der eingeklagten Handlung komme politische Bedeutung zu, sodass dem Begehren gemäss Art. 4 des Auslieferungsvertrages mit Deutsch- land nicht entsprochen werden könne. . Nun hat zwar derjenige, dessen Auslieferung verlangt wird, die behaup- tete politische Natur der eingeklagten Handlung nicht zu beweisen; aber er muss immerhin Tatsachen geltend machen, welche dem Richter erlauben, sich über die Schlüssigkeit der Einrede des politischen Deliktes eine begründete Meinung zu bilden (vgl. BGE 12 120; 34 I 547; 38 I 155). Das von Noblot Vorgebrachte ist aber in dieser Bnziehung unbehelflich. . Es wünd sich von vorneherein nicht um ein eigent- liches politIsches Delikt, sondern nur um ein sogenanntes relativ politisches Delikt handeln -ein Verhalten das an sich den Tatbestand eines gemeinen Vergehen er- füllt, das aber vermöge der besondern Beweggründe, des Zweckes und der Tatumstände zu einem politischen Vergehen wird (BGE 50 I 304; 50 I 257). Das setzt Internationales Auslieferungsrecht. N° 45. 345 aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor- aus, dass die Handlung gegen die politische Ordnung im Staat gerichtet gewesen sei, also einen Kampf um die Macht im Staat oder ein Einzelereignis in einem solchen Kampf darstelle. Die Prüfung der Frage, ob die von Noblot begangene Urkundenfälschung auf Grund seiner Anbringen als politisches Delikt in diesem Sinn anzu- sehen sei, setzt ihre Würdigung im Zusammenhang mit den Vorgängen voraus, in deren Rahmen sie begangen worden ist. Nach dem Dawesplan hat Deutschland die jährlichen Reparationszahlungen nur insoweit die deutsche Wäh- rung es verträgt, in bar und für das übrige durch Waren- lieferungen zu leisten. Dieser Sachtransfer (im Gegen- satz zum Bartransfer) wird in der Weise abgewickelt, dass der französische Käufer deutscher Waren den Kaufpreis in zwei Raten bei der zuständigen französi- schen Behörde einbezahlt und dafür Anweisungen an die deutsche Reparationskasse zur Indossierung an den deutschen Käufer erhält. Auf diese Weise werden alljährlich auf Reparationsrechnung Sachwerte .von Deutschland nach Frankreich ausgeführt, während die diesem Sachwert entsprechende Geldsumme in Deutsch- land bleibt. Die französische Regierung hat nun, um die Ausschöpfung ihres Reparationskontos zu fördern, dem französischen Käufer auf den an sie zu leistenden Kaufpreiszahlungen einen Rabatt, je nach der Art der Ware in verschiedener Höhe, zugesichert, sodass der diesem Rabatt entsprechende Teil der deutschen Sach- leistungen nicht dem französischen Staat, sondern dem französischen Käufer zukommt und dessen Gewinn- aussichten erhöhen, ihn jedenfalls in gnwissem Umfang gegen Verluste sichern soll. Mit ihrem Vorgehen be- zweckten nun Georges Noblot und die Mitbeteiligten, den zugesicherten Rabatt auf dem zehnfachen des als Kaufpreis zu leistenden Betrages ausbezahlt zu bekom- men; und die Auswirkung davon wäre gewesen, dass

die dem vorgetäuschten Gesamtkaufpreis entsprechende Summe nur zu einem Zehntel in Waren und zu neun Zehntel in bar auf Reparationsrechnung von Deutsch- land nach Frankreich abgeführt worden wäre, dass also der im Dawesplan vorgesehene Sachtransfer zu diesem Betrag in einen Bartransfer umgewandelt worden wäre. Die eingeklagte Urkundenfälschung hätte so eine Schwächung der deutschen Volkswirtschaft zur Folge gehabt, einerseits dadurch, dass durch den erhöhten Bartransfer die deutsche Währung einer gewissen Gefahr ausgesetzt worden wäre, und andrerseits dadurch, dass der bei Sachleistung im transferierten Reparations- betrag enthaltene Produktionsgewinn der deutschen Wirt- schaft entgangen wäre. Schliesslich sieht der Dawesplan vor, dass, sobald die-ninhtausgeschöpften jährlichen Reparationsquoten fünf Milliarden ausmachen, der Dawesplan zu Gunsten Deutschlands geändert werden muss. Durch die dem Noblot und den Mitbeteiligten zur Last gelegten Machenschaften wird aber das Rü::k- ständekonto verringert und damit eine Entlastung Deutschlands hinausgeschoben oder illusorisch gemacht. Wie aber eine solche Benachteiligung der deutschen Volkswirtschaft eine Änderung der deutschen politi- schen Ordnung zur Folge haben könnte und inwiefern diese Änderung der Endzweck der eingeklagten Hand- lungen sein soll, wird in keil er Weise darzutun versucht. Im übrigen würden die behaupteten politischen Beweg- gründe doch wohl zur Voraussetzung haben, dass die Urkundenfälschung wenigstens in stillschweigendem Einverständnis mit massgebenden französischen Staats- organen begangen worden wäre. Gegen eine solche Annahme spricht aber, ganz abgesehen davon, dass keinerlei positive Anhaltspunkte dafür geltend gemacht worden sind,' die Bestrafung Noblots und der Mitbetei- ligten wegen dieser gleichen Urkundenfälschung durch ein französisches Gericht. Zudem ist allerdings der Zucker- liefernngsvertragformell zwischen d'Herbemont, ver- Internationales Auslieferungsrecht. N° 45. 347 treten durch Georges Noblot, und der Minerva Handels- A.-G. abgeschlossen worden. Allein nach den Akten scheint d'Herbemont, welcher von jedem Verkaufsrisiko entlastet worden ist, nur als Strohmann gedient zu haben, während das ganze Zuckerlieferungsgeschäft eine Machenschaft der hinter der Minerva Handels A.-G. stehenden Personen -Falk und die Brüder Noblot als .einer eutschen Unternehmung ist. Das spricht pOSItIV dafur, dass die' Urkundenfälschung nicht aus politischen Beweggründen, sondern allein oder doch z.weifellos vorwiegend in der Absicht begangen wurde, SICh auf Grund eines fingierten Kaufsgeschäfte.s den von der französischen Regierung versprochenen Rabatt zu sichern. Dass dabei die deutsche Volkswirtschaft die Benachteiligte war, macht die Handlung sowenig zu einem politischen Delikt, wie wenn die Urkundenfäl- schung unmittelbar zum Nachteil des deutschen Fiskus begangen worden wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Einsprache des Georges Noblot wird abgewiesen und die Auslieferung an Deutschland bewilligt.

Schlagwörter

extraditiondual criminalityidentity of normspolitical offensedocument forgeryrelative political offenseDawes Plan