278 Staatsrecht.
des Dirnen-und Zuhältertums, also vor allem gesund-
heits-und sitten polizeiliche Erwägungen, die ihn veran ..
lasst hätten, Vorschriften über den Tanzunterricht zu
erlassen. Und mit Bezug auf den Bewilligungszwang
und die Gebührenpflicht im besondern erklärt er. dass
vor Erlass der Verordnung allgemein über die im Tanz-
unterricht eingerissene Sittenlosigkeit geklagt worden
sei
und dass man diesen Klagen nur durch Vorschriften
über die moralische Eignung
der Tanzlehrer habe gerecht
werden können.
Es handelt sich danach um eine Be-
schränkung aus wesentlich sittenpolizeilichen Rück-
sichten, die sich jedenfalls da rechtfertigt, wo Veran-
staltungen in Frage stehen, die für jedermann zugäng-
lich sind und so leicht zu andern Zwecken benutzt
werden können als zu denen, weIchen sie dem Namen
nach dienen sollen.
Sitten polizeiliche Erwägungen dieser
Artbilden aber einen genügenden Grund, um die Ausübung
des Gewerbes
an eine vorherige Bewilligung zu knüpfen
und deren Erteilung von einer Prüfung der Eignung und
Zuverlässigkeit des Bewerbers in Hinsicht auf die Gefahr
von Missbräuchen abhängig zu machen. Die Pflicht
zur
Bezahlung einer Kontrollgebühr sodann steht mit dem
Bewilligungszwang in engstem. Zusammenhange. Auch
sie konnte infolgedessen
auf dem Verordnungswege ein-
geführt werden, soweit man es noch mit einer Gebühr,
nicht
mit einer Steuer zu tun hat. Das trifft aber hier
zu ; die Höhe der
vorgesehenen Abgabe hebt sie nicht
. über das für Gebühren zulässige Mass hinaus und auch
die Abstufung nach dem
Umfange der vorauszusehenden
Kontrolle
ist zulässsig (BGE 53 1 S.482 ff. und die dort
erwähnten früheren Entscheide).
2. -Die durch die Bundesverfassung gewährleistete
Gewerbefreiheit
steht der Einführung einer Patent-
pflicht und besondern polizeilichen Kontrolle über
einzelne Gewerbe nicht entgegen, sobald dafür Gründe
des öffentlichen Wohles angeführt werden können (vgL
BURCKHARDT Komm. zur BV S. 269, ferner BGE 38 I
72; 42 17,15 und 127; 461219, 332; 47 1259; 48 1274;
Interkantonale AusliefernnR. N° 38.
285, 457; 49 I 91; 51 I 292; 52 1225; 53 1118,197).
Solche Gründe lagen aber hier, wie bereits ausgeführt,
vor. Ebensowenig wie der Bewilligungszwang verstösst
die Gebührenpflicht gegen Art.
31 der BV, der sogar die
Erhebung besonderer Gewerbesteuern zulässt.
3. -Bei der Ausübung
der anderen, von den Rekur-
renten angeführten Gewerbe haben sich ähnliche sitten-
polizeiliehe Misstände, wie der Regierungsrat in seiner
Vernehm-Iassung
feststellt,bis jetzt nicht ergeben,
womit der Vorwurf rechtsungleicher Behandlung
entfällt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IX. INTERKANTONALE
AUSLIEFERUNG
EXTRADITION ENTRE CANTONS
38. Auszug aus dem Orteil vom 9. Juni 1928
i. S. Zürloh gegen Bem.
Bundesgesetz betr. die Auslieferuug unter den Kantonen vom
24. Juli 1852. Verhältnis von Art. 1 Abs. 2 zu Art. 4 Abs. 2.
Auslegung
der letzteren Vorschrift. Begriff der Mitschuld
im S. derselben. Anwendbarkeit auch, wenn die ganze
verbrecherische Tätigkeit,.
neben der Haupthandlung.
auch die Nebenhandlungen der übrigen Teilnehmer im
ersuchenden Kanton vor sich gegangen sind. Mitschuld -
Verhältnis speziell bei den Vergehen des leichtsinnigen oder
betrüglichen Bankerotts, wenn der in Konkurs geratene
Schuldner eine juristische Person ist, inbezug auf .die ver-
folgten Gesellschaftsorgane. Einwendung des Nle.derlas-
sungskantons, der selbst die Strafverfolgung gegen emzelne
Teilnehmer
übernehmen will, dass der ersuchende Kanton
zur Verfolgung dieser Vergehen nicht zuständig sei, weil
die
Strafhoheit inbezug darauf nach Bundesrecht und d?m
eigenen Strnfrecht des ersuchenden Kanton ausschlnesnlich
dem Kanton der Konkurseröffnung und rucht demJerugen
des
Ortes, wo die Bankerotthandlungen vorgenommen
worden sind, zustehe.
