BGE 54 I 321
BGE 54 I 321Bge22.05.1928Originalquelle öffnen →
320 Staatsrecht.
Eigenkapital in privatwirtschaftlichen Unternehmungen
eines bestimmten Gewerbezweiges eine feste Relation
ebenfalls
nicht bestehe, sondern dafür in weitem Umfange
die Verhältnisse des einzelnen Falles massgebend seien,
so bestünden doch gegen die aus
der Beobachtung einer
hinreichenden
Zahl geeigneter Vergleichsfälle hergelei-
tete Aufstellung eines Durchschnittssatzes in diesel'
Beziehung keine grösseren oder weniger grosse Bedenken
als gegen die Bestimmung des Schuldenabzug{ s
nach
dem Verhältnis der Gesamtpassiven zu den Gesamt-
aktiven der Gemeinde angesichts der Hindernisse, die
sich einer solchen
Wertung entgegenstellen. Anderer-
seits habe die letztere Methode den Nachteil,
dass für
jede neue Steuerperiode eine Neuwertung
der in Betracht
kommenden Objekte des sonstigen Gemeindevermögens
vorgenommen werden müsste, ohne dass sich doch davon
ein zuverlässiges
Resultat erwarten Hesse. Es empfehle
sich deshalb,
an der anderen Berechnungsweise, die das
Bundesgericht bisher bei
gemeinwirb;chaftlichen Unter-
.
nehmungen von Gemeinden mit Anlagen in anderen
Kantonen befolgt habe, in der Regel auch weiterhin
festzuhalten.
Eine von den Experten durchgeführte
zahlenmässige Vergleichung des Verhältnisses von Eigen-
und Fremdkapital bei den schweizerischen
Privatunter-
nehmungen für Eigenerzeugullg elektrischer Energie
ergab dann, dass die vom Bundesgericht im Urteile
Einwohnergemeinde Aarau
gegen Solothurn von 1921
nach freiem Ermessen angenommene Durchschnitts-
relation von 1 : 1
auch bei einer solchen Nachprüfung
als angemessen
betrachtet werden dürfe.
Da es sich im vorliegenden Falle um den gleichen
Tatbestand handelt, wie er den Urteilen i. S. Stadt
Zürich gegen Zug und Gemeinde Meggen gegen Schwyz
zu Grunde lag, nämlich um eine Gemeindewasserver-
sorgung, rechtfertigt
es sich auch heute wieder den
Anstand im gleichen Sinne zu lösen, womit der zwischen
den·
Parteien bestehende Streit darüber, ob und' in
Doppelbesteuerung. N° 42. 321
welchem Umfange bei einer Verlegung nach dem Ver-
hältnis der Gesamtaktiven und -passiven der Gemeinde
dem Aktivposten Steuerkraft ein Gegenposten in den
Passiven
fü: ständig Wiederkehrende Ausgaben entgegen-
zustellen ware, gegenstandslos wird.
2.
-Die Frage, ob es nicht am Platze sei aus den
gleichen Gründen. wie sie im oben erwähnten Gutachten
angeführt sind, auch bei Grundeigentum einer Gemeinde
ausseI' Kantons, das nicht Teil eines gemeinwirtschaft-
che.n Unterehmens bildet, den Schuldenabzug in
ahnhcheI Welse unter Anwendung eines den Verhält-
nissen angepassten, nach billigem Ermessen bestimmten
Durchschnittssatzes zu regeln,
kann für heute offen
bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Besteue-
rung
im Kanton Baselland nur die Hälfte des Wertes
der dortigen Uegenschaft der Rekurrentin mit Anlagen
(Fr. 39,640) unterworfen werden darf .
42. Urteil vom 3:). November 1928
i. S. Osterwalder gegen Zürich.
Besteuerung von Ehegatten, die sich in verschiedenen Kan-
tone ufalten, speziell für das aus unselbständiger Be-
ruf~tatlgkeIt des Ehemannes herrührende Einkommen.
