BGE 54 I 279
BGE 54 I 279Bge03.05.1928Originalquelle öffnen →
278 Staatsrecht.
des Dirnen-und Zuhältertums, also vor allem gesund-
heits-und sitten polizeiliche Erwägungen, die ihn veran ..
lasst hätten, Vorschriften über den Tanzunterricht zu
erlassen. Und mit Bezug auf den Bewilligungszwang
und die Gebührenpflicht im besondern erklärt er. dass
vor Erlass der Verordnung allgemein über die im Tanz-
unterricht eingerissene Sittenlosigkeit geklagt worden
sei
und dass man diesen Klagen nur durch Vorschriften
über die moralische Eignung
der Tanzlehrer habe gerecht
werden können.
Es handelt sich danach um eine Be-
schränkung aus wesentlich sittenpolizeilichen Rück-
sichten, die sich jedenfalls da rechtfertigt, wo Veran-
staltungen in Frage stehen, die für jedermann zugäng-
lich sind und so leicht zu andern Zwecken benutzt
werden können als zu denen, weIchen sie dem Namen
nach dienen sollen.
Sitten polizeiliche Erwägungen dieser
Artbilden aber einen genügenden Grund, um die Ausübung
des Gewerbes
an eine vorherige Bewilligung zu knüpfen
und deren Erteilung von einer Prüfung der Eignung und
Zuverlässigkeit des Bewerbers in Hinsicht auf die Gefahr
von Missbräuchen abhängig zu machen. Die Pflicht
zur
Bezahlung einer Kontrollgebühr sodann steht mit dem
Bewilligungszwang in engstem. Zusammenhange. Auch
sie konnte infolgedessen
auf dem Verordnungswege ein-
geführt werden, soweit man es noch mit einer Gebühr,
nicht
mit einer Steuer zu tun hat. Das trifft aber hier
zu ; die Höhe der
vorgesehenen Abgabe hebt sie nicht
. über das für Gebühren zulässige Mass hinaus und auch
die Abstufung nach dem
Umfange der vorauszusehenden
Kontrolle
ist zulässsig (BGE 53 1 S.482 ff. und die dort
erwähnten früheren Entscheide).
2. -Die durch die Bundesverfassung gewährleistete
Gewerbefreiheit
steht der Einführung einer Patent-
pflicht und besondern polizeilichen Kontrolle über
einzelne Gewerbe nicht entgegen, sobald dafür Gründe
des öffentlichen Wohles angeführt werden können (vgL
BURCKHARDT Komm. zur BV S. 269, ferner BGE 38 I
72; 42 17,15 und 127; 461219, 332; 47 1259; 48 1274;
Interkantonale AusliefernnR. N° 38.
279
285, 457; 49 I 91; 51 I 292; 52 1225; 53 1118,197).
Solche Gründe lagen aber hier, wie bereits ausgeführt,
vor. Ebensowenig wie der Bewilligungszwang verstösst
die Gebührenpflicht gegen Art.
31 der BV, der sogar die
Erhebung besonderer Gewerbesteuern zulässt.
3. -Bei der Ausübung
der anderen, von den Rekur-
renten angeführten Gewerbe haben sich ähnliche sitten-
polizeiliehe Misstände, wie der Regierungsrat in seiner
Vernehm-Iassung
feststellt,bis jetzt nicht ergeben,
womit der Vorwurf rechtsungleicher Behandlung
entfällt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IX. INTERKANTONALE
AUSLIEFERUNG
EXTRADITION ENTRE CANTONS
38. Auszug aus dem Orteil vom 9. Juni 1928
i. S. Zürloh gegen Bem.
Bundesgesetz betr. die Auslieferuug unter den Kantonen vom
24. Juli 1852. Verhältnis von Art. 1 Abs. 2 zu Art. 4 Abs. 2.
Auslegung
der letzteren Vorschrift. Begriff der Mitschuld
im S. derselben. Anwendbarkeit auch, wenn die ganze
verbrecherische Tätigkeit,.
neben der «Haupthandlung.
auch die Nebenhandlungen der übrigen Teilnehmer im
ersuchenden Kanton vor sich gegangen sind. «Mitschuld »-
Verhältnis speziell bei den Vergehen des leichtsinnigen oder
betrüglichen Bankerotts, wenn der in Konkurs geratene
Schuldner eine juristische Person ist, inbezug auf .die ver-
folgten Gesellschaftsorgane. Einwendung des Nle.derlas-
sungskantons, der selbst die Strafverfolgung gegen emzelne
Teilnehmer
übernehmen will, dass der ersuchende Kanton
zur Verfolgung dieser Vergehen nicht zuständig sei, weil
die
Strafhoheit inbezug darauf nach Bundesrecht ud d?m
eigenen Strfrecht des ersuchenden Kanton~ ausschleslich
dem Kanton der Konkurseröffnung und rucht demJerugen
des
Ortes, wo die Bankerotthandlungen vorgenommen
worden sind, zustehe.