Nach 200 des zürcherischen StGB ist, wer
zahlungsunfähig geworden
ist oder sich fälschlich für
zahlungsunfähig ausgibt, des betrüglichen Bankerotts
schuldig, wenn er: a) und b) ...... , c) seine Rechnungs-
und Handlungsbücher verheimlicht, beiseite geschafft,
gefälscht oder w a h r h e i t s w i d r
i g g e f ü h r t
hat. Der in Konkurs geratene Schuldnel' wird nach
202 wegen leichtsinnigen Bankerotts bestraft, wenn
er: a) -c) .... ... . cl) im Bewusstsein der Insolvenz
den Ausbruch des Konkurses dadurch hinauszuschieben
versucht
hat, dass er neue erhebliche Schulden einging
und die auf diesem 'Vege erhobenen Gelder oder Waren
verschwendete oder verschleuderte.
'Veun im Konkurse
von eingetragenen juristischen Personen, Aktiengesell-
schaften
und Genossenschaften inbegriffen, die Voraus-
setzungen der
200 und 202 zutreffen, so finden diese
Vorschriften Anwendung
auf die schuldigen Einzel-
personen
der Verwaltungs-und Aufsichtsorgane ( 205).
Am 28. Oktober 1926 wurde über die Aktiengesell-
schaft
Schweiz. Vereinsbank ) mit Sitz in Zürich
dort der Konkurs eröffnet. Im Zusammenhang damit
leiteten die zürcherischen Behörden gegen die Gesell-
schaftsorgane (Verwaltungsräte, DireKtoren
und Mit-
glieder der KontrollsteIle ) eine Strafuntersuchung ein,
die
im weiteren Verlaufe auch auf die Verhältnisse bei
der Genossenschaft Hypothekenkreditverein Zürich
einer Gründung der Vereinsbank, und die Verwaltungs-
organe dieser Genossenschaft ausgedehnt wurde. Nach
der Auffassung der zürcherischen Untersuchungsbe-
hörden
war die Vereinsbank schon seit einer Reihe von
Jahren, der Hypothekenkreditverein schon seit Schluss
des ersten Geschäftsjahres 1919 in stets steigendem Masse
überschuldet. Die Bücher
und die mit ihnen überein-
stimmenden, vom Venvaltungsrat genehmigten Bilanzen
wiesen
statt dessen regelmässig Aktiven-und Rechnungs-
überschüsse aus. Den Direktoren
und Verwaltungsrätell
beider Unternehmungen
und den Mitgliedern der Kon-
Interkantonale Auslieferung. N° 38. 281 .
trollstelle der Vereinsbank wird deshalb das Vergehen
des betrüglichen Bankerotts nach 200 litt. c, beim
Hypothekenkreditverein ferner des leichtsinnigen Banke-
rotts nach 202 litt. d des zürch. StGB vorgeworfen.
Je gegen mehrere gewesene Direktoren und Verwaltungs-
räte
gemeinsam erstreckt sich die Untersuchung ausser-
dem noch
auf weitere als Betrug und Unterschlagung
qualiflzierte Tatbestände.
Der Sitz des Hypotheken-
kreditvereins
war im Oktober 1926 nach dem Zusammen-
bruch
der Vereinsbank von Zürich nach Lausanne
verlegt worden.
Im Januar 1928 wurde auch über ihn
hier der Konkurs eröffnet.
Von den Angeschuldigten sind drei: der frühere Dele-
gierte des Verwaltungsrats und Direktor des Berner
Sitzes der Vereinsbank und Verwaltungsrat des Hypo-
thekenkreditvereins A., der Verwaltungsrat bei beiden
Gesellschaften
B. und ein Mitglied der KontrollsteIle
der Vereinsbank
C. in Bern niedergelassen. Der Kanton
Zürich verlangte von Bern die Auslieferung dieser
Personen, des C. wegen betrüglichen Bankerotts im Falle
der Vereinsbank (durch die
VOll ihm abgegebenen
Revisionsberichte), des
A. und B. ausserdem wegen der
übrigen oben erwähnten Anschuldigungen, für
das in
Art.
2 des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 (AusIG)
nicht
envähnte Vergehen des leichtsinnigen Bankerotts
gestützt auf eine im Jahre 1910 zwischen den beiden
Kantonen ausgetauschte Gegenrechtserklärung.
Bem
weigerte sich dem Gesuche zu entsprechen und erklärte,
dass es die Auszuliefernden wegen
der in Betracht
kommenden Vergehen durch seine Gerichte beurteilen
lassen werde (Art. 1 Abs. 2 AusIG).
