BGE 54 I 182
BGE 54 I 182Bge10.12.1927Originalquelle öffnen →
182 Staatsrecht. VI. GERICHTSKOSTENSTREITIGKEITEN ZWISCHEN BUND UND KANTONEN DIFFERENDS ENTRE LA CONFEDERATION ET LES CANTONS EN MATIERE DE FRAIS DE JUSTICE 27. Urteil vom 1. Juni 1928 i. S. Eidgenossenschaft gegen Schwyz. Art. 156 Abs. 2 OG: Voraussetzungen für die Kostentragung durch den Bund. A. -Das Bezirksat Höfe (Schwyz) hatte gemäss Art. 148 OG und Art. 7 der bundesrätlichen Verordnung vom 11. November 1925 betreffend das bei Gefährdungen oder Unfällen im Bahn-und Schiffsbetrieb zu beobach- tende Verfahren gegen die Stiftsstatthalterei Pfäffikon eine Voruntersuchung wegen Eisenbahngefährdung durch- geführt und die Akten der Eisenbahnabteilung des Eidg. Post-und Eisenbahndepartementes zugestellt. Die Eisenbahnabteilung übermittelte die Akten der Schweizerischen Bundesanwaltschaft zuhanden des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements, welches am 16. August 1927 erkannte, zur Einleitung eines gerichtlichen Ver- fahrens im Sinne von Art. 67 rev. BStrR liege keine Veranlassung vor. Daraufhin beschloss am 26. September 1927 die Überweisungskommission des Bezirkes Höfe, der Fall werde « ad acta» gelegt und die erlaufenen Kosten im Betrage von 175 Fr. seien mit 125 Fr. von den S. B. B. und mit 50 Fr. von der Stiftsstatthalterei Pfäffikon zu tragen. Gegen den Kostenentscheid be- schwerten sich die S. B. B. und die Stiftsstatthalterei Pfäffikon bei der Justizkommission des Kantons Schwyz, welche am 10. Dezember 1927 entschied:
184 Staatsrecht. zusteht, die Beurteilung dem Bundesgericht oder den kantonalen Gerichten zuzuweisen, findet gemäss Art. 148 OG (bei Bahn-und Schiffsgefährdungen gemäss Art. 7 VO vom 11. November 1925) vorerst eine durch die kantonalen Behörden du<rchzuführende Vorunter- suchung (Ermittlungsverfahren) statt. Auf Grund der Voruntersuchungsakten entscheidet dann der Bundesrat (bei Bahn-und Schiffsgefährdungen das Eidg. Justiz- departement als delegierte Behörde), ob das Verfahren durchzuführen sei und wenn ja, ob von den eidgenös- sischen oder den kantonalen Strafbehörden. Wird die Sache einer kantonalen Behörde zur weitern Verfolgung überwiesen, so kann sie ausser durch Verurteilung oder Freispruch immer noch mit einer von der kantonalen Behörde selber verfügten Einstellung des Verfahrens enden, wenn die auf den bundesrätlichen Überweisungs- beschluss folgende, aber dem eigentlichen Gerichts- verfahren vorangehende Untersuchung (eigentliche, meist gerichtliche Voruntersuchung) denE insteIlungsbeschluss rechtfertigt (vgl. Art. 160 in Verbindung mit Art. 146 OG). Nur auf diese, nach Überweisung einer Bundesstraf- sache durch den Bundesrat oder seine Delegationsbehörde an eine kantonale Behörde eintretenden Eventualitäten bezieht sich die in Art. 156 OG getroffene Kostenrege- lung, wonach die Prozess- und Vollziehungskosten nach Massgabe des kantonalen Rechts vom Angeklagten zu tragen sind, wenn er verurteilt wird und zahlungsfähig ist, in bestimmtem Umfang dagegen vom Bund, wenn der Angeklagte zahlungsunfähig ist oder freigesprochen wird oder wenn das gegen ihn eingeleitete Verfahren von der kantonalen Behörde eingestellt worden ist. Der in Art. 156 OG Abs. 1 ausgesprochene Satz « In den Strafprozessen, welche vom Bundesrat an die kanto- nalen Gerichte gewiesen werden, hat der Verurteilte die Prozess- und Vollziehungskosten zu bezahlen» setzt voraus, dass die Strafsache durch den Bundesrat einer GerlchtskostenstreHigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 27. 185 kantonalen Strafverfolgungsbehörde überwiesen worden sei; und damit auch der in Abs. 2 ausgesprochene Satz « Kann der Verurteilte die Kosten nicht bezahlen oder wird der Angeklagte freigesprochen ... , so sind die Kosten von der Bundeskasse zu vergüten ». In diesem Zusammenhang können, wenn von den « Prozess-und Vollziehungskosten )) die Rede ist, unter den Erstern nur die Kosten des nach der Überweisung beginnenden Verfahrens (Voruntersuchung i. e. S. und Gerichtsver- handlung), nicht auch diejenigen des voraufgegangenen Ermittlungsverfahrens verstanden werden. So nach kön- nen, « wenn der Untersuchung keine weitere Folge gegeben wird», die Prozesskosten auch nur dann dem Bunde auferlegt werden, wenn das Verfahren nach Erlass des bundesrätlichen Überweisungsbeschlusses durch die kantonale Gerichtsbehörde eingestellt worden ist ; und nur die Kosten