BGE 54 I 230
BGE 54 I 230Bge04.07.1927Originalquelle öffnen →
230 Staatsrecht. IH. GARANTIE DES BÜRGERRECHTS GARANTIE DU DROIT DE CITE Vgl. Nr. 33. -Voir n° 33. IV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LIBERTE D'ETABLISSEMENT 33. Urteil vom as. Juni lSa8 i. S. Abeljanz gegen Begierungarat 3ern. Bürgerrecht des ausserehelichen Kindes einer Schweizerin und eines Ausländers. A. -Der Rekurrent wurde geboren am 14. April 1920 in Kobeljaki (Ukraine) als Sohn des Arthur Abel- janz und der Lydia von \Veydlich, gesch. \Vyss. Dil' Letztere, eine geborene Russin, hatte 1923 durch Ver- heiratung mit Jol1ann Wyss von Rohrbach (Bem) das schweizerische Bürgerrecht erworben und auch nach ihrer im Jahre 1914 ausgesprochenen Scheidung bei- behalten. In Russland, wohin sie nach der Scheidung zurückkehrte, ging sie mit· Arthur Abeljanz ein Ver- hältnis ein, dem der heutige Rekurrent entstammt. Im Jahre 1925 kehrte Frau von \Veydlich nach der Schweiz zurück und verlangte für den Rekurrenten, den sie mitgebracht und gegenwärtig im Kinderheim Betha- nien in Bem versorgt hat, er sei als ihr eheliches oder aussereheliches Kind in das Bürgerregister von Rohr- bach einzutragen und es sei ihm von dieser Gemeinde ein Heimatschein auszustellen. Sie behauptete, mit Althur Abelj anz nicht in registriClter Ehe im Sinne des sowjetrussischen Rechts gelebt zu haben. Arthur Abel- NIederlassungsfreiheit. N° 33. 231 janz (der schon vor der Geburt des Rekurrenten gestorben sein soll) sei überdies heimatlos gewesen. Der Regierungs- rat von Beru wies am 4. Mai 1928 das Gesuch ab mit der Begründung : Die Mutter des Rekurrenten habe aller- dings das schweizerische Staatsbürgerrecht beibehalten, da nach sowjetrussischem Recht die Ausländerin auch bei Eingehung einer registrierten Ehe mit einem Russen dessen Bürgerrecht nicht erwerbe. Der Rekurrent aber könnte nur dann als Schweizerbürger anerkannt werden, wenn nachgewiesen wäre, dass sein Vater heimatlos gewesen sei und dass er selber auch nicht das Bürger- recht des Geburtsortes erworben habe. Nach § 147 des sowjetrussischen Familienrechts erwerbe nun aber das aussereheliche wie das eheliche Kind eines Russen im Zweifel das russische Staatsbürgerrecht. Nach schwei· zerischem Recht aber folge das Kind einer Schweizerin derselben nur dann im Bürgerrecht, wenn es nicht dasjenige des ausländischen Vaters erwerbe. B. -Gegen diesen Entscheid erhebt der Rekurrent am 23. Mai 1928 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 45 BV und mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und der Kanton Beru anzu- weisen, ihm durch die Gemeinde Rohrbach einen Heimat- schein auf den Namen Abeljanz oder von Weydlich auszustellen. C. -Der Regierungsrat von Bcru schliesst auf Ab- weisung der Beschwerde. D. -Der vom Regierungsrat angerufene § 147 des sowjetrussischen Gesetzbuches über die Personellstands- urkunden und über das Ehe-, Familien-und Vormund- schaftsrecht vom 27. September 1921 lautet (in d~r Übersetzung bei Dr. H. Freund : « Das Zivilrecht Sowjetrusslallds)) S. 83) : « Bei verschiedener Staatsangehörigkeit der Eltern bestimmt sich die Staatsangehörigkeit der Kinder,wenn eine Paltei' die russische Staatsangehörigkeit besitzt, durch einstweiliges Übereinkommen der Eltern, das
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Staatsrecht.
von ihnen bei der Eheschliessung bei der Abteilung für
Eintragung von Personenstandsurkunden anzugeben ist
Anmerkung. Im Falle des Fehlens eines Überein-
kommens
der Eltern in dieser Frage gelten die Kinder
als russische Staatsangehörige mit der Massgabe, dass
sie
mit Erreichung der Volljährigkeit das Recht haben
ihren \Vunsch, der Staatsangehörigkeit des ander
Elternteiles zu folgen, auszusprechen.»