Es anerkannte, dass
Zürich
trotz dieser Erklärung die Auslieferung verlangen
könnte, wenn in Fall des Art. 4 Abs. 2 AuslG vorläge,
bestritt aber, dass dies zutreffe, und sprach ferner dem
Kanton Zürich für die Konkursvergehen im Falle des
Hypothekenkreditvereins die Zuständigkeit
zur Straf-
verfolgung ab, nachdem die Konkurseröffnung über
Staatsreeht.
diese Genossenschaft in Lausanne stattgefunden habe.
Auf Klage des Kantons Zürich hat das Bundes--
gericht den Kanton Bern verpflichtet dem Auslieferungs-
begehren Folge zu geben :
Aus den Gründen:
( Durch die Gegenrechtserklärung vou 1910 ist das
Vergehen
des leichtsinnigen Bankerotts für den Verkehr
zwischen den beideu
Kautoneu einem Auslieferungs-
vergehen
i. S. von Art. 2 AuslG gleichgestellt wordeu.
Der Kanton Bern kann demnach auch inbezug darauf
wie für die anderen Vergehen, die Gegenstand des Aus-
lieferungshegehrens bilden, wenn
im übrigen die Voraus-
setzungen
der Auslieferungspflicht gegeben sind, die Aus-
lieferung
nur insofern durch Übernahme der Strafver-
folgung abwenden, ais es sich nicht um Tatbestände
handelt die nach den konkreten Umständen der Begehung
unter Art. 4 Abs. 2 AuslG fallen. Trifft letzteres zu, so
geht das im Interesse der Konzentration des Strafver-
fahrens hier dem Kanton des Orts der Haupthandlung
eingeräumte Recht die Auslieferung aller Mitschuldigen
in anderen Kantonen zu verlangen, nach feststehender
und VOll Sern nicht angefochtener Auslegung der Be-
fugnis des Heimat-oder Niederlassungskantone aus
Art. 1 Abs.2., selbst die Strafverfolgung zu übernehmen,
vor und schliesst diese aus (BGE 3 S. 666 Ern. 2, 34 I
Ern. 3, 44 I 179, 52 1'170).
Da nicht bestritten wird,. dass die den drei Auszu-
liefernden vorgeworfenen Handlungen
an sich geeignet
wären,
die Tatbestandsmerkmale der behaupteten Ver-
gehen (betrüglicher und leichtsinniger Bankerott, Betrug
und Unterschlagung) im Sinne des AuslG Art. 2, der
Gegenrechtserklärung zwischen den heiden Kantonen
von 1910 und des zürcherischen StGB zu erfüllen, noch
eingewendet wird, dass sie nach dem Rechte des er-
suchten Kantons, Bern nicht strafbar wären (BGE 27 I
748/49,,(1 1508 Ern. 2), bleibt somit einzig zu prüfen,
Interkantonale Auslieferung. N° 38. 283
ob auch die besonderen Voraussetzungen zutreffen,
deren
es nach dem AuslG bedarf, um die Übernahme
der Strafverfolgung durch den Niederlassungskanton
auszuschliessen, ferner
ob uicht selbst dann Bern allen-
falls die Auslieferung inbezug
auf einzelne dieser Ver-
gehen deshalb ablehnen könne, weil dem Kanton Zürich
aus anderen Gründen die örtliche Zuständigkeit (Straf-
hoheit) für deren Verfolgung fehle.
Wenn Art. 4 Abs. 2 AuslG von ein emin mehreren
Kantonen begangenen Vergehen spricht, so will dies
nicht bedeuten, dass dieselbe Person in verschiedenen
Kantonen gehandelt haben müsse. Vielmehr ist dabei.
wie
die Fortsetzung aller Mitschuldigen in andenen
Kantonen zeigt, in erster Linie an den Fall gedachl,
wo ein Vergehen von mehreren Personen gemeinsam
verübt worden ist und die verschiedenen Mitschuldigen
nicht im gleichen Kanton gehandelt haben. Puter
Mitschuldigen aber sind zunächst jedenfalls alle
Teilnehmer
am Vergehen im weitetesten Sinne, neben den
Gehilfen
auch der Anstifter oder Mittäter zu verstehen
(BGE
34 I 291 Ern. 2, 44 I 178). Es genügt m. a.W.,
dass ein
strafbarer Erfolg durch das strafrechtlich zu-
rechenbare Zusammenwirken verschiedener Personen
herbeigeführt worden
und die dafür hauptsächlich in
Betracht kommende Handlung im Gebiet des ersuchendeu.