280 Staatsrecht. Nach § 200 des zürcherischen StGB « ist, wer zahlungsunfähig geworden ist oder sich fälschlich für zahlungsunfähig ausgibt, des betrüglichen Bankerotts schuldig, wenn er: a) und b) ...... , c) seine Rechnungs- und Handlungsbücher verheimlicht, beiseite geschafft, gefälscht oder w a h r h e i t s w i d r i g g e f ü h r t hat. » Der in Konkurs geratene Schuldnel' wird nach § 202 wegen leichtsinnigen Bankerotts bestraft, wenn er: «a) -c) ....•...••. cl) im Bewusstsein der Insolvenz den Ausbruch des Konkurses dadurch hinauszuschieben versucht hat, dass er neue erhebliche Schulden einging und die auf diesem 'Vege erhobenen Gelder oder Waren verschwendete oder verschleuderte. » 'Veun im Konkurse von eingetragenen juristischen Personen, Aktiengesell- schaften und Genossenschaften inbegriffen, die Voraus- setzungen der §§ 200 und 202 zutreffen, so finden diese Vorschriften Anwendung auf « die schuldigen Einzel- personen der Verwaltungs-und Aufsichtsorgane » (§ 205). Am 28. Oktober 1926 wurde über die Aktiengesell- schaft « Schweiz. Vereinsbank ) mit Sitz in Zürich dort der Konkurs eröffnet. Im Zusammenhang damit leiteten die zürcherischen Behörden gegen die Gesell- schaftsorgane (Verwaltungsräte, DireKtoren und Mit- glieder der KontrollsteIle ) eine Strafuntersuchung ein, die im weiteren Verlaufe auch auf die Verhältnisse bei der Genossenschaft « Hypothekenkreditverein Zürich» einer Gründung der Vereinsbank, und die Verwaltungs- organe dieser Genossenschaft ausgedehnt wurde. Nach der Auffassung der zürcherischen Untersuchungsbe- hörden war die Vereinsbank schon seit einer Reihe von Jahren, der Hypothekenkreditverein schon seit Schluss des ersten Geschäftsjahres 1919 in stets steigendem Masse überschuldet. Die Bücher und die mit ihnen überein- stimmenden, vom Venvaltungsrat genehmigten Bilanzen wiesen statt dessen regelmässig Aktiven-und Rechnungs- überschüsse aus. Den Direktoren und Verwaltungsrätell beider Unternehmungen und den Mitgliedern der Kon- Interkantonale Auslieferung. N° 38. 281 . trollstelle der Vereinsbank wird deshalb das Vergehen des betrüglichen Bankerotts nach § 200 litt. c, beim Hypothekenkreditverein ferner des leichtsinnigen Banke- rotts nach § 202 litt. d des zürch. StGB vorgeworfen. Je gegen mehrere gewesene Direktoren und Verwaltungs- räte gemeinsam erstreckt sich die Untersuchung ausser- dem noch auf weitere als Betrug und Unterschlagung qualiflzierte Tatbestände. Der Sitz des Hypotheken- kreditvereins war im Oktober 1926 nach dem Zusammen- bruch der Vereinsbank von Zürich nach Lausanne verlegt worden. Im Januar 1928 wurde auch über ihn hier der Konkurs eröffnet. Von den Angeschuldigten sind drei: der frühere Dele- gierte des Verwaltungsrats und Direktor des Berner Sitzes der Vereinsbank und Verwaltungsrat des Hypo- thekenkreditvereins A., der Verwaltungsrat bei beiden Gesellschaften B. und ein Mitglied der KontrollsteIle der Vereinsbank C. in Bern niedergelassen. Der Kanton Zürich verlangte von Bern die Auslieferung dieser Personen, des C. wegen betrüglichen Bankerotts im Falle der Vereinsbank (durch die VOll ihm abgegebenen Revisionsberichte), des A. und B. ausserdem wegen der übrigen oben erwähnten Anschuldigungen, für das in Art. 2 des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 (AusIG) nicht envähnte Vergehen des leichtsinnigen Bankerotts gestützt auf eine im Jahre 1910 zwischen den beiden Kantonen ausgetauschte Gegenrechtserklärung. Bem weigerte sich dem Gesuche zu entsprechen und erklärte, dass es die Auszuliefernden wegen der in Betracht kommenden Vergehen durch seine Gerichte beurteilen lassen werde (Art. 1 Abs. 2 AusIG). Es anerkannte, dass Zürich trotz dieser Erklärung die Auslieferung verlangen könnte, wenn ~in Fall des Art. 4 Abs. 2 AuslG vorläge, bestritt aber, dass dies zutreffe, und sprach ferner dem Kanton Zürich für die Konkursvergehen im Falle des Hypothekenkreditvereins die Zuständigkeit zur Straf- verfolgung ab, nachdem die Konkurseröffnung über