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1: -Nach der ständigen Rechtprechung 'des Bundes-
gerIchts kann der Anspruch gegenüber der Heimat-
geinde auf Ausstellung eines Heimatscheines ge-
stutzt auf Art. ,t5 (und 44) BV mit staatsrechtlicher
Beschwerde geltend gemacht werden, wobei das Bundes-
gericht vorfrageweise 'auch
darüber zu entscheiden hat
ob der Gesuchsteller im Besitze des betreffenden Bürger:
rechts sei.. (BGE 45 I 158; 47 I 268; 47 I 480; ,,19 I 28).
2.
-DIe Mutter des Rekurrenten hat sich, wie ange-
llomme werden muss, seit ihrer Scheidung im Jahre
1914 .mcl.lt mehr verheiratet. Von einer zuständigen
sclnveIzenschen Behörde des In-oder Auslandes wurde
sie nicht wieder getraut, und es liegen auch keine Anhalts-
punkte ?afür vor,. dass sie in Russland nach dortigem
ect e~ne Ehe emgegangell sei. Einen Anhaltspunkt
hICfur bIetet auch nicht etwa die Tatsache, dass dem
,Rekurrenten
im Geburtsregister der Geschlechtsnamt'
d.es Vaters (Abeljanz) beigelegt wurde. Nach sowjetrus-
SIschem Recht vgl. § 145 des sowjetrussischen Familien-
rechts) können
auch ausserehelichc Kinder mit dem
Familiennamen des Vaters benannt werden. Der Rekur-
rent muss daher als aussereheJiches Kind einer Schwei-
zerin behandelt werden.
3.
-. J?ie im schweizerischen Zivilgesetzbuche in
erster Lmle für die internenschweizerischell Verhält-
nisse aufgestellten VorSChriften, wornach die Ehefrau
anstelle ihres bisherigen Bürgerrechts dasj enige ihres
Niederlassungsfreiheit. No 33.
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Ehemannes (ZGB Art. 161), das eheliche Kind das
Bürgerrecht des
Vaters (ZGB Art. 270) und das ausser-
eheliche
Kind, sofern es nicht infolge freiwilliger Aner-
kennung oder Zusprechung mit Standesfolgen dem
Vater im Bürgerrecht folgt, dasjenige der Mutter erwirbt
(ZGB
Art. 324 und 325), finden in der Regel auch im
internationalen Verhältnis Anwendung. (Vgl. SAUSER-
HALL. La nationalite en droit suisse, S. 5 ff., 9 ff.).
Ausnahmen erleiden diese Vorschriften nur insofern,
als
das schweizerische Recht unter Umständen darauf,
wie seine Gestaltung
in diejenige anderer Staaten ein-
greift,
Rücksicht nimmt und die Mängel, die aus diesem
Ineinandergreifen entstehen, speziell die Staatenlosig-
keit, zu vermeiden
sucht. Die Schweizerin, die einen
Ausländer
heiratet, verliert daher, wenn sie mit dem
Eheabschluss nach dem heimatlichen Recht des Mannes
nicht dessen Bürgerrecht erwirbt, das Schweizerbürger-
recht nicht (BGE 36 I 223 ff.), und die Kinder aus einer
solchen
Ehe werden -wie die Administrativbehörden
in folgerichtiger
\Veiterbildung dieser GeIichtspraxis
aunehmen-als Schweizer geboren, falls sie nicht mit
der Geburt eine andere Staatsangehörigkeit erhalten.
(V gl. Kreisschreiben des eidg. Justiz-und Polizeideparte-
ments an die Aufsichtsbehörden über das Zivilstands-
wesen
der Kantone vom 16. April 1927 Ziff. 4).
Gemäss
dem oben wiedergegebenen § 147 des sowjet-
russischen Familienrechts
erwirbt das ausserehelicbe
Kind eines Russen, sofern die Eltern nichts anderes
vereinbaren, das russische Bürgerrecht.