Kantons vor sich gegangen ist. Schon im Urteil BGE 6
ff. insbesondere 217 Erw. 2 ist das Bundesgericht
noch einen
Schritt weitergegangen, indem es unter den
Begriff auch den Begünstiger einbezog, mit der Begrün-
dung: obwohl die Begünstigung keine blosse Teilllahme-
handlung, sondern ein selbständiges Delikt . darstdle.
bestehe doch zwischen dem Handeln des Begünstigers
und demjenigen des Täters der Haupthandlung ein
so naher Zusammenhang, dass der erstere in einem
weiteren
Sinne noch als Mitschuldiger des letzteren
bezeichnet werden könne und tatsächlich auch bezeichnet
werde: dem Wesen des bundesstaatlichen Verhältnisses:
entspreche es aber die Pflicht der Gliedstaaten zur
Rechtshilfe in Strafsachen in ausdehnendem Sinne zu
fassen: es liege dies für die hier zu lösende spezielle
Frage auch im Interesse der Rechtspflege, das regel-
mässig die gleichzeitige Untersuchung
und Aburteilung
kor.mexer
Straftaten erfordern werde (bestätigt in BGE
52 I 168 Erw. 2).
Aus dem eben angedeuteten Grunde ergibt sich auch,
dass die Anwendung
der Vorschrift trotz des Wortlauts
nicht auf den Fall beschränkt bleiben kann, wo die Teil-
handlungen der verschiedenen Teilnehmer
auf ver-
schiedene Kantonsgebiete entfallen.
Wenn das AuslG
sogar für diesen Fall die sämtlichen Teilnehmer am
Vergehen ohne Rücksicht auf ihren Wohnort vor
den Richter des Ortes der Haupthandlung verweist.
so war dafür die Erwägung massgebend, dass nur so
eine möglichst vollständige
Ennittlung der Wahrheit
auch bei solchen komplexen Vergehen und die gleich-
mässige Behandlung
und Beurteilung aller Tatmomente
und Täter gewährleistet werden kann. Dass beides er-
reicht werde, liegt nicht nur im Interesse der Gerechtig-
keit, sondern auch
der wirksamen Bekämpfung des
Verbrecherturns, einem Bestreben, das allen Gliedern
des Bundesstaates gemeinsam sein muss.
Jener Zweck-
gedanke des Gesetzes
aber trifft in ganz gleicher Weise
bei jedem
von mehreren Personen gemeinsam verübten
Vergehen zu, mögen
nun die" einzelnen Teilnahmehand-
ungeu sich
auf das Gebiet ver::.chiedener Kantone ver-
teilen oder neben der
Haupt-auch die Nebenhandlungen,
also die ganze verbrecherische Tätigkeit, sich im Gebiet
des
ersuchenden Kantons abgespielt haben. Ein sachlicher
Grund, der den Gesetzgeber
hätte bewegen können,
im ersten Falle die Trennung des Strafverfahrens gegen
die einzelnen Teilnehmer durch
Übernahme der Straf-
verfolgung seitens der Niederlassungskantone
für ihre
Niedergelassenen auszuschliessen, im zweiten Falle da-
gegen eine solche
Spaltung zuzulassen, ist schlechter-
Interkantonale Auslieferung. N° 38.
dings nieht ersichtlich. Hat der Niederlassungskanton
den Teilnehmer selbst
dann an den Kanton des Ortes
der Haupthandlung herauszugeben, wenn die Teil-
nahmehandlung
auf sei n e m eigenen, Gebiet oder
demjenigen eines
dritten Kantons begangen worden
war, so muss diese Pflicht noc11 vielmehr bestehen.
wenn auch
für den Teilnehmer der Tatort (im Sinne des
körperlichen Handeins) sich am Orte der Haupthandlung
befindet, und in der noch weitergehenden Verpflichtung,
wie sie das Gesetz ausdrücklich ausspricht, als das Mindere
eingeschlossen sein. Wenn das Bundesgericht in den
Urteilen BGE 3 S. 666 Erw. 2, 34 I 291 Erw. 2 und 44 I
179 jeweilen festgestellt
hat, dass in der Tat Haupt-
handlung und Nebenhandlung des auszuliefernden Teil-
nehmers in verschiedenen
Kantonen vor sich gegangen
seien, so ist
damit nur ausgesprochen worden, dass der
vom ersuchenden Kanton erhobene Anspruch infolge-
dessen schon nach dem
Wortlaut des Gesetzes begründet
sei. Die Frage, ob nicht die Lösung auch dann die näm-
liche sein müsste, wenn Haupt-und Nebenhandlung auf
das gleiche Kantonsgebiet fielen, ist dadurch nicht
präjudiziert worden
und brauchte nach den Umständen
des Falles nicht entschieden zu werden.