282 Staatsreeht. diese Genossenschaft in Lausanne stattgefunden habe. Auf Klage des Kantons Zürich hat das Bundes-- gericht den Kanton Bern verpflichtet dem Auslieferungs- begehren Folge zu geben : Aus den Gründen:· ({ Durch die Gegenrechtserklärung vou 1910 ist das Vergehen des leichtsinnigen Bankerotts für den Verkehr zwischen den beideu Kautoneu einem Auslieferungs- vergehen i. S. von Art. 2 AuslG gleichgestellt wordeu. Der Kanton Bern kann demnach auch inbezug darauf wie für die anderen Vergehen, die Gegenstand des Aus- lieferungshegehrens bilden, wenn im übrigen die Voraus- setzungen der Auslieferungspflicht gegeben sind, die Aus- lieferung nur insofern durch Übernahme der Strafver- folgung abwenden, ais es sich nicht um Tatbestände handelt die nach den konkreten Umständen der Begehung unter Art. 4 Abs. 2 AuslG fallen. Trifft letzteres zu, so geht das im Interesse der Konzentration des Strafver- fahrens hier dem Kanton des Orts der Haupthandlung eingeräumte Recht die Auslieferung « aller Mitschuldigen in anderen Kantonen » zu verlangen, nach feststehender und VOll Sern nicht angefochtener Auslegung der Be- fugnis des Heimat-oder Niederlassungskantone aus Art. 1 Abs.2., selbst die Strafverfolgung zu übernehmen, vor und schliesst diese aus (BGE 3 S. 666 Ern. 2, 34 I 292 Ern. 3, 44 I 179, 52 1'170). Da nicht bestritten wird,. dass die den drei Auszu- liefernden vorgeworfenen Handlungen an sich geeignet wären, die Tatbestandsmerkmale der behaupteten Ver- gehen (betrüglicher und leichtsinniger Bankerott, Betrug und Unterschlagung) im Sinne des AuslG Art. 2, der Gegenrechtserklärung zwischen den heiden Kantonen von 1910 und des zürcherischen StGB zu erfüllen, noch eingewendet wird, dass sie nach dem Rechte des er- suchten Kantons, Bern nicht strafbar wären (BGE 27 I 748/49,,(1 1508 Ern. 2), bleibt somit einzig zu prüfen, Interkantonale Auslieferung. N° 38. 283 ob auch die besonderen Voraussetzungen zutreffen, deren es nach dem AuslG bedarf, um die Übernahme der Strafverfolgung durch den Niederlassungskanton auszuschliessen, ferner ob uicht selbst dann Bern allen- falls die Auslieferung inbezug auf einzelne dieser Ver- gehen deshalb ablehnen könne, weil dem Kanton Zürich aus anderen Gründen die örtliche Zuständigkeit (Straf- hoheit) für deren Verfolgung fehle. Wenn Art. 4 Abs. 2 AuslG von « ein emin mehreren Kantonen begangenen Vergehen» spricht, so will dies nicht bedeuten, dass dieselbe Person in verschiedenen Kantonen gehandelt haben müsse. Vielmehr ist dabei. wie die Fortsetzung « aller Mitschuldigen in andeen Kantonen » zeigt, in erster Linie an den Fall gedachl, wo ein Vergehen von mehreren Personen gemeinsam verübt worden ist und die verschiedenen Mitschuldigen nicht im gleichen Kanton gehandelt haben. Puter « Mitschuldigen» aber sind zunächst jedenfalls alle Teilnehmer am Vergehen im weitetesten Sinne, neben den Gehilfen auch der Anstifter oder Mittäter zu verstehen (BGE 34 I 291 Ern. 2, 44 I 178). Es genügt m. a.W., dass ein strafbarer Erfolg durch das strafrechtlich zu- rechenbare Zusammenwirken verschiedener Personen herbeigeführt worden und die dafür hauptsächlich in· Betracht kommende Handlung im Gebiet des ersuchendeu. Kantons vor sich gegangen ist. Schon im Urteil BGE 6 212 ff. insbesondere 217 Erw. 2 ist das Bundesgericht noch einen Schritt· weitergegangen, indem es unter den Begriff auch den Begünstiger einbezog, mit der Begrün- dung: obwohl die Begünstigung keine blosse Teilllahme- handlung, sondern ein selbständiges Delikt . darstdle. bestehe doch zwischen dem Handeln des Begünstigers· und demjenigen des Täters der Haupthandlung ein· so naher Zusammenhang, dass der erstere in einem weiteren Sinne noch als Mitschuldiger des letzteren bezeichnet werden könne und tatsächlich auch bezeichnet werde: dem Wesen des bundesstaatlichen Verhältnisses:
