BGE 54 I 313
BGE 54 I 313Bge01.03.1924Originalquelle öffnen →
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Staatsreeht.
Dass bei dieser Lösung das Steuerdomizil ;er; Stiftung
ein mehr oder minder '1"eränderliches wird,mit einem
Wohnsitzwechsel des
Seniors unter Umständen ebenfalls
auf dessen nenen Wohnort übergehen könnte, ist richtig,
kann aber kein ausschlaggebendes Bedenken gegen die
von
Zürich verfochtene Entscheidung bilden. Die
nämliche Folge würde auch eintreten, wenn man auf die
statutarische Regelung der Sitzfrage abstellte, indem es
alsdann der Senior in der Hand hätte, Sitz und Steuer-
domizil nach Willkür jeweilen an den Ort zu legen, wo
es ihm aus fiskalischen Gründen am vorteilhaftesten
scheint, während für den Wechsel seines persönlichen
Wohnsitzes immerhin die blosse Absicht .der Wohnsitz-
begründung
nicht genügt. sondern eine effektive Ver-
legung des Mittelpunktes seiner Existenz
an den neuen
Ort hinzukommen muss.'
Im Falle der Familienstiftung Coulon war zur Recht-
fertigung
der Verlegung des statutarischen Sitzes von
Neuenburg
nach Bevaix nur geltend gemacht worden,
dass eine Anzahl Stiftungsberechtigte
an diesem Orte
wohnen, während nicht behauptet wurde, dass von hier
auch die Verfügung über die Verwendung des Stiftungs-
vermögens oder irgendwelche Verwaltungshandlungen
ausgehen.
Wenn das Bundesgericht damals das Besteue-
rungsrecht der Gemeinde Neuenburg als dem Orte zuer-
kannte, wo das Vermögen liege
und verwaltet werde,
so wurde
damit nur ausgesprochen, dass er vor dem Orte
eines bloss statutarischen Sitzes, an dem keinerlei die
Stiftungsverwaltung betreffende
Tätigkeit stattfinde,
den Vorzug verdiene. Der Fall, in dem der Ort zu dieser
Verwaltung gehörender Ausführungsmassnahmen
mit
demjenigen auseinanderfällt, wo die dafür massgebenden
Weisungen
und Verfügungen selbst von den Stiftungs-
organen getroffen werden, ist. dadurch nicht präjudiziert
worden.
»
( 3.-Ein Antrag auf Teilung der Steuerhoheit für
den Fall, dass als allgemeines primäres Steuerdomizil der
Doppelbesteuerung. N° 41. 313
Stiftung Zürich und niCht der statutarische Sitz angesehen
werden sollte, ist weder von Schaffhausell noch von der
Rt:kurrentin gestellt worden. Die Frage, ob die bei der
Schaffhauser Kantonalbank vor sich gehenden Hand-
lungen allenfalls geeignet wären, ein sekundäres Sieuer-
domizil für eine Vermögens-oder Einkommensquote
neben dem primären des eigentlichen Sitzes im steuer-
rechtlichen
Sinne, Zürich zu begründen, bedarf daher
der Erörterung nicht. »
{( 4. -Ebenso ist über die Rückerstattung der für
1927 von Schaffhausen schon bezogenen Steuern mangels
eines dahingehenden
Rckursbeg{;hrens nicht zu urteilen.
Nachdem der 'Regierungsrat von Schaffhausen sich
hiezu
für den Fall der Abweisung des gEgen Zürich
gerichteten RLkurses von sich aus berdt erklärt hat, ist
er immerhin dabei zu behaften. »
41. Urteil vcm 13. Joli 1928
i. S. Einwohnergmeindo Dornach gegen Baselland.
Besteuerung einer Gemeinde in einem anderen Kanton für
dort gelegene Teile ihrer Wasserversorgungsanlage. Schul-.
denabzug. Bemessung.
A. -Zur Gemeindewasserversorgung der solothur-
nischen
Einwohnugemeinde Dornach gehört u. a. eine in
der basellandschaftlichen Gemeinde Aesch gelegene Lie-
genschaft mit darauf stehendem Pumpenhaus und Maschi-
nenanlagen.