Der Kanton Bern glaubt demnach zu Unrecht dem Aus-
lieferul1gsbegehrel1 für
die Vergehen des betrüglichen
und leichtsinnigen Bankerotts schon mit der Begrün-
dung entgegentreten
zu können, dass sich bei diesen der
Begehungsort rechtlich, gleichgiltig wo körperlich ge-
handelt worden sei, immer nur an einem Orte,demjenigen
der Konkurseröffnung befinden
und deshalb von einem
in mehreren
Kantonen begangenen Vergehen überhaupt
nie gesprochen werden könne. Selbst wenn dem so wäre,
was einstweilen unerörtert bleiben kann, würde sich
daraus nicht die angenommene Folge, nämlich der
grundsätzliche Ausschluss der Anwendbarkeit von Art. 4
Abs. 2 AuslG ergeben. sondern sich
höchntens fragen,
ob. wenn die Konkurseröffnung ausserhalb des
Kantons
286 Staatsrecht.
Zürich stattgefunden hat, Bnrn nicht die Auslieferung
deshalb ablehnen könne, weil Zürich
für diese Vergehen
nicht der Ort der Haupthandlung und zu deren
Verfolgung nicht zuständig sei.
Verfehlt ist auch der weitere auf 205 des zürcheri-
schen
StGB gestützte Versuch, für das eine oder andere
Vergehen, wenn
der in Konkurs geratene Schuldner
eine juristische Person ist, die Möglichkeit eines
Teilnahme-
Mitschuld )-verhältnisses inbezug auf die
Begehung überhaupt auszuschliessen. Wenn
dort be-
stimmt wird, dass beim Konkurse juristischer Personen
die Vorschriften
der 200 und 202 auf die schuldigen
Einzelpersonen der Verwaltungs-
und Aufsichtsorgane
Anwendung finden
, so heisst dies nur, dass die blosse
Stellung als
Organ des in Konkurs geratenen Verbandes
noch keine strafrechtlic"he Haftung der betr. Person für
vorgekommene,
unter 200 oder 202 fallende Handlungen
begründet, sondern
der Einzelne dafür nur insoweit
einzustehen
hat, als er selbst bei der Handlung in einer
Weise schuldhaft mitgewirkt
hat, die ihn nach allge-
meinen strafrechtlichen Grundsätzen als
Täter oder
doch Teilnehmer
erscheinen lässt. Nur dahin gehen denn
auch die Ausführungen des bei
ZELLER, Kommentar
zum StGB 205 NI'. 3 zitierten obergerichtlichen Urteil.,.
Keineswegs folgt daraus, dass das Handeln jeder den
Verwaltungs-
und Aufnichtsorganen angehörenden Per-
son auch abgesehen davon 'getrennt für sich, als ein
Sondertatbestand
zu behandeln und zu beurteilen sei
und, selbst wenn unter 200 oder 202 fallende Tatbe-
tände von mehreren solchen Personen gemeinsam ver-
wirklicht worden sind, darauf gleichwohl die Regeln
über die Teilnahme
an Vergehen keine Anwendung
finden. Umsoweniger
besteht für eine solche Sonder-
behandlung auslieferungsrechtlich, vom Standpunkte
des Art. 4 Abs. 2 AuslG ein Anlass. Gerade die Eigenart
beider Deliktsarten muss vielmehr richtiger Weise das
Gegenteil. nämlich eine Erweiterung des Geltungs-
Interkantonale Auslieferung. N° 38,
gebietps der letzterwähnten Vorschrift noch über den
eben gezogenen
Rahmen hinaus bewirken. Indem der
Gesetzgeber gewisse Handlungen des Schuldners aus dem
Gesichtspunkte des betrüglichen oder leichtsinnigen
Bankerotts als
strafbar erklärt, wenn der Schuldner
(nachher oder vorher) zahlungsunfähig geworden, in
Konkurs
geraten ist, fasst er durch diese tatsächliche
. Bedingung der Strafbarkeit die Gesamtheit der betl'.
Handlungen zu einem einheitlichen Vergehen zusammen.
Der Schuldner, der eine jener Arten von Handlungen
zu verschiedenen Malen vorgenommen
(z. B. wiederholt
wahrheitswidrige Bucheinträge gemacht) oder mehrere
davon nebeneinander
vt.rübt (z. B. die Bücher wahrheits-
widrig geführt
und Aktiven beseitigt) hat, macht sich
gleichwohl
nur ein Mal des betrüglichen oder leichtsin-
nigen Bankerotts schuldig.