284 Staatsrecht. entspreche es aber die Pflicht der Gliedstaaten zur Rechtshilfe· in Strafsachen in ausdehnendem Sinne zu fassen: es liege dies für die hier zu lösende spezielle Frage auch im Interesse der Rechtspflege, das regel- mässig die gleichzeitige Untersuchung und Aburteilung kor.mexer Straftaten erfordern werde (bestätigt in BGE 52 I 168 Erw. 2). Aus dem eben angedeuteten Grunde ergibt sich auch, dass die Anwendung der Vorschrift trotz des Wortlauts nicht auf den Fall beschränkt bleiben kann, wo die Teil- handlungen der verschiedenen Teilnehmer auf ver- schiedene Kantonsgebiete entfallen. Wenn das AuslG sogar für diesen Fall die sämtlichen Teilnehmer am Vergehen ohne Rücksicht auf ihren Wohnort vor den Richter des Ortes der Haupthandlung verweist. so war dafür die Erwägung massgebend, dass nur so eine möglichst vollständige Ennittlung der Wahrheit auch bei solchen komplexen Vergehen und die gleich- mässige Behandlung und Beurteilung· aller Tatmomente und Täter gewährleistet werden kann. Dass beides er- reicht werde, liegt nicht nur im Interesse der Gerechtig- keit, sondern auch der wirksamen Bekämpfung des Verbrecherturns, einem Bestreben, das allen Gliedern des Bundesstaates gemeinsam sein muss. Jener Zweck- gedanke des Gesetzes aber trifft in ganz gleicher Weise bei jedem von mehreren Personen gemeinsam verübten Vergehen zu, mögen nun die" einzelnen Teilnahmehand- ]ungeu sich auf das Gebiet ver::.chiedener Kantone ver- teilen oder neben der Haupt-auch die Nebenhandlungen, also die ganze verbrecherische Tätigkeit, sich im Gebiet des ersuchenden Kantons abgespielt haben. Ein sachlicher Grund, der den Gesetzgeber hätte bewegen können, im ersten Falle die Trennung des Strafverfahrens gegen die einzelnen Teilnehmer durch Übernahme der Straf- verfolgung seitens der Niederlassungskantone für ihre Niedergelassenen auszuschliessen, im zweiten Falle da- gegen eine solche Spaltung zuzulassen, ist schlechter- Interkantonale Auslieferung. N° 38. 285 dings nieht ersichtlich. Hat der Niederlassungskanton den Teilnehmer selbst dann an den Kanton des Ortes der Haupthandlung herauszugeben, wenn die Teil- nahmehandlung auf sei n e m eigenen, Gebiet oder demjenigen eines dritten Kantons begangen worden war, so muss diese Pflicht noc11 vielmehr bestehen. wenn auch für den Teilnehmer der Tatort (im Sinne des körperlichen Handeins) sich am Orte der Haupthandlung befindet, und in der noch weitergehenden Verpflichtung, wie sie das Gesetz ausdrücklich ausspricht, als das Mindere eingeschlossen sein. Wenn das Bundesgericht in den Urteilen BGE 3 S. 666 Erw. 2, 34 I 291 Erw. 2 und 44 I 179 jeweilen festgestellt hat, dass in der Tat Haupt- handlung und Nebenhandlung des auszuliefernden Teil- nehmers in verschiedenen Kantonen vor sich gegangen seien, so ist damit nur ausgesprochen worden, dass der vom ersuchenden Kanton erhobene Anspruch infolge- dessen schon nach dem Wortlaut des Gesetzes begründet sei. Die Frage, ob nicht die Lösung auch dann die näm- liche sein müsste, wenn Haupt-und Nebenhandlung auf das gleiche Kantonsgebiet fielen, ist dadurch nicht präjudiziert worden und brauchte nach den Umständen des Falles nicht entschieden zu werden. Der Kanton Bern glaubt demnach zu Unrecht dem Aus- lieferul1gsbegehrel1 für die Vergehen des betrüglichen und leichtsinnigen Bankerotts schon mit der Begrün- dung entgegentreten zu können, dass sich bei diesen der Begehungsort rechtlich, gleichgiltig wo körperlich ge- handelt worden sei, immer nur an einem Orte,demjenigen der Konkurseröffnung befinden und deshalb von einem in mehreren Kantonen begangenen Vergehen überhaupt nie gesprochen werden könne. Selbst wenn dem so wäre, was einstweilen unerörtert bleiben kann, würde sich daraus nicht die angenommene Folge, nämlich der grundsätzliche Ausschluss der Anwendbarkeit von Art. 4 Abs. 2 AuslG ergeben. sondern sich höch~tens fragen, ob. wenn die Konkurseröffnung ausserhalb des Kantons