können -in dem in Absatz 2 bestimmten Umfang -dem Bunde auferlegt werden, welche nach der Überweisung entstanden sind. Der Wortlaut des Art. 156 OG schliesst eine andere. Aus- legung in dem Sinne, dass bei Einstellung des Verfahrens die Überbindung der Kosten an den Bund den Voraus- setzungen und· dem Umfang nach von der bei Frei- spruch oder Verurteilung verschieden sein soll, aus. 3. -Diese Auslegung erweist sich auch aus allge- meinen Erwägungen als die richtige. Das Ermittlungs- verfahren, das vom Bezirksamt Höfe gemäss Art. 7 der Verordnung vom 11. November 1925 angeboben worden ist, war eine gerichtspolizeiliche Tätigkeit. Diese ist im allgemeinen bei Vergehen, die unter das eidg. Strafrecht fallen, den Polizeibehörden des Bundes und der Kantone gemeinsam übertragen (Art. 12 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 27. August 1851) ; die von kantonalen Polizeibehörden vorgenommenen Untersuchungshandlungen gehören da- nach zu den ihnen kraft genereller Vorschrift zuge- wiesenen Obliegenheiten, die sie, wie die Polizeibehörden
186 Staatsrecht. des Bundes, im allgemeinen Interesse zu erfüllen haben. Was die Bahnpolizei insbesondere betrifft, so liegt ihre Handhabung nach Art. 32 Ms. 1 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 den Gesellschaften ob, wobei der kantonalen Polizei die mit der Ausübung ihres Aufsichtsrechtes verbnndenen Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten werden, und nach Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Handhabung' der Bahnpolizei vom 18. Februar 1878 sind die Bahn- beamten, denen die Handhabung der Bahnpolizei über- tragen wird, den kantonalen Polizeibediensteten gleich- gestellt, woran sich wiederum die Bestimmung anschJiesst, dass der kantonalen Polizei die mit der Ausübung ihres Aufsichtsrechtes verbundenen Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten, 'werden. Wenn somit die kanto- nalen Polizeibehörden über eine Eisenbahngefährdung Erhebungen machen, so tun sie dies in Ausübung der den Kantonen belassenen Polizeihoheit ; sie handeln dabei kraft eigener Befugnis und gemäss einer allgemein ihnen obliegenden Pflicht, nicht auf Grund eines beson- deren Auftrages an Stelle der Bundespolizeibehörden. Dafür, dass die Kosten'" eines solchen Verfahrens vom Bunde dem Kanton zu ..... ersetzen seien, dessen Polizei- organe es durchgeführt haben, ist ein Rechtsgrund nicht erfindlieh. Der Fall ist vielmehr demjenigen ähnlich, in dem die gerichtliche Verfolgung eines nach eidg. Recht strafbaren Vergehens den Kantonen nach gesetzlicher Anordnung überlassen 1st, für welchen Art. 157 OG ausdrücklich bestimmt, dass eine Kostenvergütung durch den Bund nicht stattfinde. Art. 156 Abs. 2 bezieht sich demgegenüber auf den Fall, in dem eine Strafsache durch die zuständige Bundesbehörde den kantonalen Gerichten zugewiesen worden ist. Hier mag sich die Vergütung der den Kantonen erwachsenen Kosten in dem dort angegebenen umfange deshalb rechtfertigen, weil an sich das Vergehen unter die Bundesstrafgerichts- bar~eit fällt und nur kraft besonderer Anordnung an Gerichtskostenstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 27. 187 die kantonalen Gerichte gewiesen wurde, und weiter gesagt werden kann, dass durch die Überweisung dem Bunde eigene Kosten erspart werden. Das kann aber nur gelten für das Verfahren nach der Zuweisung der Sache an die kantonalen Gerichte, und kann nicht ausgedehnt werden auf die polizeiliche Voruntersuchung des Art. 148 Abs. 1, die den kantonalen Behörden von Gesetzes wegen obliegt und wo sie nicht eine an sich den eidg. Strafbehörden obliegende Aufgabe erfüllen. Allerdings kann durch eine sorgfältige geführte Vor- untersuchung dem weiteren Verfahren vorgearbeitet werden. Es ist aber diesbezüglich auf die Erklärung der Bundesanwaltschaft zu verweisen, wonach besondere Auslagen eines Kantons in der Voruntersuchung immer aus der Bundeskasse vergütet worden sind. 4. -Danach waren vorliegend die Voraussetzungen des Art. 156 OG für die Überbindung von Prozess- kosten an die Bundeskasse nicht erfüllt. Der Entscheid der Justizkommission des Kantons Schwyz ist deshalb in dem Sinne aufzuhehen, dass über die Kostentragung neu zu entscheiden ist. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Ent- scheid der Justizkommission des Kantons Schwyz vom 10. Dezember 1927 aufgehoben.
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