Er begeht nicht das Vergehen
mehrfach in Realkonkurrenz (vgl. in diesem Sinne speziell
auch für das zürcher. StGB,
ZÜRCHER, Kommentar zu
200 NI'. 2; ZELLER, Kommentar 200 Nr. 9). Bei dieser
Sachlage
kann aber auch, um Art. 4 Abs. 2 AuslG auf
ein Auslieferungsbegehren wegen betrüglichen oder leicht-
innigen Bankerotts beim Konkurse einer juristischen
Person als anwendbar erscheinen zu lassen, nicht
ge-
fordert werden, dass gerade bei dem einzelnen dem Aus-
zuliefernden vorgeworfenen
Tatbestand eine Mitwirkung
noch anderer Personen stattgefunden habe und auch für
ihn getrennt betrachtet der Ort der Haupthandlung
im ersuchenden Kanton liege. Nach dem ganzen Zweck-
gedanken
der Vorschrift und der weiten Auslegung, die
mit Rücksicht darauf dem Begriff der Mitschuld
auch nach anderer Richtung, so z. B. durch die oben
erwähnte Unterstellung der Begünstigung darunter,
in
der bundesgerichtlichen Praxis schon gegeben worden
ist, muss
e., vielmehr genügen, dass solche Bankerott-
handlungen ausser vom Auszuliefernden noch von
andern
Organen der juristischen Person, wenn schon vielleicht
unabhängig von ihm und zu verschiedenen Zeiten be-
gangen worden. sind und der hauptsächliche, wichtigste
Tell derselben III Ihrer Gesamtheit betrachtet im Gebiet
des ersuchenden
Kantons vor sich gegangen ist ........ .
(folgen Ausführungen darüber, dass beides
für die Kon-
kursvergehen sowohl im Falle der Vereinsbank als des
Hypothekenkreditvereins zutreffe
und auch bei den
weiteren Vergehen, die Gegenstand des Auslieferungs-
begehrens
bnlden nicht behauptet werde, dass die Haupt-
handlung mcht 1m Kanton Zürich vor sich gegangen sei,
sondern bloss dass
der einzelne Teilnehmer oder die
verschiedenen Teilnehmer zusammen
nicht in mehreren
Kantonen geh3ndelt hätten).
Wenn Bern weiter einwendet, dass Zürich trotz der
tatsächlichen, körperlichen Verknüpfung der Banke-
rottl andlungen mit seinem Gebiete zur Verfolgung der
Konkursvergehen (leichtsinniger und betrüglicher Banke-
rott) im Falle des Hypothekenkreditvereins deshalb
nicht befugt sei, weil die Konkurseröffnung, die dafür
I' e c h t I ich den Begehullgsort bestimme, nicht in
Zürinh sondern im Kanton Waadt erfolgt sei, so wird
damIt dem Art. 4 Abs. 2 AuslG ein Sinn unterstellt
der
ihm nicht zukommt. '
Die Abgrenzung des örtlichen Geltungsbereichs der
kantonalen Strafnormen und damit der Gerichtsbarkeit
?er kantonalen .Strafgerichte, soweit sie hlevon abhängt,
Ist, wo sIch mcht dafür ausnahmsweise wie bei den
Pressvergehen aus dem Buntlesrecht gewisse Beschrän-
knngen ergebe , Snche der kantonalen Gesetzgebung.
DIe bundesgenchtlIche
Praxis hat denn auch, von
der Beurteilung von Rekursen
aus Art. 4 BV wegen
willkürlicher Missachtung von Vorschriften dieser
Gesetzgebung selbst abgesehen, darein
nur insoweit
eingegriffen, als es
zur Hebung effektiver positiver oder
negativer Kompetenzkonflikte zwischen den Behörden
verschiedener
Kantone nötig war. Um einen solchen
negativen Kompetenzkonflikt handelte es sich in
dem
Falle Rosasco (BGE 11 S. 107), wo die Strafverfolgung
, I
i
Interkantonale Auslieferung. N° 38. 289
wegen leichtsinnigen Bankerotts dem Kanton der Kon-
kurseröfinung und nicht demjenigen, in dem die inkri-
minierten Akte schlechter Vermögensverwaltung
statt-
gefunden hatten, überbunden wurde. Dass damit nicht
