BGE 54 I 236
BGE 54 I 236Bge01.06.1928Originalquelle öffnen →
236 Staatsrecht. kehrt darum, ob es ihm niebt in Abweichung von dieser Rechtsordnung zwecks Vermeidung eines Doppelbürger- rechts aberkannt werden soll. Doppelbürgerrechte aber, die infolge Kollision der schweizerischen Rechtsordnung mit dem in andern Staaten geltenden jus soli ent- stehen, hat die schweizerische Praxis von jeher zuge- lassen. Vgl. SAUSER-HALL, La nationalite en droit suisse S. 53 ff., speziel S. 57. 5. - Der Rekurrent muss daher -wenigstens solange das russische BUrgerrecl1t des Vaters nicht feststeht - HIs Bürger der schweizerischen Heimatgemeinde seiner Mutter gelten und hat demgemäss dieser Gemeinde gegen- über einen Anspruch auf Ausstellung eines Heimat- scheines. Auf welchen Namen er auszusteBen sei, ist l'rst von den kantonalen Behörden zu entscheiden, <reaell deren Verfügun"g-dann allenfalls das zutreffende o 0 < Rechtsmittel des Bundesrechts ergriffen werden kann. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde "drd begründet erklärt und der Re- gierungsrat des Kantons Bern ange,viesen, die Burger- gemeinde Rohrbach zur AussteHung eines Heimat- scheines für dt'll Rekurrenten zu yerhalt(,ll. V. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 34. 'Urteil vom al. September lSaS i. S. Atzli gegen Ba.selsta.dt und Einwohnergemeinde Olten. Bauunternehmer, der ausserhalb seines \Vohnsitzkantons Land kauft, es überbaut und die Häuser verkauft. Steuer- ort filr den beim Weiterverkauf realisierten Gewinn. A. -Der Rekurrent wohnt in Olten und betreibt daselbst ein Baugeschäft . Er ersteHt in-und ausserhaJb Doppelbesteuerullg. N° 34. 2a7 semes. Wohnortes auf eigene Rechnung Häuser, um sie dann mit Gewinn zu verkauten. So hatte er im Jahre 1926 in Basel Land gekauft, darauf vier Wohnhäuser gebaut und diese noch im selben Jahre verkauft (Ver- kaufspreise zusammen rund 220,000 Fr.). Er machte dabei einen Gewinn von 14,500 Fr., berechnet in der Weise~ dass von den Verkaufspreisen abgezogen wurden: der Ankaufspreis des Landes, die Baukosten, einschliess- lieh je eines Betrages für Architektenhonorar und Bau- leitung, und die Unkosten. Für diesen Gewinn ,"yurde der Rekurrent in Basel besteuert mit 1638 Fr. 50 Cts. Das kantonale Gesetz betr. die direkten Steuern vom 6. April 1922 unterwirft in § 14 der baselstädtischen Besteuerung das Einkommen auswärtiger Eigentümer aus im Kanton gelegenen Grundstücken. Nach § 17 gelten als steuerbares Einkommen auch der Kapital- gewinn und Kapitalzuwachs, die auf Vermögensobjekten, insbesondere Grundstücken, sei es durch Verkauf oder Höherbewertung, erzielt werden. Der Rekurrent be- zahlte die erwähnte Steuer am 20. Dezember 1926. Nach seiner unbestritten gebliebenen Angabe wurde die Vornahme der Zufertigung der Häuser an die Käufer von der vorherigen Entrichtung der Stel,ler abhängig gemacht. In der Folge wurde der Rekurrent verhalten, die 14,500 Fr. Gewinn auf den Bauten in Basel als Teil seines Geschäftseinkommens auch in Olten der Gemeinde gegenüber zu versteuern. In diesem Sinne entschied die Ober-Rekurskommission des Kantons Solothurn am 18. April 1928, indem sie namentlich abstellte auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Rosenthai vom 2. Februar 1923 (BGE 49 I NI'. 7). Der Entscheid wurde dem Rekurrenten am 25. Mai 1928 zugestellt. Schon am 4. Juli 1927 hatte dieser die Steuerver- waltung von Baselstadt darauf aufmerksam gemacht. dass Olten ihm den Abzug des in Basel besteuerten Ein- kommensbetrages nicht gestatten wolle, und daher den
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Staatsrecht.
bezahlten Betrag zurückgefordert. Das Begehren wurde
von der Steuerkommission Baselstadt
am 28. Oktober
und vom Regierungsrat am 12. Dezember 1927 als
materiell unbegründet abgewiesen.