Für die Auf-
fassung, dass in Anpassung
an diese Vorschrift das Kind,
das aus dem Konkubinate eines Russen mit einer Schwei-
zerin hervorgeht, nicht daneben auch noch das schweize-
rische
Bürgerrecht der Mutter erwirbt. spIicht der Um-
stand, dass die Zuerkenung des mütterlichen Bürger-
rechts
an das aussereheliche Kind als etwas subsidiäres
aufgefasst werden
kann. Denn es fehlt ihr die innere
Berechtigung
nicht nur dann, wenn dem Kinde infolge
Staatsrecht. freiwilliger Anerkennung oder Zusprechung unter Standesfolgen das väterliche Bürgerrecht zukommt, sondern auch wenn ihm aus irgendeinem andern Grunde -also auch auf Grund einer ausländischen Gesetzgebung -das Bürgerrecht des Vaters zusteht. Für die gegen- teilige Auffassung kann man sich hingegen darauf berufen, dass die Praxis bis heute eine Anpassung an eine ausländische Rechtsordnung nur vorgenommen hat zwecks Vermeidung von Staatenlosigkeit, nicht aber auch zwecks Vermeidung von Doppelbiirgerrechten, die zwar auch ein aus der Kol1ision verschiedener Rechts- ordnungen sich ergebender Mangel sind, aber doch geringere Nachteile, als die Staatenlosigkeit, zur Folge haben. Doch braucht zu dieser Frage zur Zeit nicht Stellung genommen zu werden. Denn selbst wenn man annimmt, dass in einem solchen Falle eine Anpassung an die ausländische Gesetzgebung zu erfolgen hat, muss gleichwohl dem Rekurrenten wenigstens zur Zeit das Schweizerbürgerrecht zuerkannt werden. Es fehlt näm- lich der Beweis dafür, dass der Rekurrent auf Grund einer ausländischen Gesetzgebung das Bürgerrecht seines Vaters erworben hat. \Yolll hat die Mutter des Rekur- renten in einer Besprechung mit dem schweizerischen Politischen Departement den Vater des Kindes, Arthur Abeljanz, als Bürger des Gouvernements Charkow bezeichnet. Doch kann in dieser Erklärung die durch keine Urkunden belegt und nachträglich von der Mutter widerrufen wurde, ein Beweis dafür, dass der Vater des Rekurrenten das russische Bürgerrecht besass, nicht erblickt werden; dies zumal auch deswegen nicht, weil die Mutter in der erwähnten Besprechung mit dem Politischen Departement den Namen « Abeljanz» als « wohl ein politisches Pseudonym « bezeichnete, woraus doch wohl gefolgert werden muss, dass sie nicht einmal über den richtigen Namen des Vaters zuverlässige An- gaben machen konnte, also über dessen persönliche Verhältnisse keine genauen Kenntnisse besass. Da das Niederlassungsfreillelt. No 33. 235 russische Bügerrecht des Arthul' Abeljanz nicht fest- steht, ist auch nicht dargetan, dass § 147 des russischen Familienrechts auf den Rekurrenten Anwendung findet. Das aussereheliche Kind einer Schweizerin ist nun aber jedenfalls für solange als Schweizerbürger zu betrachten, als nicht der überzeugende Beweis dafür erbracht wird. dass es das Bürgerrecht seines ausländischen Vaters erworben hat. Der Regierungsrat des Kantons Bern übersieht iu seinem Entscheide, dass der Rekurrent nicht ein eheliches, sondern ein aussereheliches Kind ist. Das eheliche Kind erwirbt freilich nach schweizerischem Recht nur aus- nahmsweise das Bürgerrecht der Mutter, nämlich nur dann, wenn dargetan wird, dass es weder kraft Abstam- mung das Bürgerrecht des Vaters, noch jure soli das Bürgerrecht des Geburtslandes besitzt. Umgekehlt aber erwirbt das aussereheliche Kind einer Schweizerin in der Regel deren Bürgerrecht, und derjenige, der geltend macht, dass ausnahmsweise diese Regel nicht zur An- wendung komme, ist für die Tatsachen, auf die Cl' sich hiebei stützt, beweispflichtig. 4. -Dem Rekurrenten kann das Schweizerbül'gerrecht auch nicht deswegen abgesprochen werden, weil deI" Nachweis dafür nicht erbracht ist, dass Cl' das Bürgerrecht seines Geburtslandes (Ukraine) nicht erworben hat. Denn auch in dieser Hinsicht liegt nach dem Gesagten dem Rekurrenten keine Beweispflicht ob. Übrigens nimmt die schweizerische Praxis auf das jus soli nur insofern Rücksicht, als sie in Abweichung von der in- ternen schweizerischen Rechtsordnung das Schweizer- bürgerrecht in einigen Fällen zuerkennt, in denen sonst Staatenlosigkeit eintreten, also auch jure soli kein Bür- gerrecht bestehen würde. Im vorliegenden Falle handelt es sich aber nicht darum, ob dem Rekurrenten zwecks Vermeidung von Staatenlosigkeit in Abweichung von der internen schweizerischen Rechtsordnung das Schwei- zerbürgerrecllt zuerkannt werden soll, sondern umge-