etwa eine bundesrechtliche Gerichtsstandsnorm für solclH
Vergehen überhaupt aufgestellt werden sollte, erhellt
klar aus dem Urteile BGE 52 I 27, wo ein Entscheid
der waadtländischen Anklagekammer
als nicht bundes-
rechtswidrig bezeichnet wurde, wodurch sie die waadt-
ländischen Gerichte als zuständig für die Verfolgung
im Kanton verübter, unter den Begriff des betrüglichen
Bankerotts fallender Handlungen betrachtet hatte, ob-
wohl der Konkurs über den Schuldner in einem anderen
Kanton (Wallis) eröffnet worden war. Insbesondere hat
das Bundesgericht es auch stets abgelehnt, in den Vor-
schriften des Auslieferungsgesetzes (Art. 4 Abs. 2)
mittelbar zugleich eine Ordnung des Gerichtsstands in
Strafsachen zu sehen, wonach die Strafverfolgung inter-
kantonalrechtlich bei innert der Schweiz begangenen Ver-
gehen nur von den Behörden des Ortes der Begehung
betrieben werden
dürfte und andere Gerichtsstände
daneben regelmässig ausgeschlossen wären (BGE 35 I
mit Zitaten). Wenn in der angeführten Vorschrift
von einem in mehreren Kantonen begangenen
Vergehen
und von dem Orte der Verübung der Haupthandlung
die Rede ist, so ist dabei, wie die ganze Ausdrucksweise
zeigt, zweifellos nicht
an den nach bestimmten juristiSChen
Kriterien zu bestimmenden Begehungsort
im rechtlichen
Sinne, sondern an den Ort des körperlichen Handeins
gedacht. Wollte man daraus gleichzeitig eine Gerichts-
standsregel ableiten, so
könnte sie also nur in der Aner-
kennung des Forums
der Haupttat für alle Teilnehmer
am Vergehen und ferner im Vorrang des Ortes, wo die
zur Verwirklichung des
Vergehens dienenden körper-
lichen Handlungen
in der Hauptsache vorgenommen
sind,
vor dem Orte bIosseI', zur Vollendung des Vergehens
noch nötiger Zwischenwirkungen oder des Eintritts des
AS 54 1-1928
Erfolges bestehen. Auch wenn man davon absieht und
annimmt, da ;s um den Auslieferungsanspmch des Kan-
tons der Haupthandlung nach Art. 4 Abs. 2 AuslG
zu begründen, zu dieser Eigenschaft noch das weitere
Erfordernis
der rechtlichen Zuständigkeit des betr. Kan-
tons zur Strafverfolgung nach den dafür massgebenden
besonderen, ausserhalb der zitierten Vorschrift stehenden
Grundsätzen gegeben sein müsse, so wird
damit die
Frage des Bestehens dieser Zuständigkeit nicht zu einer
hundesrechtlichen, die nach vom Bundesgericht aufzu-
stellenden
selbstännigen Kollisionsregeln zu heurteilen
wäre.
Es wird vielmehr regelmässig genügen müssen,
dass dem ersuchenden
Kanton nach seiner eigenen Ge-
setzgebung die beanspruchte
Strafhoheit zusteht. Die
Bestimmung derselben. nach bundesrechtlichen Kolli-
;ionsregeln können höchstens dann in Betracht kommen,
wenn neben dem
Kanton Zürich noch ein dritter Kanton
das Verfolgungsrecht für sich in Anspruch nähme und
mit einem Auslieferungsgesuch an den Kanton Bern
herangetreten
wäre oder wenn der Kanton Bern selbst
als Begehungsort des Vergehens
im rechtlichen Sinne
für sich die bessere Strafberechtigung beanspruchte.
Weder das eine noch das andere
ist aber der Fall. Der
Kanton Waadt, in dem der Konkurs über den Hypo-
thekenkreditverein eröffnet worden
h t, hat bisher ein
Strafverfahren gegen dessen
Organe wegen betrüglichen
oder leichtsinnigen
Bankerotts nicht eingeleitet und
Bern
behauptet nicht, seinerseits gegen die Auszulie-
fernden wegen dieser Vergehen aus eigenem Rechte
einen Strafanspruch zu besitzen.