B. -Am 23. Juli 1928 hat Atzli den staatsrechtlichen
Rekrs ans Bundesgericht wegen Doppelbesteuerung
ergnffen.
Er verlangt, es sei der Steueranspruch von
Baselstadt aufzuheben
und Baselstadt habe die Steuer von
1638
Fr. 50 Cts. zurückzuerstatten, eventuell sei Olten
nicht berechtigt, den fraglichen Betrag zu besteuern.
C'. -Der Regierungsrat von Baselstadt beantragt,
es seI der Rekurs abzuweisen, soweit er sich gegen Basel-
stadt richtet. Er beEtreitet dass das Urteil RosenthaI
hier zutreffe.
Es handle sich nicht um einen Güter-
händler, der durch seine Handelstätigkeit einen
Gewinn-
erziele. «( Beim Rekurrenten liegen vielmehr-die Ver-
hältnisse so, dass er im Kanton Baselstadt Land er-
worben
und dieses durch Überbauung in Wohnliegen-
schaften umgewandelt
hat. Nach dem baselstädtischen
Steuerrecht stellt der Unterschied zwischen Ankaufs-
p:eis des Landes und Verkaufspreis der fertig gestellten
LIegenschaften abzüglich der
darauf gemachten Auf-
wendungen steuerpflichtiges Einkommen aus dem
Ver-
kaufe von Grundstücken dar.' Es handelt sich dabei
um einen
'Wertzuwachs, der allerdings nicht durch eine
besondere Steuer, sondern durch die ordentliche Ein-
kommenssteuer getroffen
\drd. Ein solches Zuwachs-
gewinneinkommen
auf Grundstücken muss aber unter
allen Umständen dem Kantone der gelegenen Sache zur
Besteuerung vorbehalten werden, soll nicht die \Vert-
zuwachssteuer überhaupt illusorisch gemacht werden.
Denn würde in solchen Fällen das
Recht zur Besteuerung
dem \Vohnsitzkanton des Baumeisters zuerkannt, so
könnten die Liegenschaftseigentümer in Basel die Steuer
dadurch umgehen, dass sie die Liegenschaften
an einen
Strohmann verkauften, der seinen
\Vohnsitz in einem
Kantone ohne \Vertzuwachssteuer (Spezialsteuer oder
Doppelbesteuerung. N° 34.
23fJ
allgemeine Einkommenssteuer) hätte, und dieser dann
später die Liegenschaften wieder an den ursprüllglichen
Eigentümer
zu einem nominell höheren Preise zurück-
geben würde. Solchen Möglichkeiten sollte von Anfang
an der Riegel geschoben werden, was nur dadurch _ ge-
schehen kann dass das Recht zur Besteuerung des
Zuwachsgewinneinkommens ohne Ausnahme dem
Orte
der gelegenen Sache zuerkannt wird. »
« Dass in dem vom Rekurrenten erzielten Gewinn ein
reiner Wertzuwachs enthalten ist, dürfte demjenigen,
der die Verhältnisse
auf dem Liegenschaftsmarkt in
Basel kennt,
klar sein. Denn durch die Überbauung
bisher brach liegenden Terrains wurde das Terrain selbst
mehr wert, ohne Rücksicht auf die Aufwendungen
für
den eigentlichen Bau. Das ergibt sich schon daraus, dass
der
Rekurrent für Architektenhonorar und Bauleitung
pro
Haus einen Betrag von 4250 Fr. in Abzug gebracht
und die Steuerbehörde in Basel diesen Abzug nicht
beanstandet
hat. Das, was die Steuerbehörde in Basel
im Falle des Rekurrenten für sich
beansprucht, ist
lediglich die Besteuerung des 'Vertzuwachses nach Abzug
des Entgeltes für die berufliche Tätigkeit des Rekur-
renten als Baumeisters.