Der für die baseUandschaftliche Besteuerung·
des Jahres 1927 massgebende Wert dieses Grundstücks
mit Anlagen beträgt unbestrittenermassen Fr. 39,640.-.
Bei der Besteuerung für 1926 hatte die Gemeinde Dor-
nach
verlangt, dass von der Schatzung derjenige Pro-
zentsatz als Schuldenanteil abgLzogen werde, der dem
Verhältnis
ihrer; gesamten Passiven .zu den.gf..samten
Aktiven
·laut Gemeinderechnung entspreche... Durch
314 Staatsrecht. Entscheid vom 12. Februar 1927 hiess die baselland- schaftliche Staatssteuerrekurskommission das Schulden- abzugsbegehren grundsätzlich gut, bestimmte aber den abzurechnenden Schuldenanteil bloss auf Fr. 5400.- statt der von der Rekurrentin errechneten Fr. 18,142.-, indem sie unter das Rohvermögen neben den rechnungs- mässigen Aktiven auch die Steuerkraft im zehnfachen Betrage des Ertrages der Gemeindesteuern einstelltp. und so zu einer anteilmässigen Verschuldung von 20,29 % kam. In der Selbsteinschätzung für 1927 schloss sich die Gemeinde Dornach grundsätzlich dieser Berechnungs- weise an, verlangte aber, dass analog auf der Passivseite zu den Schulden an Dritte der zum gleichen Satze kapi- talisierte Betrag gewisser jährlich wiederkehrender not- wendiger Ausgaben geschlagen werde, die aus den Steuereinnahmen bestritten werden müssten. Bei rech- nungsmässigen Aktiven von Fr.· 578,785.-zuzüg- lich Fr. 1,400,000.-für die Steuerkraft, zusammen Fr. 1,978,785.-auf der Aktivseite, und Fr. 422.726.- rechnungsmässigen Passiven zuzüglich Fr. 1,088,450.- kapitalisierter Betrag jener Ausgaben, zusammen Fr. 1,511,176.-auf der Passivseite der Bilanz hätte sich so eine prozentuale Belastung des Vermögens mit Schul- den von 76,32 % ergeben; als in BaselJand steuerbares Reinvermögen wären demnach Fr. 39,640--30,245 oder Fr. 9395.-geblieben. Durch Entscheid vom 28. März 1928 lehnte die Staatssteuerrekurskommission die &rücksichtigung der laufenden periodischen Ver- waltungsausgaben für die Vermögensrechnung ab und setzte das in Baselland steuerbare Vermögen unter Be- messung des Schuldenabzugs nach dem Verhältnis der rechnungsmäs~igenAktiven plus Steuerkrajt zu den rechnungsmässigen Passiven (Schulden an Dritte) 21,36% auf Fr. 31,170.-fest, mit der Begründung: dass die Steuereinnahmen wieder für Gemeindezwecke ausgegeben würden, veimöge den Standpunkt der Rekurrentin nicht zu stützen. Sowenig die übrigen Einnahmen der Rekur- Doppelbesteuerung. N° 41. 315 rentin, wie Gebühren, Subventionen des Kantons und Bnndes, Vermögenserträgnisse, kapitalisiert ein Aktivum darstellen, sowenig bildeten die jährlichen Ausgaben ein Passivum. Anders verhalte es sich mit den Gemeinde- steuern. Sie beruhten auf dem in der Gemeinde vorhan- denen Steuerkapital, auf Grund dessen sie erhoben würden und nach dessen Fallen oder Anwachsen sich der Steuerertrag richte. Auch für die Kreditfähigkeit der Gemeinden sei dieses Kapital von Bedeutung. Wenn infolgedessen den Gemeindesteuern ein aktiver Kapital- wert zuzumessen sei, so treffe dies umgekehrt auf der Passivseite für die periodischen Ausgaben nicht zu. In den Erwägungen zum Urteil i. S. Gemeinde Emmen (BGE 49 I 78 ff.) werde allerdings angetönt, ob nicht als Folge der Behandlung der Steuerkraft als Aktivum andererseits gewisse ständig wiederkehrende Ausgaben ebenfalls mit ihrem Kapitalwert unter die Passiven der Vermögensrechnung einzustellen wären. Doch habe das Bundesgericht die Frage damals nur aufgeworfen, nicht entschieden. Jedenfalls könnte es sich nicht um die gewöhnlichen laufenden Ausgaben der Gemeinde han- deIn; sonst müssten neben den· Steuern auch ihre übrigen Einnahmen