BGE 54 I 32
BGE 54 I 32Bge22.09.1927Originalquelle öffnen →
32 Staatsrecht. Betreibungsamtes. Lutzenberg für den ganzen For- derungsbetrag von 134 Fr., die Betreibungskosten von 2 Fr. 80 Cts., die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von 28 Fr. samt einer Entschädigung von 30 Fr., die dem Rekursbeklagten aufgelegt werden, die definitive Rechtsöffnung erteilt. VII. STEUERSTREITIGKEITEN ZWISCHEN BUND UND KANTONEN· CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEDERATION ET LES CANTONS EN MATIERE D'IMPOTS 6. tJ'rteil vom 00. Januar 1928 i. S. S.B.B. gegen Nidwalden. S t e u e r f r e i h e i t der S. B. B.: bezieht sich nicht auf Beiträge an öffentliche Anstalt. -Begriff des Beitrags (Erw. 2). Leg i tim a ti 0 n der Kreisdirektionen S. B. B. zur staats- rechtlichen Beschwerde (Erw. 1). A. -Durch Gesetz vom 25. April 1920 wurde im Kanton Nidwalden ein durch das Landessäckelamt verwalteter Hilfsfonds angelegt «zur Unterstützung von Personen, die durch Ausbruch von Wildbächen Lawinen, Erdrutschungen, Felsbrüche. Ufersenkungen: Sturmwind und dergleichen nicht versicherbare Natur- ereignisse Schaden erleiden (§§ 1 und 10). Dieser HiIfs- fonds wird gemäss § 2 gebildet aus jährlichen Beiträgen sämtlicher Liegenschaftsbesitzer im Kanton (2 %0 der kantonalen Güterschatzung), aus 20% des dem Kanton künftig zukommenden Anteils aus der Kriegssteuer und aus 10% des jährlichen Reingewinnes der Brand- versicherungsanstalt. Sobald der Fonds einen bestimmten Bestand (100,000 Fr.), bezw. (300,000 Fr.) erreicht hat, werden darauf prozentuale Vergütungen an den ermit- telten Schaden geleistet. Bis zu diesem Zeitpunkt kann Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N0 6. 33 der Jahreszins zu Beiträgen an besonders bedürftige, durch Naturereignisse geschädigte Personen verwendet werden (§§ 3,4 und 5). In § 6 Abs. 2 wird dann weiter bestimmt: « An Transportanstalten und elektrische Starkstromanlagen findet eine Vergütung nur für Ge- bäudeschaden statt. » Die Schweizerischen Bundesbahnen besitzen im Kanton Nidwalden Anlagen, die im Jahr 1925 wie folgt amtlich geschätzt worden sind : a) Lopperbergtunnel. . . . b) Stationsanlage Hergiswil. c) Bahnlinie . . abzüglich 1/ 3 nach § 5 der Güterschat- Fr. » » Fr. 600,000 100,000 200,000 900,000 zungsverordnung ..... , Fr. 300,000 Fr. 600,000 Im Herbst 1927 wurden die Schweizerischen Bundes- bahnen aufgefordert, für das Jahr 1927 an den Hilfs- fonds für unversicherbare Schäden einen Beitrag von 120 Fr. (2 0/00 von 600,000 Fr.) zu bezahlen. Hiegegen reichte die Kreisdirektion II beim Regierungsrat von Nidwalden am 26. September 1927 Beschwerde ein mit der Begründung: Die S. B. B. seien von jeder Besteue- rung durch die Kantone und die Gemeinden befreit. Ausgenommen von dieser Befreiung seien lediglich die Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zum Bahnbetriebe hätten (Org.-Ges. für die S.B.B. vom 1. Fe- bruar 1923). Um solche Liegenschaften handle es sich hier nicht. Der vom Kanton Nidwalden verlangte Beitrag von 120 Fr. sei eine wirkliche Steuer·. Durch das nidw. Gesetz betreffend einen Fonds für Hilfe bei unversicher- baren Schäden werde eine allgemeine, dem Wohle der Gesamtheit dienende Staatsaufgabe durchgeführt. Die • zur Durchführung solcher allgemeiner Staatsaufgaben erhobenen Abgaben seien aber Steuern. Der Steuercha- rakter könne der hier in Frage stehenden Abgabe nicht AS MI -1928 3