286 Staatsrecht.
Zürich stattgefunden hat, Brn nicht die Auslieferung
deshalb ablehnen könne, weil Zürich
für diese Vergehen
nicht der Ort der « Haupthandlung» und zu deren
Verfolgung nicht zuständig sei.
Verfehlt ist auch der weitere auf § 205 des zürcheri-
schen
StGB gestützte Versuch, für das eine oder andere
Vergehen, wenn
der in Konkurs geratene Schuldner
eine juristische Person ist, die Möglichkeit eines
Teilnahme-
« Mitschuld »)-verhältnisses inbezug auf die
Begehung überhaupt auszuschliessen. Wenn
dort be-
stimmt wird, dass beim Konkurse juristischer Personen
die Vorschriften
der §§ 200 und 202 auf « die schuldigen
Einzelpersonen der Verwaltungs-
und Aufsichtsorgane
Anwendung finden
», so heisst dies nur, dass die blosse
Stellung als
Organ des in Konkurs geratenen Verbandes
noch keine strafrechtlic"he Haftung der betr. Person für
vorgekommene,
unter § 200 oder 202 fallende Handlungen
begründet, sondern
der Einzelne dafür nur insoweit
einzustehen
hat, als er selbst bei der Handlung in einer
Weise schuldhaft mitgewirkt
hat, die ihn nach allge-
meinen strafrechtlichen Grundsätzen als
Täter oder
doch Teilnehmer
erscheinen lässt. Nur dahin gehen denn
auch die Ausführungen des bei
ZELLER, Kommentar
zum StGB § 205 NI'. 3 zitierten obergerichtlichen Urteil.,.
Keineswegs folgt daraus, dass das Handeln jeder den
Verwaltungs-
und Aufichtsorganen angehörenden Per-
son auch abgesehen davon 'getrennt für sich, als ein
Sondertatbestand
zu behandeln und zu beurteilen sei
und, selbst wenn unter § 200 oder 202 fallende Tatbe-
tände von mehreren solchen Personen gemeinsam ver-
wirklicht worden sind, darauf gleichwohl die Regeln
über die Teilnahme
an Vergehen keine Anwendung
finden. Umsoweniger
besteht für eine solche Sonder-
behandlung auslieferungsrechtlich, vom Standpunkte
des Art. 4 Abs. 2 AuslG ein Anlass. Gerade die Eigenart
beider Deliktsarten muss vielmehr richtiger Weise das
Gegenteil. nämlich eine Erweiterung des Geltungs-
Interkantonale Auslieferung. N° 38,
287
gebietps der letzterwähnten Vorschrift noch über den
eben gezogenen
Rahmen hinaus bewirken. Indem der
Gesetzgeber gewisse Handlungen des Schuldners aus dem
Gesichtspunkte des betrüglichen oder leichtsinnigen
Bankerotts als
strafbar erklärt, wenn der Schuldner
(nachher oder vorher) zahlungsunfähig geworden, in
Konkurs
geraten ist, fasst er durch diese tatsächliche
. Bedingung· der Strafbarkeit die Gesamtheit der betl'.
Handlungen zu einem einheitlichen Vergehen zusammen.