kapitalisiert werden. In Betracht könnten höchstens die mit den Gemeindesteuern direkt zusam- menhängenden Ausgaben kommen. Ein dahingehendes Eventualbegehren habe aber die Rekmrentin nicht gestellt. Da aus den Akten die Höhe dieser Ausgaben nicht hervorgehe, sei die Rekurskommission nicht in der Lage, zur Frage der Abrechnung derselben Stellung zu nehmen. B. -Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 24. Mai 1928 hat die Einwohnergemeinde Dornach beim Bundes- gericht den Antrag gestellt, der Entscheid der baselland- schaftlichen Staatssteuelrekurskommission vom 28. März 1928 sei wegen Verletzung von Art. 4 und 46 Abs. 2 BV aufzuheben und das im Kanton Baselland steuerbare Vermögen der Rekurrentin auf Fr. 10,170.-, eventuell
316 . Staatsrecht. einen nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Betrag herabzusetzen. Sie ficht die Verweigtrung der Einstellung der streitigen Ausgaben jn die Vumögeus- rechnung als willkürlich und gt:gendas aus der zweit- angeführten Verfassungsvorschrift folgende Gtbot VU"- hältnismässigen Schuldenabzugs verstossend an. Wenn man zum Aktivvumögen bei Gt:meinwcsen, die die Bdugnis zur Steuererh('bung besitzen, auch die Steuu- kraft rechnen wolle, so sei die notwendige Folge, dass alsdann umgekehrt auch die Ausgaben, die du Gtmeinde kraft Gesetzes oder autonomer, auf die Dauer bercch- neter Satzung obliegen oder von ihr sonst zur Bdricdi- gung ihrer Bedürfnisse notwendiger Weise jährlich wieder gemacht werden müssen,unter die Passiven aufgenommen werden .müssten. Zur Deckung dieser Ausgaben sei der Steuerertrag in erster Linie b(,stimmt. Nur soweit nach ihrer Bostreitung noch ein Überschuss bldbe, könne die Gemeinde über ihn für andere Zwecke verfügen und stellten deshalb die Steuereinnahmen ein frdes Aktivum dar. Bis zu jenem Bl.Otrag sei daher auch der kapitalisierte Steuerwert gebundenes Vermögen, bdastet mit dem kapitalisierten Werte solcher Ausgaben. Die Aufwendungen, welche die Rt.:kurrentin hier kapi- talisiertunter die Passiven eingestellt habe, fiden abu alle unter den B~griff der ständig wiedukc,hrenden, notwendigen, aus dem Steuerertrag zu bestrdtenden Ausgaben im oben umschriebenen Sinne. C. -Die Staatssteuerrekurskommission von Basel- fand hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Sie sucht darzulegen, dass die Auffassung der Rckurrentin ausser aus den im angefochtenen Entscheide angeführten. noch aus anderen Gründen nicht haltbar sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
318 Staatsrecht.
(nicht hypothekarisch versicherten) Schulden als unzu-
treffend abzulehnen, und im Falle Einwohnergemeinde
Luzern gegen Nidwalden (ebenda 49 I 124) eine anteil-
mässige
Blastung des Gesamtvermögens der Gemeinde
mit Schulden von rund 50 % gegenüber einer nach der
Gemeinderechnung vorhandenen Überschuldung anzu-
nehmen.
In Frage standen im ersteren Falle (Emmen)
dem Staat gehörende Waldungen und Felder, im zweiten
ein in einem anderen Kanton gelegenes Ferienheim für
die Schuljugend der rekurrierenden Gemeinde (Luzern).
In den Urteilen i. S. Stadt Zürich gegen Zug (schon
erwähnt)
und Einwohnergemeinde Aarau gegen Solothurn
(BGE 47 1273 ff. insbes. 286
Erw.5), wo es sich um wirt-
sch.lftliche Unternehmungen einer Gemeinde handelte,
die
mit Teilen ihrer Anlagen auf ein anderes Kantons-
gebiet übergriffen -eine Gemeindewasserversorgmg,
ein Gemeindeelektrizitätswerk -hat das BundesgerIcht,
um den durch den auswärtigen Kanton vom Werte der
seiner Steuerhoheit unterliegenden Vermögensteile ab-:-
zuziehenden Schuldenanteil zu bestimmen, einen anderen
Weg eingeschlagen.