Es Ist nach Art. 46 Abs. 2 BV unzulässig, eine Ehefrau die
sich in einem andern Kanton als der Ehemann aufhält
lediglich deshalb, weil sie mit diesem nicht zusammenlebt:
als besonderes Steuersubjekt zu behandeln und dabei für
die Unterhaltsbeiträge, die sie vom Ehemann erhält mit
der Einkommenssteuer zu belasten. '
A. -Die Rekurrentin ist mit Julius Osterwalder ver-
heiratet, der aargauischer
Beamter ist und unbestritte-
nermassen in Aarau wohnt. Sie selbst ist im Herbst
1921 von Aarau weggezogen und hält sich seit Ende
Staatsrecht. März 1925 in Zürich in einer von ihr gemieteten und möblierten Wohnung auf, besucht dort das Konserva- torium für Musik und gibt Klavierstunden. Die Ehe- gatten haben zwei Knaben, die die Kantonsschule in Frauenfeld besuchen, aber Krankheits-und hie und da auch Ferientage bei der Mutter zubringen. Die Steuer- kommission für die Gemeinde Zürich entschied am 9. September 1926, dass q.ie Rekurrentin für 9 Monate des Jahres 1925 in Zürich steuerpflichtig sei, und setzte ihr steuerpflichtiges Einkommen für dieses Jahr auf 4400 Fr. fest. Hierüber beschwerte sich die Rekurrentin, indem sie beantragte, die Taxation sei auf 300 Fr. herab- zusetzen. Sie machte geltend, dass sie selbst in Zürich nur für diesen Betrag, den sie im Jahre 1925 aus Klavier- stunden eingenommen -habe, besteuert werden könne. Hierauf erhöhte die Steuerkommission . nachträglich im Revisionsverfahren die Taxation auf 5000 Fr., indem sie davon ausging, dass das Einkommen der Rekurrentin aus den Unterhaltsbeiträgen des Ehemannes bestehe. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich wies die Be- schwerde der Rekurrentin ab. Über einen von dieser hiegegen erhobenen Rekurs entschied die Oberrekurs- kommission am 22. Mai 1926: « Der Rekurs wird in dem Sinne abgewiesen, dass Frau Osterwalder die Beiträge von ihrem Ehemann im Kanton Zürich zu versteuern hat, ihre Höhe aJ:>er durch die Rekurskom- mission festzustellen ist.» Andrerseits entschied die Oberrekurskommission am gleichen Tage, dass der Ehe- mann der Rekurrentin im Kanton Zürich nicht be- steuert werden könne. Der Entscheid der Oberrekurs- kommission über die Beschwerde der Rekurrentin ist wie folgt begründet: « 1. Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass sie in Zürich wohnt und . nach § 2 Ziff. 1 StG steuerpflichtig ist. Sie will aber bestreiten, dass Beträge,die sie von ihrem Ehemann erhält, der zürche- rischen Steuerhoheit unterliegen, und sie will behaup- ten, dass diese Beträge unter die aargauische Steuer- Doppelbesteuerung. N° 42. 323 hoheit fallen. Unter die aargauische Steuerhoheit fällt aber nur das Einkommen des Ehemannes ..... Wenn aber der Ehemann sein im Kanton Aargau ver- steuertes Einkommen verwendet, ausgibt, so kann daraus wiederum Einkommen einer andern Person ent- stehen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Ehemann sein Einkommen verwendet zum Unterhalt seiner nicht mit ihm zusammenlebenden Ehefrau oder Kinder. Das aus den Beitragsleistungen des Ehemannes für die nicht mit ihm zusammenlebende Ehefrau entstehende Ein- kommen der letztern aber fällt unter die Steuerhoheit des Kantons, in welchem die Ehefrau wohnt, im vor- liegenden Fall also unter die Steuerhoheit des Kantons Zürich. . ... 2. Auch wenn man annehmen wollte, dass die Leistungen des Ehemanns an seine von ihm tat- sächlich getrennt lebende Frau, nicht in ihrer PerSon eine neue Einkommensbildung bewirk(n, würden jt}ne Leistungen trotzdem unter die Steuerhoheit des Kan- tons Zürich fallen. Denn wenn man annehmen würde, Frau Osterwalder sei nicht in Zürich selbständiges Steuersubjekt, sie habe hier nicht ein selbständiges Steuerdomizil, so läge doch in Zürich zum mindesten eine von der Ehefrau vertretene Familienniederlassung vor, welche neben dem Hauptsteuerort der Familie in Aarau, den der Mann vertritt, als besonderer Steuerort anzuerkennen wäre, und an dem die Steuerpflicht von der Ehefrau getragen würde-. » B. -Gegen diesen ihr am 19. Juni zugestellten Ent- scheid hat Frau Osterwalder am 16. August 1928 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht er- griffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Die Rekurrentin macht geltend, dass eine Verletzung von Art. 4 und 46 BV vorliege, und führt zur Begrün- dung aus: Sie sei mit Zustimmung ihres Ehemannes zum Zwecke der Ausbildung im Klavier-und Orgelspiel nach Zürich übergesiedelt und habe dort ausser mit Klavierstunden auch mit Zimmervermieten etwas, näffi-