236 Staatsrecht. kehrt dartun, ob es ihm nicht in Abweichung von dieser Rechtsordnung zwecks Vermeidung eines Doppelbürger- rechts aberkannt werden soll. Doppelbürgerrechte aber, die infolge Kollision der schweizerischen Rechtsordnung mit dem in andern Staaten geltenden jus soli ent- stehen, hat die schweizerische Praxis von jeher zuge- lassen. Vgl. SAUSER-HALL, La nationalite en droit suisse S. 53 H., speziel S. 57. 5. -Der Rekurrent muss daher -wenigstens solange das russische Bürgerrecht des Vaters nicht feststeht - als Bürger der schweizerischen Heimatgemeinde seiner Mutter gelten und hat demgemäss dieser Gemeinde gegen- über einen Anspruch auf Ausstellung eines Heimat- scheines. Auf welchen Namen er auszustellen sei, ist erst von den kantonalen Behörden zu entscheiden, gegen deren Verfügung dann allenfalls das zutreffende Rechtsmittel des Bundesrechts ergriffen werden kann. Demnach erkennt dllS Bundesgericht: Die Beschwerde wird begründet erklärt und der Re- gierungsrat des Kantons Bern angewiesen, die Burger- gemeinde Rohrbach zur Ausstellung eines Heimat- sc}wiups für den Rekurrenten zu yerhaltell. V. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 34. Urteil vom 91. September 1928 i. S. AtzU gegen 13a.selstadt und Einwohnergemeinde Olten. Bauunternehmer, der ausserhalb seines 'Vohnsitzkantons Land kauft, es überbaut und die Häuser verkauft. Steuer- ort fiir den beim Weiterverkauf realisierten Gewinn. A. -Der Rekurrent wohnt in Olten und betreibt daselbst ein Baugeschäft . Er ersteHt in-und ausseI'halb Doppelbesteuerung. Ni> 34. 2C17 seines Wohnortes auf eigene Rechnung Häuser, um Sie dann mit Gewinn zu verkanten. So hatte er im Jahre 1926 in Basel Land gekauft, darauf vier Wohnhäuser gebaut und diese noch im selben Jahre verkauft (Ver- kaufspreise zusammen rund 220,000 Fr.). Er machte dabei einen Gewinn von 14,500 Fr., berechnet in der Weise dass von den Verkaufspreisen abgezogen wurden: der ~kaufspreis des Landes, die Baukosten, eillschliess- lieh je eines Betrages für Al'chitektenhonorar und Bau- leitung. und die Unkosten. Für diesen Gewinn wurde der Rekunent in Basel besteuert mit 1638 Fr. 50 Cts. Das kantonale Gesetz betr. die direkten Steuern vom 6. April 1922 unterwirft in § 14 der baselstädtischen Besteuerung das Einkommen auswärtiger Eigentümer aus im Kanton gelegenen Grundstücken. Nach § 17 gelten als steuerbares Einkommen auch der Kapital- gewinn und Kapitalzuwachs, die auf Vermögensobjekten, insbesondere Grundstücken, sei es dU'fch Verkauf oder Höherbewertung, erzielt werden. Der Rekurrent be- zahlte die erwähnte Steuer am 20. Dezember 1926. Nach seiner unbestritten gebliebenen Angabe wurde die Vornahme der Zufertigung der Häuser an die Käufer von der vorherigen Entrichtung der Steuer abhängig gemacht. In der Folge wurde der Rekurrent verhalten, die 14,500 Fr. Gewinn auf den Bauten in Basel als Teil seines Geschäftseinkommens auch in Olten der Gemeinde gegenüber zu versteuern. In diesem Sinne entschied die Ober-Rekurskommission des Kantons Solothurn am 18. April 1928, indem sie namentlich abstellte auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Rosenthai vom 2. Februar 1923 (BGE 49 I NI'. 7). Der Entscheid wurde dem Rekurrenten am 25. Mai 1928 zugestellt. Schon am 4. Juli 1927' hatte dieser die Steuervet·- waltung VOll Baselstadt darauf aufmerksam gemacht. dass Olten ihm den Abzug des in Basel besteuerten Eiu- kommensbetrages nicht gestatten wolle, und daher den
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