Es wies zwar auch hier darauf hin,
dass bei einer Verlegung der Gesamtschulden
nach dem
Verhältnis derselben zum Gesamtbetrag der Aktiven
auch der Steuerkraft in angemessener Weise als Aktivum
R~chnung zu tragen wäre. Tatsächlich hat es dann
aber doch den Schuldenabzug nicht nach diesem Mass-.
stabe geordnet, sondern die betreffende Gemeinde-
anstalt, obwohl sie rechtlich einen biossen Zweig der
Gemeindeverwaltung ohne eigene Rechtspersönlichkeit
bildete,
doch für die interkantonale Steuerausscheidung
wie ein besonderes selbständiges Unternehmen behandelt
und als massgebend erklärt, wie bei einem Unternehmen
gleicher oder ähnlicher
Art, das als privatwirtschaft-
liches betrieben würde, das Verhältnis von eigenem und
fremden Kapital sich gestalten würde, d. h. in welchem
M.lsse ein privater Unternehmer für den Bau und Be-
trieb dauernd den Kredit in Anspruch nehmen würde
Doppelbesteuerung. N° 41. 319
und dazu in der Lage wäre. Dieses Verhältnis wurde
nach freiem Ermessen auf 1 : 1 bestimmt und der aus-
wärtige Kanton demnach verpflichtet, vom Steuerwert
der seinem Gebiete angehörenden Werkanlagen die
Hälfte als Schuldenanteil abzuziehen. Auf denselben
Boden
hat sich das Bundesgericht auch in dem nicht
veröffentlichten Urteil
i. S. Gemeinde Meggen gegen
Kanton Schwyz vom 1. März 1924 gestellt, das ebenfalls
eine Gemeindewasserversorgung betraf. Die
hier ange-
wendete Methode
der Schuldenverlegung ist ferner
seither noch
in einem Gutachten befürwortet worden,
das in einem neuerlichen (in der Folge durch Vergleich
erledigten) Steuerstreite der Einwohnergemeinde
Aarau
für ihr Elektrizitätswerk gegen den Kanton Solothurn
dem Bundesgericht von den Herren Prof. Weyermann,
Ingenieur Schurter
und Ingenieur Bitterli erstattet
worden ist. Es wird darin ausgeführt, dass die theore-
tisch korrekte Bestimmung
des Schuldenanteils nach
dem Verhältnis der Gesamtpassiven zu den Gesamt-
aktiven bei Gemeinden auf erhebliche praktische Schwie-
rigkeiten stosse.
Nicht nur lasse sich bei einem grossen
Teile
kommunaler Anlagen der steuerlich massgebende
« Vermögenswert » wegen ihrer besondern Natur· und
ihres Verwendungszweckes nur sehr schwer bestimmen.
Dasselbe gelte
auch für die Schätzung der Steuerkraft
aus dem tatsächlichen Steueraufkommen
durch Anwen-
dung dnes Kapitalisationsfaktors. Grosse Steuerein-
nahmen
brauchten nicht auf einem entsprechend hohen
Steuerkapital zu beruhen, sie
könnten ihren Grund auch
in einem. durch die Verhältnisse der Gemeinde aufge-
zwungenen
starken Anziehen der Steuerschraube haben.
Wolle man aus den fortlaufenden Steuereingängen einen
. Vermögensposten konstruieren, so würden ferner ande:..
rerseits auch die ihnen entgegenstehenden regelmässigen
Verpflichtungen
in Anschlag zu bringen und in einem
gewissen Umfang zum Schuldkapital
zu rechnen sein.
Wenn umgekehrt für die Verwendung von Fremd-und
320 Staatsrecht.
Eigenkapital in privatwirtschaftlic11en Unternehmungen
eines bestimmten Gewerbezweiges eine feste Relation
ebenfalls
nicht bestehe, sondern dafür in weitem Umfange
die Verhältnisse des einzelnen Falles massgebend seien,
so bestünden doch gegen die aus
der Beobachtung einer
hinreichenden
Zahl geeigneter Vergleichsfälle hergelei-
tete Aufstellung eines Durchschnittssatzes in dieser
Beziehung keine grösseren oder weniger grosse Bedenken
als gegen die Bestimmung des
Schuldenabzug< s nach
dem Verhältnis der Gesamtpassiven zu den Gesamt-
aktiven der Gemeinde angesichts der Hindernisse, die
sich einer solchen
Wertung entgegenstellen. Anderer-
seits habe die letztere Methode
den Nachteil, dass für
jede neue Steuerperiode eine Neuwertung der in Betracht
kommenden Objekte des sonstigen Gemeindevermögens
vorgenommen werden müsste, ohne dass sich doch davon
ein zuverlässiges Resultat erwarten liesse. Es empfehle
sich deshalb, an der anderen Berechnungsweise, die das
Bundesgericht bisher bei
gemeinwirtschaftlichen Unter-
. nehmungen von Gemeinden mit Anlagen in anderen
. Kantonen befolgt habe, in der Regel auch weiterhin
festzuhalten.
Eine von den Experten durchgeführte
zahlenmässige Vergleichung des Verhältnisses von Eigen-
und Fremdkapital bei den schweizerischen Privatunter-
nehmungen für Eigenerzeugung elektrischer Energie
ergab
dann, dass die vom. Bundesgericht im Urteile
Einwohnergemeinde Aarau gegen Solothurn von
1921
nach freiem Ermessen angenommene Durchschnitts-
relation
von 1 : 1 auch bei einer solchen Nachprüfung
als angemessen
betrachtet werden dürfe.
Da es sich im vorliegenden Falle um den gleichen
Tatbestand handelt, wie er den Urteilen i. S. Stadt
Zürich gegen Zug und Gemeinde Meggen gegen Schwyz
zu Grunde lag, nämlich um eine Gemeindewasserver-
sorgung, rechtfertigt
es sich auch heute wieder den
Anstand
im gleichen Sinne zu lösen, womit der zwischen
den
Parteien bestehende Streit darüber, ob und in
Doppelbesteuerung. N° 42. 321
welchem Umfange bei einer Verlegung nach dem Ver-
hältnis der Gesamtaktiven und -passiven der Gemeinde
dem. Aktivposten Steuerkraft ein Gegenposten
in den
PaSSIven für ständig Wiederkehrende Ausgaben entgegen-
zustellen wäre, gegenstandslos wird.
2. -Die Frage, ob es nicht am Platze sei aus
den
gleichen Gründen, wie sie im oben ·erwähnten Gutachten
angeführt sind, auch bei Grundeigentum einer Gemeinde
usser Kantons, das nicht Teil eines gemeinwirtschaft-
che.n Unter?ehmens bildet, den Schuldenabzug in
u?nhchel Welse unter Anwendung eines den Verhält-
llIssen angepassten, nach billigem Ermessen bestimmten
Durchschnittssatzes zu regeln,
kann für heute offen
bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Besteue-
rung
im Kanton Baselland nur die Hälfte des \Vertes
der dortigen Liegenschaft der Rekurrentin mit Anlagen
(Fr. 39,640) unterworfen werden darf .
42. Urteil vom. SO. November 1928
i. S. Osterwalder gegen Zürioh.
Besteuerung von Ehegatten, die sich in verschiedenen Kan-
tone ufalten, speziell für das aus nnselbständiger Be-
ruf~tatIgkeit des Ehemannes herrührende Einkommen.
s 1st nach Art. ·16 Abs. 2 BV unzulässig, eine Ehefrau, die
SIch in einem andern Kanton als der Ehemann aufhält
lediglich deshalb, weH sie mit diesem nicht zusammenlebt'
as besonderes Steuersubjekt zu behandeln und dabei fü;
dIe Unterhaltsbeiträge, die sie vom Ehemann erhält mit
der Einkommenssteuer zu belasten. '
A. -Die Rekurrentin ist mit Julius Osterwalder ver-
heiratet, der aargauischer
Beamter ist und unbestritte-
nermassen in Aarau wohnt. Sie selbst ist im Herbst
1921 von Aarau weggezogen und hält sich seit Ende
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