Der Schuldner, der eine jener Arten von Handlungen
zu verschiedenen Malen vorgenommen
(z. B. wiederholt
wahrheitswidrige Bucheinträge gemacht) oder mehrere
davon nebeneinander
vt.rübt (z. B. die Bücher wahrheits-
widrig geführt
und Aktiven beseitigt) hat, macht sich
gleichwohl
nur ein Mal des betrüglichen oder leichtsin-
nigen Bankerotts schuldig.
Er begeht nicht das Vergehen
mehrfach in Realkonkurrenz (vgl. in diesem Sinne speziell
auch für das zürcher. StGB,
ZÜRCHER, Kommentar zu
§ 200 NI'. 2; ZELLER, Kommentar § 200 Nr. 9). Bei dieser
Sachlage
kann aber auch, um Art. 4 Abs. 2 AuslG auf
ein Auslieferungsbegehren wegen betrüglichen oder leicht-
innigen Bankerotts beim Konkurse einer juristischen
Person als anwendbar erscheinen zu lassen, nicht
ge-
fordert werden, dass gerade bei dem einzelnen dem Aus-
zuliefernden vorgeworfenen
Tatbestand eine Mitwirkung
noch anderer Personen stattgefunden habe und auch für
ihn getrennt betrachtet der Ort der « Haupthandlung »
im ersuchenden Kanton liege. Nach dem ganzen Zweck-
gedanken
der Vorschrift und der weiten Auslegung, die
mit Rücksicht darauf dem Begriff der « Mitschuld »
auch nach anderer Richtung, so z. B. durch die oben
erwähnte Unterstellung der Begünstigung darunter,
in
der bundesgerichtlichen Praxis schon gegeben worden
ist, muss
e., vielmehr genügen, dass solche Bankerott-
handlungen ausser vom Auszuliefernden noch von
andern
Organen der juristischen Person, wenn schon vielleicht
unabhängig von ihm und zu verschiedenen Zeiten be-
288
Staatsrecht.
gagen worden. sid und der hauptsächliche, wichtigste
Tell derselben III Ihrer Gesamtheit betrachtet im Gebiet
des ersuchenden
Kantons vor sich gegangen ist ........ .
(folgen Ausführungen darüber, dass beides
für die Kon-
kursvergehen sowohl im Falle der Vereinsbank als des
Hypothekenkreditvereins zutreffe
und auch bei den
weiteren Vergehen, die Gegenstand des Auslieferungs-
begehrens
blden nicht behauptet werde, dass die Haupt-
handlung mcht 1m Kanton Zürich vor sich gegangen sei,
sondern bloss dass
der einzelne Teilnehmer oder die
verschiedenen Teilnehmer zusammen
nicht in mehreren
Kantonen geh3ndelt hätten).
« Wenn Bern weiter einwendet, dass Zürich trotz der
tatsächlichen, körperlichen Verknüpfung der Banke-
rottl>andlungen mit seinem Gebiete zur Verfolgung der
Konkursvergehen (leichtsinniger und betrüglicher Banke-
rott) im Falle des Hypothekenkreditvereins deshalb
nicht befugt sei, weil die Konkurseröffnung, die dafür
I' e c h t I ich den Begehullgsort bestimme, nicht in
Zürih sondern im Kanton Waadt erfolgt sei, so wird
damIt dem Art. 4 Abs. 2 AuslG ein Sinn unterstellt
der
ihm nicht zukommt. '
» Die Abgrenzung des örtlichen Geltungsbereichs der
kantonalen Strafnormen und damit der Gerichtsbarkeit
?er kantoalen .Strafgerichte,· soweit sie hlevon abhängt,
Ist, wo sIch mcht dafür ausnahmsweise wie bei den
Pressvergehen aus dem Buntlesrecht gewisse Beschrän-
kngen ergebe, Sche der kantonalen Gesetzgebung.