»
«
Für den Kanton Baselstadt hat die vorliegende Frage
die grösste Bedeutung,
da zahlreiche Baugeschäfte auf
dem Gebiete des Kantons Baselland ihren Geschäfts-
sitz haben
und von dort aus im Kanton Baselstadt,
teils auf
selb~t gekauftem Land, teils für fremde Rech-
nung
auf fremdem Boden Bauten errichten. Im letzteren
Falle
kommt selbstverständlich eine Besteuerung des
Bau:neisters durch den Kanton Basf'lstadt nicht in
Frage,
da hier der Wertzuwachs der Liegenschaft beim
Bauherrn in Erscheinung
tritt. Wo dagegen der Bau-
meister zugleich Bauherr ist, d. h. wo er auf eigenem
Grund
und Boden im Kanton Baselstadt baut, muss
die Besteuerung des Zuwachsgewinneinkommens dem
Kanton Baselstadt vorbehalten bleiben.»
240 Staatsrecht. D. -Die Ober-Rekurskommission von Solothurn und die Einwohnergemeinde Olten haben die Abweisung des Rekurses beantragt, soweit er sich gegen die Besteuerung in Olten richtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-Der Rekurrent iat keine geschäftliche Niederlas- sung in Basel, die ein sekundäres Steuerdomizil begrün- den würde. Die Besteuerung -hier erfolgte denn auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines dortigen Geschäfts- betriebes des Rekurrenten, sondern ausschliesslich aus demjenigen des Kapitalge, .. inns oder vYeltzuwachses auf Liegenschaften, welchei' in Basel der Einkommens- steuer unterliege. Naeh der bundesgerichtlichen Praxis kann der vYertzuwachs, der beim Verkauf einer Liegen- schaft realisiert wird, am Orte der Liegenschaft besteuelt werden -sei es mit einer Spezialsteuer, sei es mit der allgemeinen Einkommenssteuer -, wenn der bisherige Eigentümer und Verkäufer der Liegenschaft in einem Hlldern Kanton wohnt (BGE 45 I 285 ff.; 49 I 45). Das trifft aber nur zu für eine \Yertsteigerung, die ohne Zutun des Eigentümers infolge der Aufwendungen und der Entwicklung des Gemeinwesens eingetreten, also Doppelbesteuennig. N" 34. 241 durch die äusserlichen Verhältnisse bedingt ist und die daher als Liegenschaftsertrag im weitern Sinne ange- sehen werden kann, nicht dagegen für einen Gewinn aus dem Verkauf~der im wesentlichen die Folge der gewerb- lichen Tätigkeit des Verkäufers ist. Der berufsmässige Liegenschaftshändler hat infolgedessen den Gewinn aus seiner Handelstätigkeit nicht am Orte der Liegenschaften, die umgesetzt werden, sondern an seinem Wohnort zu versteuern (zitiertes Urteil RosenthaI). Das Gleiche muss auch gelten für den Bauunternehmer, der Land kauft, darauf Häuser erstellt, sie verkauft und aus dieser gewerblichen Tätigkeit einen Gewinn erzielt. Das ist aber der Fall des Rekurrenten. Der Gewinn, den er mit den vier Häusern in Basel gemacht hat und der Gegenstand der Besteuerung in Basel bildet, hat seint.' Quelle in der Unternehmertätigkeit des Rekurrenten. Er ist typischer Unternehmergewinn. Auch der Regie- rungsrat von Baselstadt behauptet nicht, dass es sich ganz oder zum Teil um eine Weltsteigerullg handle, die unabhängig von der Tatsache der Überbauung, aus all- gemeinen Ursachen, eingetreten wäre, die sich also in gleicher Weise bei unbebautem Land in ähnlicher Lage zeigen würde, sondern er führt den Wertzuwachs zurück auf die Überbauung, also die Unternehmertätigkeit des Rekurrenten. Da dieser in demselben Jahr das Land gekauft, überbaut und wiederverkauft hat, ist ja auch ein wesentlicher vYertzuwachs der gedachten Art von vorneherein nicht sehr wahrscheinlich; das finanzielle Ergebnis des Geschäfts, zirka 5% der Verkaufspreise, übersteigt tatsächlich keineswegs das Mass eines eher bescheidenen Unternehmergewinus, selbst wenn man beachtet, dass dabei ein gewisser Betrag für Architekten- honorar und Bauleitung vorweg abgezogen ist. (Die Frage bedarf daher auch hier keiner Erörterung, wie eine solche von der Überbauuug unabhängige Wert- vermehrung, die im Verkaufspreise festgestelltennassen enthalten wäre, im interkantonalen Verhältnis steuer- AS 54 I -1928 17