324 Staatsrecht.
lieh jährlich etwa 600 Fr., verdient. Ein Tatbestand,
worauf Art. 143 ff. ZGB anwendbar wäre, liege nicht
vor. Die Oberrekurskommission wolle auf einem Um-
wege einen Teil des Einkommens ihres Ehemannes der
zürcherischen Besteuerung unterwerfen. Dieser müsse
aber sein Berufseinkommen von 9200 Fr. in Aarau voll
versteuern.
Es liege daher Doppelbesteuerung vor.
Nach
FUISTING, Grundzüge der Steuerlehre S. 190, sei
es unzulässig, die Mitglieder einer Familie
für den ihnen
zufliessenden Teil des Einkommens des Oberhauptes,
das dieser bereits versteuern müsse, nochmals zu be-
steuern.
Das Einkommen des Familienoberhauptes und
die hieraus bestrittenen, der gesetzlichen Unterhalts-
flicht . entspringenden Zuwendungen an die Angehö-
ngen bildeten steuerrechtlich ein untrennbares nur bei
jenem zu besteuerndes Einkommen. Das Oberhaupt
dürfe d:uür nicht durch eine den Angehörigen aufge-
legte Emkommenssteuer, die es selbst
tragen müsste,
doppelt besteuert werden.
C. -Die Oberrekurskommission hat zur Beschwerde
bemerkt: Die Frage sei nicht abgeklärt, ob der Ehe-
mann der R)kurrntin die dieser aufgelegte Einkommen-
steuer tragen müsse ; denn er komme nicht für deren
ganzen
Unterhalt auf. Erwägung 2 des angefochtenen
Entscheides genüge
für sich allein schon zu dessen Be-
gründung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Im Steuerrecht herrscht im allgemeinen der Grund-
sat.z, dass das
Einkommen von Ehegatten, gleich wie
ihr Vermögen, in der Regel als Ganzes oder als Einheit
unter dem Namen des Ehemannes zu versteuern ist·
das gilt speziell auch im Kanton Zürich (vgl. § 6 de~
zürcherischen, ferner Art. 6 und 17 des bernischen, § 77
des luzernischen,
§§ 17 und 20 des baselstädtischen.
Art. 3 des waadtländischen Steuergesetzes und die
Art. 15, 58 und 62 des Bundesbeschlusses betr. die neue
Doppelbesteuerung. N° 42. 325
ausserordentliche Kriegssteuer vom 28. September 1920).
Diese Ordnung beruht auf der Auffassung, dass die
eheliche Gemeinschaft regelmässig wirtschaftlich eine
unzertrennliche
Einheit bildet und daher als ei n Steuer-
subjekt zu behandeln ist. Von diesem Gesichtspunkt
aus ist es für das Steuerrecht in der Regel unerheblich,
welchen
Weg die Einkünfte der Ehegatten innerhalb
ihrer Gemeinschaft tatsächlich nehmen. Sie erscheinen
regelmässig wirtschaftlich
und steuerrechtlich als ihre
gemeinschaftlichen
Einkünfte, die unmittelbar für die
Befriedigung der Lebensbedürfnisse beider Ehegatten
bestimmt sind (vgl. Art. 160 und 171 ZGB) und deshalb
innerhalb
ihrer Gemeinschaft nur einmal, beim Eintritt
in diese, für beide Ehegatten zugleich, nicht zuerst -
je nach
ihrer zivil rechtlichen Zugehörigkeit -bloss
für den einen und dann, beim Übergang von einem
Ehegatten zum andern, noch ein zweites Mal für diesen
Einkommen erzeugen. Die Oberrekurskommission nimmt
denn wohl auch selbst dem § 6 des zürcherischen Steuer-
gesetzes gemäss grundsätzlich diesen Standpunkt ein.
Sie hat sich im vorliegenden Fall, wie sich aus der Be-
gründung ihres Entscheides ergibt, nur deshalb auf einen
andern Boden gestellt, weil sie annimmt, man habe es
hier
mit Rücksicht darauf, dass die Ehegatten Oster-
walder nicht zusammenleben, mit einem Ausnahmefall
zu
tun, in dem die Eheleute wirtschaftlich und steuer-
rechtlich keine
Einheit bilden. Allein der Umstand,
dass Ehegatten keinen gemeinsamen Haushalt führen,
lässt für sich allein noch nicht einen solchen Schluss zu.
Hiefür müsste
zum mindesten noch weiter eine besondere
Art der Trennung dazu kommen, bei der keinerlei
Gemeinschaftlichkeit
der Mittel für Wohnung und
Lebensunterhalt mehr besteht und eine Unterstützung
des einen Ehegatten durch den andern nur noch in der
Form von ziffermässig genau bestimmten Beiträgen
erfolgt. Trifft das nicht zu, so muss eine eheliche Ge-
meinschaft
mit getrenntem Haushalt in interkanto-
326 Staatsrecht. nalen Verhältnissen für die Einkom~ensbesteuerung als Einheit behandelt werden. Auf diesen Standpunkt hat sich das Bundesgericht schon beim Entscheid i. S. Fischer-Petersen gegen Zürich v.22. Oktober 1918 (BGE 44 I S. 116 ff.) gestellt. Es nahm an, dass Ehegatten höchstens dann, wenn sie im Sinne des Art. 25 Abs. 2 ZGB getrennt leben und die Aufwendungen des Ehe- mannes für den Haushalt der Frau in fest bestimmten Beiträgen bestehen, als zwei besondere Steuersubjekte mit getrenntem Einkommen behandelt werden dürfen, und wies daraufhin, dass es, wenigstens solange diese Voraussetzung nicht zutreffe, zu einer doppelten Be- steuerung des Einkommens der ehelichen Gemeinschaft führte, wenn die beim Ehemann eingehenden Einkünfte zunächst bei ihm und nachher, soweit sie auf die Ehe- frau übergehen, nochmals bei dieser mit der Einkom- menssteuer belastet würden. Da es sich nun im vorliegenden Fall 'nicht um eine vollständige Aufhebung der Gemeinschaft, etwa im Sinne der Art. 25 Abs. II und 170 ZGB, handelt, wie denn auch der Ehemann Osterwalder sich nicht darauf beschränkt, der Rekurrentin feste Beiträge an ihren Unterhalt zu leisten, sondern für diesen aufkommt, soweit ihn nicht die Ehefrau sonst zu bestreiten vermag, so sind die Eheleute Osterwalder für die Einkommens- steuer als einheitliches, nicht als zwei getrennte Steuer- subjekte zu behandeln. Eine solche Gemeinschaft kann nach Art. 46 Abs. 2 BV für das aus der Berufstätigkeit des Ehemannes herrührende Einkommen nur in dessen Person oder unter seinem Namen in dem Kanton, wo er seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 23 ZGB hat, sowie ausserdem allenfalls noch in dem Kanton, wo sich eine davon dauernd getrennte Familienniederlassung befin- det, besteuert werden. Es ist demnach unzulässig, die Rekurrentin einfach an ihrem Aufenthaltsort für die ihr von ihrem Ehemann geleisteten Beiträge besonders mit der Einkommenssteuer zu belasten. Doppelbesteuerung. N0 42. 327 Allerdings hat sich dieOberrekurskommission even- tuell auf den Standpunkt gestellt, dass in Zürich eine vom Wohnsitz des Ehemannes getrennte dauernde Familienniederlassung bestehe und sich deshalb hier ein zweites Steuerdomizil der ehelichen Gemeinschaft be- finde. Wenn das zuträfe, so könnte dies aber nur allen-' falls zur Folge haben, dass die eheliche Gemeinschaft in der Person oder unter dem Namen des Ehemannes,_ ihres' Hauptes, für einen Teil seines Einkommens in Zürich besteuert werden dürfte. Dagegen liesse sich daraus eine besondere Besteuerung der Ehefrau für die Unterhattsbeiträge des Ehemannes nicht ableiten, und die Besteuerung des Ehemannes hat die Oberrekurs- kommission ausdrücklich abgelehnt. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob wirklich in Zürich ein zweites Steuerdomizil der ehelichen Gemeinschaft bestehe. Der Entscheid der Oberrekurskommission ist somit wegen Doppelbesteuerung aufzuheben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Oberrekurskommission des Kantons Zürich vom 22. Mai 1928 über die Steuerpflicht der Rekurrentin aufgehoben.
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