DIe bundesgenchtlIche
Praxis hat denn auch, von
der Beurteilung von Rekursen
aus Art. 4 BV wegen
willkürlicher Missachtung von Vorschriften dieser
Gesetzgebung selbst abgesehen, darein
nur insoweit
eingegriffen, als es
zur Hebung effektiver positiver oder
negativer Kompetenzkonflikte zwischen den Behörden
verschiedener
Kantone nötig war. Um einen solchen
negativen Kompetenzkonflikt handelte es sich in
dem
Falle Rosasco (BGE 11 S. 107), wo die Strafverfolgung
, I
i
Interkantonale Auslieferung. N° 38. 289
wegen leichtsinnigen Bankerotts dem Kanton der Kon-
kurseröfinung und nicht demjenigen, in dem die inkri-
minierten Akte schlechter Vermögensverwaltung
statt-
gefunden hatten, überbunden wurde. Dass damit nicht
etwa eine bundesrechtliche Gerichtsstandsnorm für solclH
Vergehen überhaupt aufgestellt werden sollte, erhellt
klar aus dem Urteile BGE 52 I 27, wo ein Entscheid
der waadtländischen Anklagekammer
als nicht bundes-
rechtswidrig bezeichnet wurde, wodurch sie die waadt-
ländischen Gerichte als zuständig für die Verfolgung
im Kanton verübter, unter den Begriff des betrüglichen
Bankerotts fallender Handlungen betrachtet hatte, ob-
wohl der Konkurs über den Schuldner in einem anderen
Kanton (Wallis) eröffnet worden war. Insbesondere hat
das Bundesgericht es auch stets abgelehnt, in den Vor-
schriften des Auslieferungsgesetzes (Art. 4 Abs. 2)
mittelbar zugleich eine Ordnung des Gerichtsstands in
Strafsachen zu sehen, wonach die Strafverfolgung inter-
kantonalrechtlich bei innert der Schweiz begangenen Ver-
gehen nur von den Behörden des· Ortes der Begehung
betrieben werden
dürfte und andere Gerichtsstände
daneben regelmässig ausgeschlossen wären (BGE 35 I
6
mit Zitaten). Wenn in der angeführten Vorschrift
von einem in mehreren Kantonen begangenen
Vergehen
und von dem Orte der Verübung der Haupthandlung
die Rede ist, so ist dabei, wie die ganze Ausdrucksweise
zeigt, zweifellos nicht
an den nach bestimmten juristiSChen
Kriterien zu bestimmenden Begehungsort
im rechtlichen
Sinne, sondern an den Ort des körperlichen Handeins
gedacht. Wollte man daraus gleichzeitig eine Gerichts-
standsregel ableiten, so
könnte sie also nur in der Aner-
kennung des Forums
der Haupttat für alle Teilnehmer
am Vergehen und ferner im Vorrang des Ortes, wo die
zur Verwirklichung des
Vergehens dienenden körper-
lichen Handlungen
in der Hauptsache vorgenommen
sind,
vor dem Orte bIosseI', zur Vollendung des Vergehens
noch nötiger Zwischenwirkungen oder des Eintritts des
AS 54 1-1928
20
290 staatsrecht. Erfolges bestehen. Auch wenn man davon absieht und annimmt, da<;s um den Auslieferungsanspmch des Kan- tons der « Haupthandlung» nach Art. 4 Abs. 2 AuslG zu begründen, zu dieser Eigenschaft noch das weitere Erfordernis der rechtlichen Zuständigkeit des betr. Kan- tons zur Strafverfolgung nach den dafür massgebenden besonderen, ausserhalb der zitierten Vorschrift stehenden Grundsätzen gegeben sein müsse, so wird damit die Frage des Bestehens dieser Zuständigkeit nicht zu einer hundesrechtlichen, die nach vom Bundesgericht aufzu- stellenden selbstän~igen Kollisionsregeln zu heurteilen wäre. Es wird vielmehr regelmässig genügen müssen, dass dem ersuchenden Kanton nach seiner eigenen Ge- setzgebung die beanspruchte Strafhoheit zusteht. Die Bestimmung derselben. nach bundesrechtlichen Kolli- ~;ionsregeln können höchstens dann in Betracht kommen, wenn neben dem Kanton Zürich noch ein dritter Kanton das Verfolgungsrecht für sich in Anspruch nähme und mit einem Auslieferungsgesuch an ·den Kanton Bern herangetreten wäre oder wenn der Kanton Bern selbst als Begehungsort des Vergehens im rechtlichen Sinne für sich die bessere Strafberechtigung beanspruchte. Weder das eine noch das andere ist aber der Fall. Der Kanton Waadt, in dem der Konkurs über den Hypo- thekenkreditverein eröffnet worden h t, hat bisher ein Strafverfahren gegen dessen Organe wegen betrüglichen oder leichtsinnigen Bankerotts nicht eingeleitet und Bern behauptet nicht, seinerseits gegen die Auszulie- fernden wegen dieser Vergehen aus eigenem Rechte einen Strafanspruch zu besitzen. Es möchte lediglich von der Möglichkeit Gehrauch machen, als Heimat- oder Niederlas,>ungskanton der Auszuliefernden die Aus- lieferung dadurch abzuwenden, dass es die Strafver- folgung anS tell e des sonst zur Bestrafung berechtigten Kantons übernimmt, eine Möglichkeit, die aber eben versagt, wenn die besonderen Voraus- setzungen des Art. 4 Abs. 2 AuslG vorliegen. Die Aus- Intelkantonale Auslieferung. N° 38. 