34 Staatsreeht. etwa deswegen abgesprochen werden weil ihr Zweck in Gesetz genan umschrieben sei denn auch die soge- nannten Zwecksteuern seien Steuern im Rechtssinn. Die fragliche Abgabe stelle auch nicht etwa ein besonderes Entgelt für eine besondere Leistung des Staates dar. Das sei jedenfalls so bezüglich jenes Teiles der Abgabe, der sich nicht auf die GebäuIichkeiten beziehe; denn insoweit werde die Abgabe absolut voraussetzungslos verlangt. Aber auch soweit sich die Abgabe auf die Gebäude beziehe, sei sie als Steuer zu behandeln. Denn bei der Gebühr gehe die besondere Leistung des Staates voraus oder stehe absolut sicher in Aussicht. Im vorlie- genden Falle aber sei der Abgabepflichtige vollständig im Ungewissen, ob er überhaupt je eine Sonderleistung seitens des Staates, erhalte. Bei der Gebühr müsse über- dies die Leistung des Abgabepflichtigen in einem richtigen angemessenen Verhältnis zur besonderen Leistung des Staates stehen. Auch diese Voraussetzung sei hier in keiner Weise erfüllt. Denn der Staat erhebe die Abgaben einfach nach einem zum voraus festgelegten Schema und mache allfällige Leistungen seinerseits vom Eintritt ganz bestimmter äusserer Umstände (Eintritt bestimmter Schäden durch Naturereignisse) abhängig, nach denen er auch die ;Höhe seiner Leistungen bestimme. -Aber auch; wenn die fragliche Abgabe nicht eine Steuer, son- dern eine Gebühr wäre, so würde die Erhebung, soweit sie sich auf die Anlagen, die 'nicht Gebäude seien, bezöge, gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz verstossen. Der Regierungsrat Nidwalden wies am 3. November 1927 den Rekurs ab, im wesentlichen mit der Begründung: Es handle sich hier nicht um eine Besteuerung, sondern um Beiträge an ein Hilfswerk, das den ausgesprochenen Charakter einer Wohltätigkeitsinstitution besitze. Dass der Gesetzgeber diese Beiträge nicht als Steuern aufge-. fasst habe, ergebe sich aus der in § 2 des Gesetzes ent- haltenen Bestimmung, dass sämtliche Liegenschafts- Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 6. 35 besitzer Beiträge an den Fonds zu leisten haben. Art. 29 der Verfassung erkläre nämlich das Kirchen-und pfrundvermögen, Schul-, Spital-und Armengut als steuerfrei. Die im Besitze dieser Verwaltungen befindlichen Liegenschaften seien aber gemäss § 2 ebenfalls heitrags- pflichtig. Auch dem Eventualbegehren, den Berag nur vom Gebäudeschatzungswert zu erheben, konne nicht entsprochen werden. Der besondere Charakter der Institution, die eben nicllt Versicherung, sondern Hilfsfonds sei und sein wolle, gestatte es nicht, die Grundsätze des Versicherungswesens ohne weiteres anzu- wenden. Im Interesse der Erhaltung und Sicherung des Hilfsfonds lasse das Gesetz ganz grosse Risiken, wie die Wälder (§ 5), die Transportanstalten und die elektrischen Starkstromanlagen (§ 6), an den Schadensvergütungen nur in gemindertem Masse partizipieren. Deswegen habe nicht auch die Beitragspflicht für diese Risiken einge- schränkt werden müssen; denn es handle sich um ein Werk der bürgerlichen Solidarität und nicht um eine auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit der Leistungen stehende Versicherung. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Einkünfte, die dem Fonds von Seiten der Liegen- schaftshesitzer zufliessen (pro 1926 : 13,345 Fr. 68 Cts.) nur einen verhältnismässig bescheidenen Teil der Ge- samteinnahmen des Hilfsfonds (pro 1926: 37,541 Fr. 75 Cts.) ausmachten. . . B. -Gegen diesen Entscheid erhebt dIe KreIs- direktion II der Schweizerischen Bundesbahnen 3m 30. November 1927 staatsrechtlichen Rekurs mit den Begehren : ,. 1.« Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Nidwalden vom 3. November 1927 sei aufzuheben und es sei grundsätzlich festzustellen, dass die Schweizerischen Bundesbahnen von der Bezahlung der im nidwaldnischell Gesetz vom 25. April 1920 über einen Fonds für. H.i1fe bei unversicherbaren Schäden durch NaturereIgnISse vorgesehenen Abgaben gemäss Art. 3 des Organisations-