242 Staatsrecht. rechtlich zu behandeln wäre. Vgl. BGE 49 146 f.). Vom bundesrechtlichen Standpunkt aus hat man es daher bei dem Gewinn des Rekurrenten aus dem Bau der vier Häuser in Basel nicht zu tun mit Wertzuwachs auf Liegenschaften, Liegenschaftsertrag im weitern Sinne, der in Basel als dem Orte der Liegenschaften besteuert werden könnte, sondern mit einem Teilertrag des Ge- schäftsbetriebs . des Rekurrenten, der ausschliesslich in Olten als dem Orte, wo das Geschäft sich befindet, der Besteuerung unterliegt. Die praktischen Bedenken, die der Regierungsrat von Baselstadt gegen diese Lösung geltend macht, er- scheinen nicht als stichhaltig. Die Besteuerung des Wertzuwachses auf Liegenschaften im eigentlichen Sinn bleibt auch auswärts 'Yohnenden Eigentümern gegenüber unberührt, und was die basellandschaftlichen Bauunter- nehmer anlangt, die auf eigene. Rechnung in Basel Bauten errichten, ohne einen steuerpflichtigen Gewerbebetrieb daselbst zu haben, so geht es eben biIndesrechtlich nicht an, class Baselstadt sie für einen Teil ihres Geschäfts- gewinns besteuert, und es kann dieses Verbot nicht dadurch umgangen werden, dass die Besteuerung in die Form der Einkommenssteuer auf Wertzuwachs gekleidet wird. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass die ange- fochtene baselstädtische Steuerauflage aufgehoben wird und der Kanton Baselstadt dem Rekurrenten die be- zogene Steuer von 1638 Fr. 50 Cts. zurückzuerstatten hat. Gerichtsstand. No 35. VI. GERICHTSSTAND FOR 35. Orteil vom 1. Juni 1928 i. S. Otto gegen Bern, Appenationshof. 243 Buudesrechtlicher, dem Art. 59 BV derogierender Gerichts- stand am Wohnsitz des klagenden Ehegatten für die Ver- fügungen nach Art. 169, 170 ZGB, auch soweit sie die Fest- setzung von vermögensrechtlichen Forderungen (Unter- haltsansprüchen) an den anderen Ehegatten zum Gegen- stand haben. Geltung auch für ausländische Ehegatten, von denen der Kläger seinen Wohnsitz iri der Schweiz hat, oder analoge Anwendung des Scheidmigsgerichtsstandes der Haager Konvention, wenn die Ehegatten einem Kon- ventionsstaate angehören'} Die Voraussetzung einer kant. ZPO für die Vollstreckung ausländischer Urteile, dass das Urteil von einem nach den Grundsätzen des schweiz. Rechts zuständigen Richter erlassen sein muss, darf ohne Willkür als erfüllt betrachtet werden, sob.ald sich auch der Ort, wo nach internem schweiz. Recht die Klage hätte erhoben werden müssen, im Urteilsstaate befunden haben würde. ! Nach § 1360 des deutschen BGB hat der Mann der .Frau nach Massgabe seiner Lebensstellung, seines Ver- mögens und seiner Erwerbsfähigkeit Unterhalt zu ge- währen. Leben die Ehegatten getrennt, SO ist. solange einer von ihnen die Herstellung des ehelichen Lebens verweigern darf und verweigert, der Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu· gewähren: die Unter- haltspflicht fällt weg oder beschränkt sich auf die Zahlung eines Beitrages, wenn der Wegfall oder die Beschränkung mit Rücksicht auf die Bedürfnisse, sowie auf die Vermögens-und Erwerbsverhältnisse der Ehe- gatten der Billigkeit entspricht (§ 1361). Verweigert werden kann die Herstellung der ehelichen Gemein- .schaft nach § 135311 .. a., wenn der sie verweigernde Ehegatte. berechtigt wäre; auf Scheidung zu klagen.
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