291 legnng der internen Gerichtsstands-und Kollisionsregeln des ersuchenden Kantons aber muss grundsätzlich den Behörden iiberlassen bleiben, die zu deren Anwen- dung in erster Linie berufen sind, den kantonalen Straf- gerichten. Die Auslieferung könnte daher aus diesem Grunde höchsten .. verweigert werden, wenn zum vorne- herein klar wäre, dass jene sich zur Beurteilung des Falles nach ihrer eigenen Gesetzgebung und Praxis schliesslich unzuständig erklären müssten. Hievon kann im vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Nach Art. 3 des zürcherischen StGB findet dieses Gesetz Anwendung auf alle im Gebiet des Kantons von Inländern oder Ausländern vel'übten Verbrechen. Eine Begriffsbestim- mung des Begehungsortes enthält das Gesetz selbst nicht, weshalb denn auch die kantonale Praxis darin bei den einzelnen Vergehen früher mehrfach geschwankt hat. Die Lücke ist aber seither ausgefülI' worden durch § 1 der StPO vom 4. Mai 1919, wonach ais Ort der Be- gehung sowohl der Ort, wo der Täter gehandelt hat, als derjenige gilt, wo der Erfolg eingetreten ist. Wenn das zürcherische Kas<;ationsgericht in dem vom Kanton Bern :mgerufenen Urteile,Blätter für zürcherische Recht- ~prechung Bd. 24 NI'. 26, die zürcherischen Gerichte als zuständig für die Beurteilung .auch im Auslande ver- übter betrüglicher Bankerotthandlungen betrachtet hat, wenn der Ort der Konkurseröffnung über den Schuldner im Kanton Zürich liegt, so folgt daraus noch nicht, dass es nicht die gleiche Zuständigkeit auch für den Fall angenommen hätte, wo zwar der Konkurs ausserhalb des Kantons eröffnet worden ist, die unter § 200 oder 202 StGB fallenden Handlungen selbst aher im Kanton vor sich gegangen sind. Massgehend ist, dass jedenfalls das zürcherische Obergericht in einem späteren Ent- scheide a. a. O. Nr. 68 im Hinblick aUf § 1 Abs. 2 StPO sich auf diesen Boden gestellt hat und ein nachfolgendes Urteil des Kassatiollsgerichts, wodurch es diese Praxis desavouiert hätte, nicht namhaft gemacht werden kann.
I. BVNDESSTRAFRECHT CODE PENAL FEDERAL 293 39. Urteil des Xassa.tionshofes vom 9. Juli 1928 i. S. Byt gegen Staa.tsanwaltschaft Solothurn und Moll. Art. 67 BStR : Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahn- verkehrs : Voraussetzungen. (Erw. 1 und 2.) _ u erhebliche» Gefährdung im Sinne von Abs. 2. (Erw. 2 litt. b.) Art. 161 Abs. 2 OG : Verhältnis der vom Verurteilten im Zivilpunkt eingelegten Kassationsbeschwerde zu der von der Zivilpartei eingelegten Berufung. (Erw. 3.) Art. 50 OR : «Teilnahme» an fahrlässiger Körperverletzung. (Erw. 3.) A. -Am Abend des 8. Mai 1927 fuhren die Kassa- tionskläger und Monika Moll im Zug Nr. 323 der Solo- thurn-Niederbippbahn von Solothurn nach Hause. Als Monika Moll um 19.29 Uhr in Flumenthal aussteigen wollte, hielten sie die Kassationskläger, die auf der hintern Plattform desselben vVagens standen, scherz- weise an der Hand zurück. Hans Ryf liess sie auf den ersten, \Valter Ryf erst auf den (unmittelbar folgenden) zweiten Signalpfiff des Zugführers los, so dass Monika Moll den \Vagen erst verlassen konnte, als der Zug schon wieder in Bewegung war. Sie fiel dabei so unglücklich, dass sie unter ein Rad geriet und das linke Bein oberhalb des Knies amputiert werden musste. Am 3. Mai 1928 verurteilte das solothurnische Ober- gericht die Kassationskläger zweitinstanzlich wegen fahrlässiger Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahn-
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