36 StaatSrecht. gesetzes für die Schweizerischen Bundesbahnen vom
-Das Bundesgesetz vom 1. Februar 1923 betreffend die Organisation und Verwaltung der S. B. B. bestimmt in Art. 3 Abs. 1: « Die Bundesbahnen sind von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit. Diese Bestimmung gilt nicht für Liegenschaften, die sich zwar im Eigentum der Bundesbahnen befinden, aber keine notwendige Beziehung zum Bahnbetriebe haben.» Es ist unbestritten, dass alle Liegenschaften, Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 6. 37 die die S. B. B. in Nidwalden besitzen, in notwendiger Beziehung zum Bahnbetriebe stehen. Der Kanton Nid- waIden kann daher Vj)n den S. B. B. keine Abgabe ver- langen, die rechtlich die Bedeutung einer Steuer, d. h. eines voraussetzungslosen, nicht das Äquivalent für eine Gegenleistung des Gemeinwesens bildenden Bei- trages zur Deckung des öffentlichen Finanzbedarfes besitzt (vgl. BGE 44 I 14; 45 I 199; 47 1299; 48 174 Erw. 5). Dagegen werden die Schweizerischen Bundes- bahnen durch die angerufene Bestimmung nicht auch von der Entrichtung von Abgaben, die das Äquivalent einer staatlichen Gegenleistung sind, befreit (vgl. BGE 33 I 130, 607). Es ist daher zu prüfen, ob die mit dem angefochtenen Entscheid verlangte Abgabe als Steuer zu behandeln sei oder nicht. Der durch das nidwaldnische Gesetz vom 25. April 1920 geschaffene Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Naturschäden ist eine öffentliche Anstalt im Sinne der Verwaltungsrechtslehre (FLEINER, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechtes 3. Auf I. S. 299), d. h. ein bestimmter Bestand staatlicher Mittel, mit denen durch die damit betraute Behördenorganisation (Regie- rungsrat, Gemeinderäte, Landsäckelamt, Gemeinde- steuerkassiere) eine bestimmte staatliche Aufgabe er- füllt wird. Insoweit gewissen Kreisen von Staatsgenossen aus dieser öffentlichen Anstalt ein besonderer Vorteil entsteht, stellen die von diesen Personen zur Deckung der Anstaltskosten erhobenen Abgaben eine Vorzugs- last, d. h. das Äquivalent für die ihnen aus dem Anstalts- betrieb fliessenden besondern Vorteile dar (FLEINER, a. a. O. S. 387, 397; BLUMENSTEIN, Steuerrecht S. 6.) . Zu Steuern werden diese « Beiträge» erst, wenn und insoweit sie den dem Beitragspflichtigen zukommenden besonderen Vorteil übersteigen, sei es, dass der GeSamt- betrag der Beiträge die gesamten Anstaltskosten über- steigt, sei es, dass der einzelne Beitrag im Verhältnis zum Vorteil zu hoch bemessen ist. Denn insofern wird
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Staatsrecht.
die Abgabe ohne konkrete staatliche Gegenleistung.
voraussetzungslos, erhoben.
Soweit die von den Schweizerischen Bundesbahnen
verlangte Abgabe auf dem Schätzungswert der Gebäude-
anlagen erhoben wird,
ist sie als Beitrag im eben beschrie-
benen Sinne, nicht als Steuer zu betrachten. Sie ist
gedacht als Gegenleistung dafür, dass der Staat durch
seinen Hilfsfonds in gewissem Umfange die Tragung der
diesen Gebäudeanlagen aus unversicherbaren Natur-
ereignissen drohenden Gefahren übernimmt. Sie über-
steigt ihrem Betrage nach auch nicht etwa den Wert,
den die Gefahrtragung durch den Hilfsfonds für die
S. B. B. hat. Denn einmal übersteigen die Gesamtein-
nahmen des Staates aus den Beiträgen die Kosten des
Unterstützungswerkes
nicht, da der Staat seinerseits
noch erhebliche Subventionen ausrichten muss,
und
zum andern lässt sich auch nicht behaupten, dass gerade
der den Schweizerischen Bundesbahnen auferlegte Beitrag
auf dem Gebäudeschätzungswert zu hoch bemessen sei.
Allerdings werden die Beiträge
nur nach dem Schatzungs-
wert der Liegenschaften abgestuft. Abgesehen davon,
dass die Wälder, die durchwegs den
nicht versicherbaren
Naturereignissen (z.
B. dem Sturmwind) mehr als andere
Liegenschaften ausgesetzt sind,
nur in einem beschränk-
teren Umfange entschädigungsberechtigt sind (§ 5
des Gesetzes), wird die Grösse des Risikos
nicht berück-
sichtigt. Gleichwohl
aber können selbst Beiträge, die von
den keinen besonderen Gefahren ausgesetzten Liegen-
schaften (dass die Gebäude der S. B. B. solche Liegen-
schaften sind, wird
nicht einmal behauptet) zu ent-
richten sind, nicht als im Missverhältnis zur Gegenleistung
des
Staates stehend bezeichnet werden. Der Kanton
Nidwalden leistet nämlich aus allgemeinen Staatsmitteln
an den Hilfsfonds so bedeutende Zuschüsse, dass durch
dieselben das besondere Risiko, dem einzelne Liegen-
schaften (infolge
ihrer Nähe bei Wildbächen. Lawinen-
zügen etc.) ausgesetzt sind, als ausgeglichen gelten
darf.
Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 6. 39
Dies darf um so eher angenommen werden, als eine
genaue Abstufung nach dem Risiko infolge der Mannig-
faltigkeit der nicht versicherbaren Naturereignisse und
des Fehlens der erforderlichen statistischen Grundlagen
nicht möglich . ist. .
Anders verhält es sich mit den auf dem Schätzungswert
der übrigen Bahnanlagen erhobenen Abgaben. Ein
durch unversicherbare Naturereignisse auf diesen An-
lagen allfällig entstehender Schaden wird durch den
HiIfsfonds überhaupt nicht vergütet. Den uf ihnen
erhobenen Abgaben
steht also kein besonderer aus dem
Bestehen des Hilfsfonds für die Schweizerischen Bundes-
bahnen resultierender Vorteil gegenüber, der diese
Abgabe als
Vorzugslast zu rechtfertigen vermöchte. In
dieser Beziehung stellt sich daher die verlangte Abgabe
als eine
nach dem BG vom 1. Februar 1923 unzulässige
Steuer dar. Dem kann nicht entgegengehalten werden,
dass die Abgabe
nach nidwaldnischem Recht nicht als
Steuer behandelt werden könne, da sie auch von den
kantonalrechtlich steuerfreien Personen erhoben werde.
Wenn der Kanton bestimmte Personen als steuerfrei
erklärt, so hat erden Begriff der Steuer in diesem
Sinne selbständig zu umschreiben und die Interpretation
dieses Begriffes durch die kantonalen Instanzen könnte
vom Bundesgericht allenfalls nur auf Willkür hin
überprüft werden. Sobald aber bestimmte Personen von
Bundesreehts wegen steuerfrei sind, bestimmt sich der
Begriff der Steuer ebenfalls nach Bundesrecht. Es ist
deshalb sehr wohl möglich, dass eine Abgabe, von deren
Entrichtung eine nach Bundesrecht steuerfreie Person
enthoben ist, von einer bloss kantonalrechtlich steuer-
freien
Person entrichtet werden muss. Im übrigen könnte
das Bundesgericht zu dieser Frage erst Stellung nehmen.
wenn eine nach nidwaldnisehem Recht steuerbefreite
Person als Inhaberin eines Transportunternehmens oder
als Besitzerin von Starkstromanlagen (§ 6 Abs. 2 Hilfs
fndsgesetz). sich wegen willkürlicher Abgabebelastung
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Staatsrecht.
auch für andere als die Gebäudeanlagen beschweren
würde:
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
die Schweizerischen Bundesbahnen nur vom Gebäude-
sehatzungswert
.. nicht aber auch vom Schatzungswert
der übrigen Bahnanlagen den
Beitrag an den Fonds für
Hilfe bei unversicherbaren Schäden
zu leisten haben.
VIII. STAATSVERTRÄGE
TRAITlS -INTERNATIONAUX
7. trrteU vom 130. Januar 19i3B
i. S. Schärf gegen Deiner Bat von Graubünden.
A r. 1 8 u. 1 9 H a a ger Z i v i I pro z e s s übe r-
e I n ku n f t: Vollstreckung deutscher Kostenurteile in
der-Schweiz. -Staatsvertragsrecht geht Bilndesrecht vor.
A. -Der Rekursbeklagte hatte die Rekurrenten auf
Schadenersatz belangt, war aber durch Urteil des Amts-
gerichtes Konstanz
vom 11. November /2. Dezember
1926
damit abgewiesen worden. Die von ihm den Rekur-
renten zu ersetzenden Kosten wurden durch
Verfügung
v?m 24. Januar 1927 auf 94 RM 80-festgesetzt. Für
dIesen Betrag (116 Fr. 60 Cts. plus Zins seit 8. März 1927)
hoben die Rekurrenten Betreibung
an und stellten nach
erhobenem Rechtsvorschlag beim
Kreisamt Davos das
Gesuch
um Vollstreckbarerklärung des Amtsgerichts-
urteils
und des Kostenfestsetzungsbeschlusses und um
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Das Kreisamt
Davos wies -das Begehren
ab und der Kleine Rat von
Graubünden bestätigte am 15. Juli 1927 auf Beschwerde
hin den Entscheid mit der Begründung: Nach Art. 18
Staatsverträge. N° 7. 41
der Haager Zivilprozessübereinkunft sei die Vollstreck-
barerklärung eines ausländischen Kostenurteils auf diplo-
matischem Wege nachzusuchen, sofern nicht auf Grund
besonderer Abmachung zwischen den beteiligten
Staaten
das Exequatur auch von den Parteien selbst eingeholt
werden könne.
Da eine solche Abmachung zwischen der
Schweiz und Deutschland nicht bestehe und das Gesuch
um Vollstreckbarerklärung -nicht auf diplomatischem
Weg
gestellt worden sei, so habe ihm auf Grund der
Haager Übereinkunft nicht entsprochen werden können.
-Gegen diesen am 26. Juli 1927 eröffneten Kleinrats-
entscheid erhoben die Rekurrenten
am 22. September
1927 staatsrechtliche Beschwerde, die vom Bundesgericht
abgewiesen wurde
mit der Begründung : -
Die Haager Zivilprozessübereinkunft
bestimmt:
Art. 18 : « Entscheidungen, wonach der Kläger
oder Intervenient, der nach Art. 17 Abs. 1
und 2 oder
nach dem in dem Staat der Klageerhebung geltenden
Rechte
von der -Sicherheitsleistung, Hinterlegung oder
Vorauszahlung befreit worden war,
in die Prozesskosten
verurteilt wird, sind, wenn das Begehren
auf diploma-
tischem Wege gestellt wird, in jedem
der andern Ver-
tragsstaaten durch die zuständige Behörde kostenfrei
vollstreckbar
zu erklären.
Die gleiche Regel findet Anwendung
auf gerichtliche
Entscheidungen,
durch die der Betrag der Kosten des
prozesses
später festgesetzt wird.
Die vorgehenden Bestimmungen schliessen
nicht aus,
dass zwei Vertragsstaaten übereinkommen, auch der
beteiligten
Partei selbst zu gestatten, die Vollstreck-
barkeitserklärung zu beantragen.»
Art. 19 : « Die Kostenentscheidungen werden ohne
Anhörung der Parteien, jedoch unbeschadet eines
spätem
Rekurses der verurteilten Partei, gemäss der Gesetz-
gebung des Landes, wo die Vollstreckung betrieben wird,
vollstreckbar
erklärt.
Die zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreck-
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