Es möchte lediglich
von
der Möglichkeit Gehrauch machen, als Heimat-
oder Niederlas, ungskanton der Auszuliefernden die Aus-
lieferung dadurch abzuwenden, dass es die Strafver-
folgung
anS tell e des sonst zur Bestrafung
berechtigten
Kantons übernimmt, eine Möglichkeit,
die
aber eben versagt, wenn die besonderen Voraus-
setzungen des Art. 4 Abs. 2 AuslG vorliegen. Die Aus-
Intelkantonale Auslieferung. N° 38. 291
legnng der internen Gerichtsstands-und Kollisionsregeln
des ersuchenden Kantons aber muss grundsätzlich
den Behörden iiberlassen bleiben, die zu deren Anwen-
dung in erster Linie berufen sind, den kantonalen Straf-
gerichten. Die Auslieferung könnte daher aus diesem
Grunde höchsten
.. verweigert werden, wenn zum vorne-
herein klar
wäre, dass jene sich zur Beurteilung des
Falles nach
ihrer eigenen Gesetzgebung und Praxis
schliesslich unzuständig erklären müssten. Hievon kann
im vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Nach Art. 3
des zürcherischen StGB findet dieses Gesetz Anwendung
auf alle im Gebiet des Kantons von Inländern oder
Ausländern vel'übten Verbrechen. Eine Begriffsbestim-
mung des Begehungsortes
enthält das Gesetz selbst
nicht, weshalb denn auch die kantonale
Praxis darin
bei den einzelnen Vergehen früher mehrfach geschwankt
hat. Die Lücke
ist aber seither ausgefülI' worden durch
1 der StPO vom 4. Mai 1919, wonach ais Ort der Be-
gehung sowohl der
Ort, wo der Täter gehandelt hat,
als derjenige gilt, wo der Erfolg eingetreten ist. Wenn das
zürcherische
Kas ;ationsgericht in dem vom Kanton
Bern :mgerufenen Urteile,Blätter für zürcherische Recht-
prechung Bd. 24 NI'. 26, die zürcherischen Gerichte
als zuständig für die Beurteilung .auch im Auslande ver-
übter betrüglicher Bankerotthandlungen betrachtet hat,
wenn der Ort der Konkurseröffnung über den Schuldner
im
Kanton Zürich liegt, so folgt daraus noch nicht, dass
es nicht die gleiche Zuständigkeit auch für den
Fall
angenommen hätte, wo zwar der Konkurs ausserhalb
des
Kantons eröffnet worden ist, die unter 200 oder
202 StGB fallenden Handlungen selbst
aher im Kanton
vor sich gegangen sind. Massgehend ist, dass jedenfalls
das zürcherische
Obergericht in einem späteren Ent-
scheide a. a. O. Nr. 68 im Hinblick aUf 1 Abs. 2 StPO
sich auf diesen Boden gestellt hat und ein nachfolgendes
Urteil des Kassatiollsgerichts,
wodurch es diese Praxis
desavouiert hätte, nicht namhaft gemacht werden kann.
292 staatsrecht.
Es murs deshalb den Auszuliefernden anheimgestellt
bleiben, die Unzuständigkeitseinrede, nach Bewiligung
der Auslieferung,
im Strafverfahren vor den zürchersichen
Gerichten selbst geltend zu machen.
Der Auslieferungs-
anspruch des Kantons Zürich
kann bei dieser Sachlage
mit dieser Begründung nicht bestritten werden. Das
umsoweniger,
. als die Sitzverlegung des Hypotheken-
kreditvereins von Zürich nach Lausanne erst
im Oktober
1926 vorgenommen worden ist, als dessen Zahlungs-
unfähigkeit schon
auf der Hand lag, und infolgedessen
den zürcherischen Gerichten auch dann
kaum verwehrt
werden könnte, den
Ort der Konkurseröffnung als für
die Kompetenzfrage nicht massgebend zu betrachten,
wenn die kantonale
Praxis sonst eine andere wäre.)
X. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS-
PFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 36. -Voir n° 36.
B. STRAFRECHT -DROIT PENAL
I. BVNDESSTRAFRECHT
CODE PENAL FEDERAL
- Urteil des Xassa.tionshofes vom 9. Juli 1928 i. S. Byt
gegen Staa.tsanwaltschaft Solothurn und Moll.
Art. 67 BStR : Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahn-
verkehrs : Voraussetzungen. (Erw. 1 und 2.)
u erhebliche Gefährdung im Sinne von Abs. 2. (Erw. 2
litt. b.)
Art. 161 Abs. 2 OG : Verhältnis der vom Verurteilten im
Zivilpunkt eingelegten Kassationsbeschwerde zu der von
der Zivilpartei eingelegten Berufung. (Erw. 3.)
Art. 50 OR : Teilnahme an fahrlässiger Körperverletzung.
(Erw. 3.)
A. -Am Abend des 8. Mai 1927 fuhren die Kassa-
tionskläger und Monika Moll im
Zug Nr. 323 der Solo-
thurn-Niederbippbahn von Solothurn nach Hause. Als
Monika Moll
um 19.29 Uhr in Flumenthal aussteigen
wollte, hielten sie die Kassationskläger, die
auf der
hintern Plattform desselben vVagens standen, scherz-
weise
an der Hand zurück. Hans Ryf liess sie auf den
ersten,
Valter Ryf erst auf den (unmittelbar folgenden)
zweiten Signalpfiff des Zugführers los, so dass Monika
Moll den Vagen erst verlassen konnte, als der
Zug schon
wieder
in Bewegung war. Sie fiel dabei so unglücklich,
dass sie
unter ein Rad geriet und das linke Bein
oberhalb des Knies
amputiert werden musste.
Am 3. Mai 1928 verurteilte das solothurnische Ober-
gericht die Kassationskläger zweitinstanzlich wegen
fahrlässiger Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahn-